Wie viel für Steuern zurücklegen: die Quote zu deinem Gewinn und der erste Bescheid

Wie viel für Steuern zurücklegen? Quoten nach dem Tarif 2026, die Umsatzsteuer als eigener Topf und warum der erste Bescheid zwei Jahressteuern fällig stellen kann.

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Thema
Steuern & Fristen
Für
Gründerinnen und Gründer im ersten Jahr

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Umsatzsteuer aus deinen Rechnungen legst du ganz zurück; bei 19 % sind das 15,97 % jeder Bruttozahlung.
  • Einkommensteuer und Soli machen 2026 für Ledige 14,1 % von 30.000 € zu versteuerndem Einkommen aus, 21,1 % von 50.000 € und 32,1 % von 100.000 €.
  • Ohne Vorauszahlungen im ersten Jahr können Abschlusszahlung und Vorauszahlung für das laufende Jahr innerhalb weniger Wochen fällig werden.
  • Die Ermäßigung nach § 35 EStG gleicht die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 % rechnerisch aus; in Frankfurt mit 460 % bleibt ein Rest.
Kostenloses WerkzeugSteuerrücklagen-Rechner 2026Wie viel du als Selbstständige:r jeden Monat für Steuern zurücklegst und wann das Geld abgeht, mit Gewerbesteuer, Krankenversicherung und dem ersten Bescheid.
Illustration: Lederaktentasche an einem Eichenschreibtisch, auf dem ein gut gefüllter Leinenbeutel und eine aufgeklappte Brille liegen
Inhalt · 7 Abschnitte
  1. 01Zwei Töpfe, die du nicht mischst
  2. 02Welche Quote zu welchem Einkommen passt
  3. 03Warum im ersten Jahr mehr auf dem Konto liegen muss
  4. 04Jonas' Rücklage bis zum ersten Bescheid
  5. 05Gewerbesteuer: der Rest über 400 %
  6. 06Wenn das Jahr anders läuft
  7. 07Die Rücklage einrichten, bevor der erste Bescheid kommt

Die Umsatzsteuer aus deinen Rechnungen legst du vollständig beiseite, denn du reichst sie mit der Voranmeldung an das Finanzamt weiter. Für die Einkommensteuer gibt es keinen festen Prozentsatz, weil der Tarif mit dem Einkommen steigt: 2026 machen Einkommensteuer und Soli für Ledige 14,1 % von 30.000 € zu versteuerndem Einkommen aus, 21,1 % von 50.000 € und 32,1 % von 100.000 €. Im ersten Jahr zählt außerdem, wie lange das Geld liegen bleibt. Wer noch keine Vorauszahlungen leistet, zahlt die erste Jahressteuer und die Vorauszahlung für das zweite Jahr womöglich innerhalb weniger Wochen.

Zwei Töpfe, die du nicht mischst

Die Umsatzsteuer reichst du laufend weiter, die Einkommensteuer zahlst du als Jahressteuer auf deinen Gewinn. Deshalb rechnest du beide getrennt und parkst sie am besten auf zwei Unterkonten.

Umsatzsteuer: der ganze Betrag

Stellst du 19 % in Rechnung, stecken in jeder Bruttozahlung 19/119 Umsatzsteuer, also 15,97 %. Beim ermäßigten Satz von 7 % sind es 6,54 %. Diesen Anteil schiebst du ab, sobald das Geld eingeht. Fällig wird er mit der Umsatzsteuervoranmeldung, ohne Fristverlängerung am zehnten Tag nach dem Ende des Monats oder Quartals. Dort ziehst du die Vorsteuer aus deinen eigenen Eingangsrechnungen ab, sodass im Topf meist etwas übrig bleibt.

Nutzt du die Kleinunternehmerregelung, sind deine Umsätze steuerfrei. Aus deinen Rechnungen landet dann nichts in diesem Topf.

Einkommensteuer: ein Anteil vom Gewinn

Die Einkommensteuer richtet sich nach dem Gewinn, nicht nach dem Umsatz. Genau genommen besteuert das Finanzamt dein zu versteuerndes Einkommen. Auf dem Weg dorthin gehen vom Gewinn die Sonderausgaben ab, vor allem die abziehbaren Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (§ 10 EStG). Wer 60.000 € Gewinn macht, 9.000 € Sonderausgaben hat und sonst nichts abziehen kann, landet bei 51.000 €. Auf diese Zahl bezieht sich die Quote in der Tabelle.

Welche Quote zu welchem Einkommen passt

Die Tabelle zeigt Einkommensteuer und Soli 2026 nach § 32a EStG und Solidaritätszuschlaggesetz, für Ledige ohne Kirchensteuer, auf volle Euro gerundet. Die Quote ist der Anteil am zu versteuernden Einkommen. Die letzte Spalte zeigt, wie viel Einkommensteuer und Soli auf den nächsten Euro fallen.

Zu versteuerndes Einkommen
Einkommensteuer und Soli
Quote
pro Monat
vom nächsten Euro
20.000 €
1.570 €
7,9 %
131 €
25 %
30.000 €
4.217 €
14,1 %
351 €
28 %
40.000 €
7.209 €
18,0 %
601 €
32 %
50.000 €
10.548 €
21,1 %
879 €
35 %
60.000 €
14.233 €
23,7 %
1.186 €
39 %
80.000 €
22.716 €
28,4 %
1.893 €
47 %
100.000 €
32.115 €
32,1 %
2.676 €
47 %
150.000 €
54.717 €
36,5 %
4.560 €
44 %

Die Quote wächst mit dem Einkommen, weil die ersten 12.348 € steuerfrei bleiben (Grundfreibetrag 2026) und der Satz auf jeden weiteren Euro bis 69.878 € ansteigt. Für 2027 sieht der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 12.564 € Grundfreibetrag und den Anstieg bis 70.600 € vor; beschlossen ist dieser Entwurf Stand 25. September 2026 nicht. Daran lässt sich die oft genannte Pauschale von 30 % messen, hier auf das zu versteuernde Einkommen bezogen. Bei 30.000 € ist sie gut doppelt so hoch wie die Steuer aus der Tabelle. Bei 88.000 € betragen Einkommensteuer und Soli 26.475 €, das sind 30,1 %. Ab etwa dort reicht die Pauschale nicht mehr.

Den Soli zahlst du 2026 erst, wenn deine Einkommensteuer über 20.350 € liegt, für Ledige also ab rund 75.000 € zu versteuerndem Einkommen. Danach wächst er gleitend: Bis rund 116.600 € beträgt er 11,9 % des Teils der Einkommensteuer, der über 20.350 € liegt. Deshalb stehen in der letzten Spalte bei 80.000 € und 100.000 € 47 % statt 42 %. Darüber sind es 5,5 % der ganzen Einkommensteuer, zusammen 44 % auf den nächsten Euro. Bist du Mitglied einer Kirche, kommen je nach Bundesland 8 oder 9 % der Einkommensteuer dazu. Werdet ihr als Ehepaar zusammen veranlagt, gilt das Splitting: die doppelte Steuer auf die Hälfte eures gemeinsamen Einkommens. Dann passt die Tabelle nicht mehr. Für Kirchensteuer, Splitting, Gewerbesteuer und Krankenversicherung rechnet der kostenlose Steuerrücklagen-Rechner deine eigene Quote aus.

Merke

Die Umsatzsteuer legst du zu 100 % zurück, die Einkommensteuer als Quote deines erwarteten Jahres. Für jeden Euro über dem Plan gilt der höhere Satz aus der letzten Spalte.

Warum im ersten Jahr mehr auf dem Konto liegen muss

Einkommensteuer-Vorauszahlungen richten sich grundsätzlich nach der Steuer aus deiner letzten Veranlagung (§ 37 Abs. 3 EStG). Im Gründungsjahr steckt darin noch kein Gewinn aus der Selbstständigkeit. Deshalb setzt das Finanzamt die ersten Vorauszahlungen nach deinen Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung fest, wo du die voraussichtlichen Einkünfte und Sonderausgaben für das erste und das zweite Jahr einträgst. Hast du niedrig geschätzt, bleiben die Vorauszahlungen klein oder fallen weg. Unter 400 € im Jahr oder 100 € je Termin setzt das Finanzamt ohnehin keine fest (§ 37 Abs. 5 EStG).

Abgerechnet wird dann mit der Erklärung. Nach dem Bescheid für das erste Jahr stehen zwei Beträge an:

  1. Die Abschlusszahlung für das erste Jahr, also alles, was du noch nicht vorausgezahlt hast.
  2. Die Vorauszahlungen für das laufende Jahr. Das Finanzamt setzt sie in der Regel gleich mit dem Jahresbescheid fest. Termine, die in diesem Jahr schon vorbei sind, holst du nicht einzeln nach: Das Finanzamt verteilt die Jahressumme auf die Termine, die noch kommen. Ist nur noch der 10. Dezember übrig, liegt dort der ganze Betrag.

Kommt der Bescheid erst nach dem 10. Dezember, etwa weil deine Kanzlei für 2026 bis zum 29. Februar 2028 Zeit hat, kann das Finanzamt nachträglich die bereits festgesetzte Dezember-Rate des abgelaufenen Jahres erhöhen. Das tut es nur, wenn die Erhöhung mindestens 5.000 € ausmacht. Den Erhöhungsbetrag zahlst du dann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 37 Abs. 4 und 5 EStG).

Hast du im ersten Jahr nichts vorausgezahlt, können so in kurzer Zeit zwei Jahressteuern fällig werden. Deine Quote ändert sich dadurch nicht, wohl aber die Dauer: Du legst nach zwölf Monaten weiter zurück und rührst das Konto nicht an, bis der erste Bescheid bezahlt ist.

Frist

Die Erklärung für 2026 übermittelst du ohne Steuerberater bis Montag, 2. August 2027, weil der 31. Juli auf einen Samstag fällt. Die Abschlusszahlung aus dem Bescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig (§ 36 Abs. 4 EStG).

Jonas' Rücklage bis zum ersten Bescheid

BeispielJonas, Unternehmensberater in Frankfurt

Jonas berät seit Januar 2026 mittelständische Firmen beim Einkauf und stellt seine Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer. Für das Beispiel nehmen wir an, dass das Finanzamt ihn als beratenden Betriebswirt einordnet, also als Freiberufler. Sicher ist das nicht; was bei gewerblicher Einordnung dazukäme, zeigt der nächste Abschnitt. Er rechnet mit 7.000 € Honorar netto und 1.000 € Kosten im Monat, also 6.000 € Gewinn im Monat und 72.000 € im Jahr. Weil er nicht wusste, wie das erste Jahr anläuft, hatte er im Fragebogen nur 20.000 € Gewinn für 2026 und 2027 angegeben, dazu 9.000 € Sonderausgaben. Die übrigen 11.000 € liegen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 €, also setzte das Finanzamt keine Vorauszahlungen fest.

Posten 2026
Betrag
Gewinn
72.000 €
Sonderausgaben, vor allem Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
−9.000 €
zu versteuerndes Einkommen
63.000 €
Einkommensteuer
15.406 €
Soli, weil die Einkommensteuer unter 20.350 € bleibt
0 €
Anteil am Gewinn: 15.406 € ÷ 72.000 €
21,4 %

Die Einkommensteuer nach § 32a EStG: (63.000 − 17.799) ÷ 10.000 = 4,5201. Dann (173,10 × 4,5201 + 2.397) × 4,5201 + 1.034,87 = 15.406,21 €, abgerundet 15.406 €.

Jonas rundet auf 23 % auf und legt jeden Monat 1.380 € zurück. Auf eine einzelne Zahlung umgerechnet heißt das: Von 1.190 € brutto gehen 190 € auf das Umsatzsteuer-Konto und 197 € auf das Einkommensteuer-Konto, denn 1.380 € sind 19,7 % seines Nettohonorars von 7.000 €.

Angenommen, der Bescheid gilt am 20. September 2027 als bekanntgegeben und 2027 läuft wie 2026:

Wann
Was passiert
Betrag
Juli 2027
Jonas übermittelt seine Erklärung für 2026
20. September 2027
Bescheid für 2026, zusammen mit dem Vorauszahlungsbescheid ab 2027
bis 20. Oktober 2027
Abschlusszahlung für 2026
15.406 €
10. Dezember 2027
Vorauszahlung für 2027, der ganze Jahresbetrag auf dem letzten Termin
15.406 €
ab 10. März 2028
Vorauszahlungen für 2028, viermal im Jahr: 15.406 € ÷ 4
rechnerisch je 3.851,50 €

Bis zum 10. Dezember 2027 hat Jonas 23 Monatsraten angespart, von Januar 2026 bis November 2027, zusammen 31.740 €. Fällig werden bis dahin zwei Jahressteuern, zusammen 30.812 €:

RechenwegJonas' Rücklagenkonto am 10. Dezember 2027
  1. 23 Monatsraten zu je 1.380 €31.740 €
  2. minus Abschlusszahlung für 202615.406 €
  3. minus Vorauszahlung für 2027, der ganze Jahresbetrag15.406 €
  4. ergibt Rest auf dem Konto928 €

Es bleiben 928 €. Mit genau 21,4 % hätte ihm eine Monatsrate gefehlt, denn fällig sind 24 Monate Steuer, angespart erst 23. Rechnerisch hätte er 30.812 € ÷ 23 = 1.339,65 € im Monat gebraucht, gut 22,3 % seines Gewinns. Und hätte er das Konto nach dem ersten Jahr für erledigt gehalten, lägen dort 12 × 1.380 € = 16.560 €, im Dezember 14.252 € zu wenig.

Ab 2028 laufen die Vorauszahlungen im Takt mit. 3.851,50 € pro Quartal sind 1.283,83 € im Monat, seine 1.380 € decken das, und der Rest bleibt als Puffer.

Gewerbesteuer: der Rest über 400 %

Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer. Wie die Einordnung und die Berechnung funktionieren, erklärt der Beitrag Freiberufler oder Gewerbe. Für die Rücklage zählt vor allem die Anrechnung: Deine Einkommensteuer sinkt um das Vierfache des Messbetrags, höchstens um die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 EStG). Bis zu einem Hebesatz von 400 % bleibt deshalb rechnerisch nichts übrig, solange genug Einkommensteuer da ist. Liegt er höher, bleibt ein Rest, und den kannst du nicht als Betriebsausgabe abziehen (§ 4 Abs. 5b EStG).

Frankfurt erhebt 2026 einen Hebesatz von 460 %. Würde das Finanzamt Jonas als Gewerbetreibenden einstufen, sähe sein Jahr vereinfacht so aus, mit dem Gewinn als Gewerbeertrag und ohne Hinzurechnungen:

Posten
Betrag
Gewinn minus 24.500 € Freibetrag
47.500 €
Messbetrag: 3,5 %
1.662,50 €
Gewerbesteuer: 460 % des Messbetrags
7.647,50 €
Einkommensteuer: 15.406 € minus 4 × 1.662,50 €
8.756 €
zusammen
16.403,50 €

Das sind 997,50 € mehr als freiberuflich, genau die 60 Punkte über 400 % auf den Messbetrag. Die Quote steigt von 21,4 % auf 22,8 % des Gewinns. Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen verlangt die Gemeinde am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 GewStG). Dafür brauchst du einen dritten Topf.

Achtung

Rechnest du bei einem Hebesatz über 400 % nur mit der Quote aus der Tabelle, fehlt dir jedes Jahr genau dieser Rest.

Wenn das Jahr anders läuft

Läuft es besser, zählt für den Mehrgewinn die letzte Spalte der Tabelle. Bei Jonas kostet jeder Euro über 72.000 € Gewinn zunächst knapp 40 Cent Einkommensteuer, ab 78.879 € Gewinn 42 Cent. Ab rund 84.000 € Gewinn setzt der Soli ein, dann sind es zusammen 47 Cent, solange seine Sonderausgaben bei 9.000 € bleiben. Damit die Nachzahlung nicht wächst, kann er in ELSTER den Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen stellen. Er funktioniert auch nach unten, wenn Aufträge wegbrechen. Hast du zu viel vorausgezahlt, zahlt das Finanzamt den Überschuss nach dem Bescheid aus.

Die Rücklage einrichten, bevor der erste Bescheid kommt

  1. Richte zwei Unterkonten ein: eines für Umsatzsteuer, eines für Einkommensteuer, bei Gewerbe ein drittes.
  2. Schätze deinen Jahresgewinn und zieh deine Sonderausgaben ab. Such in der Tabelle die Zeile zu diesem Einkommen, bei einem Wert dazwischen die höhere, und nimm die Quote mal dein Einkommen. Das Ergebnis geteilt durch den Gewinn ist dein Satz auf jeden Gewinneuro.
  3. Leistest du im ersten Jahr noch keine Vorauszahlungen, rechne wie Jonas mit deinem Satz × 24 ÷ 23, runde auf und lass das Geld liegen, bis Abschlusszahlung und erste Vorauszahlung bezahlt sind.
  4. Schieb bei jedem Zahlungseingang die Umsatzsteuer komplett ab und vom Nettobetrag den Anteil, der deinem Satz entspricht, wie Jonas seine 19,7 %. Wer lieber monatlich rechnet, nimmt den Gewinn aus der laufenden EÜR. Den musst du nicht abends zusammensuchen: enno sortiert nachts Bank und Belege und bereitet UStVA und EÜR mit Quellen vor, du prüfst und übermittelst selbst.
  5. Vergleiche jedes Quartal den echten Gewinn mit dem Plan und leg für alles darüber den Satz aus der letzten Spalte zurück.
  6. Bist du verheiratet, hast du weitere Einkünfte oder ein Gewerbe in einer Gemeinde mit hohem Hebesatz, rechnet sich die Quote anders. Lass sie dann von einem Steuerberater durchrechnen.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 34 Quellen, geprüft zum Stand .

Alle 34 Quellen anzeigen

Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Behörden, Kammern und Portale

Gesetzgebung

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

Alle Fristen im Blick, bevor sie zum Rückstand werden.

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