Rechnung ins Ausland: mit oder ohne Umsatzsteuer? Die Regeln nach Kunde und Land

Rechnung ins Ausland stellen: wann Umsatzsteuer draufkommt, was für EU-Firmen, Privatleute, Schweiz, UK und USA gilt und welcher Kurs für Franken und Dollar zählt.

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Thema
Rechnungen
Für
Selbstständige im laufenden Betrieb

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Dienstleistungen an ein Unternehmen liegt der Ort der Leistung in der Regel dort, wo der Kunde sein Unternehmen betreibt; ob in Wien, Basel oder Austin, deine Rechnung kommt dann ohne deutsche Umsatzsteuer aus.
  • Firmen in anderen EU-Staaten bekommen eine Nettorechnung mit beiden USt-IdNrn. und dem Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, spätestens am 15. des Folgemonats, dazu eine Zusammenfassende Meldung.
  • Privatleute in der EU zahlen in der Regel deutsche Umsatzsteuer; wohnt der Kunde außerhalb der EU und steht die Leistung im Katalog des § 3a Abs. 4 UStG, etwa die Anpassung von Software, fällt keine an.
  • Steuerpflichtige Beträge in Franken oder Dollar rechnest du mit dem Monatskurs des Bundesfinanzministeriums in Euro um, für August 2026 sind das 0,9362 CHF und 1,1593 USD je Euro.
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Illustration: Luftpostumschlag mit gestreiftem Rand neben einem kleinen Globus und einer Briefwaage aus Messing
Inhalt · 7 Abschnitte
  1. 01Zwei Fragen, vier Fälle
  2. 02Firmenkunden in der EU: netto und mit Zusammenfassender Meldung
  3. 03Firmenkunden in der Schweiz, in Großbritannien und den USA
  4. 04Privatkunden: deutsche Steuer mit zwei Ausnahmen
  5. 05Franken, Dollar, Pfund: welcher Kurs zählt
  6. 06Alinas August: fünf Kunden, fünf Orte
  7. 07Vor der nächsten Auslandsrechnung: fünf Prüfschritte

Ob auf deine Rechnung ins Ausland deutsche Umsatzsteuer gehört, klärst du bei Dienstleistungen mit zwei Fragen: Arbeitest du für ein Unternehmen oder für eine Privatperson, und sitzt der Kunde in der EU oder außerhalb? Für Unternehmen ist die Antwort fast überall dieselbe: Die Rechnung geht netto raus. Privatleute zahlen dagegen meistens deutsche Steuer, Ausnahmen gibt es für Kunden außerhalb der EU und für digitale Produkte. Waren folgen eigenen Regeln und bleiben außen vor.

Zwei Fragen, vier Fälle

Steuerlich zählt der Ort der Leistung. Bestellt ein Unternehmen, liegt er dort, von wo aus der Kunde sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Bestellt eine Privatperson, liegt er grundsätzlich dort, von wo aus du deins betreibst (§ 3a Abs. 1 UStG). Landet der Ort im Ausland, ist deine Leistung in Deutschland nicht steuerbar, und auf die Rechnung gehört keine deutsche Umsatzsteuer.

Beim Ausland unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwei Gebiete. Die übrigen EU-Staaten bilden mit Deutschland das Gemeinschaftsgebiet, alles andere ist Drittland: die Schweiz, Norwegen, die USA und seit dem 1. Januar 2021 auch Großbritannien, bei Dienstleistungen einschließlich Nordirland. Daraus ergeben sich vier Fälle, mit Zeilen nach dem Vordruck der Voranmeldung 2026:

Dein Kunde
Ort der Leistung
Deutsche Umsatzsteuer?
Was dazukommt
Zeile (Kennzahl)
Unternehmen in einem anderen EU-Staat
beim Kunden, § 3a Abs. 2
nein
beide USt-IdNrn., Vermerk, Rechnung bis zum 15. des Folgemonats, Zusammenfassende Meldung
35 (21)
Unternehmen außerhalb der EU, etwa in der Schweiz, in Großbritannien oder den USA
beim Kunden, § 3a Abs. 2
nein
Beleg, dass der Kunde ein Unternehmen ist
36 (45)
Privatperson in der EU
bei dir, § 3a Abs. 1
ja, in der Regel 19 %
bei Downloads und anderen elektronischen Leistungen oberhalb der 10.000-Euro-Schwelle die Steuer des Kundenlands
13 (81)
Privatperson außerhalb der EU
bei Katalogleistungen und elektronischen Leistungen beim Kunden, sonst meist bei dir
für diese Leistungen nein
Katalog nach § 3a Abs. 4, etwa Beratung, Softwareanpassung, Werbung
36 (45) oder 13 (81)

Merke

Firmenkunden im Ausland zahlen für die meisten Dienstleistungen keine deutsche Umsatzsteuer, ob in der EU oder außerhalb. Bei Privatleuten ist sie der Normalfall; die Ausnahmen hängen an Wohnort und Art der Leistung.

Mit Kleinunternehmerregelung steht auf keiner dieser Rechnungen deutsche Umsatzsteuer, und eine Zusammenfassende Meldung gibst du nicht ab (§ 18a Abs. 4 UStG). § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG befreit dich außerdem davon, auf Rechnungen an Firmen in der EU die beiden USt-IdNrn. anzugeben. Den Vermerk zur Steuerschuldnerschaft nennt die Vorschrift nicht.

Firmenkunden in der EU: netto und mit Zusammenfassender Meldung

Sitzt dein Firmenkunde in einem anderen EU-Staat, schuldet er die Umsatzsteuer in seinem Land. Deine Rechnung enthält dann keinen Steuerbetrag. Dafür stehen neben den üblichen Angaben deine USt-IdNr., die deines Kunden und der Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ darauf; die englische Fassung „Reverse charge“ erkennt die Finanzverwaltung ebenfalls an. Ausstellen musst du die Rechnung bis zum 15. des Monats, der auf den Leistungsmonat folgt (§ 14a Abs. 1 UStG).

In der Voranmeldung steht der Nettobetrag in Zeile 35. Außerdem meldest du ihn dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in der Zusammenfassenden Meldung, fällig am 25. Tag nach Ende des Quartals (§ 18a Abs. 2 UStG). Wie du deine eigene USt-IdNr. bekommst, steht unter Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Die Prüfung der Kundennummer beim BZSt und deine eigenen Einkäufe aus dem Ausland erklärt der Beitrag zum Reverse-Charge-Verfahren.

Firmenkunden in der Schweiz, in Großbritannien und den USA

§ 3a Abs. 2 UStG fragt nicht nach der EU. Auch bei einer AG in Basel, einer Ltd in Manchester oder einer Inc. in Austin liegt der Ort beim Kunden. Eine Zusammenfassende Meldung entfällt, eine USt-IdNr. des Kunden muss nicht auf die Rechnung, und der Nettobetrag steht in Zeile 36 der Voranmeldung (Kennzahl 45, „Übrige nicht steuerbare Umsätze“).

Einen Pflichtvermerk schreibt das deutsche Umsatzsteuergesetz für diese Rechnungen nicht vor. § 14a Abs. 1 verlangt ihn nur bei Leistungen in einem anderen EU-Staat, und die Rechnungsvorschriften gelten laut Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) grundsätzlich für Umsätze, die in Deutschland steuerbar sind (14.1 Abs. 20). Ein Satz wie „Nicht im Inland steuerbare Leistung, Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG beim Empfänger“ erklärt trotzdem, warum kein Steuerbetrag dasteht. Eine E-Rechnung schuldest du Kunden im Ausland nicht, die Pflicht gilt nur, wenn beide Seiten in Deutschland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Schreibst du auf Englisch, kann das Finanzamt verlangen, dass du unverzüglich eine Übersetzung vorlegst (§ 87 Abs. 2 AO).

Wichtiger als der Wortlaut ist der Beleg, dass dein Kunde ein Unternehmen ist. Die Finanzverwaltung nennt dafür eine Bescheinigung einer Behörde im Sitzstaat, dass er dort als Unternehmer erfasst ist. Hat er keine, bleibt es dir überlassen, wie du es nachweist (UStAE 3a.2 Abs. 11).

Ob im Land deines Kunden Steuer auf deine Arbeit anfällt, regelt das dortige Recht; das klärst du mit dem Kunden oder einer Beratung vor Ort, deine deutsche Rechnung bleibt gleich.

Privatkunden: deutsche Steuer mit zwei Ausnahmen

Für Privatleute gilt § 3a Abs. 1 UStG. Passt du für einen Privatmann in Salzburg ein Programm an, schreibst du eine gewöhnliche deutsche Rechnung mit 19 % und allen Pflichtangaben. Tritt ein Kunde aus der EU ohne USt-IdNr. auf, darfst du grundsätzlich von einer Privatperson ausgehen, solange dir keine anderen Informationen vorliegen (UStAE 3a.2 Abs. 9).

Erste Ausnahme: Wohnt der Kunde außerhalb der EU, verlegt § 3a Abs. 4 UStG den Ort an seinen Wohnsitz, wenn die Leistung in einem Katalog steht. Darin stehen unter anderem Urheber- und Markenrechte, Werbung, Beratung, Ingenieurleistungen und ähnliche Leistungen sowie Datenverarbeitung. Die Anpassung von Software an die Bedürfnisse eines Kunden ordnet die Finanzverwaltung den ingenieurähnlichen Leistungen zu (UStAE 3a.9 Abs. 13). Für eine Privatperson in Zürich oder Toronto fällt darauf keine deutsche Umsatzsteuer an, der Betrag gehört in Zeile 36.

Zweite Ausnahme: elektronische Leistungen wie Software zum Herunterladen, Webhosting oder ein automatisiert laufender Onlinekurs. An Privatleute werden sie dort erbracht, wo der Kunde wohnt (§ 3a Abs. 5 UStG), mit einer Schwelle innerhalb der EU: Solange deine elektronischen Leistungen an Privatleute in anderen EU-Staaten, zusammen mit Fernverkäufen von Waren dorthin, im Vorjahr nicht über 10.000 € lagen und im laufenden Jahr nicht darüber steigen, bleibt es bei deutscher Umsatzsteuer (Stand September 2026). Darüber gilt die Steuer des Kundenlands. Statt dich in jedem Staat zu registrieren, kannst du dann über das BZSt am One-Stop-Shop teilnehmen und diese Umsätze vierteljährlich gesammelt erklären, jeweils innerhalb eines Monats nach Quartalsende (§ 18j UStG).

Achtung

Individuelle Arbeit wird nicht zur elektronischen Leistung, nur weil du sie per E-Mail ablieferst. Die Anpassung von Software an die besonderen Bedürfnisse des Kunden zählt der UStAE ausdrücklich zu den Leistungen, die zum wesentlichen Teil Menschen erbringen (3a.12 Abs. 6 Nr. 7). Die Schwelle spielt dafür keine Rolle, Privatkunden in der EU zahlen deutsche Steuer.

Franken, Dollar, Pfund: welcher Kurs zählt

Für die Berechnung der Steuer schreibt § 16 Abs. 6 UStG die Durchschnittskurse vor, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) monatlich veröffentlicht, grundsätzlich für den Monat der Leistung. Ändert sich der Kurs bis zur Zahlung, bleibt die Steuer, wie sie ist (UStAE 16.4 Abs. 1). Versteuerst du nach vereinnahmten Entgelten, nimmst du dagegen den Kurs des Monats, in dem das Geld eingeht. Einen Tageskurs, belegt durch Bankmitteilung oder Kurszettel, nimmst du nur mit Erlaubnis deines Finanzamts. Für die Zusammenfassende Meldung gilt dieselbe Umrechnung.

Für Beträge ohne deutsche Steuer, etwa in Zeile 36, verlangt die Anleitung zur Voranmeldung nur die Umrechnung in Euro, einen Kurs gibt sie nicht vor.

Die zuletzt veröffentlichten Kurse je Euro:

Währung
Juli 2026
August 2026
Schweizer Franken
0,9256 CHF
0,9362 CHF
US-Dollar
1,1417 USD
1,1593 USD
Britisches Pfund
0,85392 GBP
0,85606 GBP

Du teilst den Fremdwährungsbetrag durch den Kurs und trägst das Ergebnis in vollen Euro ohne Cent ein.

Alinas August: fünf Kunden, fünf Orte

BeispielAlina, freie Softwareentwicklerin in Leipzig

Alina ist regelbesteuert. Weil ihre Umsatzsteuer im Vorjahr über 9.000 € lag, gibt sie die Voranmeldung monatlich ab (§ 18 Abs. 2 UStG), ohne Dauerfristverlängerung. Im August 2026 schließt sie fünf Aufträge ab:

Kunde
Auftrag
Rechnung
Deutsche Umsatzsteuer
Zeile (Kennzahl)
Softwarehaus, GmbH in Wien
Schnittstelle zur Warenwirtschaft
6.400,00 €
keine, das Softwarehaus schuldet sie in Österreich
35 (21)
Maschinenbauer, AG in Basel
Wartungssoftware angepasst
9.000,00 CHF
keine
36 (45)
Start-up, Inc. in Austin, Texas
App-Schnittstelle angepasst
4.800,00 USD
keine
36 (45)
Privatmann in Salzburg
Skript für seine Fotosammlung angepasst
800,00 € zuzüglich 152,00 €
19 %
13 (81)
Privatperson in Zürich
Programm für ihre Musiksammlung angepasst
600,00 CHF
keine, Katalogleistung
36 (45)

Auch die drei Beträge ohne deutsche Steuer rechnet Alina mit den BMF-Kursen für August um, so gilt bei ihr ein Kurs pro Monat: 9.000 ÷ 0,9362 = 9.613,33 €, 4.800 ÷ 1,1593 = 4.140,43 € und 600 ÷ 0,9362 = 640,89 €. Salzburg und Zürich: dieselbe Arbeit, einmal mit deutscher Steuer, einmal ohne.

RechenwegZeile 36: drei Fremdwährungsrechnungen in Euro
  1. Basel: 9.000 CHF ÷ 0,93629.613,33 €
  2. plus Austin: 4.800 USD ÷ 1,15934.140,43 €
  3. plus Zürich: 600 CHF ÷ 0,9362640,89 €
  4. ergibt Summe für Zeile 36 (Kennzahl 45)14.394,65 €

Außerdem verkauft Alina ein Plugin als Download. An Privatleute in anderen EU-Staaten gingen 2025 Lizenzen für 2.900 € netto, 2026 bis Ende August für 2.100 €. Beide Summen liegen unter 10.000 €, also kommen die 300 € netto aus dem August mit 57,00 € deutscher Umsatzsteuer in Zeile 13.

Ihre Voranmeldung für August, fällig am Donnerstag, 10. September 2026:

  1. Zeile 13 (Kennzahl 81): 800 € + 300 € = 1.100 €, Steuer 152,00 € + 57,00 € = 209,00 €
  2. Zeile 35 (Kennzahl 21): 6.400 €
  3. Zeile 36 (Kennzahl 45): 9.613,33 € + 4.140,43 € + 640,89 € = 14.394,65 €, eingetragen als 14.394 €

Umsatzsteuer aus diesen Aufträgen: 209,00 €, denn die Zeilen 35 und 36 zählen nicht zur Steuersumme.

Die Rechnung nach Wien schrieb Alina am 3. September 2026, vor Fristende am 15. September 2026. Die 6.400 € gehören auch in ihre Zusammenfassende Meldung für Juli bis September. Der 25. Oktober 2026 ist ein Sonntag, also hat sie bis Montag, 26. Oktober 2026, Zeit (§ 108 Abs. 3 AO). Für Basel und Austin hat sie Registerauszüge der Kunden abgelegt.

ZeitleisteEin Auftrag aus Wien, drei Termine
  1. Rechnung nach Wien, netto mit Vermerk
  2. Voranmeldung für August fällig
  3. letzter Tag für die Rechnung nach Wien
  4. Frist der Zusammenfassenden Meldung fällt auf einen Sonntag
  5. Zusammenfassende Meldung Juli bis September

Vor der nächsten Auslandsrechnung: fünf Prüfschritte

  1. Klär vor Auftragsbeginn, ob dein Kunde als Unternehmen bestellt: in der EU über seine USt-IdNr., die du beim BZSt bestätigen lässt, außerhalb der EU über eine Bescheinigung einer Behörde seines Landes oder einen anderen Nachweis.
  2. Ordne den Kunden in die Tabelle ein; bei Privatleuten zählt zusätzlich, ob die Leistung im Katalog steht oder elektronisch ist.
  3. Leg eine Vorlage je Fall an: EU-Firmen mit beiden Nummern und Vermerk, Firmen außerhalb der EU mit Hinweis auf den Leistungsort, Privatleute in der EU mit 19 %. Im kostenlosen Rechnungsgenerator wählst du den Fall aus, und der passende Vermerk kommt auf die Rechnung.
  4. Notiere bei jeder Rechnung in Franken, Dollar oder Pfund, welchen BMF-Kurs du genommen hast, und den Eurobetrag.
  5. Enthält ein Quartal einen Auftrag einer Firma aus der EU, geht die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Januar, April, Juli oder Oktober raus; an einem Wochenende oder Feiertag gilt der Werktag danach. Downloads an Privatleute in der EU hältst du jedes Jahr gegen die 10.000-Euro-Schwelle.

Die Zeilen der Voranmeldung bereitet enno mit Quellen vor und gleicht dazu Buchungen mit Belegen ab. Du kontrollierst das Ergebnis und schickst es selbst ab. Einige Leistungen haben einen eigenen Ort, etwa Arbeiten im Zusammenhang mit einem Grundstück oder Kurse, die du vor Ort für Privatleute gibst (§ 3a Abs. 3 UStG). Bei solchen Aufträgen lohnt die Frage an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, bevor die Rechnung rausgeht.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 21 Quellen, geprüft zum Stand .

Alle 21 Quellen anzeigen

Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Behörden, Kammern und Portale

Gesetzgebung

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

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