Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen: welcher Weg passt und ab wann sie gilt
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen: per Fragebogen oder online beim BZSt, was geprüft wird, ab wann die Nummer gilt und warum die W-IdNr. nicht reicht.
- Stand
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- 10 Min
- Thema
- Umsatzsteuer
- Für
- Gründerinnen und Gründer im ersten Jahr
Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt die USt-IdNr. kostenlos, aber erst, wenn dein Finanzamt dich umsatzsteuerlich erfasst und deine Daten übermittelt hat.
- Beim Gründen kreuzt du den Antrag im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an; hat dein Unternehmen schon eine Steuernummer, stellst du ihn online beim BZSt und bekommst direkt eine Rückmeldung zur automatischen Prüfung.
- Die Nummer kommt nur per Brief und gilt ab dem Datum dieses Bescheids; die W-IdNr. aus dem ELSTER-Postfach hat zwar dieselben neun Ziffern, ersetzt sie aber nicht.
- Rechnungen für Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten tragen beide USt-IdNrn. und müssen bis zum 15. des Folgemonats ausgestellt sein.

Inhalt · 8 Abschnitte
- 01Erst die Steuernummer, dann die USt-IdNr.
- 02Was der Online-Antrag mit deinen Angaben macht
- 03Wie lange du auf den Brief wartest
- 04Die W-IdNr. im ELSTER-Postfach ist noch keine USt-IdNr.
- 05Wofür du die Nummer brauchst
- 06Marlenes erste Rechnung nach Straßburg
- 07Nummer verloren, umgezogen, zweites Standbein
- 08Vor dem ersten Auftrag aus der EU: die Nummer in fünf Schritten
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kurz USt-IdNr., vergibt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Antrag. Gründest du gerade, setzt du dafür ein Kreuz im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, und dein Finanzamt reicht den Antrag weiter. Hat dein Unternehmen schon eine Steuernummer, nutzt du das Online-Formular des BZSt. Gebühren fallen keine an, und die Nummer erfährst du in beiden Fällen aus einem Brief.
Erst die Steuernummer, dann die USt-IdNr.
Die Vergabe beruht auf den Daten, die bei deinem Finanzamt hinterlegt sind. Das BZSt bekommt von den Finanzämtern die Angaben über alle Unternehmer, die dort umsatzsteuerlich geführt werden (§ 27a Abs. 2 UStG). Solange dein Finanzamt dich nicht für die Umsatzsteuer erfasst und die Daten weitergegeben hat, kann das BZSt nichts vergeben. Deshalb verlangt das Gesetz im Antrag neben Name und Anschrift auch die Steuernummer, unter der du umsatzsteuerlich geführt wirst (§ 27a Abs. 1 Satz 5 UStG).
Beantragen darf jeder Unternehmer im Sinne von § 2 UStG, unabhängig vom Umsatz. Das gilt auch mit Kleinunternehmerregelung: § 19 UStG stellt die Umsätze eines Unternehmers steuerfrei, er bleibt also Unternehmer.
Das BZSt nennt drei Wege:
Deine Lage | Weg | Was du angibst |
|---|---|---|
Du gründest, der Fragebogen ist noch nicht abgeschickt | Kreuz beim Feld Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Fragebogen | nichts zusätzlich; nachdem dich das Finanzamt für die Umsatzsteuer erfasst hat, leitet es den Antrag automatisch an das BZSt weiter |
Dein Unternehmen hat schon eine Steuernummer | Online-Formular des BZSt im Formular-Management-System des Bundes, gedacht für die erste Vergabe und für eine erneute Zusendung | Finanzamt, Steuernummer, Rechtsform; als Einzelunternehmerin Name, Vorname und Geburtsdatum, als GmbH oder UG Name, Postleitzahl und Ort |
Du schreibst lieber | Brief an das Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis, oder dessen Kontaktformular | Name und Anschrift, dein Finanzamt, deine Steuernummer |
Über ELSTER läuft von diesen Wegen nur das Kreuz im Fragebogen. Merkst du erst später, dass du die Nummer brauchst, gehst du zum Formular des BZSt. Gemeint ist dort die Steuernummer, unter der dein Unternehmen für die Umsatzsteuer geführt wird. Hast du bisher nur eine Nummer aus deiner Einkommensteuer als Angestellte oder Angestellter, schickst du zuerst den Fragebogen. Was der Fragebogen sonst alles abfragt, steht im Beitrag zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Was der Online-Antrag mit deinen Angaben macht
Nach dem Absenden vergleicht das BZSt deine Eingaben automatisch mit dem Datensatz, den dein Finanzamt übermittelt hat. Dazu ist es verpflichtet, um missbräuchliche Anträge zu verhindern. Wie es um deinen Antrag steht, zeigt dir eine Rückmeldung direkt nach dem Absenden. Damit der Abgleich klappt, rät das BZSt, den letzten Steuerbescheid oder die Mitteilung über deine Steuernummer dazuzunehmen und die Adressdaten darin zu prüfen.
Ist beim Finanzamt etwas falsch hinterlegt, etwa eine alte Anschrift, kann das BZSt es nicht korrigieren. Die Änderung meldest du deinem Finanzamt, das die neuen Daten von selbst weitergibt.
Die Nummer selbst teilt das BZSt ausschließlich per Post mit. Per E-Mail, Telefon oder Chatbot gibt es sie nicht. Der Brief geht an die Anschrift, die beim Finanzamt gespeichert ist, und bei einer Vollmacht an dein Steuerbüro. Stellst du den Antrag online, schickt das BZSt den Brief dagegen immer an das Unternehmen selbst.
Wie lange du auf den Brief wartest
Eine feste Frist für den Brief nennt das BZSt auf seinen Seiten zur Vergabe nicht. Für den Weg über den Fragebogen warnt es, dass allein vom Eingang beim Finanzamt bis zur Weiterleitung einige Wochen vergehen können. Das Verwaltungsportal des Bundes gibt für den Antrag eine Bearbeitungsdauer von einer Woche an, allerdings in einem Eintrag, der zuletzt im Januar 2020 aktualisiert wurde.
Im selben Eintrag steht, dass dir die Nummer bekannt gegeben sein muss, bevor du zum ersten Mal Waren oder Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt austauschst.
Frist
Die USt-IdNr. gilt ab dem Datum des Bescheids, mit dem das BZSt sie dir mitteilt. Für Aufträge von Unternehmen aus anderen EU-Staaten muss deine Rechnung bis zum 15. des Monats nach der Leistung ausgestellt sein, mit deiner USt-IdNr. und der des Kunden (§ 14a Abs. 1 UStG). Beantrage die Nummer also, bevor du den ersten Auftrag aus dem EU-Ausland annimmst.
Wartest du auffällig lange, frag zuerst bei deinem Finanzamt nach, ob deine Daten schon beim BZSt angekommen sind.
Die W-IdNr. im ELSTER-Postfach ist noch keine USt-IdNr.
Seit November 2024 vergibt das BZSt stufenweise die Wirtschafts-Identifikationsnummer, kurz W-IdNr. (§ 139c AO). Beantragen kannst du sie nicht, sie kommt automatisch. Wer neu gründet, findet das Schreiben im ELSTER-Postfach, manchmal schon vor dem eigentlichen Start: Laut BZSt kann die Mitteilung bereits bei der Einrichtung des Steuerkontos kommen. Hast du in Mein ELSTER nicht in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt, rechnet das BZSt dagegen in der Regel mit mehreren Monaten. Wo du die Einwilligung erteilst, steht im Beitrag Steuernummer beantragen. Die W-IdNr. sieht aus wie eine USt-IdNr. mit Anhang: DE, neun Ziffern und ein Unterscheidungsmerkmal wie -00001.
Beantragst du danach die USt-IdNr., bekommt sie laut BZSt dieselben Buchstaben und Ziffern wie deine W-IdNr., nur ohne das Unterscheidungsmerkmal. Bekanntgegeben wird sie trotzdem gesondert, und gültig ist sie erst ab dem Datum dieses Bescheids. Und beantragen musst du sie trotz W-IdNr. wie bisher, schreibt das BZSt.
Nummer | Vergibt | So bekommst du sie | Wofür |
|---|---|---|---|
Steuernummer | dein Finanzamt | über den Fragebogen | Steuererklärungen; auf Rechnungen, wenn keine USt-IdNr. draufsteht |
USt-IdNr. | BZSt | nur auf Antrag, per Brief | Geschäfte mit Unternehmen in anderen EU-Staaten; auf allen Rechnungen statt der Steuernummer möglich |
W-IdNr. | BZSt | ohne Antrag, bei Neugründung über ELSTER | Kennung bei der Finanzverwaltung; in Steuererklärungen bis zum Ende der Erstvergabe freiwillig, auf Rechnungen nicht ausreichend |
Kleinunternehmer-Identifikationsnummer | BZSt | nur auf Antrag, elektronisch über das BZSt-Onlineportal | Teilnahme an der Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Staaten (§ 19a UStG) |
Achtung
Gib einem Kunden oder Anbieter in der EU nicht deine W-IdNr. als USt-IdNr. weiter, auch nicht ihre neun Ziffern ohne Anhang, solange der Brief zur USt-IdNr. fehlt. Bis zu diesem Bescheid hast du keine gültige USt-IdNr., und eine Rechnung, die nach § 14a Abs. 1 UStG deine Nummer tragen muss, wäre unvollständig.
Ins Impressum deiner geschäftlichen Website gehört dagegen schon die W-IdNr., solange du keine USt-IdNr. hast. § 5 Abs. 1 Nr. 6 Digitale-Dienste-Gesetz verlangt die Angabe, sobald du eine der beiden Nummern besitzt.
Wofür du die Nummer brauchst
Laut BZSt braucht ein Unternehmen die USt-IdNr., wenn es Lieferungen oder Leistungen innerhalb des EU-Binnenmarkts erbringt oder erhält. Für Freelancer heißt das vor allem:
- Dein Kunde ist ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat und schuldet dort die Umsatzsteuer. Dann trägt deine Rechnung beide Nummern, und du meldest den Umsatz bis zum 25. Tag nach Ende des Quartals in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a Abs. 2 UStG).
- Du kaufst Dienstleistungen bei einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Staat ein, etwa ein Software-Abo.
- Du lieferst Waren in einen anderen EU-Staat oder kaufst dort Waren für dein Unternehmen ein.
- Du willst die USt-IdNr. eines Kunden beim BZSt bestätigen lassen. Ohne eigene deutsche USt-IdNr. geht das nicht, denn bei jeder Abfrage gibst du sie mit an.
Wer in diesen Fällen die Steuer schuldet und in welche Zeilen der Voranmeldung das gehört, erklärt der Beitrag zum Reverse-Charge-Verfahren. Für private Zwecke darfst du die Nummer nicht verwenden.
Mit Kleinunternehmerregelung entfällt die Zusammenfassende Meldung (§ 18a Abs. 4 UStG). Kaufst du aber für dein Unternehmen Dienstleistungen bei Unternehmen aus der EU ein, schuldest du die deutsche Umsatzsteuer darauf selbst (§ 13b Abs. 5 UStG) und gibst für diese Zeiträume eine Voranmeldung ab (§ 18 Abs. 4a UStG).
Marlenes erste Rechnung nach Straßburg
BeispielMarlene, freie Übersetzerin in Freiburg
Marlene übersetzt seit dem 1. September 2026 selbstständig aus dem Französischen und Englischen ins Deutsche. Die Kleinunternehmerregelung nutzt sie nicht. Im Fragebogen, den sie am 14. September 2026 abschickt, kreuzt sie die USt-IdNr. an, weil sie auf Aufträge aus dem Elsass hofft. Sie hat in Mein ELSTER in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt, und noch bevor die USt-IdNr. kommt, liegt die W-IdNr. DE123456789-00001 in ihrem ELSTER-Postfach. Als USt-IdNr. gibt sie diese Nummer niemandem. Erst der Brief des BZSt teilt ihr DE123456789 als USt-IdNr. mit, und ab dessen Datum verwendet sie die Nummer.
Im November schreibt sie zwei Rechnungen zum selben Wortpreis:
Verlag in Freiburg | Agentur in Straßburg | |
|---|---|---|
Umfang | 9.000 Wörter × 0,12 € | 14.000 Wörter × 0,12 € |
netto | 1.080,00 € | 1.680,00 € |
Umsatzsteuer | 19 %: 205,20 € | keine deutsche; die Agentur schuldet die Steuer in Frankreich |
Rechnungsbetrag | 1.285,20 € | 1.680,00 € |
Nummern auf der Rechnung | ihre Steuernummer oder ihre USt-IdNr. | ihre USt-IdNr. und die französische der Agentur |
Vermerk | keiner | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ |
Rechnung spätestens | sechs Monate nach der Leistung | Abgabe am 18. November 2026, also bis Dienstag, 15. Dezember 2026 |
Meldung ans BZSt | keine | Zusammenfassende Meldung für das vierte Quartal bis Montag, 25. Januar 2027, mit der Nummer der Agentur und 1.680 € |
Hätte sie die Agentur wie den Verlag abgerechnet, stünden 1.680,00 € × 19 % = 319,20 € Umsatzsteuer auf der Rechnung. Diesen Betrag schuldete sie dem Finanzamt, bis sie die Rechnung berichtigt (§ 14c Abs. 1 UStG).
Die Nummer der Agentur lässt Marlene vorher mit einer qualifizierten Bestätigungsanfrage beim BZSt prüfen, unter Angabe ihrer eigenen. Sie arbeitet in einer Bürogemeinschaft, beim Finanzamt steht aber ihre Wohnanschrift. Prüft die Agentur umgekehrt Marlenes Nummer, greift die französische Behörde auf die Daten des BZSt zurück und bekäme die Wohnanschrift übermittelt. Also beantragt Marlene über das Kontaktformular des BZSt eine Euro-Adresse mit der Büroanschrift. Im Impressum ihrer Website ersetzt sie die W-IdNr. durch die USt-IdNr.
- selbstständig als Übersetzerin
- Fragebogen mit Kreuz bei der USt-IdNr. abgeschickt
- Übersetzung an die Agentur in Straßburg abgegeben
- letzter Tag für die Rechnung nach Straßburg
- Zusammenfassende Meldung für das vierte Quartal fällig
Was sonst auf beide Rechnungen gehört, zeigt die Checkliste zu den Pflichtangaben einer Rechnung.
Merke
Die W-IdNr. kommt von allein, die USt-IdNr. nur auf Antrag. Gültig ist die USt-IdNr. erst ab dem Datum des Briefs vom BZSt, auch wenn ihre Ziffern schon vorher in ELSTER stehen.
Nummer verloren, umgezogen, zweites Standbein
Findest du den Brief nicht mehr, füllst du dasselbe Online-Formular aus. Das BZSt schickt dir dann eine Kopie des ursprünglichen Vergabebescheids, die Nummer bleibt dieselbe.
Nach einem Umzug meldest du die neue Anschrift nur deinem Finanzamt, das sie an das BZSt weitergibt. Die Euro-Adresse zieht dabei nicht mit, ihre Änderung schreibst du dem BZSt selbst. Eine Euro-Adresse bekommen nur Einzelunternehmen, keine GmbH oder UG. Geht deine Akte an ein anderes Finanzamt, auch in einem anderen Bundesland, teilt dir das neue Finanzamt eine neue Steuernummer zu. Deine USt-IdNr. behältst du.
Ein zweites Standbein ändert nichts: Alle Tätigkeiten zusammen sind ein Unternehmen, und dafür gibt es eine einzige USt-IdNr. Anders die W-IdNr.: Für eine weitere Tätigkeit vergibt das BZSt voraussichtlich ab dem vierten Quartal 2027 ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal wie -00002 (Stand der BZSt-Seite: 10. September 2026). Gültig bleibt die USt-IdNr., bis du das Ende beim BZSt beantragst oder dein Finanzamt dich nicht mehr für die Umsatzsteuer führt.
Vor dem ersten Auftrag aus der EU: die Nummer in fünf Schritten
- Hat dein Unternehmen noch keine Steuernummer, setzt du das Kreuz im Fragebogen, sonst nimmst du das Online-Formular des BZSt.
- Für das Formular legst du die Mitteilung über deine Steuernummer daneben, übernimmst die Nummer Ziffer für Ziffer und prüfst die Anschrift darauf. Stimmt sie nicht mehr, meldest du die neue zuerst deinem Finanzamt.
- Warte auf den Brief. Bleibt er lange aus, ist dein Finanzamt die erste Adresse, nicht das BZSt.
- Nimm die Nummer aus dem Brief, nicht die W-IdNr. aus ELSTER, und trag sie in deine Rechnungsvorlage, dein Impressum und die Kundenkonten bei Anbietern aus der EU ein.
- Arbeitest du als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer nicht an deiner Wohnanschrift, beantrage die Euro-Adresse. Und notier dir für jedes Quartal mit Geschäftskunden aus anderen EU-Staaten den Termin der Zusammenfassenden Meldung. enno behält solche Fristen im Blick; die Meldung prüfst und übermittelst du selbst.
Bist du unsicher, ob eine Leistung wirklich im Ausland ausgeführt wird, etwa weil sie ein Grundstück betrifft, frag vor der Rechnung eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 20 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 20 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
Finanzverwaltung
Behörden, Kammern und Portale
- Bundesportal: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen
- BZSt: Aufbau der USt-IdNr. in den EU-Mitgliedstaaten
- BZSt: Europäische Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)
- BZSt: Fragen und Antworten zur USt-IdNr.
- BZSt: Vergabe der USt-IdNr.
- BZSt: Wirtschafts-Identifikationsnummer
- ELSTER: Anleitung zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Einzelunternehmen), Version 2025
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
Alle Fristen im Blick, bevor sie zum Rückstand werden.
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