Rechnung ohne Umsatzsteuer: sieben Fälle und der Satz, der jeweils auf die Rechnung gehört
Rechnung ohne Umsatzsteuer: sieben Fälle vom Kleinunternehmer bis zur Ausfuhr, welcher Satz jeweils draufgehört und was gilt, wenn er fehlt oder Steuer draufsteht.
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- Rechnungen
- Für
- Selbstständige im laufenden Betrieb
Das Wichtigste in Kürze
- Ohne Umsatzsteuer rechnest du ab, wenn du Kleinunternehmer bist, die Leistung nach § 4 UStG steuerfrei ist, dein Kunde die Steuer schuldet oder der Umsatz gar nicht in Deutschland steuerbar ist.
- Bei steuerfreien Leistungen verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG einen Hinweis auf die Befreiung; den Paragrafen musst du nicht nennen, den Grund soll die Rechnung aber zeigen.
- Schuldet dein Kunde die Steuer, im Inland nach § 13b UStG oder als Unternehmen in einem anderen EU-Staat, steht „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf der Rechnung und kein Steuerbetrag.
- Weist du trotz Befreiung Steuer aus, schuldest du sie nach § 14c Abs. 1 UStG, bis die Berichtigung beim Kunden ist; bei Rechnungen an Endverbraucher entsteht sie nach Auffassung der Verwaltung nicht.

Inhalt · 8 Abschnitte
- 01Drei Gründe, sieben Fälle
- 02Kleinunternehmer: ein Hinweis statt Steuer
- 03Steuerfrei nach § 4: den Grund beim Namen nennen
- 04Wenn dein Kunde die Steuer schuldet oder der Umsatz im Ausland liegt
- 05Waren über die Grenze: befreit, wenn der Nachweis steht
- 06Fünf Rechnungen aus einer Praxis in Kiel
- 07Satz vergessen oder Steuer ausgewiesen: was dann gilt
- 08Bevor die nächste Rechnung ohne Steuer rausgeht
Ohne Umsatzsteuer rechnest du ab, wenn du Kleinunternehmer bist, wenn deine Leistung nach § 4 UStG steuerfrei ist, wenn dein Kunde die Steuer schuldet oder wenn der Umsatz steuerlich im Ausland stattfindet. Weglassen allein reicht fast nie: In sechs der sieben Fälle unten verlangt das Umsatzsteuerrecht einen Satz, der den Grund nennt. Fehlt er, lässt er sich meist nachreichen. Teuer wird es, wenn Steuer draufsteht, wo keine hingehört.
Drei Gründe, sieben Fälle
„Ohne Umsatzsteuer“ kann dreierlei heißen: Der Umsatz ist in Deutschland steuerbar, aber befreit. Er ist hier gar nicht steuerbar, weil sein Ort im Ausland liegt. Oder die Steuer fällt an, aber dein Kunde schuldet sie. Davon hängen Rechnungssatz und Vorsteuerabzug ab:
Fall | Grundlage | Satz auf der Rechnung, zum Beispiel | Was dazukommt | Vorsteuer aus deinen Einkäufen |
|---|---|---|---|---|
Du bist Kleinunternehmer | § 19 UStG | „Steuerfreier Kleinunternehmer“ | vereinfachte Rechnung nach § 34a UStDV reicht | nicht abziehbar |
Heilbehandlung, Unterricht, Vermietung, Versicherungsvermittlung | § 4 Nr. 14, 21, 12 und 11 UStG | „Steuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG“ | keine Rechnungspflicht nach dem UStG | nicht abziehbar, soweit die Einkäufe diesen Umsätzen dienen |
Bauleistung an einen Baubetrieb, Gebäudereinigung an einen Reinigungsbetrieb, Handys, Tablets und Spielekonsolen ab 5.000 € netto an ein Unternehmen, jeweils im Inland | § 13b Abs. 2 und 5, § 14a Abs. 5 UStG | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ | kein Steuerbetrag | abziehbar |
Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat | § 3a Abs. 2, § 14a Abs. 1 UStG | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder „Reverse charge“ | beide USt-IdNrn., Rechnung bis zum 15. des Folgemonats, Zusammenfassende Meldung | abziehbar, außer die Leistung wäre im Inland steuerfrei |
Dienstleistung an ein Unternehmen außerhalb der EU | § 3a Abs. 2 UStG | kein Pflichtsatz; ein Hinweis auf den Leistungsort hilft | Nachweis, dass der Kunde ein Unternehmen ist | wie bei EU-Kunden, mit Ausnahmen nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 UStG |
Ware an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat | § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG | „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ | beide USt-IdNrn., Rechnung bis zum 15. des Folgemonats, Zusammenfassende Meldung, Gelangensnachweis | abziehbar |
Ware, die ins Drittland geht | § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG | „Steuerfreie Ausfuhrlieferung“ | Ausfuhrnachweis | abziehbar |
Passt keine Zeile, gehört Umsatzsteuer auf die Rechnung. Eine Zeile „0 % USt“ ersetzt keinen dieser Sätze, denn sie nennt weder eine Befreiung noch, wer die Steuer schuldet.
Merke
Als Kleinunternehmer verlierst du den Vorsteuerabzug ganz, bei den vier Befreiungen nach § 4 für die Einkäufe, die diesen Umsätzen dienen. Sonst behältst du ihn in der Regel.
Kleinunternehmer: ein Hinweis statt Steuer
Seit 2025 sind deine Umsätze als Kleinunternehmer steuerfrei, solange dein Gesamtumsatz zwei Grenzen nicht überschreitet: 25.000 € im Vorjahr, 100.000 € im laufenden Jahr (§ 19 Abs. 1 UStG). Auf die vereinfachte Rechnung nach § 34a UStDV gehört dann der Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt; „steuerfreier Kleinunternehmer“ genügt der Verwaltung (UStAE 14.7a Abs. 1). Weitere Formulierungen vergleicht der Beitrag zum Kleinunternehmer-Hinweis. Die Befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen steht Kleinunternehmern nicht offen (§ 19 Abs. 1 Satz 2).
Steuerfrei nach § 4: den Grund beim Namen nennen
Statt Steuersatz und Steuerbetrag verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG hier einen Hinweis, dass eine Steuerbefreiung gilt. Den Paragrafen musst du nicht zitieren, den Grund soll die Rechnung aber nennen, und Umgangssprache genügt (UStAE 14.5 Abs. 20). Vier Befreiungen, die Selbstständigen oft begegnen:
Befreiung | Leistung | Formulierung auf der Rechnung | Worauf es ankommt |
|---|---|---|---|
§ 4 Nr. 11 | Umsätze als Versicherungsvertreter, -makler oder Bausparkassenvertreter | „Steuerfrei nach § 4 Nr. 11 UStG“ | nur berufstypische Leistungen; Backoffice-Arbeit für einen Versicherer ist nicht befreit |
§ 4 Nr. 12 Buchst. a | Vermietung von Grundstücken, Gebäuden und einzelnen Räumen | „Steuerfreie Vermietung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG“ | der Mieter darf andere von der Nutzung ausschließen; kurzfristige Beherbergung und Stellplätze sind nicht befreit |
§ 4 Nr. 14 Buchst. a | Heilbehandlung durch Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen und ähnliche Heilberufe | „Steuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG“ | ein therapeutisches Ziel; Vorträge, Lehrtätigkeit und Fachartikel sind keine Heilbehandlung |
§ 4 Nr. 21 Buchst. b | Unterricht als freie Lehrkraft an Hochschulen, öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Einrichtungen mit Bescheinigung der Landesbehörde | „Steuerfrei nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG“ | bei Einrichtungen mit Bescheinigung deren Bestätigung, für jedes Kalenderjahr neu |
Eine Rechnung schuldest du für diese Umsätze nach dem UStG nicht (§ 14 Abs. 2 Satz 2); schreibst du eine, gehört der Hinweis hinein. Vorsteuer aus Einkäufen für diese Umsätze ziehst du nicht ab, bei gemischt genutzten Einkäufen bleibt dir der steuerpflichtige Anteil (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4). Verzichten lässt sich von den vier Befreiungen nur auf die für die Vermietung, und nur gegenüber Unternehmern, die die Räume ausschließlich für Umsätze mit Vorsteuerabzug nutzen (§ 9 UStG). Wie weit Heilbehandlung und Unterricht reichen, zeigt Umsatzsteuer für Freiberufler.
Wenn dein Kunde die Steuer schuldet oder der Umsatz im Ausland liegt
Im Inland greift § 13b bei Bau- und Reinigungsleistungen nur, wenn der Kunde selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 UStG).
Für Firmen in anderen EU-Staaten liegt der Ort deiner Dienstleistung in der Regel in deren Land (§ 3a Abs. 2), und dort schulden sie die Steuer. Die Zusammenfassende Meldung ist am 25. Tag nach Quartalsende fällig (§ 18a Abs. 2). Welche Zeilen der Voranmeldung du ausfüllst, zeigt der Beitrag zum Reverse-Charge-Verfahren.
Bei Firmen außerhalb der EU liegt der Ort ebenfalls beim Kunden, eine Pflichtformulierung kennt das UStG dafür nicht. Wie du belegst, dass dein Kunde ein Unternehmen ist, steht unter Rechnung ins Ausland.
Waren über die Grenze: befreit, wenn der Nachweis steht
Innergemeinschaftlich lieferst du, wenn die Ware in einen anderen EU-Staat gelangt und dein Kunde dort umsatzsteuerlich erfasst ist, für sein Unternehmen kauft, den Erwerb dort versteuert und dir eine gültige USt-IdNr. nennt (§ 6a Abs. 1 UStG). Die Ankunft belegst du etwa mit Rechnungsdoppel und Gelangensbestätigung (§ 17b Abs. 2 UStDV). Fehlt die Zusammenfassende Meldung oder ist sie für eine Lieferung falsch oder unvollständig, entfällt für diese Lieferung die Befreiung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b).
Eine Ausfuhr liegt vor, wenn du die Ware ins Drittland beförderst oder versendest oder ein ausländischer Abnehmer das tut (§ 6 Abs. 1). Als Hinweis lässt die Verwaltung schon das Wort „Ausfuhr“ gelten (UStAE 14.5 Abs. 20). Nachweis ist bei elektronischer Ausfuhranmeldung der Ausgangsvermerk der Ausfuhrzollstelle (§§ 9 und 10 UStDV).
Fünf Rechnungen aus einer Praxis in Kiel
BeispielSvea, Heilpraktikerin und Kursleiterin in Kiel
Svea behandelt in ihrer Praxis, unterrichtet an einer Heilpraktikerschule, hält Vorträge und führt Urlaubsgäste auf Kräuterwanderungen. Einen Behandlungsraum hat sie fest an eine Kollegin untervermietet, die dort ebenfalls Patienten behandelt. 2025 nahm Svea netto 93.840 € ein: 52.400 € für Heilbehandlungen, 9.600 € für Unterricht, 5.040 € Miete (12 × 420 €) und 26.800 € für Vorträge und Wanderungen. Für die Kleinunternehmergrenze zählen nur die 26.800 €, denn Umsätze nach § 4 Nr. 11 bis 29 bleiben beim Gesamtumsatz außen vor (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Das ist mehr als 25.000 €, 2026 ist Svea also regelbesteuert.
- Einnahmen 2025, netto93.840 €
- minus Heilbehandlungen, § 4 Nr. 1452.400 €
- minus Unterricht, § 4 Nr. 219.600 €
- minus Miete, § 4 Nr. 125.040 €
- ergibt Gesamtumsatz für die Grenze26.800 €
Sie meldet vierteljährlich. Rechnungen im September:
Nr. | Kunde und Leistung | Betrag | Umsatzsteuer | Satz auf der Rechnung |
|---|---|---|---|---|
2026-101 | Patientin: Erstanamnese 95 €, zwei Behandlungen zu je 75 € | 245,00 € | keine | „Steuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG“ |
2026-102 | Heilpraktikerschule in Kiel: 16 Unterrichtsstunden zu je 55 € | 880,00 € | keine | „Steuerfrei nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG“ |
2026-103 | Kollegin: Miete für den Behandlungsraum im September | 420,00 € | keine | „Steuerfreie Vermietung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG“ |
2026-104 | Softwarehaus in Kiel: Vortrag beim Gesundheitstag | 600,00 € | 114,00 € | 19 % und der Steuerbetrag |
2026-105 | Hotel in Sønderborg, Dänemark: Konzept für Kräuteranwendungen im Spa, fertig am 28. September | 1.500,00 € | keine deutsche | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, beide USt-IdNrn. |
95 + 2 × 75 = 245 € und 16 × 55 = 880 €. Steuer trägt nur der Vortrag: 600 € × 19 % = 114,00 €. Die Schule hat eine Bescheinigung der Landesbehörde, ihre Bestätigung für 2026 liegt bei Svea im Ordner. Die Rechnung nach Sønderborg muss bis Donnerstag, 15. Oktober, ausgestellt sein. Die 1.500 € gehören in die Zusammenfassende Meldung für das dritte Quartal, fällig erst am Montag, 26. Oktober, weil der 25. ein Sonntag ist (§ 108 Abs. 3 AO).
Die Juni-Stunden hatte Svea am 30. Juni noch mit einer Vorlage mit voreingestellten 19 % abgerechnet, die Schule zahlte 880,00 € + 19 % = 1.047,20 €. Weil die Schule als Unternehmen kauft, nicht als Endverbraucherin, schuldet Svea die 167,20 € nach § 14c Abs. 1 UStG; sie stehen in ihrer Voranmeldung für das zweite Quartal. Im September schickt sie eine Berichtigung mit Nummer und Datum der Juni-Rechnung, ohne Steuerbetrag und mit Befreiungshinweis, und überweist die 167,20 € zurück. Mindern darf sie die Steuer erst im dritten Quartal (UStAE 14c.1 Abs. 5).
Satz vergessen oder Steuer ausgewiesen: was dann gilt
Die Befreiung hängt am Gesetz, nicht am Satz auf der Rechnung. Deshalb wiegen die Fehler unterschiedlich:
Fehler | Folge | Was du tust |
|---|---|---|
Hinweis fehlt, die Befreiung nach § 4 oder § 19 greift aber | Die Leistung bleibt steuerfrei, die Rechnung ist unvollständig. | nachreichen, mit eindeutigem Bezug auf die Rechnung (§ 31 Abs. 5 UStDV) |
Hinweis fehlt bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung | Rechnungsdoppel und Gelangensbestätigung tragen den Belegnachweis nicht (UStAE 6a.3 Abs. 1). | berichtigen; nachholen lässt sich der Nachweis bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht |
Vermerk fehlt bei Reverse Charge im Inland | Dein Kunde schuldet die Steuer trotzdem und behält seinen Vorsteuerabzug (UStAE 13b.14 Abs. 1, 13b.15 Abs. 2). | den Vermerk nachreichen |
Steuer ausgewiesen, obwohl die Leistung steuerfrei ist, unter Reverse Charge fällt oder im Ausland liegt | Du schuldest den Betrag (§ 14c Abs. 1 UStG), dein Kunde darf ihn nicht abziehen (UStAE 15.2 Abs. 1). | berichtigen, bei bezahlter Rechnung den Steuerbetrag erstatten |
keine Steuer berechnet, obwohl keine Befreiung greift | Die Steuer steckt in dem Betrag, den dein Kunde zahlt (§ 10 Abs. 1 UStG). | anmelden und per Berichtigung Steuersatz und Steuerbetrag nachtragen |
Hätte Svea den Vortrag ohne Steuer abgerechnet, steckten in den 600 € also 600 € × 19/119 = 95,80 € Umsatzsteuer, ihr blieben 504,20 €.
Achtung
Steht auf einer Rechnung an ein Unternehmen Steuer, die nicht anfällt, schuldest du sie, bis die Berichtigung beim Kunden ist und er einen schon gezahlten Steuerbetrag zurückhat. Rückwirkend geht das nicht: Das Geld kommt erst über die Voranmeldung für den Zeitraum der Berichtigung zurück.
Anders bei Endverbrauchern, vor allem Privatleuten: Hast du die Leistung tatsächlich erbracht, entsteht nach Auffassung der Verwaltung aus dem falschen Ausweis keine Steuer, eine Berichtigung ist nicht nötig (UStAE 14c.1 Abs. 1a). Dass die Rechnung an einen Endverbraucher ging, etwa an eine Patientin von Svea, musst du aber glaubhaft machen können.
Bevor die nächste Rechnung ohne Steuer rausgeht
- Ordne jede Leistung, die du anbietest, einer Zeile der ersten Tabelle zu; passt keine, berechnest du Umsatzsteuer. Grenzfälle, etwa einen Kurs zwischen Weiterbildung und Freizeit, klärst du vorher mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
- Leg für jede Zeile, die bei dir vorkommt, eine Rechnungsvorlage mit dem passenden Satz an, ohne voreingestellten Steuersatz. Der kostenlose Rechnungsgenerator kennt die Kleinunternehmerregelung, die Befreiungen nach § 4, Reverse Charge, Lieferungen in die EU und die Ausfuhr und setzt den Hinweis für den Fall, den du wählst.
- Leg die Nachweise ab, bevor jemand fragt: Jahresbestätigung der Bildungseinrichtung, USt-IdNr. der Firmenkunden in der EU, Gelangensbestätigung oder Ausgangsvermerk.
- Prüf deine Rechnungen seit Januar: zuerst auf Steuer, die bei steuerfreien Leistungen an Unternehmen draufsteht, dann auf fehlende Hinweise.
Die Voranmeldung bereitet enno mit Quellen vor, nachdem es nachts Bank und Belege sortiert hat. Welche Befreiung passt, entscheidest du, und übermitteln tust du selbst.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 26 Quellen, geprüft zum Stand .
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Gesetze und Verordnungen
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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