Liebhaberei beim Finanzamt: wann Verluste nicht zählen und was deine Gewinnabsicht belegt

Liebhaberei beim Finanzamt: wie die Totalgewinnprognose rechnet, was ein vorläufiger Bescheid offenhält und welche Unterlagen deine Gewinnabsicht zeigen.

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Thema
Steuern & Fristen
Für
Gründerinnen und Gründer im ersten Jahr

Das Wichtigste in Kürze

  • Liebhaberei liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn über die ganze Dauer der Tätigkeit kein Totalgewinn zu erwarten ist und du die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen trägst; Verluste allein genügen dafür nicht.
  • Eine feste Länge der Anlaufphase gibt es nicht; ihre Verluste streicht das Finanzamt nur, wenn eindeutig feststeht, dass der Betrieb so, wie er geführt wurde, von Anfang an keine nachhaltigen Gewinne erzielen konnte.
  • Ist die Gewinnabsicht offen, setzt das Finanzamt die Steuer insoweit vorläufig fest (§ 165 AO); die Festsetzungsfrist endet dann frühestens ein Jahr, nachdem die Frage geklärt ist und das Finanzamt davon weiß (§ 171 Abs. 8 AO).
  • Bei der Umsatzsteuer nimmt dir die fehlende Gewinnabsicht allein die Unternehmereigenschaft nicht (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG), und die Kleinunternehmerregelung hängt am Umsatz, nicht am Gewinn.
Illustration: Pferdehalfter an einem Holzhaken über einem kleinen Heuballen, daneben ein geschlossener Ordner
Inhalt · 7 Abschnitte
  1. 01Zwei Prüfungen: Totalgewinn und persönliche Gründe
  2. 02Die Anlaufphase hat keine feste Dauer
  3. 03Welche Umstände das Finanzamt bei längeren Verlusten würdigt
  4. 04Wandas Pferdepension: zwei Prognosen bis zum Pachtende
  5. 05Der Vorläufigkeitsvermerk: was er offenhält und wie lange
  6. 06Bei der Umsatzsteuer zählt die Gewinnabsicht nicht
  7. 07Ab dem ersten Verlustjahr: fünf Belege für deine Gewinnabsicht

Als Liebhaberei stuft das Finanzamt eine Tätigkeit ein, wenn sie über ihre gesamte Dauer keinen Gewinn erwarten lässt und du die Verluste aus persönlichen Gründen trägst. Beides muss zusammenkommen. Rote Zahlen in den ersten Jahren reichen dafür nicht, und solange die Frage offen ist, kann das Finanzamt deinen Bescheid mit einem Satz offenhalten: vorläufig nach § 165 AO. Kommt es am Ende doch zur Einstufung, mindern deine Verluste keine anderen Einkünfte mehr, und zwar für alle Jahre, die noch offen sind. Deine Umsatzsteuer läuft davon unberührt weiter.

Zwei Prüfungen: Totalgewinn und persönliche Gründe

Ein Gewerbebetrieb setzt die Absicht voraus, Gewinn zu erzielen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Was das heißt, fasst der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 21. Mai 2025 (III R 45/22) zusammen, gestützt auf einen Beschluss seines Großen Senats von 1984: Gewinnabsicht ist das Bestreben, von der Gründung bis zur Beendigung einen Totalgewinn zu erzielen. Fehlt dieses Bestreben, liegt Liebhaberei vor, und die fällt unter keine Einkunftsart.

Geprüft wird in zwei Schritten:

  1. Die Prognose: Lässt der Betrieb nach seiner Art, der Betriebsführung und den Ertragsaussichten auf Dauer einen Totalgewinn erwarten? Hinein gehören die bisherigen und künftigen steuerlichen Ergebnisse und der voraussichtliche Gewinn bei Verkauf oder Aufgabe, auch aus stillen Reserven, solange sie nicht rein spekulativ sind. Betrachtet wird im Regelfall die Gesamtdauer der Tätigkeit, ohne feste Zeitvorgaben.
  2. Die Motive: Eine negative Prognose reicht allein nicht. Dazu muss kommen, dass du die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hinnimmst, die in deiner Lebensführung liegen.

Die Steuer, die du sparst, weil der Verlust deine übrigen Einkünfte mindert, darfst du in der Prognose nicht als Ertrag ansetzen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 EStG). Auf die Absicht selbst schließt das Finanzamt aus äußeren Umständen. Die Feststellungslast trägt, wer den Verlust geltend macht.

Für Freiberufler gilt derselbe Maßstab, auch im Nebenberuf (BFH, Urteil vom 21. April 2026, VIII R 26/23), und ebenso für die Land- und Forstwirtschaft (BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VI R 5/17). Ob eine Pferdepension Gewerbe oder Landwirtschaft ist, entscheidet sich im Einzelfall, unter anderem an der selbst bewirtschafteten Fläche (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG); für die Gewinnabsicht kommt es darauf nicht an.

Für kleine Photovoltaikanlagen auf oder an Gebäuden stellt sich die Frage in den Grenzen des § 3 Nr. 72 EStG nicht mehr: Ihre Einnahmen sind seit 2022 steuerfrei, und sind alle Einnahmen aus dieser Tätigkeit befreit, wird kein Gewinn ermittelt.

Die Anlaufphase hat keine feste Dauer

Bei neu gegründeten Gewerbebetrieben spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnabsicht (BFH, Beschluss vom 10. April 2013, X B 106/12), eingeschränkt bei Betrieben, die nach der Lebenserfahrung typischerweise persönlichen Neigungen dienen. Geht die Gründung im Wesentlichen auf deine Neigungen zurück, zählen die Anlaufverluste laut den amtlichen Hinweisen zur Einkommensteuer nur mit einem schlüssigen Betriebskonzept vom Beginn, das ein positives Gesamtergebnis erwarten ließ (H 15.3 EStH).

Die Dauer der Anlaufzeit hängt vor allem von Gegenstand und Art des Betriebs ab und lässt sich nicht allgemeinverbindlich festlegen (H 15.3 EStH). Als Anlaufzeit bis zu größeren Korrekturen kommen laut den Hinweisen weniger als fünf Jahre nur ausnahmsweise in Betracht. Eine Frist, nach der Verluste von selbst wegfallen, gibt es aber nicht (VIII R 26/23). Für die Prognose taugen die Zahlen der Anlaufjahre wenig, vor allem wenn der Betrieb neu aufgebaut wird (BFH, Beschluss vom 10. Januar 2012, IV B 137/10).

Verluste der Anlaufzeit streicht das Finanzamt nur ausnahmsweise: wenn nach der bekannten Entwicklung eindeutig feststeht, dass der Betrieb, so wie du ihn führst, von vornherein keine nachhaltigen Gewinne erzielen konnte.

Welche Umstände das Finanzamt bei längeren Verlusten würdigt

Dauer und Umfang der Verluste und deine Reaktion darauf können die Beweislage entscheidend beeinflussen (X B 23/24). In Urteilen und amtlichen Hinweisen kehren diese Umstände wieder:

Umstand
Wie er zählt
Jahrelange Verluste, ohne dass du nach Ursachen suchst und gegensteuerst
spricht schon für sich für private Motive (III R 45/22)
Eine Tätigkeit aus dem typischen Hobbybereich
erlaubt den direkten, widerlegbaren Schluss von der negativen Prognose auf fehlende Gewinnabsicht (III R 45/22)
Keine betriebswirtschaftliche Führung, und der Betrieb kann seiner Art nach auf Dauer keine Gewinne erzielen
gilt in der Regel als Beweis, dass die Gewinnabsicht fehlt (III R 45/22)
Einnahmen, die nur die eigenen Kosten decken sollen
gilt als Handeln ohne Gewinnabsicht (H 15.3 EStH)
Hohe andere Einkünfte, mit denen die Verluste verrechnet werden
deutet auf private Gründe, weil auch Steuersparen dazu zählt; bei sehr kleinen Verlusten wog das wenig (VIII R 26/23)
Umstellung nach Verlusten, etwa bei Preisen oder Einkauf
gewichtiges Indiz für die Gewinnabsicht, wenn sie aus damaliger Sicht in überschaubarer Zeit ins Plus führen konnte (H 15.3 EStH); bei einer Pferdepension verlangte der BFH dazu eine belastbare Gesamtprognose (VI R 5/17)
Keine Reaktion, weil sie dir vorübergehend nicht zumutbar ist
musste bei einem Steuerberater im Nebenberuf nicht gegen ihn sprechen (VIII R 26/23)

Bei der Pferdepension aus VI R 5/17 hat das Finanzgericht auch geprüft, ob sie den Neigungen der Betreiber entsprang. Steht dein eigenes Pferd mit im Stall, kann dieselbe Frage auch dir gestellt werden.

Wandas Pferdepension: zwei Prognosen bis zum Pachtende

BeispielWanda, Pferdepension im Nebenerwerb im Umland von Münster

Wanda ist in Münster angestellt. Seit dem 1. April 2025 betreibt sie nebenher eine Pferdepension auf einem gepachteten Resthof im Umland: fünf Gastboxen mit Paddock und Weidegang, der Pachtvertrag läuft bis zum 31. März 2035, und mit ihm will sie die Pension beenden. Das Finanzamt führt die Pension als Gewerbebetrieb, Wanda ist Kleinunternehmerin. In der sechsten Box steht ihr eigenes Pferd. Dessen Anteil an Pacht und Futter zahlt sie privat, er fehlt in allen Zahlen unten.

Für Hoflader, Zäune und Tränken hat sie 24.000 € ausgegeben. Die Abschreibung beträgt 1.800 € für 2025 und 2.400 € für jedes volle Jahr, zum Pachtende ist alles abgeschrieben. Ihr Bescheid für 2025 kam im Sommer 2026, vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Posten
2025, April bis Dezember
2026, Hochrechnung
Pensionseinnahmen
12.960 € (im Schnitt 4 Boxen × 360 € × 9 Monate)
21.600 € (5 × 360 € × 12)
Pacht, betrieblicher Anteil 650 € im Monat
5.850 €
7.800 €
Heu, Stroh und Kraftfutter, 160 € je Pferd und Monat
5.760 €
9.600 €
Strom, Wasser, Versicherungen
2.100 €
2.800 €
Werbung und Website
300 €
0 €
Abschreibung
1.800 €
2.400 €
Ergebnis
−2.850 €
−1.000 €

Die Verluste beider Jahre, zusammen 3.850 €, werden mit ihrem Gehalt verrechnet und senken ihre Einkommensteuer (§ 2 Abs. 3 EStG). Diese Ersparnis zählt in keiner Prognose mit.

Prognose A rechnet mit den Zahlen von 2026 weiter. Für Prognose B schreibt Wanda ihren Einstellern im September 2026, dass die Box ab Januar 2027 400 € kostet, und schließt mit einem Nachbarhof einen Jahresvertrag über Heu und Stroh für 130 € je Pferd und Monat. Ein volles Jahr bringt dann 24.000 € Einnahmen (5 × 400 € × 12) gegen 20.800 € Kosten: Pacht 7.800 €, Futter 7.800 €, Nebenkosten 2.800 €, Abschreibung 2.400 €. Das sind 3.200 € Gewinn im Jahr.

RechenwegPrognose B: ein volles Jahr mit 400 € je Box
  1. Einnahmen, 5 Boxen × 400 € × 1224.000 €
  2. minus Pacht7.800 €
  3. minus Futter7.800 €
  4. minus Nebenkosten2.800 €
  5. minus Abschreibung2.400 €
  6. ergibt Gewinn im Jahr3.200 €
Zeitraum
Prognose A: alles bleibt
Prognose B: höherer Boxenpreis ab 2027
2025, laut EÜR
−2.850 €
−2.850 €
2026, Hochrechnung
−1.000 €
−1.000 €
2027 bis 2034, acht Jahre
8 × −1.000 € = −8.000 €
8 × 3.200 € = 25.600 €
Januar bis März 2035
−250 €
800 €
Verkauf von Hoflader und Tränken zum Pachtende, Buchwert 0 €
3.000 €
3.000 €
Totalergebnis
−9.100 €
25.550 €

Allein macht Prognose A noch keine Liebhaberei: 2025 und 2026 sind Anlaufjahre, und über Wandas Motive sagt die Tabelle nichts. Hat sie die Pension vor allem aus Liebe zu Pferden gegründet, zählt allerdings schon jetzt, ob sie beim Start ein schlüssiges Konzept hatte. Bleiben die Zahlen einige Jahre so, hat das Finanzamt einen Betrieb vor sich, der kein Plus erreicht, und im Stall steht das Pferd der Betreiberin. Prognose B dreht das Vorzeichen, und Wanda kann jeden Schritt belegen: den Brief an die Einsteller mit Datum, den Heuvertrag, später die EÜR für 2027.

Der Vorläufigkeitsvermerk: was er offenhält und wie lange

Ist ungewiss, ob die Voraussetzungen einer Steuer vorliegen, kann das Finanzamt sie vorläufig festsetzen; Umfang und Grund muss es angeben (§ 165 Abs. 1 Satz 1 und 3 AO). In einem Reithallen-Fall, den der BFH am 21. August 2013 entschied (X R 20/10), lautete der Vermerk: „Der Bescheid ergeht vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil z.Z. die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann (Liebhaberei).“ Offen bleibt damit nur dieser Teil. Ein Vorwurf ist das nicht, in Zweifelsfällen sehen die amtlichen Hinweise den Vermerk ausdrücklich vor (H 15.3 EStH). Deine Verluste werden erst einmal berücksichtigt, entschieden wird später.

Schon der erste Bescheid kann ihn tragen. Der BFH hat ihn 2025 bei Verlusten eines noch nicht eröffneten Cafés nicht beanstandet, denn der Anschein der Gewinnabsicht in der Anlaufphase schließt die Ungewissheit nicht aus (X B 23/24). Die Klägerin hatte Einspruch gegen den Vermerk eingelegt, die angeforderte Gewinnprognose für die nächsten vier Jahre aber nicht vorgelegt.

Wie lange er wirkt, zeigt das Reithallen-Urteil:

  • Solange die Ungewissheit besteht, kann das Finanzamt die Festsetzung ändern (§ 165 Abs. 2 Satz 1 AO), ohne zeitliche Grenze. Bei der Reithalle vergingen für die beiden Streitjahre bis zur Änderung sechseinhalb und siebeneinhalb Jahre.
  • Die Festsetzungsfrist läuft mindestens noch ein Jahr weiter, nachdem die Ungewissheit weggefallen ist und das Finanzamt das weiß (§ 171 Abs. 8 Satz 1 AO).
  • Weg ist die Ungewissheit etwa, wenn du den Betrieb verkaufst oder aufgibst. Eine Umstrukturierung im laufenden Betrieb reicht dafür nicht.
  • Danach muss das Finanzamt die Festsetzung aufheben, ändern oder für endgültig erklären (§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO).

Verneint es die Gewinnabsicht, fallen die Verluste aus allen noch offenen Jahren heraus. Für eine Liebhaberei gibt es weder den Ausgleich mit anderen Einkünften noch Rücktrag oder Vortrag. Wie diese Wege sonst laufen, steht in Verlust in der Selbstständigkeit.

Achtung

Die Steuer, die dir die Verluste in den vorläufigen Jahren erspart haben, fordert das Finanzamt dann nach. Dazu kommen Zinsen von 0,15 % für jeden vollen Monat, ab 15 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres, bei überwiegend land- und forstwirtschaftlichen Einkünften ab 23 Monaten (§ 233a Abs. 2, § 238 Abs. 1a AO). Für die Jahre 2019 bis 2024 beginnt der Zinslauf nach einer Übergangsregel später (Art. 97 § 36 Abs. 2 und 3 EGAO). Für Monate ab dem 1. Januar 2027 sieht der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 der Bundesregierung 0,3 % vor (Bundesrats-Drucksache 447/26); beschlossen ist er Stand 25. September 2026 nicht. Gib die Ersparnis also nicht aus, solange der Vermerk steht.

Frist

Einspruch gegen den Vermerk selbst ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe möglich (§ 355 Abs. 1 AO). Ist der Bescheid samt Vermerk bestandskräftig, lassen sich Einwände gegen den Vermerk später, im Streit um den geänderten Bescheid, nicht mehr nachholen (X R 20/10).

Bei der Umsatzsteuer zählt die Gewinnabsicht nicht

Im Umsatzsteuerrecht ist gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Bei einer Hundezüchterin ohne Gewinnabsicht hatte das Finanzgericht Münster die Unternehmereigenschaft bejaht, und der BFH ließ das 2021 stehen (XI B 33/21). Dabei betonte er, dass alle Umstände zählen: Decken die Einnahmen die Kosten nicht, spricht das gegen eine wirtschaftliche Tätigkeit, reicht aber für sich genommen nicht, um sie zu verneinen.

Mit Regelbesteuerung bleiben deine umsatzsteuerlichen Pflichten also in aller Regel dieselben, auch wenn die Einkommensteuer von Liebhaberei ausgeht. Warum sogar ein Verlustmonat eine Zahllast bringen kann, rechnet Umsatzsteuer zahlen trotz Verlust vor.

Auch die Kleinunternehmerregelung fragt nicht nach dem Gewinn, sondern nach dem Gesamtumsatz: höchstens 25.000 € im Vorjahr, im laufenden Jahr nicht über 100.000 € (§ 19 Abs. 1 UStG). Mit 24.000 € Umsatz in Prognose B bleibt Wanda Kleinunternehmerin, wie auch immer die Einkommensteuer ihre Pension einordnet. Beide Grenzen erklärt der Beitrag zur Kleinunternehmerregelung.

Ab dem ersten Verlustjahr: fünf Belege für deine Gewinnabsicht

  1. Ein Plan mit Datum, am besten vom Start: dein Preis, die Auslastung, Kosten, das Jahr, ab dem du im Plus sein willst, und was du vorher über den Markt herausgefunden hast. Nach Überlegungen und Recherchen zur Marktgängigkeit fragt der BFH ausdrücklich (III R 45/22). Eine erst zur Außenprüfung eingeholte Berechnung, die weit von den echten Zahlen abwich, trug bei der Pferdepension nicht ohne Weiteres (VI R 5/17).
  2. Jedes Jahr Plan gegen Ist: Leg die EÜR neben den Plan und notiere, warum die Zahlen abweichen. enno bereitet die EÜR mit Quellen vor, das verkürzt den Abgleich; Prüfung und Übermittlung bleiben bei dir.
  3. Jeden Kurswechsel mit Datum: Preisbriefe, neue Verträge, gestrichene Kosten, neue Werbung. Auf diese Reaktion kommt es bei längeren Verlustphasen an (III R 45/22).
  4. Private Anteile außerhalb der EÜR: Ein eigenes Pferd oder die private Nutzung von Räumen und Geräten gehört nicht in die Betriebsausgaben, sonst stimmt schon die Prognose nicht.
  5. Eine aktuelle Prognose: Halte sie bereit und reich sie ein, wenn das Finanzamt danach fragt. Bleibt die Totalgewinnprognose nach der Anlaufzeit im Minus, gehört die Frage, ob du umstellst, weitermachst oder aufhörst, auf den Tisch einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 22 Quellen, geprüft zum Stand .

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Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Rechtsprechung

Gesetzgebung

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

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