Vorsteuer-Erstattung aus der EU: Antrag beim BZSt, Frist und was abgelehnt wird
Vorsteuer-Erstattung aus der EU: wer den Antrag über das BZSt stellen darf, was du hochlädst, warum der 30. September zählt und welche Posten abgelehnt werden.
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- Umsatzsteuer
- Für
- Selbstständige im laufenden Betrieb
Das Wichtigste in Kürze
- Umsatzsteuer, die du in einem anderen EU-Staat auf Geschäftskosten zahlst, gehört nicht in deine Voranmeldung; du beantragst sie über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern bei diesem Staat zurück.
- Der Antrag für Rechnungen eines Jahres muss bis zum 30. September des Folgejahres beim BZSt eingehen; für ein ganzes Jahr gelten mindestens 50 €, für kürzere Zeiträume ab drei Monaten mindestens 400 €.
- Erstattet wird nur, was der andere Staat nach seinem eigenen Recht als Vorsteuer zulässt; die Niederlande etwa erstatten die Steuer auf Essen und Trinken in Restaurants und Hotels nicht.
- Ohne Rückfragen muss der Erstattungsstaat binnen vier Monaten entscheiden und spätestens zehn Arbeitstage danach zahlen; mit Rückfragen verlängert sich die Frist auf bis zu acht Monate.

Inhalt · 8 Abschnitte
- 01Warum die fremde Steuer nicht in die Voranmeldung gehört
- 02Wer den Antrag stellen darf
- 03Was zurückkommt, entscheidet der andere Staat
- 04Der Antrag im BZSt Online-Portal
- 05Wie lange der Erstattungsstaat für Entscheidung und Zahlung hat
- 06Wann der Vergütungsantrag der falsche Weg ist
- 07Stefanies Antrag an die Niederlande
- 08Vor dem 30. September: vom Beleg zum Geld aus dem EU-Ausland
Umsatzsteuer, die du in einem anderen EU-Staat für dein Unternehmen bezahlt hast, holst du nicht über die Voranmeldung zurück. Dafür gibt es das Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Du stellst einen Antrag an diesen Staat, reichst ihn aber im Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ein. Für Rechnungen aus 2026 muss er bis zum 30. September 2027 dort sein. Wie viel zurückkommt, bestimmt allein das Recht des anderen Staats.
Warum die fremde Steuer nicht in die Voranmeldung gehört
Als Vorsteuer ziehst du in Deutschland nur Steuer ab, die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldet wird. Für ausländische Vorsteuer ist der Staat zuständig, der sie erhoben hat (Abschnitt 15.2 Abs. 1 UStAE). Innerhalb der EU regeln das die Richtlinie 2008/9/EG und in Deutschland § 18g UStG.
Ein Antrag gilt immer für genau einen Staat. Hast du Belege aus Belgien und Österreich, stellst du zwei.
Wer den Antrag stellen darf
§ 18g UStG gilt für Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind. Für den anderen Staat stellt die Richtlinie zwei Bedingungen (Art. 3). Du hast dort weder Sitz noch feste Niederlassung. Und du hast dort im Vergütungszeitraum nichts geliefert und keine Leistung erbracht, die als dort ausgeführt gilt. Ausgenommen sind Umsätze, für die dein Kunde die Steuer schuldet, und bestimmte steuerfreie Beförderungen. Auch Verkäufe an Privatleute im EU-Ausland, die du über den One-Stop-Shop meldest, schaden nicht (UStAE 18g.1 Abs. 4).
Bevor das BZSt den Antrag weiterleitet, prüft es nur zwei Punkte: ob du im Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt warst und ob die angegebene Steuernummer oder USt-IdNr. zu dir gehört (UStAE 18g.1 Abs. 9). Nicht weitergeleitet wird der Antrag deshalb unter anderem, wenn du in dem Zeitraum die Kleinunternehmerregelung genutzt hast oder nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug hattest, etwa als Ärztin (Art. 18 der Richtlinie). Kleinunternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt: § 19 Abs. 1 UStG befreit ihre Umsätze von der Steuer, und Vorsteuer aus Einkäufen für steuerfreie Umsätze bleibt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG außen vor. Die Ablehnung kommt als Bescheid in dein Postfach im Portal.
Was zurückkommt, entscheidet der andere Staat
Maßgeblich ist das Vorsteuerrecht des Erstattungsstaats (Art. 5 der Richtlinie). Ob du dieselbe Ausgabe in Deutschland abziehen dürftest, spielt keine Rolle. Die Niederlande etwa schließen die Steuer auf Speisen und Getränke im Hotel-, Café- und Restaurantbetrieb aus, außer du berechnest die Bewirtung gegen Entgelt weiter (Art. 15 Abs. 5 Wet op de omzetbelasting 1968, kurz Wet OB). Die Steuer auf Übernachtungen erkennen sie an, wenn du sie für steuerpflichtige Umsätze aufwendest; Umsätze, für die dein Kunde die Steuer schuldet, gelten dabei als steuerpflichtig.
Im Antrag ordnest du jede Rechnung einer Kennziffer zu (Art. 9):
Kennziffer | Art der Ausgabe |
|---|---|
1 | Kraftstoff |
2 | Miete von Beförderungsmitteln |
3 | übrige Kosten für Transportmittel |
4 | Maut und Straßengebühren |
5 | Fahrtkosten, etwa Taxi, Bus und Bahn |
6 | Beherbergung |
7 | Speisen, Getränke, Restaurant |
8 | Eintritt zu Messen und Ausstellungen |
9 | Luxus, Vergnügen, Repräsentation |
10 | Sonstiges, mit kurzer Beschreibung |
Nie erstattet wird Steuer, die dir nach dem Recht des Erstattungsstaats zu Unrecht berechnet wurde, und Steuer auf Lieferungen, die als innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhr steuerfrei sind oder sein könnten (Art. 4). Machst du in Deutschland auch Umsätze ohne Vorsteuerabzug, fällt außerdem der Anteil weg, der auf sie entfällt (Art. 6).
Der Antrag im BZSt Online-Portal
Ins Portal, kurz BOP, kommst du mit dem Zertifikat deines ELSTER-Kontos; deine Kanzlei kann den Antrag auch als Bevollmächtigte stellen. Das Formular heißt „Antrag auf Vorsteuervergütung im EU-Ausland durch inländische Unternehmer“.
Neben Stammdaten, Bankverbindung, Vergütungszeitraum und einer kurzen Beschreibung deiner Tätigkeit erklärst du darin, im Erstattungsstaat außer den oben genannten Ausnahmen keine Umsätze gehabt zu haben. Jede Rechnung bekommt eine eigene Zeile: Lieferant mit Anschrift und seiner USt-IdNr. oder Steuerregisternummer im Erstattungsstaat, Datum und Rechnungsnummer, Nettobetrag und Steuer in der Währung des Erstattungsstaats, der Teil davon, den du geltend machst, und die Kennziffer. Kleine Belege zu Summen zusammenzufassen, lässt das BZSt nicht zu; bei vielen Belegen hilft der CSV-Import mit der Excel-Vorlage aus dem Formular. Die Steuer berechnest du selbst (§ 18g Satz 2 UStG).
Zeitraum und Mindestbetrag hängen zusammen (Art. 16 und 17):
Vergütungszeitraum | Mindestbetrag | Beispiel |
|---|---|---|
ganzes Kalenderjahr | 50 € | 1.1. bis 31.12.2026 |
mindestens drei Monate, kürzer als ein Jahr | 400 € | 1.1. bis 30.6.2026 |
letzter Abschnitt eines Kalenderjahres, auch unter drei Monaten | 50 € | 1.11. bis 31.12.2026 |
Außerhalb des Euroraums zählt der Gegenwert in Landeswährung. In einen Zeitraum gehören grundsätzlich die Rechnungen, die darin ausgestellt wurden (Art. 14). Eine vergessene Rechnung darfst du in einen späteren Antrag für dasselbe Kalenderjahr aufnehmen.
Liegt der Nettobetrag einer Rechnung bei 1.000 € oder mehr, bei Kraftstoff ab 250 €, kann der Erstattungsstaat eine Kopie verlangen (Art. 10). Die Niederlande tun das für Anträge, die ab dem 1. April 2026 gestellt werden. Die Kopien lädst du im Menüpunkt 7 „Anhänge“ als PDF, JPG oder TIF hoch, zusammen höchstens 5 MB; das BZSt empfiehlt Schwarz-Weiß-Scans mit 200 dpi.
Frist
Für alle Rechnungen aus 2026 muss der Antrag spätestens am 30. September 2027 beim BZSt eingegangen sein. Als gestellt gilt er erst mit allen Pflichtangaben (Art. 15 der Richtlinie).
Eingangsbestätigung und Übermittlungsprotokoll landen in deinem BOP-Postfach, das sie nach 90 Tagen löscht; speichere sie vorher. Zurücknehmen kannst du den Antrag nur beim Erstattungsstaat.
Wie lange der Erstattungsstaat für Entscheidung und Zahlung hat
Nach dem Eingang beim BZSt gelten diese Fristen (UStAE 18g.1 Abs. 11, Art. 19 bis 22 der Richtlinie):
Schritt | Frist |
|---|---|
BZSt prüft und leitet weiter | 15 Tage |
Erstattungsstaat bestätigt den Eingang | unverzüglich; fehlt die Bestätigung nach vier Wochen, fragst du bei der Behörde dort nach |
Entscheidung ohne Rückfrage | vier Monate ab Eingang im Erstattungsstaat |
deine Antwort auf eine Rückfrage | ein Monat ab Zugang |
Entscheidung nach einer Rückfrage | zwei Monate nach deiner Antwort; die Frist endet aber nicht vor sechs Monaten ab Eingang |
Entscheidung nach weiteren Rückfragen | höchstens acht Monate ab Eingang |
Auszahlung | spätestens zehn Arbeitstage nach Ablauf der Entscheidungsfrist |
Hat die Behörde begründete Zweifel, kann sie das Original oder eine Kopie einer Rechnung anfordern, dann auch unterhalb der 1.000-Euro-Grenze (Art. 20). Antwortest du nicht binnen eines Monats, entscheidet sie spätestens zwei Monate nach Ablauf dieser Frist, dann eben ohne deine Unterlagen.
Zahlt der Staat zu spät, schuldet er Zinsen ab dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist, zu den Sätzen, die er Unternehmen im eigenen Land für Erstattungen zahlt (Art. 26 und 27). Keine Zinsen bekommst du, wenn du angeforderte Angaben nicht fristgerecht lieferst, und keine, solange vorgeschriebene Rechnungskopien fehlen.
Achtung
Einen ganz oder teilweise ablehnenden Bescheid des Erstattungsstaats fichtst du bei der Behörde dort an, in der Form und Frist, die für ansässige Unternehmen gelten (Art. 23). Das BZSt ist dafür nicht zuständig. Lies jede Entscheidung, sobald sie eintrifft.
Wann der Vergütungsantrag der falsche Weg ist
Deine Lage | Der richtige Weg |
|---|---|
Im anderen Staat hast du nur Kosten, deine Kunden dort schulden die Steuer selbst | Vergütungsantrag über das BZSt |
Du schuldest dort selbst Umsatzsteuer, etwa für Warenverkäufe an Privatleute vor Ort | Registrierung in diesem Staat; die Vorsteuer ziehst du in der dortigen Erklärung ab |
Ein Lieferant hat seine Landessteuer berechnet, obwohl seine Leistung in Deutschland ausgeführt wird | Rechnung ohne ausländische Steuer anfordern; die deutsche Steuer schuldest du nach § 13b UStG |
Deine eigenen Rechnungen an Firmenkunden in anderen EU-Staaten | netto mit Vermerk, siehe Rechnung ins Ausland |
Kosten in der Schweiz, in Großbritannien oder Norwegen | Antrag direkt bei der Behörde dieses Landes, nicht über das BZSt |
Zur zweiten Zeile: Die Niederlande etwa erstatten nur, wenn du dort keine Steuererklärung abgeben musst. Zur dritten: Dienstleistungen an dein Unternehmen werden in der Regel dort ausgeführt, wo du es betreibst (§ 3a Abs. 2 UStG). Wie du die deutsche Steuer dann anmeldest und gleich wieder abziehst, zeigt der Beitrag zum Reverse-Charge-Verfahren.
Stefanies Antrag an die Niederlande
BeispielStefanie, Messebauerin aus Köln
Stefanie baut Messestände und versteuert ihre Umsätze regulär. 2026 hat sie zwei Aufträge von niederländischen Ausstellern: im März in Utrecht, im Oktober in Amsterdam. Den Aufbau eines Stands für ein Unternehmen führt sie dort aus, wo der Kunde sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG, UStAE 3a.4 Abs. 3 Nr. 2). Weil sie nicht in den Niederlanden ansässig ist, schuldet dort der Kunde mit seiner niederländischen Umsatzsteuernummer die Steuer (Art. 12 Abs. 2 Wet OB). Ihre Rechnungen gehen ohne Umsatzsteuer und mit dem Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ hinaus (§ 14a Abs. 1 UStG) und stehen in ihrer Zusammenfassenden Meldung. Eigene Umsätze, für die sie in den Niederlanden Steuer schuldet, hat Stefanie nicht.
Dort gelten 2026 allgemein 21 % und für Speisen im Hotel oder Restaurant 9 %. Übernachtungen in Hotels, Pensionen und Ferienparks fallen seit dem 1. Januar 2026 ebenfalls unter die 21 %, vorher waren es 9 %; Camping blieb bei 9 %. Ihre Rechnungen:
Rechnung | Netto | Steuer | Kennziffer | Geltend gemacht |
|---|---|---|---|---|
Hotel Utrecht, März: 4 Nächte à 115 € zu 21 %, 4 Frühstücke à 17,50 € zu 9 % | 530,00 € | 96,60 € + 6,30 € = 102,90 € | 6 | 96,60 € |
Baumarkt Utrecht: Platten, Farbe, Leuchten | 1.240,00 € | 260,40 € | 10 | 260,40 € |
Tankstelle bei Utrecht: Diesel | 78,00 € | 16,38 € | 1 | 16,38 € |
Hotel Amsterdam, Oktober: 3 Nächte à 135 € | 405,00 € | 85,05 € | 6 | 85,05 € |
Baumarkt Amsterdam: Material | 640,00 € | 134,40 € | 10 | 134,40 € |
Monteur aus Utrecht, Aufbauhilfe in Amsterdam | 900,00 € | 189,00 € | nicht im Antrag | 0,00 € |
Beim Hotel in Utrecht trägt sie die volle Steuer von 102,90 € ein und macht nur die 96,60 € für das Zimmer geltend: 460 € × 21 %. Die 6,30 € auf das Frühstück (70 € × 9 %) erstatten die Niederlande nicht. Die 189 € des Monteurs gehören gar nicht in den Antrag, denn seine Aufbauhilfe für ihr Unternehmen wird in Deutschland ausgeführt. Stefanie fordert eine Rechnung über 900 € ohne niederländische Steuer an, meldet in ihrer Voranmeldung 171 € deutsche Steuer (900 € × 19 %) nach § 13b und zieht denselben Betrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG gleich wieder ab.
Geltend machen kann sie 96,60 + 260,40 + 16,38 + 85,05 + 134,40 = 592,83 €. Bis Ende Juni waren es erst 96,60 + 260,40 + 16,38 = 373,38 €, zu wenig für einen Halbjahresantrag ab 400 €. Sie stellt deshalb einen Antrag für das ganze Jahr 2026; dafür reichen 50 €. Eine Kopie lädt sie nur für die Baumarktrechnung aus Utrecht hoch, denn nur dort liegt der Nettobetrag bei 1.000 € oder mehr. Die Tankquittung bleibt mit 78 € unter der Grenze von 250 €.
- Mindestbetrag für drei Monate oder mehr, kürzer als ein Jahr400 €
- Markiert: Stefanies Steuer bis Ende Juni373,38 €
- Mindestbetrag für einen Jahresantrag50 €
Sie schickt den Antrag am 20. Januar 2027 ab. Das BZSt hat bis zum 4. Februar 2027 Zeit zum Weiterleiten. Kommt der Antrag an diesem Tag in den Niederlanden an, muss die Entscheidung bis zum 4. Juni 2027 fallen und das Geld spätestens zehn Arbeitstage danach überwiesen sein.
- Stefanie schickt den Antrag im BZSt-Portal ab
- spätester Tag, an dem das BZSt weiterleitet (15 Tage)
- spätestens jetzt entscheiden die Niederlande, wenn sie nicht nachfragen (vier Monate)
- Antragsfrist für alle Rechnungen aus 2026
Merke
Trag in den Antrag nur ein, was der Erstattungsstaat anerkennt. Steuer, die dir gar nicht hätte berechnet werden dürfen, holst du dir beim Lieferanten zurück, nicht über das BZSt.
Vor dem 30. September: vom Beleg zum Geld aus dem EU-Ausland
- Such alle Rechnungen des Vorjahres mit ausländischer Umsatzsteuer heraus, sortiere sie nach Staaten und prüfe, ob sie auf dein Unternehmen lauten.
- Streiche, was der jeweilige Staat nicht erstattet oder was falsch berechnet ist. Die Regeln der einzelnen Staaten findest du über den Link des BZSt zur EU-Kommission.
- Addiere je Staat die Steuer und wähle den Zeitraum: ab 400 € geht ein Antrag für drei Monate oder mehr, sonst ein Jahresantrag ab 50 €.
- Scanne die Rechnungen ab 1.000 € netto, bei Kraftstoff ab 250 €, wenn der Staat Kopien verlangt, und achte darauf, dass die Anhänge zusammen höchstens 5 MB groß sind.
- Schick den Antrag im BOP ab und notiere dir zwei Termine: vier Wochen für die Eingangsbestätigung des anderen Staats, vier Monate für seine Entscheidung.
Bist du unsicher, ob du im anderen Staat eigene Umsätze hast und dich dort registrieren müsstest, klär das vor dem Absenden mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 18 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 18 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
- § 3a UStG
- § 13b UStG
- § 14a UStG
- § 15 UStG
- § 18g UStG
- § 19 UStG
- Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008 (Erstattung der Mehrwertsteuer), PDF beim BZSt
- Niederlande: Wet op de omzetbelasting 1968, Tabel I (Fassung 2025)
- Niederlande: Wet op de omzetbelasting 1968 (Fassung ab 01.01.2026)
- Niederlande: Wet op de omzetbelasting 1968, Tabel I (Fassung ab 01.01.2026)
Behörden, Kammern und Portale
- Belastingdienst (Niederlande): Abziehbare Vorsteuer (niederländisch)
- Belastingdienst (Niederlande): Dienstleistungen mit 9 % Mehrwertsteuer (niederländisch)
- Belastingdienst (Niederlande): Erstattung niederländischer Vorsteuer für Unternehmer aus EU-Staaten (englisch)
- Belastingdienst (Niederlande): Nicht abziehbare Vorsteuer (niederländisch)
- Belastingdienst (Niederlande): Voraussetzungen der Vorsteuererstattung (englisch)
- BZSt-Onlineportal (BOP): Antrag auf Vorsteuervergütung im EU-Ausland
- BZSt: Vorsteuervergütung an inländische Unternehmer
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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