Kleinunternehmerregelung bei mehreren Gewerben: eine Summe für alle Tätigkeiten
Kleinunternehmerregelung, mehrere Gewerbe: warum alle Umsätze einer Person eine Summe bilden, was je Betrieb getrennt bleibt und wann beide Umsatzsteuer berechnen.
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- Thema
- Umsatzsteuer
- Für
- Selbstständige im laufenden Betrieb
Das Wichtigste in Kürze
- Alle Tätigkeiten einer Person bilden umsatzsteuerlich ein Unternehmen, deshalb zählen die Umsätze aller Gewerbe und freiberuflichen Arbeiten gemeinsam gegen die Grenzen von 25.000 und 100.000 €.
- Kleinunternehmer bist du nur für das ganze Unternehmen: Steuer nur für ein Standbein zu berechnen, ist kein wirksamer Verzicht, und ein wirksamer Verzicht erfasst alle Umsätze.
- Die Gründergrenze von 25.000 € im ersten Jahr knüpft an die Aufnahme deiner Tätigkeit an; nach der Logik des einen Unternehmens bringt ein zusätzliches Standbein keine eigene mit, ausdrücklich geregelt ist dieser Fall aber nicht.
- Getrennt rechnet vor allem die Gewerbesteuer: Sie besteuert jeden Gewerbebetrieb für sich, mit einem Freibetrag von 24.500 € je Betrieb.

Inhalt · 6 Abschnitte
- 01Ein Unternehmen, gleich wie viele Gewerbe du anmeldest
- 02Kleinunternehmer für alles oder für nichts
- 03Was pro Person zählt und was pro Betrieb
- 04Konrad rechnet Werkstatt und Webdesign zusammen
- 05Wenn das zweite Standbein dich über die Grenze hebt
- 06Zwei Standbeine, eine Summe: die Prüfung vor jedem neuen Auftrag
Hast du zwei Gewerbe oder neben deinem Gewerbe eine freiberufliche Arbeit, bist du für die Umsatzsteuer trotzdem nur ein Unternehmer mit einem einzigen Unternehmen. Für die Kleinunternehmerregelung zählst du deshalb die Umsätze aller Standbeine zusammen. Lag diese Summe im Vorjahr über 25.000 €, rechnest du in diesem Jahr in allen Tätigkeiten mit Umsatzsteuer ab, auch in der kleinsten. Nach Betrieben getrennt rechnen andere, vor allem die Gewerbesteuer.
Ein Unternehmen, gleich wie viele Gewerbe du anmeldest
§ 2 Abs. 1 UStG regelt das in einem Satz: Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass zählt ausdrücklich sämtliche Betriebe und beruflichen Tätigkeiten derselben Person dazu (UStAE 2.7 Abs. 1). Wie viele Gewerbeanmeldungen du im Ordner hast, ändert daran nichts. Ob ein Standbein gewerblich ist und das andere freiberuflich, auch nicht.
Es gibt deshalb nur einen Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG, und in ihn fließen die Zahlungen aus allen Tätigkeiten. Welche Posten zählen und welche nicht, etwa der Verkauf von Anlagevermögen oder steuerfreie Umsätze wie die Provisionen eines Versicherungsvertreters, rechnet der Beitrag was 2026 in den Umsatz zählt durch. Zwischen deinen Standbeinen entstehen dagegen grundsätzlich keine Umsätze (UStAE 2.7 Abs. 1 Satz 3). Baust du die Website für deinen eigenen Laden, erhöht das die Summe nicht, auch wenn du dir selbst eine Rechnung schreibst.
Die Einheit endet bei der Person
Führt dein Ehepartner einen eigenen Betrieb, ist das ein eigenes Unternehmen mit eigener Summe. Das Finanzgericht Münster hat einer Frau, die Gräber pflegte, die Kleinunternehmerregelung zugestanden, obwohl ihr Mann dasselbe Gewerbe angemeldet hatte und die Umsätze beider zusammen über der damaligen Grenze lagen. Sie übernahm die Grabpflege, er die schwere Arbeit mit Grabsteinen, und für diese Trennung gab es nachvollziehbare Gründe, die mit Steuern nichts zu tun hatten (Urteil vom 8. April 2025, 15 K 2500/22 U). Wo eine solche Aufteilung kippt, hat der Bundesfinanzhof entschieden: Werden Umsätze planmäßig aufgespalten und künstlich auf mehrere Unternehmen verlagert, damit jedes unter der Kleinunternehmergrenze bleibt, wird die Regelung versagt (Urteil vom 11. Juli 2018, XI R 26/17). Willst du Aufträge in der Familie aufteilen, lass das vorher von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen.
Kleinunternehmer für alles oder für nichts
Mit dem einen Unternehmen gibt es auch nur einen Status. Du kannst also nicht das erste Gewerbe ohne Umsatzsteuer führen und das zweite mit, etwa weil dort Firmen kaufen, die Vorsteuer abziehen. Berechnest du in einer Erklärung die Steuer nur für einen Unternehmensteil, ist das nach dem Anwendungserlass kein wirksamer Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (UStAE 19.3 Abs. 1 Nr. 2). Verzichtest du wirksam, gilt die Regelbesteuerung für alle deine Umsätze und bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).
Achtung
Schreibst du nur im neuen Standbein Rechnungen mit Umsatzsteuer, wird daraus kein Verzicht, und du bleibst Kleinunternehmer. Die ausgewiesene Steuer auf Rechnungen an Firmen schuldest du trotzdem, bis du sie wirksam berichtigt hast (§ 14c UStG). Vorsteuer aus deinen Einkäufen für dieses Standbein bekommst du dagegen keine, denn als Kleinunternehmer führst du steuerfreie Umsätze aus (§ 15 Abs. 2 UStG, UStAE 15.1 Abs. 4). Wie du das wieder geraderückst, steht im Beitrag Umsatzsteuer als Kleinunternehmer ausgewiesen.
Das zweite Standbein startet keine neue Grenze
Für Gründer gibt es eine Sonderregel: Im Jahr, in dem ein Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit neu aufnimmt, sind schon 25.000 € die Grenze, nicht 100.000 € (UStAE 19.1 Abs. 3). Den Fall eines zusätzlichen Standbeins regeln weder Gesetz noch Anwendungserlass ausdrücklich. Weil dein Unternehmen aber deine gesamte Tätigkeit umfasst, nimmst du mit dem zweiten Standbein nichts neu auf, sondern erweiterst, was schon besteht. Für ein geerbtes Unternehmen, das zum eigenen hinzukommt, hält der Anwendungserlass genau das fest: Die Grenzen gelten für das einheitliche Unternehmen (UStAE 19.1 Abs. 5). Im Startjahr des neuen Standbeins prüfst du also dasselbe wie in jedem Jahr: Vorjahr höchstens 25.000 €, laufendes Jahr höchstens 100.000 €, beides für alles zusammen. War dein bisheriges Standbein sehr klein und kann das neue schon im ersten Jahr über 25.000 € kommen, hängt an dieser Einordnung viel Geld. Lass sie dann vorher prüfen.
Was pro Person zählt und was pro Betrieb
Wo | Wer ist gemeint | Was das bei zwei Standbeinen heißt |
|---|---|---|
Umsatzsteuer | die Person, ein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG) | eine gemeinsame Summe für die Grenzen; nach einem Wechsel eine Voranmeldung und eine Jahreserklärung für beide |
Einkommensteuer | die Person, eine Erklärung | für jeden Betrieb eine eigene Anlage EÜR, beide Gewinne in derselben Erklärung |
Gewerbesteuer | jeder Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 GewStG) | Freibetrag 24.500 € je Betrieb (§ 11 Abs. 1 GewStG); ein freier Beruf zahlt keine |
Gewerbeamt | jede gewerbliche Tätigkeit | neue Leistungen, die für dein Gewerbe nicht üblich sind, zeigst du an (§ 14 Abs. 1 GewO) |
Wirtschafts-Identifikationsnummer | die Person | eine Nummer, ergänzt um ein fünfstelliges Merkmal je Tätigkeit oder Betrieb (§ 139c Abs. 5a AO) |
Bei der Gewerbesteuer ist jeder Betrieb verschiedener Art ein eigener Steuergegenstand, auch in derselben Gemeinde, und jeder bekommt seinen eigenen Freibetrag (R 11.1 GewStR). Übst du in einer Gemeinde verschiedene Tätigkeiten aus, die nach der Verkehrsauffassung zusammengehören, ist das dagegen ein Betrieb; die Richtlinien nennen als Beispiel Gastwirtschaft und Bäckerei (R 2.4 Abs. 1 GewStR). Wie der Freibetrag dann wirkt, zeigt der Beitrag zum Gewerbesteuer-Freibetrag. Ist dein zweites Standbein freiberuflich, fällt dafür keine Gewerbesteuer an, denn freiberufliche Arbeit zählt nicht als Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG). In den umsatzsteuerlichen Gesamtumsatz gehört es trotzdem.
Auch die Einkommensteuererklärung trennt nach Betrieben: Laut ELSTER-Anleitung übermittelst du für jeden Betrieb eine separate Anlage EÜR, und beide Gewinne stehen am Ende in derselben Einkommensteuererklärung. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer vergibt das Bundeszentralamt für Steuern seit November 2024 in Stufen, die Merkmale für weitere Tätigkeiten laut BZSt voraussichtlich ab dem 4. Quartal 2027. Die Steuernummer bleibt daneben vorerst in Gebrauch.
Konrad rechnet Werkstatt und Webdesign zusammen
BeispielKonrad, Fahrradwerkstatt und nebenberuflicher Webdesigner in Marburg
Konrad betreibt seit 2022 eine kleine Fahrradwerkstatt in Marburg, als Gewerbe angemeldet und als Kleinunternehmer. Zu ihm kommen vor allem Studierende und Pendler. Im März 2025 kam das Webdesign dazu, Websites für Läden und Handwerksbetriebe in der Stadt; beim Gewerbeamt hat er die neue Tätigkeit angezeigt. Die Website der Werkstatt hat er selbst gebaut, ein Umsatz ist sie nicht. Ende August 2026 legt er seine Zahlungseingänge nebeneinander:
Jahr | Werkstatt | Webdesign | Gesamtumsatz | Folge |
|---|---|---|---|---|
2024 | 19.600 € | noch keins | 19.600 € | 2025 Kleinunternehmer |
2025 | 20.900 € | 3.700 € | 24.600 € | 2026 Kleinunternehmer |
2026, Januar bis August | 15.200 € | 7.900 € | 23.100 € | |
2026, erwartet | 20.600 € | 12.460 € | 33.060 € | 2027 Regelbesteuerung, in beiden Betrieben |
2025 war das erste Jahr des Webdesigns, aber kein Gründungsjahr für Konrad. Maßgeblich waren die 19.600 € aus 2024 und die 100.000 € für 2025; auch eine Gründergrenze von 25.000 € hätte er mit 24.600 € nicht gerissen. Für 2026 blieb er damit gerade 400 € unter der Grenze.
Für den Rest von 2026 rechnet er in der Werkstatt mit 5.400 €, so viel wie von September bis Dezember 2025. Beim Webdesign stehen ein Onlineshop für eine Kaffeerösterei über 4.200 €, zahlbar im November, und vier Wartungspauschalen zu je 90 € fest.
- Werkstatt: 15.200 € + 5.400 € = 20.600 €
- Webdesign: 7.900 € + 4.200 € + 4 × 90 € = 12.460 €
- zusammen: 20.600 € + 12.460 € = 33.060 €
Jedes Standbein bliebe für sich unter 25.000 €, zusammen liegt Konrad 8.060 € darüber. Den Auftrag der Rösterei abzusagen, hilft nicht mehr: Schon 23.100 € + 5.400 € ergeben 28.500 €. 2026 bleibt steuerfrei, solange die Summe nicht über 100.000 € steigt. Ab dem 1. Januar 2027 schuldet Konrad aber in beiden Betrieben Umsatzsteuer, auch auf jeden Schlauchwechsel.
Beim Webdesign merkt er davon wenig. Plant er 2027 mit 12.000 € netto, schlägt er 2.280 € Umsatzsteuer auf, die Kunden mit Vorsteuerabzug zurückbekommen. In der Werkstatt zahlen Privatleute. Rechnet er dort weiter nach seiner alten Preisliste, sieht 2027 so aus:
Werkstatt 2027, alte Preisliste | Betrag |
|---|---|
Einnahmen von Privatkunden | 20.000,00 € |
darin 19 % Umsatzsteuer: 20.000 € × 19/119 | 3.193,28 € |
Vorsteuer aus Ersatzteilen für 5.950 € brutto | −950,00 € |
Zahllast der Werkstatt | 2.243,28 € |
Von einer Inspektion für 69 € blieben ihm 57,98 €, 11,02 € wären Umsatzsteuer. Mit Steuer obendrauf müsste sie 82,11 € kosten. Vorsteuer zieht er nur aus Teilen, die ab dem 1. Januar 2027 an ihn geliefert werden (UStAE 15.1 Abs. 5).
Auch 2028 hängt am Webdesign. Die Werkstatt bringt 2027 netto 16.806,72 € (20.000 € ÷ 1,19), mit 12.000 € Webdesign sind das 28.806,72 €, und Konrad bliebe regelbesteuert. Ohne Webdesign wäre er 2028 wieder Kleinunternehmer.
Die Gewerbesteuer spielt dabei keine Rolle. Seine Gewinne 2025, 9.800 € aus der Werkstatt und 2.900 € aus dem Webdesign, liegen auch zusammen unter 24.500 €, ob das Finanzamt nun einen Betrieb sieht oder zwei. Hinzurechnungen hat er keine. Ob sich das Webdesign unter dem Strich lohnt, rechnet er mit einer Steuerberaterin durch.
- Werkstatt 2026, erwartet20.600 €
- Webdesign 2026, erwartet12.460 €
- beide zusammen33.060 €
- Grenze, die über 2027 entscheidet25.000 €
Wenn das zweite Standbein dich über die Grenze hebt
Welche der beiden Grenzen du überschreitest, entscheidet nur darüber, ab wann die Umsatzsteuer gilt. Betroffen sind in beiden Fällen alle Standbeine.
Was passiert | Umsatzsteuer ab | betroffen |
|---|---|---|
Gesamtumsatz eines Jahres über 25.000 € | 1. Januar des Folgejahres | alle Standbeine, das ganze Folgejahr |
Gesamtumsatz im laufenden Jahr über 100.000 € | der Zahlung, die die Summe über 100.000 € bringt, mit ihrem vollen Betrag | alle Standbeine, auch Zahlungen für Arbeit von vorher |
Die zweite Zeile trifft dich mitten im Jahr. Kommt die Zahlung, die dich über 100.000 € hebt, aus dem Webdesign, ist schon sie voll steuerpflichtig. Danach gilt das für jede weitere Zahlung, auch für eine Reparatur, die vor dem Stichtag erledigt war (UStAE 19.1 Abs. 2, 19.7 Abs. 1). Ab diesem Moment hast du die allgemeinen Erklärungspflichten (UStAE 19.1 Abs. 7). Was du dann an Voranmeldungen, Rechnungen und Vorsteuer nachziehst, steht im Beitrag Kleinunternehmerregelung überschritten.
Die Voranmeldung gibst du für das ganze Unternehmen ab, nicht je Betrieb. Im ersten Jahr nach der Kleinunternehmerzeit ist das in der Regel vierteljährlich, denn monatlich wird es erst, wenn die Steuer des Vorjahres über 9.000 € lag (§ 18 Abs. 2 UStG).
Frist
Bist du ab dem 1. Januar 2027 regelbesteuert, sind die Voranmeldung für das I. Quartal 2027 und die Zahlung ohne Dauerfristverlängerung am Montag, 12. April 2027, fällig. Der 10. April ist ein Samstag (§ 18 Abs. 1 UStG, § 108 Abs. 3 AO).
Merke
Maßstab ist dein Umsatz als Person. Ein zweites Standbein kann deshalb bestimmen, ob auch dein erstes Umsatzsteuer berechnen muss.
Zwei Standbeine, eine Summe: die Prüfung vor jedem neuen Auftrag
- Schreib alle Tätigkeiten auf, die du selbstständig ausübst, auch die kleinen: Verkauf, Vermietung, Kurse, Websites. Nur deine Anstellung bleibt draußen.
- Führ die Zahlungseingänge je Standbein in einer eigenen Spalte und bilde darunter eine gemeinsame Summe. Nimm dabei nur, was nach § 19 Abs. 2 UStG zählt.
- Halte die Summe des Vorjahres gegen 25.000 € und die laufende gegen 100.000 €. Ein neues Standbein bringt keine eigene Grenze mit.
- Rechne vor einem größeren Auftrag nach, was er für das nächste Jahr auslöst, vor allem für das Standbein mit Privatkunden, so wie Konrad es für die Werkstatt getan hat.
- Trenn Einnahmen und Ausgaben je Betrieb für die Anlagen EÜR und die Gewerbesteuer. Sortiert enno deine Bank und Belege nachts und gleicht Buchungen mit Belegen ab, hast du jede Zahlung samt Beleg vor dir; zu welchem Standbein sie gehört, entscheidest du selbst.
- Liegt die Summe nah an 25.000 €, geh die Folgen für das nächste Jahr mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater durch, bevor du an Preisliste oder Aufträgen etwas änderst.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 22 Quellen, geprüft zum Stand .
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Gesetze und Verordnungen
Rechtsprechung
Behörden, Kammern und Portale
Gesetzgebung
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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