Kleinunternehmerregelung: was sie bedeutet und wie die zwei Umsatzgrenzen wirken

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG einfach erklärt: welche Grenzen seit 2025 gelten, was auf die Rechnung gehört und wann ein Verzicht in Frage kommt.

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Thema
Umsatzsteuer
Für
Gründerinnen und Gründer im ersten Jahr

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 1. Januar 2025 sind deine Umsätze steuerfrei, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt.
  • Im Jahr der Gründung zählt nur der tatsächliche Umsatz dieses Jahres, ohne Hochrechnung auf zwölf Monate, und die Grenze liegt dort bei 25.000 €.
  • Als Kleinunternehmer weist du keine Umsatzsteuer aus, gibst in der Regel weder Voranmeldung noch Umsatzsteuererklärung ab und kannst keine Vorsteuer abziehen.
  • Verzichten kannst du bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres, gebunden bist du dann mindestens fünf Kalenderjahre.
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Illustration: zwei kleine Holzhürden unterschiedlicher Höhe hintereinander auf einem Schreibtisch, daneben ein Fächer leerer Farbmusterkarten
Inhalt · 7 Abschnitte
  1. 01Was die Steuerbefreiung im Alltag ändert
  2. 02Zwei Grenzen, die zeitversetzt wirken
  3. 03Wenn du die Grenze mitten im Jahr überschreitest
  4. 04Rechnungen ohne Umsatzsteuer
  5. 05Wo du trotzdem Umsatzsteuer zahlst
  6. 06Verzichten oder dabeibleiben
  7. 07Umsatzsumme, Rechnungsvorlage, Verzicht: sechs Schritte als Kleinunternehmer

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG macht deine Umsätze steuerfrei, solange dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet. Im Gründungsjahr gibt es nur eine Grenze: 25.000 € im laufenden Jahr. Du schreibst dann Rechnungen ohne Umsatzsteuer und gibst in der Regel weder Voranmeldungen noch eine Umsatzsteuererklärung ab, bekommst aber auch die Umsatzsteuer auf deine eigenen Einkäufe nicht zurück. Beantragen musst du nichts: Die Befreiung gilt, solange du die Grenzen nicht überschreitest.

Was die Steuerbefreiung im Alltag ändert

Seit dem 1. Januar 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern steuerfrei, vorher wurde die Steuer nur „nicht erhoben“. Im Alltag zählt vor allem der Unterschied zur Regelbesteuerung:

Kleinunternehmerregelung
Regelbesteuerung
Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen
keine, dafür ein Hinweis auf die Befreiung
gesondert ausgewiesen, Regelsatz 19 %
Umsatzsteuer-Voranmeldung
entfällt, außer in Sonderfällen
in der Regel ja
Umsatzsteuererklärung fürs Jahr
entfällt, außer in Sonderfällen oder auf Anforderung
ja
Vorsteuer aus deinen Einkäufen
kein Abzug
Abzug möglich
E-Rechnung ausstellen
keine Pflicht
an Unternehmen ja, nach einer Übergangsfrist bis Ende 2026, bei höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz bis Ende 2027
E-Rechnung empfangen können
ja
ja

Den fehlenden Vorsteuerabzug merkst du bei jedem Einkauf, auf dem Umsatzsteuer liegt. Kauft sich Jana, Grafikdesignerin in Leipzig, einen Rechner für 2.380 €, stecken darin 380 € Umsatzsteuer: 2.000 € netto plus 19 %. Als Kleinunternehmerin trägt sie die 380 € selbst. Mit Regelbesteuerung könnte sie den Betrag als Vorsteuer abziehen.

Mit deiner Einkommensteuer hat die Regelung nur am Rand zu tun. Deinen Gewinn ermittelst du wie alle Selbstständigen, zum Beispiel mit einer Einnahmenüberschussrechnung, und versteuerst ihn. Umsatzsteuer, die du nicht als Vorsteuer abziehen darfst, zählt dabei zu deinen Kosten: Janas Rechner hat Anschaffungskosten von 2.380 €, nicht von 2.000 € (§ 9b Abs. 1 EStG).

Zwei Grenzen, die zeitversetzt wirken

Die kleinere Grenze blickt auf das Vorjahr zurück, die größere auf das laufende Jahr. Nur im Jahr der Gründung ist es anders.

Situation
Welcher Umsatz zählt
Grenze
Folge beim Überschreiten
Jahr der Gründung
Umsatz dieses Jahres
25.000 €
schon der Umsatz, mit dem du darüber kommst, ist steuerpflichtig
Jedes spätere Jahr, Blick zurück
Umsatz des Vorjahres
25.000 €
keine Befreiung im gesamten laufenden Jahr
Jedes spätere Jahr, laufend
Umsatz seit dem 1. Januar
100.000 €
schon der Umsatz, mit dem du darüber kommst, ist steuerpflichtig

Ab dem zweiten Jahr schaden mehr als 25.000 € im laufenden Jahr also erst ab dem Januar darauf, dann aber für das ganze Jahr, auch wenn es ruhiger wird.

Falls du irgendwo noch 22.000 € und 50.000 € liest: Das waren die Grenzen bis Ende 2024, und die 50.000 € waren damals eine Prognose zu Jahresbeginn. Seit 2025 zählt der tatsächliche Umsatz. Weggefallen ist auch die Hochrechnung eines angebrochenen Gründungsjahres auf zwölf Monate. Gründest du im Oktober und nimmst bis Silvester 20.000 € ein, bleibst du steuerfrei, und im Jahr darauf zählen als Vorjahr genau diese 20.000 € (Stand: September 2026).

Merke

Die 25.000 € gelten doppelt: im Gründungsjahr für das laufende Jahr, danach immer für das Vorjahr. Die 100.000 € gelten nur für das laufende Jahr und erst ab dem zweiten Jahr.

Welche Einnahmen mitzählen

Gemessen wird der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG. Für den Alltag sind fünf Regeln wichtig:

  • Zusammengezählt wird alles, was du unternehmerisch machst. Verkauft Jana neben ihren Designaufträgen Drucke in einem Onlineshop, gehören diese Einnahmen in dieselbe Summe.
  • Es zählt, was dir tatsächlich zufließt, nicht was du in Rechnung stellst. Eine Rechnung vom Dezember, die im Januar bezahlt wird, gehört ins neue Jahr.
  • Anzahlungen zählen in dem Moment, in dem sie eingehen.
  • Gerechnet wird netto, ohne Umsatzsteuer. Das spielt eine Rolle, wenn du im Vorjahr noch mit Umsatzsteuer abgerechnet hast.
  • Verkaufst du Anlagevermögen, etwa deinen alten Firmenlaptop, bleibt dieser Erlös außen vor.

BeispielJana, Grafikdesignerin in Leipzig

Jana hat sich im Januar 2025 selbstständig gemacht, im Lauf des Jahres gehen 21.400 € ein. Im Gründungsjahr bleibt sie damit unter 25.000 €, alle ihre Umsätze 2025 sind steuerfrei.

2026 zählt das Vorjahr, und 21.400 € liegen unter 25.000 €. Jana bleibt Kleinunternehmerin, solange sie 2026 nicht über 100.000 € kommt. Ein Verlag bucht sie für eine Buchreihe, bis Dezember 2026 gehen 36.000 € ein. Für 2026 ändert das nichts.

2027 ist das Vorjahr die Messlatte, und 36.000 € liegen 11.000 € über der Grenze. Ab dem 1. Januar 2027 schreibt Jana Rechnungen mit Umsatzsteuer und gibt Voranmeldungen ab. Dafür darf sie jetzt Vorsteuer abziehen. Und das gilt auch, wenn 2027 nur 20.000 € netto hereinkommen. Erst 2028 wäre sie wieder Kleinunternehmerin, weil dann das Vorjahr mit 20.000 € unter 25.000 € liegt.

Jahr
Umsatz Vorjahr
Umsatz im Jahr
Ergebnis
2025
Gründung
21.400 €
steuerfrei, Grenze 25.000 €
2026
21.400 €
36.000 €
steuerfrei, Grenze 100.000 €
2027
36.000 €
20.000 €
Regelbesteuerung ab 1. Januar
2028
20.000 €
noch offen
wieder steuerfrei, solange unter 100.000 €
SchwellenwerteJanas Umsatz 2026 gegen die zwei Grenzen
  • Grenze im laufenden Jahr 2026100.000 €
  • Markiert: Janas Umsatz 202636.000 €
  • Grenze für das Vorjahr, entscheidet über 202725.000 €

Wenn du die Grenze mitten im Jahr überschreitest

Mitten im Jahr endet die Befreiung in zwei Fällen: im Gründungsjahr bei 25.000 €, in jedem späteren Jahr bei 100.000 €. Dann ist schon die Zahlung, mit der du über die Grenze kommst, in voller Höhe steuerpflichtig, nicht erst der Teil darüber. Ebenso jede weitere Zahlung in diesem Jahr, auch für Aufträge, die du vorher erledigt hast. Ab dann gelten die normalen Pflichten, auch Voranmeldungen.

BeispielJana, Variante: die Zahlung im Dezember

Angenommen, Jana hätte in ihrem Gründungsjahr 2025 bis Anfang Dezember schon 23.500 € eingenommen. Am 15. Dezember zahlt ein Kunde ihre Rechnung über 2.500 €, ausgestellt ohne Umsatzsteuer. Mit dieser Zahlung kommt sie über 25.000 €.

Die 2.500 € sind deshalb komplett steuerpflichtig. Für den Auftrag gilt in diesem Beispiel der Regelsatz von 19 %. Weil auf der Rechnung keine Umsatzsteuer stand, steckt sie rechnerisch im Zahlbetrag:

  1. Entgelt: 2.500 € ÷ 1,19 = 2.100,84 €
  2. Umsatzsteuer: 2.100,84 € × 19 % = 399,16 €
  3. Probe: 2.100,84 € + 399,16 € = 2.500,00 €
  4. Gesamtumsatz 2025, netto gerechnet: 23.500 € + 2.100,84 € = 25.600,84 €, also weiterhin über 25.000 €

Jana führt 399,16 € an das Finanzamt ab und behält 2.100,84 €. Auch 2026 ist sie dann regelbesteuert, weil das Vorjahr über 25.000 € liegt.

Vorsicht bei Einkäufen kurz vor dem Wechsel: Solange du Kleinunternehmer bist, ziehst du keine Vorsteuer ab, auch wenn der Wechsel schon absehbar ist und du den Einkauf erst danach für steuerpflichtige Umsätze nutzt. Ausgleichen lässt sich das höchstens später über eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Die entfällt aber, wenn die Vorsteuer auf ein Wirtschaftsgut 1.000 € nicht übersteigt (§ 44 Abs. 1 UStDV). Für einen Rechner wie Janas mit 380 € Umsatzsteuer gäbe es also nichts zurück.

Rechnungen ohne Umsatzsteuer

Als Kleinunternehmer stellst du vereinfachte Rechnungen aus. § 34a UStDV verlangt nur diese Angaben:

  1. vollständiger Name und vollständige Anschrift von dir und deinem Kunden
  2. deine Steuernummer oder eine vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Identifikationsnummer
  3. das Ausstellungsdatum
  4. Art und Umfang der Leistung, bei Waren Menge und handelsübliche Bezeichnung
  5. den Betrag in einer Summe und einen Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt
  6. das Wort „Gutschrift“, falls dein Kunde die Abrechnung für dich erstellt

Für den Hinweis genügt Alltagssprache wie „steuerfreier Kleinunternehmer“, solange eindeutig ist, dass die Befreiung nach § 19 UStG gemeint ist. Auch Rechnungen bis 250 € brauchen ihn. Eine fortlaufende Rechnungsnummer und das Leistungsdatum stehen nicht auf der Liste. Welche Angaben eine reguläre Rechnung braucht, steht im Beitrag zu den Pflichtangaben einer Rechnung.

Eine E-Rechnung musst du nicht ausstellen. Papier geht immer, ein PDF per E-Mail, wenn dein Kunde damit einverstanden ist. Schickst du einem Unternehmen im Inland trotzdem eine E-Rechnung, braucht es dafür keine Zustimmung. Empfangen können musst du E-Rechnungen aber seit dem 1. Januar 2025, und dafür reicht ein E-Mail-Postfach.

Achtung

Steht auf deiner Rechnung an ein Unternehmen trotzdem ein Umsatzsteuerbetrag, schuldest du ihn dem Finanzamt (§ 14c Abs. 1 UStG), bis du die Rechnung berichtigst. Prüf deshalb, ob in deiner Vorlage oder deinem Rechnungsprogramm 19 % voreingestellt sind.

Wo du trotzdem Umsatzsteuer zahlst

Die Befreiung gilt nur für das, was du verkaufst. Bei manchen Einkäufen schuldest du die Umsatzsteuer selbst.

Achtung

Kaufst du für dein Unternehmen eine Dienstleistung bei einem Anbieter mit Sitz im Ausland, etwa ein Software-Abo aus Irland oder den USA, liegt der Ort dieser Leistung in der Regel in Deutschland. Die Umsatzsteuer darauf schuldest dann du als Kundin oder Kunde (§ 3a Abs. 2, § 13b Abs. 1, 2 und 5 UStG). Die Kleinunternehmerregelung ändert daran nichts. Für jeden Zeitraum, in dem das vorkommt, gibst du eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab, dazu eine Jahreserklärung (§ 18 Abs. 4a UStG). Weil du keine Vorsteuer abziehen darfst, bleibt diese Steuer als Kosten bei dir.

Wie eine Voranmeldung abläuft und wann sie fällig ist, erklärt der Beitrag zur Umsatzsteuervoranmeldung. Fordert das Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung ausdrücklich an (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO), gibst du sie auch als Kleinunternehmer ab.

Verzichten oder dabeibleiben

Du kannst dem Finanzamt erklären, dass du auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest. Dann gilt die Regelbesteuerung, mit Umsatzsteuer auf jeder Rechnung und mit Vorsteuerabzug. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Berechnest du in einer Voranmeldung die Steuer nach den allgemeinen Regeln, sieht das Finanzamt darin grundsätzlich schon deinen Verzicht.

Zurücknehmen kannst du diese Erklärung nicht. Sie bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre, danach kannst du den Verzicht für die Zukunft widerrufen, jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres. Widerrufst du nicht, gilt er einfach weiter. Der Verzicht wirkt ab Beginn des Jahres, für das du ihn erklärst, bei einer Gründung im Lauf des Jahres ab Beginn deiner Tätigkeit.

Frist

Den Verzicht für ein bestimmtes Jahr kannst du bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres erklären. Für 2025 wäre das der 28. Februar 2027, ein Sonntag, deshalb endet die Frist erst am Montag, dem 1. März 2027 (§ 108 Abs. 3 AO). Für 2026 ist es der 29. Februar 2028.

Ob die Regelbesteuerung für dich besser passt, hängt vor allem an zwei Fragen: Wer sind deine Kunden, und wie viel kaufst du für dein Geschäft ein?

Deine Lage
Was die Regelbesteuerung bedeutet
Kunden sind überwiegend Privatleute
Du schlägst 19 % auf oder behältst weniger. Bleibt der Preis für eine Privatkundin bei 1.000 €, gehen davon 159,66 € ans Finanzamt, dir bleiben 840,34 €.
Kunden sind Unternehmen mit Vorsteuerabzug
Du stellst 1.190 € statt 1.000 € in Rechnung, der Kunde zieht die 190 € als Vorsteuer ab. Für ihn bleibt es bei 1.000 €.
Größere Anschaffungen stehen an
Die Umsatzsteuer darauf kannst du als Vorsteuer abziehen, beim Rechner aus dem Beispiel oben 380 €.
Du willst möglichst wenig Formulare
Voranmeldungen und eine Jahreserklärung kommen dazu.

Weil der Verzicht fünf Jahre bindet, lohnt sich vorher ein Gespräch mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Umsatzsumme, Rechnungsvorlage, Verzicht: sechs Schritte als Kleinunternehmer

  1. Stell fest, wie viel im Vorjahr tatsächlich eingegangen ist, netto und ohne Verkäufe von Anlagevermögen. Liegt die Summe über 25.000 €, gilt die Befreiung in diesem Jahr nicht. Gründest du gerade, begegnet dir die Frage zum ersten Mal im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
  2. Führe ab Januar eine laufende Summe deiner Zahlungseingänge. Im Gründungsjahr ist die kritische Marke 25.000 €, danach 100.000 € für das laufende Jahr und 25.000 € mit Blick auf das nächste. Nutzt du enno, sortiert es Bank und Belege nachts vor. Die Summe prüfst du selbst.
  3. Prüf deine Rechnungsvorlage: Hinweis auf die Steuerbefreiung, Steuernummer, kein Steuerbetrag. Im kostenlosen Rechnungsgenerator setzt der Kleinunternehmer-Modus den Hinweis selbst und lässt keinen Steuersatz zu.
  4. Geh deine Abos und Dienstleistungen von Anbietern aus dem Ausland durch und kläre, ob dafür Umsatzsteuer bei dir anfällt.
  5. Leg fest, in welchem E-Mail-Postfach E-Rechnungen ankommen sollen.
  6. Denkst du über einen Verzicht nach, rechne die Tabelle oben mit deinen eigenen Zahlen durch und behalte die Frist Ende Februar des übernächsten Jahres im Blick.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 25 Quellen, geprüft zum Stand .

Alle 25 Quellen anzeigen

Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Behörden, Kammern und Portale

Gesetzgebung

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

Alle Fristen im Blick, bevor sie zum Rückstand werden.

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