USt-IdNr. als Kleinunternehmer: wann du sie brauchst und was sie auslöst

Kleinunternehmer und USt-IdNr.: ob du eine bekommst, wann Einkäufe aus der EU, Marktplätze oder Kunden sie verlangen und welche Pflichten sie auslöst.

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Thema
Umsatzsteuer
Für
Gründerinnen und Gründer im ersten Jahr

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt jedem Unternehmer auf Antrag eine USt-IdNr., auch mit Kleinunternehmerregelung, und an der Steuerbefreiung deiner Umsätze ändert sie nichts.
  • Nennst du sie einem Anbieter von Dienstleistungen aus einem anderen EU-Staat, kommt seine Rechnung ohne Umsatzsteuer, und du meldest die deutsche Steuer, meist 19 %, in einer Voranmeldung selbst an, ohne Vorsteuerabzug.
  • Gibst du sie einem Warenlieferanten aus der EU, gilt das als Verzicht auf die Erwerbsschwelle von 12.500 €, und der bindet dich mindestens zwei Kalenderjahre.
  • Eine Zusammenfassende Meldung gibst du als Kleinunternehmer nicht ab, und deine Rechnungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten brauchen die beiden USt-IdNrn. nicht.
Illustration: geöffneter Aquarellkasten, eine Rolle Luftpost-Klebeband und ein leeres Anhängeschild an einer Schnur auf einem Zeichentisch
Inhalt · 7 Abschnitte
  1. 01Was die Nummer an deiner Befreiung ändert
  2. 02Fünf Situationen und was die Nummer jeweils bewirkt
  3. 03Dienstleistungen aus der EU: Die Steuer landet bei dir
  4. 04Bei Waren aus der EU wirkt die Nummer als Verzicht
  5. 05Was als Kleinunternehmer trotz Nummer wegfällt
  6. 06Birtes zweites Quartal: Kunden in Österreich, Anbieter in Irland
  7. 07Bevor du die USt-IdNr. zum ersten Mal weitergibst

Ja, auch als Kleinunternehmer bekommst du eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt sie Unternehmern auf Antrag (§ 27a Abs. 1 UStG), und Unternehmer bleibst du mit der Kleinunternehmerregelung. Beantragen musst du sie nicht. Brauchen wirst du sie meist, sobald du Dienstleistungen bei Firmen in anderen EU-Staaten einkaufst, Waren über einen Online-Marktplatz verkaufst oder die Nummern deiner Geschäftskunden in der EU prüfen lassen willst.

Was die Nummer an deiner Befreiung ändert

Nichts. § 19 Abs. 1 UStG knüpft die Steuerbefreiung allein an deinen Gesamtumsatz, mit den Grenzen 25.000 € für das Vorjahr und 100.000 € für das laufende Jahr. Eine USt-IdNr. kommt in dieser Vorschrift nicht vor. Du schreibst weiter Rechnungen ohne Umsatzsteuer und gibst für deine eigenen Umsätze keine Voranmeldung ab. Auf der Rechnung darf statt der Steuernummer auch die USt-IdNr. stehen (§ 34a Satz 1 Nr. 2 UStDV), falls du deine Steuernummer nicht herausgeben willst.

Anders wird es bei Geschäften über die Grenze. Die Nummer zeigt einem Anbieter in einem anderen EU-Staat, dass du als Unternehmen bestellst. Bei Dienstleistungen steht dann auf seiner Rechnung keine Umsatzsteuer, und die deutsche Steuer meldest du selbst an. Bei Waren kann dieselbe Nummer mehr auslösen, als du willst. Wie du die Nummer bekommst und ab welchem Tag sie gilt, erklärt der Beitrag Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.

Fünf Situationen und was die Nummer jeweils bewirkt

Situation
Brauchst du die Nummer?
Was als Kleinunternehmer folgt
Dienstleistung von einem Unternehmen in einem anderen EU-Staat, etwa Software im Abo, Anzeigen, Gebühren einer Verkaufsplattform
ja, du nennst sie dem Anbieter
Rechnung ohne Umsatzsteuer, du schuldest die deutsche Steuer, meist 19 %, Voranmeldung für diesen Zeitraum
Dienstleistung von einem Unternehmen außerhalb der EU
für die deutsche Steuer ohne Bedeutung
Steuer trotzdem bei dir (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG), ebenfalls mit Voranmeldung
Waren von einem Unternehmen in einem anderen EU-Staat
nur über der Erwerbsschwelle von 12.500 € oder wenn du die Erwerbsbesteuerung willst
mit Nummer versteuerst du jeden Wareneinkauf aus der EU selbst, mindestens zwei Kalenderjahre lang
Verkauf von Waren über einen Online-Marktplatz
der Betreiber muss sie aufzeichnen
deine Befreiung bleibt
Auftrag für ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat
nicht für die Rechnung, aber für die Prüfung der Kundennummer
keine deutsche Umsatzsteuer, keine Zusammenfassende Meldung

Beim Marktplatz hängt für den Betreiber Geld an der Nummer. Er zeichnet die USt-IdNr. der Verkäufer auf, deren Waren von Deutschland aus verschickt werden oder hier ankommen (§ 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Hat der Verkäufer bei der Lieferung eine gültige Nummer, haftet der Betreiber grundsätzlich nicht für dessen Umsatzsteuer (§ 25e Abs. 2 UStG).

Dienstleistungen aus der EU: Die Steuer landet bei dir

Kaufst du für dein Unternehmen eine Dienstleistung bei einer Firma mit Sitz in einem anderen EU-Staat, wird sie in der Regel dort ausgeführt, von wo aus du dein Unternehmen betreibst (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Steuer dafür schuldest du selbst, als Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger (§ 13b Abs. 1 und 5 UStG). Dass Kleinunternehmer davon nicht ausgenommen sind, schreibt der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ausdrücklich (Abschnitt 13b.1 Abs. 1). Die Steuerschuld hängt also daran, dass du für dein Geschäft einkaufst.

Die Nummer sorgt dafür, dass der Anbieter das auch erkennt. Der UStAE verlangt, dass du sie ihm gegenüber verwendest (Abschnitt 3a.2 Abs. 9). Das gilt dort ausdrücklich auch für Unternehmer, die wie Kleinunternehmer nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen. Nennen sollst du sie vor der Leistung, am besten schriftlich im Auftrag. Es genügt, wenn du sie beim Anlegen deines Kundenkontos angibst und erklärst, dass sie für alle künftigen Aufträge gilt (Abschnitt 3a.2 Abs. 10). Verwendest du keine, darf er dich grundsätzlich wie einen Privatkunden behandeln und berechnet dir Umsatzsteuer.

Mit Nummer kommt die Rechnung netto, und du rechnest die deutsche Steuer selbst aus, meist mit 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Einen Vorsteuerabzug gibt es dafür nicht, weil § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ihn für Einkäufe zu steuerfreien Umsätzen ausschließt. Die Steuer ist für dich also reine Kosten. Eine Voranmeldung gibst du nur für die Zeiträume ab, in denen solche Steuer anfällt, und fürs Jahr eine Umsatzsteuererklärung (§ 18 Abs. 4a UStG). Welche Erklärungen sonst bleiben, steht im Beitrag zur Kleinunternehmer-Steuererklärung.

Bei Waren aus der EU wirkt die Nummer als Verzicht

Für Waren gilt eine andere Mechanik. Bestellst du bei einem Unternehmen in einem anderen EU-Staat Ware für dein Geschäft, ist das ein innergemeinschaftlicher Erwerb, und der fällt nicht unter die Kleinunternehmerbefreiung (Abschnitt 19.1 Abs. 1 UStAE). Versteuern musst du ihn trotzdem nur, wenn deine Erwerbe aus der EU im Vorjahr über 12.500 € lagen oder im laufenden Jahr voraussichtlich darüber gehen (§ 1a Abs. 3 UStG), oder wenn du auf diese Erwerbsschwelle verzichtest. Für neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Alkohol gilt die Schwelle nicht.

Ältere Ratgeber nennen als Grundlage dafür noch § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b. Diesen Buchstaben hat das Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung ab 2025 aufgehoben, als Folge der neu gefassten Kleinunternehmerregelung (BT-Drs. 20/12780). An der Schwelle ändert das nichts: Der UStAE wendet sie beim Erwerb weiter auf Kleinunternehmer an (Abschnitt 19.1 Abs. 1 mit 1a.1 Abs. 2).

Achtung

Verwendest du gegenüber einem Warenlieferanten aus der EU deine USt-IdNr., wertet das Gesetz das als Verzicht auf die Erwerbsschwelle (§ 1a Abs. 4 UStG). Er bindet dich mindestens zwei Kalenderjahre. So lange ist jeder Wareneinkauf aus der EU bei dir steuerpflichtig, mit Voranmeldung und ohne Vorsteuerabzug. Trag die Nummer deshalb gezielt bei Anbietern von Dienstleistungen ein und nicht in jedem Shop-Konto.

Was als Kleinunternehmer trotz Nummer wegfällt

Auf deiner Verkaufsseite bleibt es schlank, auch mit EU-Kunden:

  • Die Zusammenfassende Meldung gibst du nicht ab, auch nicht für Aufträge von Unternehmen in anderen EU-Staaten (§ 18a Abs. 4 UStG).
  • Weder deine noch die USt-IdNr. deines Kunden muss auf einer Rechnung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat stehen. Von genau dieser Angabe (§ 14a Abs. 1 Satz 3) befreit dich § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG, laut Gesetzesbegründung wie schon vor 2025. Den Rest von § 14a Abs. 1 nimmt das Gesetz nicht aus: Schuldet dein Kunde für eine Dienstleistung die Steuer in seinem Land, verlangt der Wortlaut den Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und eine Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats. Ausdrücklich entschieden hat die Finanzverwaltung das für Kleinunternehmer nicht; der Anwendungserlass sagt nur allgemein, ihre Rechnungen bräuchten abweichend von §§ 14 und 14a UStG bloß die Angaben aus § 34a UStDV (Abschnitt 14.7a Abs. 1 UStAE). Was sonst noch draufsteht, zeigt der Beitrag zum Kleinunternehmer-Hinweis auf der Rechnung.
  • Verkaufst du Waren an Firmen in der EU, gilt die Befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen für dich nicht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG), außer bei neuen Fahrzeugen. Solche Verkäufe sind gewöhnliche Kleinunternehmerumsätze, steuerfrei nach § 19 und Teil deines Gesamtumsatzes. Die Anleitung zur Voranmeldung 2026 ordnet sie entsprechend Zeile 23 zu, nicht Zeile 19.
  • In deinen Gesamtumsatz zählen nur Umsätze, die in Deutschland steuerbar sind (§ 19 Abs. 2 mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Ein Auftrag, dessen Ort nach § 3a Abs. 2 bei einem Unternehmen in Wien liegt, gehört nicht dazu.

Nicht verwechseln solltest du die USt-IdNr. mit der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die du nur brauchst, wenn du die Kleinunternehmerregelung eines anderen EU-Staats für Umsätze nutzen willst, die dort sonst steuerpflichtig wären (§ 19a UStG). Das BZSt vergibt sie in einem besonderen Meldeverfahren, das du ausschließlich elektronisch über sein Online-Portal beantragst, bei höchstens 100.000 € Jahresumsatz in der EU und mit einer Umsatzmeldung für jedes Quartal.

Birtes zweites Quartal: Kunden in Österreich, Anbieter in Irland

BeispielBirte, Illustratorin in Lübeck

Birte illustriert seit dem 1. März 2026 Kinderbücher und Plakate, als Kleinunternehmerin. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung hatte sie die USt-IdNr. angekreuzt, weil ein Verlag aus Wien angefragt hatte. Mit dem Brief des BZSt trug sie die Nummer in die Kundenkonten ihrer Dienstleister aus der EU ein. Der Marktplatz, auf dem sie Kunstdrucke verkauft, fragte beim Einrichten ihres Shops ohnehin danach. Ihr Aquarellpapier bestellt sie bei einem Onlineshop in den Niederlanden, dort gibt sie keine Nummer an.

Im zweiten Quartal 2026 schreibt sie diese Rechnungen:

Kunde
Auftrag
Betrag
fertig am
Frist nach § 14a UStG
Kinderbuchverlag, GmbH in Wien
zwölf Innenillustrationen
3.600,00 €
28. Mai 2026
Montag, 15. Juni 2026
Werbeagentur in Graz
Plakatmotiv
900,00 €
19. Juni 2026
Mittwoch, 15. Juli 2026
Kunden in Deutschland
Porträts, Speisekarte für ein Café
2.750,00 €
laufend
gilt nicht

Nach Österreich gehen beide Rechnungen netto, denn ausgeführt sind die Leistungen dort, wo Verlag und Agentur ihr Unternehmen betreiben (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Umsatzsteuer darauf schulden die beiden in Österreich, weil Birte dort kein Unternehmen hat und die EU-Kleinunternehmerregelung nicht nutzt. Deshalb setzt Birte, dem Wortlaut von § 14a Abs. 1 UStG folgend, auf jede Rechnung den Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“; die USt-IdNrn. lässt sie weg. Die Nummern von Verlag und Agentur hat sie vor Auftragsbeginn beim BZSt bestätigen lassen, als Nachweis, dass dort Unternehmen bestellen. Diese Abfrage steht nur Inhabern einer deutschen USt-IdNr. offen. Eine Zusammenfassende Meldung gibt sie nicht ab.

Ihre Einkäufe im selben Quartal, alle ohne Umsatzsteuer abgerechnet:

Anbieter
Leistung
netto
Softwarefirma mit Sitz in Irland
Zeichenprogramm im Abo, April bis Juni je 24,00 €
72,00 €
soziales Netzwerk, abrechnende Gesellschaft in Irland
Anzeigen für ihre Kunstdrucke
150,00 €
Marktplatz, Betreiber mit Sitz in Luxemburg
Verkaufsgebühren
38,00 €
Anbieter mit Sitz in den Niederlanden
Cloud-Speicher für Scans und Druckdaten, April bis Juni je 30,00 €
90,00 €

Alle vier haben im zweiten Quartal geleistet, also entsteht Birtes Steuer mit dessen Ablauf (§ 13b Abs. 1 UStG):

  1. Bemessungsgrundlage: 72,00 € + 150,00 € + 38,00 € + 90,00 € = 350,00 €
  2. Steuer: 350,00 € × 19 % = 66,50 €
  3. Voranmeldung April bis Juni, Zeile 30: Kennzahl 46 mit 350, Kennzahl 47 mit 66,50; ihre eigenen, nach § 19 steuerfreien Umsätze von April bis Juni setzt sie laut Anleitung in Zeile 23 an, Kennzahl 48
  4. Vorsteuer: keine, also Zeile 50, Kennzahl 83: 66,50 €

Birte übermittelt die Voranmeldung und zahlt bis Freitag, 10. Juli 2026. Im Gründungsjahr zählt für den Rhythmus die voraussichtliche Steuer dieses Jahres, und bei ein paar hundert Euro bleibt es beim Quartal (§ 18 Abs. 2 UStG). 2027, im Jahr nach der Gründung, ist ihr Voranmeldungszeitraum der Monat, weil die Ausnahme für Gründer nur bis 2026 gilt (§ 18 Abs. 2 Satz 4 und 6 UStG). Für 2026 folgt noch eine Umsatzsteuererklärung. Das Papier aus den Niederlanden taucht nirgends auf: Ihre Warenkäufe aus der EU bleiben weit unter 12.500 €, verzichtet hat sie nicht.

Bis Ende Juni sind von Kunden in Deutschland 4.100 € eingegangen, 1.350 € für Aufträge aus dem März und die 2.750 € aus dem zweiten Quartal, dazu die 3.600 € aus Wien. Für ihre Kleinunternehmergrenze, im Gründungsjahr 25.000 € (Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE), zählen nur die 4.100 €. Die Arbeit für Wien ist in Deutschland nicht steuerbar, und Einkäufe, für die Birte selbst die Steuer schuldet, gehören ebenfalls nicht dazu (Abschnitt 19.2 Abs. 2 UStAE).

ZeitleisteBirtes Fristen zwischen Mai und Juli 2026
  1. Illustrationen für den Verlag in Wien fertig
  2. spätester Tag für die Rechnung nach Wien
  3. Plakatmotiv für die Agentur in Graz fertig
  4. Voranmeldung für das zweite Quartal und 66,50 € Steuer fällig
  5. spätester Tag für die Rechnung nach Graz

Merke

Dienstleistern aus der EU nennst du die Nummer, Warenlieferanten aus der EU nur, wenn du über der Erwerbsschwelle liegst oder die Erwerbsbesteuerung bewusst willst. An der Befreiung deiner eigenen Umsätze ändert keins von beidem etwas.

Bevor du die USt-IdNr. zum ersten Mal weitergibst

  1. Teil deine Anbieter in drei Gruppen: Dienstleister mit Sitz in einem anderen EU-Staat bekommen die Nummer, im Kundenkonto oder im Auftrag. Warenlieferanten aus der EU bekommen sie nicht, solange du unter 12.500 € bleibst und nicht verzichten willst. Bei Anbietern außerhalb der EU schuldest du die Steuer auch ohne Nummer.
  2. Plane für jeden Voranmeldungszeitraum, in den ein solcher Einkauf fällt, eine Voranmeldung ein, fällig am 10. Tag danach, und fürs Jahr eine Umsatzsteuererklärung. Der Zeitraum ist meist das Quartal. Bei EU-Anbietern zählt der Zeitraum, in dem sie geleistet haben, bei Anbietern außerhalb der EU die Rechnung, spätestens das Ende des Monats nach der Leistung. Nutzt du enno, behält es diese Termine im Blick, und die Voranmeldung bereitet es samt Quellen vor. Prüfen und abschicken musst du sie selbst.
  3. Lass die USt-IdNr. jedes Geschäftskunden aus der EU vor dem ersten Auftrag beim BZSt bestätigen und leg das Ergebnis ab.
  4. Schreib Rechnungen für Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten bis zum 15. des Folgemonats, ohne deutsche Umsatzsteuer und, wenn der Kunde dort die Steuer schuldet, mit dem Vermerk zur Steuerschuldnerschaft.
  5. Trag die Nummer ins Impressum deiner geschäftlichen Website ein (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Digitale-Dienste-Gesetz) und, wenn du magst, statt der Steuernummer in deine Rechnungsvorlage.

Kommen deine Wareneinkäufe aus der EU in die Nähe von 12.500 € oder verkaufst du an Privatleute in anderen EU-Staaten, besprich das vorher mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 24 Quellen, geprüft zum Stand .

Alle 24 Quellen anzeigen

Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Behörden, Kammern und Portale

Gesetzgebung

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

Alle Fristen im Blick, bevor sie zum Rückstand werden.

Belege, Bank und Fristen ab Tag 1 an einem Ort. Kleinunternehmerregelung? enno zeigt dir, was für dich gilt. enno bereitet vor, du prüfst und übermittelst selbst.

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