Reverse-Charge-Verfahren: wann du die Umsatzsteuer selbst schuldest und wann dein Kunde
Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG für Freelancer: Einkäufe im Ausland, Rechnungen an EU-Kunden, die Zeilen der UStVA 2026 und die Zusammenfassende Meldung.
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- Umsatzsteuer
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- Selbstständige im laufenden Betrieb
Das Wichtigste in Kürze
- Kaufst du eine Dienstleistung bei einem Unternehmen im Ausland ein, schuldest in der Regel du die deutsche Umsatzsteuer darauf und ziehst sie in derselben Voranmeldung als Vorsteuer wieder ab.
- Bei Anbietern aus der EU entsteht diese Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistung, bei Anbietern von außerhalb der EU mit der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats nach der Leistung.
- Arbeitest du für ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat, stellst du bis zum 15. des Folgemonats eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus, mit beiden USt-IdNrn. und dem Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
- Diese Umsätze meldest du zusätzlich in der Zusammenfassenden Meldung, vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Quartalsende und ohne Dauerfristverlängerung.

Inhalt · 7 Abschnitte
- 01Die Prüffrage: Wo wird die Leistung ausgeführt?
- 02Einkauf im Ausland: Du meldest die Steuer selbst an
- 03Rechnung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat
- 04Die Zusammenfassende Meldung ans BZSt
- 05Ein Quartal, beide Richtungen
- 06Reverse Charge zwischen Unternehmen in Deutschland
- 07Vor dem nächsten Quartalsende: Reverse Charge in fünf Schritten
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht das Unternehmen die Umsatzsteuer, das die Leistung erbringt, sondern sein Kunde. Als Freelancer triffst du darauf meist in zwei Richtungen. Kaufst du eine Dienstleistung bei einem Anbieter im Ausland ein, meldest du die deutsche Steuer darauf selbst an und ziehst sie in der Regel im selben Formular als Vorsteuer wieder ab. Arbeitest du für ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat, schreibst du die Rechnung ohne Umsatzsteuer und meldest den Umsatz zusätzlich dem Bundeszentralamt für Steuern.
Die Prüffrage: Wo wird die Leistung ausgeführt?
Zuerst zählt der Ort der Leistung. Für Dienstleistungen zwischen Unternehmen gilt § 3a Abs. 2 UStG: Die Leistung wird dort ausgeführt, von wo aus der Kunde sein Unternehmen betreibt. Arbeitest du von Berlin aus für eine Firma in Amsterdam, liegt der Ort in den Niederlanden, auch wenn du nie dort warst. Abonnierst du umgekehrt eine Software aus Irland für dein Büro, liegt er in Deutschland. Ausnahmen gibt es etwa für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück oder für Eintrittskarten zu Veranstaltungen (§ 3a Abs. 3). Für Design, Beratung, Programmierung oder ein Software-Abo zwischen Unternehmen bleibt es bei der Grundregel.
Die Folgen regelt § 13b UStG. Die Absätze 1 und 2 zählen auf, bei welchen Umsätzen der Kunde die Steuer schuldet, Absatz 5 sagt, welcher Kunde: bei Leistungen aus dem Ausland jeder Unternehmer. Zeilen und Kennzahlen in der Tabelle folgen dem Vordruck der Umsatzsteuervoranmeldung 2026:
Situation | Ort der Leistung | Wer die Umsatzsteuer schuldet | Zeile (Kennzahl) |
|---|---|---|---|
Ein Unternehmen aus einem anderen EU-Staat erbringt dir eine Dienstleistung | Deutschland | du, § 13b Abs. 1 | 30 (46 und 47), Vorsteuer in 41 (67) |
Ein Unternehmen von außerhalb der EU erbringt dir eine Dienstleistung | Deutschland | du, § 13b Abs. 2 Nr. 1 | 32 (84 und 85), Vorsteuer in 41 (67) |
Du arbeitest für ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat | beim Kunden | dein Kunde, in seinem Land | 35 (21), dazu die Zusammenfassende Meldung |
Du arbeitest für ein Unternehmen außerhalb der EU | beim Kunden | keine deutsche Umsatzsteuer | 36 (45) |
Arbeitest du für Privatleute, gilt die Tabelle nicht. Dann liegt der Ort grundsätzlich dort, von wo aus du dein Unternehmen betreibst (§ 3a Abs. 1), mit eigenen Ausnahmen.
Merke
Bei Geschäftskunden hängt der Ort am Sitz des Kunden. Sitzt dein Kunde im Ausland, schreibst du netto. Sitzt dein Anbieter im Ausland, rechnest du die deutsche Steuer selbst dazu.
Einkauf im Ausland: Du meldest die Steuer selbst an
Liegt der Ort einer eingekauften Dienstleistung in Deutschland und kommt die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus dem Ausland, fällt die Steuer trotzdem an, nur eben bei dir. Du berechnest sie auf den Nettobetrag, mit dem Satz, der für diese Leistung in Deutschland gilt, meist 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG). Steht auf der Rechnung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder „Reverse charge“, ist genau das gemeint. Die Pflicht ergibt sich allerdings aus dem Gesetz und nicht aus dem Vermerk. Gehört ein Einkauf schon in diese Voranmeldung und liegt dir noch keine Rechnung vor, schätzt du den Nettobetrag.
Im selben Formular ziehst du die Steuer als Vorsteuer wieder ab, wenn du die Leistung für dein Unternehmen beziehst und für Umsätze nutzt, die den Vorsteuerabzug erlauben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). Eine Rechnung nach § 14 brauchst du dafür nicht. Unterm Strich zahlst du nichts, ausfüllen musst du die Zeilen trotzdem.
Unterschiedlich ist der Zeitpunkt, zu dem die Steuer entsteht:
Anbieter mit Sitz in einem anderen EU-Staat | Anbieter mit Sitz außerhalb der EU | |
|---|---|---|
Rechtsgrundlage | § 13b Abs. 1 UStG | § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG |
Die Steuer entsteht | mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde | mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats nach der Leistung |
Gibst du vierteljährlich ab, zeigt sich das am Quartalsende. Eine Leistung aus Irland vom September gehört ins dritte Quartal, egal wann die Rechnung kommt. Eine Leistung aus den USA vom September, die erst im Oktober abgerechnet wird, gehört ins vierte. Entscheidend ist, wo das Unternehmen sitzt, das dir die Leistung erbringt, und nicht, woher die Marke stammt: Rechnet eine Gesellschaft mit Sitz in Irland ab, ist es ein EU-Fall. Warenkäufe aus der EU sind kein Fall von § 13b, sondern ein innergemeinschaftlicher Erwerb mit eigenen Zeilen.
Achtung
Hinterlege deine USt-IdNr. im Kundenkonto jedes Anbieters aus der EU. Fehlt sie, darf der Anbieter grundsätzlich annehmen, dass du privat kaufst, und stellt dir Umsatzsteuer in Rechnung. Als Vorsteuer abziehen kannst du aber nur Steuer, die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz tatsächlich geschuldet ist. Umsatzsteuer eines anderen Staates gehört nicht dazu. Hat der Anbieter sie nur berechnet, weil deine USt-IdNr. fehlte, bitte ihn um eine berichtigte Rechnung ohne Steuer: Über das Vergütungsverfahren bekommst du fälschlich berechnete Steuer nicht zurück (Art. 4 der Richtlinie 2008/9/EG).
Bist du Kleinunternehmer, schuldest du die Steuer auf solche Einkäufe ebenfalls, darfst sie aber nicht als Vorsteuer abziehen. Was daraus folgt, steht im Beitrag zur Kleinunternehmerregelung.
Rechnung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat
Arbeitest du für ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat, ist deine Leistung in Deutschland nicht steuerbar, und dein Kunde schuldet die Steuer in seinem Land. Dafür brauchst du seine USt-IdNr., und zwar bevor du anfängst. Am besten nennt er sie schriftlich im Auftrag; eine Nummer im Briefkopf allein reicht der Finanzverwaltung nicht. Prüfen lässt du die Nummer mit einer qualifizierten Bestätigungsanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), die online auch Name und Anschrift abgleicht, und speicherst das Ergebnis als Ausdruck oder Screenshot. Nennt dein Kunde keine USt-IdNr., darfst du grundsätzlich davon ausgehen, dass er privat bestellt. Dann gelten die Regeln für Privatkunden, und meist gehört deutsche Umsatzsteuer auf die Rechnung.
Auf die Rechnung gehören:
- die üblichen Pflichtangaben einer Rechnung, nur ohne Steuerbetrag
- deine USt-IdNr. und die deines Kunden
- der Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“; die Finanzverwaltung akzeptiert auch die Fassung aus einer anderen EU-Amtssprache, etwa „Reverse charge“
- ein Ausstellungsdatum spätestens am 15. des Monats nach dem Leistungsmonat, für eine Leistung im August also bis zum 15. September (§ 14a Abs. 1 UStG)
Achtung
Rechnet deine Vorlage automatisch 19 Prozent dazu, steht auf der Rechnung deutsche Umsatzsteuer, die für diesen Umsatz gar nicht anfällt. Nach § 14c Abs. 1 UStG schuldest du sie dennoch, bis du die Rechnung gegenüber deinem Kunden berichtigst.
Sitzt dein Kunde außerhalb der EU, etwa in der Schweiz, liegt der Ort ebenfalls bei ihm. Deutsche Umsatzsteuer fällt nicht an, eine Zusammenfassende Meldung gibt es nicht, und in der Voranmeldung steht der Betrag in Zeile 36 (Kennzahl 45). Dass dein Kunde ein Unternehmen ist, belegst du am besten mit einer Bescheinigung seiner Steuerbehörde. Hat er keine, darfst du es auf anderem Weg nachweisen.
Die Zusammenfassende Meldung ans BZSt
Jede Dienstleistung, für die dein Kunde in seinem EU-Staat die Steuer schuldet, meldest du dem BZSt zusätzlich in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG), elektronisch über ELSTER oder das BZSt-Online-Portal. Pro Kunde steht darin eine Zeile: Länderkennzeichen, USt-IdNr., die Summe der Nettobeträge in Euro und als Art der Leistung „sonstige Leistungen“. Es zählt das Quartal, in dem du die Leistung ausgeführt hast, nicht das Datum der Rechnung oder der Zahlung.
Für Dienstleistungen reicht eine Meldung pro Quartal, fällig am 25. Tag nach Quartalsende. Eine Dauerfristverlängerung für die Voranmeldung gilt hier nicht. Merkst du später, dass eine Meldung falsch oder unvollständig war, berichtigst du sie innerhalb eines Monats, und zwar für das Quartal, in dem der Fehler steckt (§ 18a Abs. 10). Die ELSTER-Hilfe zur Zusammenfassenden Meldung spricht noch von drei Monaten. So stand es in einer älteren Fassung des Gesetzes, heute gilt ein Monat. Wer vorsätzlich oder leichtfertig nicht, falsch oder zu spät meldet oder zu spät berichtigt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro (§ 26a UStG). Kleinunternehmer geben keine Zusammenfassende Meldung ab.
Frist
Die Zusammenfassende Meldung für das dritte Quartal 2026 wäre am 25. Oktober fällig. Das ist ein Sonntag, deshalb endet die Frist am Montag, dem 26. Oktober 2026 (§ 108 Abs. 3 AO). Die Voranmeldung für dasselbe Quartal ist schon am Montag, dem 12. Oktober 2026, dran, mit Dauerfristverlängerung am 10. November.
Ein Quartal, beide Richtungen
BeispielMia, UX-Designerin in Berlin
Mia ist regelbesteuert und gibt ihre Voranmeldung vierteljährlich ab, ohne Dauerfristverlängerung. Ihre USt-IdNr. ist überall hinterlegt. Im dritten Quartal 2026 kommt zusammen:
Vorgang | netto | Zeile (Kennzahl) |
|---|---|---|
Designprogramm im Abo, Anbieter mit Sitz in Irland, Juli bis September je 45 € | 135 € | 30 (46), Steuer 25,65 € in 47 |
Plattform für Nutzertests, Anbieter mit Sitz in den USA, Studie im Juli, Rechnung vom 20. Juli 2026 | 350 € | 32 (84), Steuer 66,50 € in 85 |
UX-Audit für ein Unternehmen in Amsterdam, fertig am 28. August 2026 | 4.800 € | 35 (21) |
Klickprototyp für ein Unternehmen in Zürich, fertig im September | 2.500 € | 36 (45) |
Aufträge von Kunden in Deutschland zu 19 Prozent | 9.000 € | 13 (81), Steuer 1.710,00 € |
Vorsteuer aus Rechnungen deutscher Anbieter | 38 (66): 190,00 € |
Eine zweite Teststudie lief am 24. September 2026, die Rechnung aus den USA über 250 € trägt das Datum 5. Oktober 2026. Weil die Steuer bei Anbietern außerhalb der EU erst mit der Rechnung entsteht, gehört sie ins vierte Quartal.
Die Vorsteuer aus beiden Auslandseinkäufen kommt in Zeile 41: 25,65 € + 66,50 € = 92,15 € in Kennzahl 67. Das Formular rechnet:
- Umsatzsteuer: 1.710,00 € + 25,65 € + 66,50 € = 1.802,15 €
- Vorsteuer: 190,00 € + 92,15 € = 282,15 €
- Kennzahl 83: 1.802,15 € − 282,15 € = 1.520,00 €
Das ist derselbe Betrag wie aus den deutschen Vorgängen allein: 1.710,00 € − 190,00 € = 1.520,00 €. Die 4.800 € aus Amsterdam und die 2.500 € aus Zürich fließen nicht in die Steuerberechnung ein. In ihre Zusammenfassende Meldung trägt sie bis zum 26. Oktober eine einzige Zeile ein: NL, die USt-IdNr. des Kunden, 4.800, sonstige Leistungen.
- Rechnung der Testplattform aus den USA: Steuer im dritten Quartal
- UX-Audit für Amsterdam fertig: Umsatz gehört in die Zusammenfassende Meldung für das dritte Quartal
- zweite Teststudie aus den USA
- deren Rechnung: Steuer erst im vierten Quartal
- Voranmeldung für das dritte Quartal
- Zusammenfassende Meldung für das dritte Quartal
Reverse Charge zwischen Unternehmen in Deutschland
§ 13b Abs. 2 zählt auch Umsätze auf, bei denen beide Seiten in Deutschland sitzen, vor allem aus Bau, Gebäudereinigung, Metallhandel und Energie. Selbstständige treffen vor allem auf drei davon:
- Du arbeitest an einem Bauwerk für einen Betrieb, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Dann schuldet er die Steuer. Planungs- und Überwachungsleistungen sind ausgenommen.
- Du reinigst Gebäude für ein Unternehmen, das selbst nachhaltig Gebäude reinigt.
- Du kaufst für dein Unternehmen Smartphones oder Tablets, und die Nettobeträge eines wirtschaftlichen Vorgangs, zum Beispiel einer Bestellung, ergeben zusammen mindestens 5.000 €.
Bestellt Mia für ihre Nutzertests vier Smartphones und zwei Tablets auf einmal für 5.400 € netto, stellt der Händler den Nettobetrag mit dem Vermerk in Rechnung. Mia trägt 5.400 € und 1.026,00 € Steuer in Zeile 32 ein und dieselben 1.026,00 € als Vorsteuer in Zeile 41. Bist du selbst der leistende Teil, schreibst du netto mit dem Vermerk (§ 14a Abs. 5 UStG) und meldest den Betrag in Zeile 34 (Kennzahl 60).
Vor dem nächsten Quartalsende: Reverse Charge in fünf Schritten
- Prüf, ob du eine USt-IdNr. hast. Wenn nicht, beantragst du sie online beim BZSt; sie kommt ausschließlich per Post. Gründest du gerade, kreuzt du den Antrag im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an.
- Trag die Nummer bei deinen Anbietern aus der EU ein, bevor die nächste Rechnung kommt.
- Sortiere deine Eingangsrechnungen ohne Umsatzsteuer: Dienstleistungen von Anbietern aus der EU in Zeile 30, von Anbietern außerhalb der EU in Zeile 32, die Steuer aus beiden zusätzlich als Vorsteuer in Zeile 41. Wie das in ELSTER aussieht, zeigt die Anleitung zur Umsatzsteuervoranmeldung mit ELSTER.
- Leg für Kunden in der EU eine eigene Rechnungsvorlage an: beide USt-IdNrn., der Vermerk, kein Steuerbetrag.
- Trag dir für jedes Quartal, in dem du für Kunden in der EU gearbeitet hast, den 25. Tag nach Quartalsende ein: Dann ist die Zusammenfassende Meldung fällig. Dieser Termin wandert nicht mit deiner Voranmeldung, auch nicht mit Dauerfristverlängerung.
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Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 24 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 24 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
Finanzverwaltung
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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