Pflichtangaben auf Rechnungen: die Checkliste nach § 14 UStG, Zeile für Zeile

Welche Pflichtangaben eine Rechnung nach § 14 UStG braucht: Checkliste, Extras für Privatkunden, Bauleistungen und Kleinbeträge, dazu eine Tischler-Rechnung.

Stand
Lesezeit
10 Min
Thema
Rechnungen
Für
Gründerinnen und Gründer im ersten Jahr

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 14 Abs. 4 UStG gehören acht Standardangaben auf eine Rechnung; ein Hinweis zur Aufbewahrung oder das Wort „Gutschrift“ kommt nur in Sonderfällen dazu.
  • Bis 250 Euro Gesamtbetrag genügt eine Kleinbetragsrechnung ohne Kundenadresse, Rechnungsnummer und Steuernummer.
  • Für steuerpflichtige Arbeiten am Haus eines Privatkunden musst du innerhalb von sechs Monaten abrechnen und auf seine zweijährige Aufbewahrungspflicht hinweisen.
  • Eine unvollständige Rechnung berichtigst du mit einem Dokument, das sich eindeutig auf sie bezieht und die fehlenden Angaben nachliefert.
Kostenloses WerkzeugRechnung und E-Rechnung erstellenMit deinem Logo in fünf Layouts: als E-Rechnung (ZUGFeRD, XRechnung) oder als Word- und Excel-Vorlage, mit geprüften Pflichtangaben.
Illustration: Anschlagwinkel auf zwei Eichenfurnier-Mustern, daneben ein flacher Zimmermannsbleistift und ein Türscharnier aus Messing
Inhalt · 7 Abschnitte
  1. 01Die Checkliste in der Reihenfolge des Rechnungsblatts
  2. 02Wer dein Kunde ist, entscheidet über die Extras
  3. 03Anzahlung und Schlussrechnung, durchgerechnet
  4. 04Wenn eine Angabe fehlt oder falsch ist
  5. 05Dieselbe Liste für Rechnungen, die du bekommst
  6. 06E-Rechnung: gleiche Angaben, anderes Format
  7. 07Von der Vorlage bis zur Eingangsrechnung

Eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG trägt acht Angaben, die immer draufstehen: Name und Anschrift von dir und deinem Kunden, deine Steuernummer oder USt-IdNr., das Ausstellungsdatum, eine Rechnungsnummer, was du geliefert oder geleistet hast und wann, das Nettoentgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag. Zwei weitere kommen nur in Sonderfällen dazu. Bis 250 Euro reicht weniger, bei Arbeiten am Haus eines Privatkunden brauchst du mehr, und wer als Subunternehmer für einen Bauunternehmer einbaut, weist unter bestimmten Voraussetzungen gar keine Umsatzsteuer aus.

Die Checkliste in der Reihenfolge des Rechnungsblatts

Wo auf dem Blatt
Angabe
Worauf es ankommt
§ 14 Abs. 4 Nr.
Briefkopf
Dein Name und deine Anschrift
Vollständig. Ein Postfach oder eine c/o-Adresse genügt, solange du dort erreichbar bist.
1
Briefkopf
Deine Steuernummer oder USt-IdNr.
Eine von beiden reicht. Name oder Nummer des Finanzamts musst du nicht ergänzen.
2
Anschriftfeld
Name und Anschrift des Kunden
So vollständig, dass der Kunde eindeutig feststeht.
1
Rechnungsdaten
Ausstellungsdatum
Der Tag, an dem du die Rechnung ausstellst.
3
Rechnungsdaten
Rechnungsnummer
Jede Nummer nur einmal. Mehrere Nummernfolgen sind erlaubt, Lücken schaden nicht.
4
Rechnungsdaten
Leistungsdatum
Auch dann, wenn es dem Rechnungsdatum entspricht. Der Kalendermonat genügt.
6
Positionen
Menge und Art der Ware oder Umfang und Art der Leistung
Genau genug, dass sich die Leistung eindeutig feststellen lässt.
5
Summenblock
Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen
Dazu jede vorher vereinbarte Minderung, etwa ein Skonto.
7
Summenblock
Steuersatz und Steuerbetrag
Auf den Cent gerechnet. Bei einer steuerfreien Leistung steht dort ein Hinweis auf die Befreiung.
8
Fußzeile, nur im Sonderfall
Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Kunden
Bei Arbeiten an Haus oder Grundstück eines Privatkunden.
9
Überschrift, nur im Sonderfall
Das Wort „Gutschrift“
Wenn dein Kunde die Abrechnung erstellt und nicht du.
10

„Tischlerarbeiten laut Absprache“ ist als Leistungsbeschreibung zu dünn. Die Finanzverwaltung verlangt, dass sich die Leistung eindeutig und leicht nachprüfen lässt, und Sammelbegriffe reichen dafür grundsätzlich nicht. „5 Innentüren Eiche furniert mit Zarge, eingebaut am 15. und 16. September 2026“ reicht.

Das Leistungsdatum ist eine eigene Pflichtangabe, auch wenn du am selben Tag lieferst und abrechnest. Auf Papier oder im PDF darfst du dann schreiben: „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“. Statt eines Tages geht auch der Kalendermonat.

Ein vereinbartes Skonto gehört auf die Rechnung, weil es das Entgelt mindert. „2 % Skonto bei Zahlung bis 28. September 2026“ genügt, den Betrag musst du nicht ausrechnen.

Im Gründungsjahr kann Zeile zwei noch leer sein. Die Steuernummer schickt dir das Finanzamt per Post, nachdem es deinen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung geprüft hat. Eine Rechnung, die du vorher schreibst, ist unvollständig; die Nummer kannst du später per Berichtigung nachreichen.

Merke

Die Pflichtangaben braucht vor allem dein Geschäftskunde. Die Umsatzsteuer auf deiner Rechnung darf er nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn er eine Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG besitzt (§ 15 Abs. 1 UStG).

Wer dein Kunde ist, entscheidet über die Extras

Dein Fall
Rechnung Pflicht?
Was sich ändert
Privatkunde kauft einen Tisch aus deiner Werkstatt
Nein, erlaubt ist sie
Die Pflichtangaben sind hier nicht vorgeschrieben. Weist du Steuer aus, muss der Betrag stimmen.
Privatkunde lässt Türen, Fenster oder Boden einbauen
Ja, innerhalb von sechs Monaten
Zusätzlich der Hinweis, dass er die Rechnung zwei Jahre aufbewahren muss
Ein anderes Unternehmen bestellt eine Theke
Ja, innerhalb von sechs Monaten
Die acht Standardangaben, schrittweise als E-Rechnung
Ein Bauunternehmer beauftragt dich mit dem Einbau
Ja
Unter Umständen keine Umsatzsteuer, dafür der Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
Gesamtbetrag höchstens 250 Euro
Je nach Fall
Kleinbetragsrechnung mit weniger Angaben, nicht im Bauunternehmer-Fall
Du nutzt selbst die Kleinunternehmerregelung
Je nach Fall
Kein Steuerausweis, dafür ein Hinweis auf die Steuerbefreiung

Privatkunden mit Baustelle

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand Juni 2026) zählt den Einbau von Fenstern, Türen und Bodenbelägen zu den Bauleistungen. Für solche Arbeiten musst du auch Privatleuten innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung eine Rechnung ausstellen (§ 14 Abs. 2 UStG), mit einem Satz dazu, dass der Kunde sie zwei Jahre aufbewahren muss. Ein allgemein gehaltener Hinweis genügt.

Auch deine Kunden haben etwas davon: Wer Handwerker für Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung im eigenen Haushalt bezahlt, kann 20 Prozent der Arbeitskosten von der Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 Euro, sofern eine Rechnung vorliegt und aufs Konto des Handwerkers gezahlt wurde (§ 35a EStG). Material zählt nicht. Führst du Montage und Material getrennt auf, sieht der Kunde sofort, welcher Betrag zählt.

Bauunternehmer als Auftraggeber

Baust du als Subunternehmer für einen Betrieb ein, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet er die Umsatzsteuer und nicht du (§ 13b UStG). Nachhaltig heißt für die Finanzverwaltung, dass mindestens 10 Prozent seines Weltumsatzes Bauleistungen sind. Hat sein Finanzamt ihm das auf dem Vordruck USt 1 TG bescheinigt, gilt die Voraussetzung als erfüllt; die Bescheinigung gilt höchstens drei Jahre. Auf deiner Rechnung stehen dann das Nettoentgelt und der Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, aber keine Umsatzsteuer. Kleinbetragsrechnungen sind in diesem Fall nicht zulässig, der Aufbewahrungshinweis entfällt.

Achtung

Weist du in diesem Fall trotzdem 19 Prozent Umsatzsteuer aus, schuldest du den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG. Lass dir die Bescheinigung vor der ersten Rechnung zeigen und leg eine Kopie zum Auftrag.

Kleinbeträge und Kleinunternehmer

Übersteigt der Gesamtbetrag 250 Euro nicht, genügt eine Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV): dein Name und deine Anschrift, das Ausstellungsdatum, was du geliefert oder geleistet hast, Entgelt und Steuer in einer Summe und der Steuersatz. Kundenadresse, Steuernummer, Rechnungsnummer und Leistungsdatum verlangt die Vorschrift nicht.

Nutzt du selbst die Kleinunternehmerregelung, gilt § 34a UStDV. Auch hier sind Rechnungsnummer und Leistungsdatum nicht vorgeschrieben. Statt Nettoentgelt und Steuer steht der Betrag in einer Summe da, mit dem Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Weist du trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldest du sie (§ 14c UStG).

Anzahlung und Schlussrechnung, durchgerechnet

BeispielKonstantin, Tischler in Regensburg

Konstantin hat im Frühjahr 2026 seine Tischlerei in Regensburg eröffnet und rechnet mit Umsatzsteuer ab. Eine Kundin lässt in ihrem Reihenhaus fünf Innentüren tauschen. Vereinbart sind 3.640 Euro netto: 2.600 Euro für Türen samt Zargen (5 × 520 Euro) und 1.040 Euro Montage (16 Stunden × 65 Euro).

Am 1. September 2026 schreibt er die Anzahlungsrechnung Nr. 2026-031. Sie braucht dieselben Pflichtangaben wie die spätere Schlussrechnung, den Aufbewahrungshinweis eingeschlossen. Anders sind zwei Dinge: Sie sagt ausdrücklich, dass eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird, und statt des Leistungsdatums nennt sie den geplanten Monat, „Einbau voraussichtlich im September 2026“.

Anzahlungsrechnung
Betrag
Anzahlung, Entgelt
1.500,00 €
Umsatzsteuer 19 %
285,00 €
Zu zahlen
1.785,00 €

Die Kundin überweist am 3. September, eingebaut wird am 15. und 16. September. Am 18. September 2026 folgt die Schlussrechnung Nr. 2026-038 mit dem Leistungsdatum 15. und 16. September 2026:

Position
Entgelt
Umsatzsteuer 19 %
Brutto
5 Innentüren Eiche furniert mit Zarge, je 520,00 €
2.600,00 €
494,00 €
3.094,00 €
Montage vor Ort, 16 Std. à 65,00 €
1.040,00 €
197,60 €
1.237,60 €
Summe
3.640,00 €
691,60 €
4.331,60 €
abzüglich Anzahlung vom 3. September 2026
−1.500,00 €
−285,00 €
−1.785,00 €
Noch zu zahlen
2.140,00 €
406,60 €
2.546,60 €

Nachgerechnet: 3.640,00 € × 19 % = 691,60 €. Davon sind 285,00 € mit der Anzahlung schon abgerechnet, es bleiben 406,60 €. 2.140,00 € + 406,60 € = 2.546,60 €, dasselbe wie 4.331,60 € − 1.785,00 €.

Unter der Tabelle stehen zwei Sätze: „Als privater Auftraggeber sind Sie verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren.“ und „2 % Skonto bei Zahlung bis 28. September 2026.“ Da Montage und Material getrennt aufgeführt sind, sieht die Kundin, dass 1.237,60 Euro brutto auf die Arbeit entfallen.

Hätte Konstantin die Anzahlung nicht abgezogen und in der Schlussrechnung die vollen 691,60 € Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldete er die 285,00 € aus der Anzahlung nach § 14c UStG ein zweites Mal, bis er eine berichtigte Schlussrechnung schickt.

ZeitleisteKonstantins Auftrag: von der Anzahlung bis zur Skontofrist
  1. Anzahlungsrechnung, Einbau voraussichtlich im September 2026
  2. Kundin überweist die Anzahlung von 1.785 €
  3. Einbau abgeschlossen, am 15. und 16. September
  4. Schlussrechnung mit Leistungsdatum, Anzahlung abgezogen
  5. letzter Tag für 2 % Skonto

Wenn eine Angabe fehlt oder falsch ist

Eine unvollständige Rechnung musst du nicht stornieren: Es reicht ein Dokument, das sich spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht und nur die fehlenden oder falschen Angaben enthält (§ 31 Abs. 5 UStDV). Form und Inhalt müssen dabei denselben Anforderungen genügen wie bei einer Rechnung.

Weist du mehr Umsatzsteuer aus, als du schuldest, schuldest du den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG). Eine berichtigte Rechnung korrigiert das erst für den Zeitraum, in dem der Kunde sie erhält; hat er schon gezahlt, erst nach Rückzahlung des Zuviels.

Ein Bußgeld droht, wenn du eine Rechnung, zu der du verpflichtet bist, vorsätzlich oder leichtfertig gar nicht oder zu spät ausstellst: bis 5.000 Euro (§ 26a UStG). Fehlen einer Rechnung nur Pflichtangaben, ist das laut Anwendungserlass keine solche Ordnungswidrigkeit. Dein Privatkunde riskiert bis zu 1.000 Euro, wenn er die Rechnung vorsätzlich oder leichtfertig keine zwei Jahre aufhebt.

Frist

Für Arbeiten am Haus eines Privatkunden und für Aufträge anderer Unternehmen gilt: Du musst die Rechnung spätestens sechs Monate nach Ausführung der Leistung ausstellen (§ 14 Abs. 2 UStG).

Dieselbe Liste für Rechnungen, die du bekommst

Die Umsatzsteuer auf der Rechnung deines Holzhändlers darfst du nur als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung den §§ 14 und 14a UStG entspricht. Abgezogen wird sie in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum, in den sie fällt. Prüf deshalb jede Eingangsrechnung über 250 Euro: Stimmen dein Name und deine Anschrift, steht die Steuernummer oder USt-IdNr. des Lieferanten drauf, sind Leistungsdatum, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag angegeben? Fehlt etwas, bitte um eine Berichtigung, bevor du die Vorsteuer ziehst.

enno gleicht jede Buchung mit dem Beleg ab und benennt jede Lücke, zum Beispiel eine Überweisung an den Holzhändler, zu der noch keine Rechnung vorliegt. Ob die Rechnung dann alle Angaben trägt, prüfst du selbst.

Aufbewahren musst du beide Seiten, deine Rechnungen als Doppel und die erhaltenen: acht Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (§ 14b UStG, Stand 2026). Manche Merkblätter nennen noch zehn Jahre. Die acht Jahre gelten seit dem 1. Januar 2025 für alle Rechnungen, deren alte Frist am 31. Dezember 2024 noch lief.

E-Rechnung: gleiche Angaben, anderes Format

Für Leistungen zwischen zwei Unternehmen im Inland verlangt § 14 UStG seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich eine E-Rechnung, also eine Datei in einem strukturierten Format. Ein PDF ohne eingebettete Rechnungsdaten zählt nicht dazu. Als Empfänger hattest du keine Übergangszeit: Eine E-Rechnung deines Lieferanten musst du seitdem entgegennehmen können, auch wenn du Kleinunternehmer bist. Beim Ausstellen lässt dir § 27 Abs. 38 UStG noch Zeit:

Leistung ausgeführt
Rechnung an ein anderes inländisches Unternehmen
2025 und 2026
Papier oder, mit Zustimmung des Kunden, PDF bis 31. Dezember 2026
2027
Papier oder, mit Zustimmung des Kunden, PDF bis 31. Dezember 2027, wenn dein Gesamtumsatz 2026 nicht über 800.000 Euro lag
ab 2028
E-Rechnung

Kleinbetragsrechnungen und Rechnungen von Kleinunternehmern müssen nie E-Rechnungen sein. An den Pflichtangaben selbst ändert das Format nichts, nur an ihrem Ort: In einer E-Rechnung gehören sie in den strukturierten Teil. Ein angehängtes PDF, auf das die Daten bloß verweisen, genügt nicht.

Von der Vorlage bis zur Eingangsrechnung

  1. Leg deine Rechnungsvorlage neben die Checkliste oben und ergänze, was fehlt. Hast du noch keine, nimm den kostenlosen Rechnungsgenerator: Er prüft dieselben Angaben und gibt die Rechnung als PDF, als E-Rechnung oder als Word-Vorlage aus.
  2. Speichere zwei Textbausteine: den Aufbewahrungshinweis für Privatkunden mit Baustelle und den Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
  3. Klär bei jedem Auftrag vor der ersten Rechnung, wer der Kunde ist und ob du an einem Gebäude arbeitest. Bei Bauunternehmern lass dir die Bescheinigung USt 1 TG zeigen.
  4. Beschreib die Leistung so, dass ein Fremder sie wiedererkennt, und trenn bei Privatkunden Arbeit und Material.
  5. Kennzeichne Anzahlungsrechnungen und zieh Anzahlung samt Steuer in der Schlussrechnung ab.
  6. Prüf Eingangsrechnungen mit derselben Liste, bevor du Vorsteuer ziehst, und bewahr alle Rechnungen acht Jahre auf.

Ob ein Auftrag eine Bauleistung ist oder dein Auftraggeber die Steuer schuldet, hängt am Einzelfall. Im Zweifel klärst du das vor der ersten Rechnung mit einem Steuerberater.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 18 Quellen, geprüft zum Stand .

Alle 18 Quellen anzeigen

Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Behörden, Kammern und Portale

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

Alle Fristen im Blick, bevor sie zum Rückstand werden.

Belege, Bank und Fristen ab Tag 1 an einem Ort. Kleinunternehmerregelung? enno zeigt dir, was für dich gilt. enno bereitet vor, du prüfst und übermittelst selbst.

Zugang anfragen

Mehr zum Thema

  1. RechnungenPflichtangaben auf der Rechnung einer GmbH: was § 35a GmbHG zusätzlich verlangtPflichtangaben auf der Rechnung einer GmbH oder UG: was § 35a GmbHG zusätzlich verlangt, warum E-Mails mitzählen, was fehlende Angaben kosten, mit Musterfußzeile.10 Min
  2. RechnungenE-Rechnung empfangen: was Pflicht ist und was nach dem Eingang mit der Datei passiertE-Rechnung empfangen: Seit 2025 reicht ein E-Mail-Postfach. Wie du XRechnung und ZUGFeRD gratis liest, prüfst und aufhebst und was ab 2027 für die Vorsteuer gilt.9 Min
  3. RechnungenRechnung schreiben: Frist, Format und Steuersatz für deine ersten RechnungenRechnung schreiben als Freelancer: wann die Sechs-Monats-Frist gilt, ob PDF oder E-Rechnung, 7 oder 19 %, und was Zahlungsziel und Doppel bewirken.10 Min
  4. RechnungenRechnung ins Ausland: mit oder ohne Umsatzsteuer? Die Regeln nach Kunde und LandRechnung ins Ausland stellen: wann Umsatzsteuer draufkommt, was für EU-Firmen, Privatleute, Schweiz, UK und USA gilt und welcher Kurs für Franken und Dollar zählt.9 Min
  5. RechnungenAnzahlungsrechnung: Pflichtangaben, Umsatzsteuer und was die Schlussrechnung abziehtAnzahlungsrechnung schreiben: was sie von der Abschlagsrechnung trennt, wann die Umsatzsteuer entsteht und wie die Schlussrechnung Anzahlungen samt Steuer abzieht.10 Min
  6. RechnungenE-Rechnung erstellen: was in die XML-Datei gehört und wie du sie vor dem Versand prüfstE-Rechnung erstellen: welche Dateien zählen, welche Felder die XML braucht, wie du sie prüfst, verschickst und aufbewahrst. Mit einer Beispielrechnung Feld für Feld.9 Min

Weiterlesen

  1. RechnungenKleinbetragsrechnung: welche Angaben bis 250 Euro reichen, gezeigt an einer LadenkasseKleinbetragsrechnung bis 250 € brutto: welche vier Angaben reichen, wie du die Vorsteuer herausrechnest und was für Kassenbon, Ausnahmen und E-Rechnung gilt.10 Min
  2. RechnungenRechnungsnummer fortlaufend vergeben: was Pflicht ist und welche Muster funktionierenRechnungsnummer fortlaufend vergeben: warum einmalig Pflicht ist und lückenlos nicht, wann du jedes Jahr neu zählen darfst, sechs Muster und die Nummer beim Storno.9 Min
  3. RechnungenZahlungsziel auf der Rechnung: welche Frist du setzt und was ohne Angabe giltZahlungsziel auf der Rechnung: was ohne Angabe gilt, wie lang die Frist sein darf, wie du Datum und Skonto formulierst und was das für deine Umsatzsteuer heißt.10 Min