OSS-Verfahren einfach erklärt: ab wann die Steuer des Kundenlands gilt und was du meldest
OSS-Verfahren einfach erklärt: wann die 10.000-Euro-Schwelle greift, wie du dich beim BZSt anmeldest und was in OSS-Erklärung und Voranmeldung gehört.
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- 10 Min
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- Umsatzsteuer
- Für
- Selbstständige im laufenden Betrieb
Das Wichtigste in Kürze
- Verkaufst du an Privatleute in anderen EU-Staaten, bleibt es bei deutscher Umsatzsteuer, solange diese Verkäufe zusammen mit elektronischen Leistungen dorthin im Vorjahr und im laufenden Jahr höchstens 10.000 € netto betragen.
- Schon der Verkauf, mit dem du die Schwelle überschreitest, wird im Land der Kundin besteuert; meldest du dich bis zum 10. des Folgemonats beim BZSt an, deckt das OSS-Verfahren ihn ab.
- Die OSS-Erklärung gibst du vierteljährlich bis zum Ende des Folgemonats ab, und bis dahin muss auch das Geld da sein; fällt das Monatsende auf ein Wochenende, bleibt die Abgabefrist trotzdem stehen.
- In der Voranmeldung stehen die OSS-Umsätze trotzdem, netto und ohne Steuer in Zeile 36, während du Vorsteuer aus deutschen Einkäufen weiter dort abziehst.

Inhalt · 8 Abschnitte
- 01Die 10.000-Euro-Schwelle: was mitzählt
- 02Was das OSS-Verfahren dir abnimmt
- 03Die Quartalserklärung und ihr Termin
- 04OSS und Voranmeldung: zwei Meldungen, ein Quartal
- 05Emmas drittes Quartal: Mitte August sind die 10.000 € überschritten
- 06Kleinunternehmer mit Kundschaft in der EU
- 07Aufzeichnungen je Land, zehn Jahre lang
- 08Bevor die 10.000 € voll sind: das OSS-Verfahren in fünf Schritten
Das OSS-Verfahren, ausgeschrieben One-Stop-Shop, ist ein freiwilliges Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Die Umsatzsteuer, die du auf Verkäufe an Privatleute in anderen EU-Staaten dort schuldest, erklärst du einmal im Quartal gesammelt und zahlst sie in einer Summe. Nötig wird das, sobald diese Verkäufe zusammen mit elektronischen Leistungen an Privatleute dort im laufenden oder im vorigen Jahr 10.000 € netto übersteigen. Dann gilt der Steuersatz des Kundenlands, und ohne OSS müsstest du dich in jedem dieser Länder registrieren. Darunter bleibt es bei deutscher Umsatzsteuer.
Die 10.000-Euro-Schwelle: was mitzählt
Die Schwelle steht in § 3c Abs. 4 UStG für Waren und in § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG für elektronische Leistungen wie Downloads, für Telekommunikation und Rundfunk. Waren, die du an Privatleute in andere EU-Staaten verschickst (innergemeinschaftliche Fernverkäufe), und elektronische Leistungen an Privatleute dort zählen in einer Summe, netto und über alle Länder. Sie darf im Vorjahr nicht über 10.000 € gelegen haben und im laufenden Jahr nicht darüber steigen (Stand September 2026). Und die Schwelle gilt nur, wenn dein Unternehmen in einem einzigen EU-Staat ansässig ist.
Verkäufe in Deutschland zählen nicht mit, Lieferungen an Firmen, die mit USt-IdNr. für ihr Unternehmen bestellen, auch nicht (§ 3c Abs. 1 Satz 3 UStG). Ausgenommen sind außerdem neue Fahrzeuge, montiert gelieferte Waren und differenzbesteuerte Ware (§ 3c Abs. 5 UStG).
Merke
Der Wechsel wartet nicht auf das nächste Quartal: Schon der Verkauf, der die Summe über 10.000 € hebt, wird im Land der Kundin besteuert (Abschnitt 3a.9a Abs. 1 UStAE, auf den Abschnitt 3c.1 für Waren verweist), im Jahr danach jeder Verkauf ab dem ersten Euro.
Deine EU-Verkäufe an Privatleute, netto, alle Länder zusammen | Welche Umsatzsteuer | Wo du sie meldest |
|---|---|---|
Vorjahr und laufendes Jahr höchstens 10.000 €, kein Verzicht | deutsche, meist 19 % | Voranmeldung, Zeile 13 (Kennzahl 81) |
im laufenden Jahr überschritten | ab dem Verkauf, der die Grenze reißt, die des Kundenlands | OSS-Erklärung oder Registrierung im Kundenland; netto auch in Zeile 36 (Kennzahl 45) der Voranmeldung |
im Vorjahr überschritten | vom ersten Euro an die des Kundenlands | wie oben |
unter der Grenze, aber Verzicht erklärt | die des Kundenlands, mindestens zwei Kalenderjahre lang | wie oben |
Achtung
Unter der Schwelle kannst du freiwillig zur Steuer des Kundenlands wechseln, mit einer Verzichtserklärung ans Finanzamt. Sie bindet dich mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 Satz 2 und 3 UStG) und gilt laut Anwendungserlass ab Beginn des Kalenderjahres, für das du verzichtest (Abschnitt 3a.9a Abs. 1 UStAE). Schon die Anmeldung zum OSS-Verfahren wertet das BZSt als Verzicht, obwohl die Teilnahme erst mit dem nächsten Quartal beginnt. Wer sich vorsorglich anmeldet, versteuert also auch kleine Bestellungen aus der EU nach dem Satz des Kundenlands.
Was das OSS-Verfahren dir abnimmt
Mit OSS geht alles in eine Erklärung beim BZSt, das die Daten an die anderen Staaten weiterleitet; ohne OSS registrierst du dich in jedem Kundenland (Abschnitt 3c.1 Abs. 1 Beispiel 2 UStAE). Das Verfahren ist freiwillig, gilt aber nur als Ganzes, für alle EU-Staaten und alle Umsätze, die darunter fallen (§ 18j Abs. 1 Satz 4 UStG). Österreich über OSS und die Niederlande über eine eigene Registrierung, das geht nicht.
Sitzt dein Unternehmen in Deutschland, meldest du dich nur hier an (§ 18j Abs. 2 Satz 2 UStG), elektronisch im BZStOnline-Portal (BOP), mit deiner USt-IdNr. und dem Zertifikat deines ELSTER-Kontos als Login. Die Teilnahme beginnt grundsätzlich am ersten Tag des Quartals nach der Anmeldung. Beim ersten Überschreiten der Schwelle gilt OSS dagegen schon ab dem Tag der Überschreitung, wenn du dich bis zum 10. des Folgemonats anmeldest und im Formular „erstmalige Leistungserbringung“ mit diesem Tag angibst (Abschnitt 18j.1 Abs. 1 Satz 7 UStAE). Verpasst du den 10., beginnt OSS erst mit dem nächsten Quartal, und die Verkäufe bis dahin erklärst du in den Kundenländern selbst.
Über einen Marktplatz bleibst du selbst die Lieferantin, wenn du aus Deutschland verschickst; die Plattform gilt nur bei Händlern ohne Sitz in der EU als Lieferant (§ 3 Abs. 3a Satz 1 UStG). Eine Rechnung musst du für Fernverkäufe, die du über OSS erklärst, laut EU-Kommission nicht ausstellen, ohne OSS dagegen schon.
Die Quartalserklärung und ihr Termin
Im OSS ist das Kalendervierteljahr der Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1d UStG). Die Erklärung übermittelst du im BOP innerhalb eines Monats nach Quartalsende (§ 18j Abs. 4 UStG), auch wenn im Quartal keine OSS-Umsätze anfallen. Darin trennst du nach Ländern und Steuersätzen, rechnest die Steuer selbst aus und gibst die Beträge in Euro an.
Quartal | Erklärung und Zahlung bis | 2026 und 2027 ist das ein |
|---|---|---|
Januar bis März | 30. April | Donnerstag (30.04.2026) |
April bis Juni | 31. Juli | Freitag (31.07.2026) |
Juli bis September | 31. Oktober | Samstag (31.10.2026) |
Oktober bis Dezember | 31. Januar | Sonntag (31.01.2027) |
Fällt der Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, bleibt er laut EU-Kommission trotzdem stehen. Bei der Voranmeldung schiebt § 108 Abs. 3 AO das Fristende dagegen auf den nächsten Werktag. Eine Dauerfristverlängerung gibt es für die OSS-Erklärung nicht, sie gilt nur für Voranmeldungen (§ 46 UStDV).
Die Steuer muss bis zum letzten Tag des Folgemonats bei der Bundeskasse eingegangen sein (§ 18j Abs. 4 Satz 3 UStG), per Überweisung, denn eine Lastschrift gibt es nicht. In den Verwendungszweck gehören das Quartal und dein Kassenzeichen, das dir das BZSt nach der ersten Erklärung ins Postfach des BOP schickt. Fehlt eine Erklärung oder Zahlung, erinnert das BZSt am 10. Tag danach; wer wiederholt säumig bleibt, wird ausgeschlossen (§ 18j Abs. 6 UStG). Retouren und Fehler korrigierst du innerhalb von drei Jahren in einer späteren Erklärung, mit Angabe des Quartals, das du berichtigst (§ 18j Abs. 4 Satz 5 UStG).
Frist
Erklärung und Zahlung für Juli bis September 2026 sind am Samstag, 31. Oktober, fällig. Überweise so, dass das Geld vor dem Wochenende bei der Bundeskasse ist.
OSS und Voranmeldung: zwei Meldungen, ein Quartal
Bist du regelbesteuert, entfällt mit OSS die Voranmeldung nicht. Verkäufe in Deutschland und EU-Verkäufe unter der Schwelle meldest du dort wie bisher, mit 19 % in Zeile 13 (Kennzahl 81). Auch die OSS-Umsätze tauchen dort auf, laut Anleitung zur Voranmeldung 2026 netto und ohne Steuer in Zeile 36 (Kennzahl 45, „Übrige nicht steuerbare Umsätze“). Vorsteuer aus deutschen Einkäufen ziehst du weiter in der Voranmeldung ab, nicht in der OSS-Erklärung (Abschnitt 18j.1 Abs. 8 UStAE).
Emmas drittes Quartal: Mitte August sind die 10.000 € überschritten
BeispielEmma, Onlineshop für handgemachte Kerzen in Würzburg
Emma ist regelbesteuert und hat eine USt-IdNr. Weil ihre Umsatzsteuer für 2025 unter 9.000 € lag, gibt sie die Voranmeldung vierteljährlich ab (§ 18 Abs. 2 UStG), ohne Dauerfristverlängerung. Ihre Kundschaft in der EU besteht aus Privatleuten in Österreich und den Niederlanden. Ihre Kerzen kosten in allen Ländern dasselbe, Steuer inklusive.
An Privatleute in beiden Ländern verkaufte sie 2025 für 7.300 € netto. 2026 kamen bis Ende Juni 7.650 € zusammen, vom 1. Juli bis 13. August weitere 2.310 €, zusammen 9.960 €, alles mit 19 % deutscher Steuer.
Am Freitag, 14. August 2026, bestellt eine Kundin in Wien ein Kerzenset für 72,00 € brutto. Diese Bestellung hebt die Summe auf 9.960 € + 60,00 € = 10.020 € und wird deshalb schon in Österreich besteuert: 72,00 € ÷ 1,20 = 60,00 € netto und 12,00 € Steuer. Emma stellt ihren Shop um und meldet sich am 3. September 2026 im BOP an, mit „erstmalige Leistungserbringung“ und dem 14. August.
Kerzen stehen in beiden Ländern auf keiner Liste ermäßigter Sätze, es gelten die Normalsätze von 20 % und 21 % (Stand September 2026). Die Sätze für andere Waren zeigt die EU-Datenbank „Taxes in Europe“.
Juli bis September 2026 | netto | Umsatzsteuer | gehört in |
|---|---|---|---|
Privatkunden in Deutschland | 11.000,00 € | 2.090,00 € (19 %) | Voranmeldung, Zeile 13 |
Österreich und Niederlande, 1. Juli bis 13. August | 2.310,00 € | 438,90 € (19 %) | Voranmeldung, Zeile 13 |
Österreich ab 14. August, 1.440,00 € brutto samt Wiener Bestellung | 1.200,00 € | 240,00 € (20 %) | OSS-Erklärung, netto auch in Zeile 36 |
Niederlande ab 14. August, 1.210,00 € brutto | 1.000,00 € | 210,00 € (21 %) | OSS-Erklärung, netto auch in Zeile 36 |
Vorsteuer aus Wachs, Dochten und Kartons deutscher Lieferanten | 610,00 € | Voranmeldung, Zeile 38 |
Ihre Voranmeldung für das dritte Quartal wäre am 10. Oktober fällig. Das ist ein Samstag, also hat sie bis Montag, 12. Oktober 2026, Zeit:
- Zeile 13 (Kennzahl 81): 11.000 € + 2.310 € = 13.310 €, Steuer 2.090,00 € + 438,90 € = 2.528,90 €
- Zeile 36 (Kennzahl 45): 1.200 € + 1.000 € = 2.200 €, ohne Steuer
- Zeile 38 (Kennzahl 66): 610,00 €
- Kennzahl 83: 2.528,90 € − 610,00 € = 1.918,90 €
Ihre erste OSS-Erklärung umfasst den 14. August bis 30. September:
- Österreich: 1.200,00 € × 20 % = 240,00 €
- Niederlande: 1.000,00 € × 21 % = 210,00 €
- an die Bundeskasse: 240,00 € + 210,00 € = 450,00 €
Emma übermittelt die Erklärung am Montag, 5. Oktober 2026, und überweist, sobald das Kassenzeichen im BOP-Postfach steht, spätestens am Freitag, 30. Oktober 2026.
Der einheitliche Preis kostet sie etwas: Mit 19 % wären ihr netto 1.210,08 € statt 1.200,00 € aus Österreich geblieben und 1.016,81 € statt 1.000,00 € aus den Niederlanden, zusammen 26,89 € mehr. Und weil ihre Summe für 2026 über 10.000 € liegt, laufen ab dem 1. Januar 2027 alle Bestellungen aus Österreich und den Niederlanden vom ersten Euro an über OSS.
- Wiener Bestellung hebt die Summe über 10.000 €
- Anmeldung im BOP mit erstmaliger Leistungserbringung ab 14. August
- erste OSS-Erklärung übermittelt
- Voranmeldung für das dritte Quartal, weil der 10. Oktober ein Samstag ist
- Emmas letzter Tag für die Überweisung an die Bundeskasse
- Termin für OSS-Erklärung und Zahlung, bleibt am Samstag stehen
- alle Bestellungen aus Österreich und den Niederlanden über OSS
Kleinunternehmer mit Kundschaft in der EU
Die Kleinunternehmerregelung befreit nur Umsätze im Inland (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Bis zur Schwelle gelten deine EU-Verkäufe an Privatleute als in Deutschland ausgeführt und bleiben steuerfrei. Darüber liegt der Ort im Land der Kundin, und dorthin reicht die deutsche Befreiung nicht. Am OSS-Verfahren darfst du dann teilnehmen (Abschnitt 18j.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE); die nötige USt-IdNr. bekommst du auch als Kleinunternehmer.
Einen anderen Weg öffnet § 19a UStG: Über ein Meldeverfahren beim BZSt nutzt du die Kleinunternehmerbefreiung eines anderen EU-Staats. Dafür erfüllst du dessen Bedingungen, dein Jahresumsatz in der EU bleibt im Vorjahr und im laufenden Jahr bei höchstens 100.000 €, und du meldest jedes Quartal deine Umsätze.
Aufzeichnungen je Land, zehn Jahre lang
Über deine OSS-Umsätze führst du Aufzeichnungen, bewahrst sie zehn Jahre ab dem Ende des Verkaufsjahres auf und stellst sie dem BZSt oder den Behörden der anderen Staaten auf Anfrage elektronisch bereit (§ 22 Abs. 1 Satz 4 UStG). Das ist länger als die acht Jahre, die seit 2025 für Buchungsbelege gelten (mehr unter Belege aufbewahren). Hinein gehören laut EU-Kommission unter anderem Land, Art und Datum der Lieferung, die Steuer und die Angaben, aus denen sich der Wohnort der Kundin ergibt, im Shop also je Bestellung vor allem Lieferadresse, Nettobetrag, Satz und Zahlungseingang.
Bevor die 10.000 € voll sind: das OSS-Verfahren in fünf Schritten
- Führ jeden Monat eine Summe deiner Nettoverkäufe an Privatleute in anderen EU-Staaten, Downloads eingeschlossen, für Vorjahr und laufendes Jahr.
- Leg dir früh die USt-IdNr. und ein ELSTER-Zertifikat bereit. Die Nummer kommt per Post; die Wege stehen unter Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.
- Steigt die Summe über 10.000 €, stell den Shop ab dieser Bestellung auf die Sätze der Kundenländer um und melde dich bis zum 10. des Folgemonats beim BZSt an.
- Trag dir pro Quartal zwei Termine ein: die Voranmeldung zum 10. nach Ende des Zeitraums, die OSS-Erklärung samt Zahlung zum Ende des Folgemonats, bei einem Wochenende zum Freitag davor. Die Voranmeldung kann enno mit Quellen vorbereiten; prüfen und übermitteln tust du sie selbst.
- Leg die Aufzeichnungen nach Ländern ab und behalte sie zehn Jahre.
Kommst du als Kleinunternehmer an die Schwelle, willst du unter ihr freiwillig wechseln oder verschickst du Ware aus einem Lager in einem anderen EU-Staat, klär den Fall vor dem ersten Schritt mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 16 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 16 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
Finanzverwaltung
Behörden, Kammern und Portale
- BZSt: Fragen und Antworten zur USt-IdNr.
- BZSt: One-Stop-Shop, elektronische Datenübermittlung
- BZSt: One-Stop-Shop, EU-Regelung
- Europäische Kommission, OSS-Portal: Aufzeichnungen und Prüfungen im OSS (englisch)
- Europäische Kommission, OSS-Portal: Erklärung und Zahlung im OSS (englisch)
- Europäische Kommission, OSS-Portal: Mehrwertsteuersätze der Mitgliedstaaten (englisch)
- Your Europe (EU): MwSt-Vorschriften und -Sätze
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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