Kleinunternehmerregelung 2026: welche Grenze gilt und was in den Umsatz zählt

Kleinunternehmerregelung 2026: Grenze von 25.000 und 100.000 €, was in den Gesamtumsatz zählt und was nicht, mit Rechenweg vom Kontoauszug zur Summe.

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9 Min
Thema
Umsatzsteuer
Für
Gründerinnen und Gründer im ersten Jahr

Das Wichtigste in Kürze

  • 2026 rechnest du ohne Umsatzsteuer ab, wenn dein Gesamtumsatz 2025 höchstens 25.000 € betrug und dein Gesamtumsatz 2026 nicht über 100.000 € steigt; wer 2026 gründet, hat nur die Grenze von 25.000 € in diesem Jahr.
  • In die Summe gehört, was Kunden dir netto für steuerbare Umsätze zahlen, auch Versandkosten und ohne Abzug von Gebühren; Verkäufe von Anlagevermögen und Umsätze wie Heilbehandlungen oder die Vermietung eines Lagerraums bleiben draußen.
  • Ein Gehalt aus einer Anstellung zählt nicht mit, alle selbstständigen Tätigkeiten dagegen zusammen, auch der Strom aus einer Photovoltaikanlage.
  • Liegt dein Gesamtumsatz 2026 über 25.000 €, gilt ab dem 1. Januar 2027 die Regelbesteuerung; hast du vor 2026 gegründet, bleibt 2026 selbst bis 100.000 € steuerfrei.
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Illustration: gesprenkelter Keramikbecher neben einem hölzernen Rechenrahmen mit hellen und grünen Perlen und einem halb aufgeklappten Zollstock
Inhalt · 6 Abschnitte
  1. 01Welche Grenze 2026 für welche Frage gilt
  2. 02Was in den Gesamtumsatz gehört
  3. 03Nebenjob, zweites Standbein, steuerfreie Umsätze
  4. 04Vom Kontoauszug zum Gesamtumsatz
  5. 05Die Summe 2026 laufend führen
  6. 06Bis Silvester: die Summe 2026 prüfen und 2027 vorbereiten

Für 2026 gilt die Kleinunternehmerregelung, wenn dein Gesamtumsatz 2025 nicht über 25.000 € lag und dein Gesamtumsatz 2026 die 100.000 € nicht überschreitet. Hast du erst 2026 gegründet, gibt es nur eine Grenze: 25.000 € in diesem Jahr, ohne Hochrechnung auf zwölf Monate. Die Werte sind dieselben wie 2025. Mehr Arbeit macht die Summe, die du dagegenhältst: Sie ist selten einfach das, was auf deinem Konto eingegangen ist.

Welche Grenze 2026 für welche Frage gilt

Die zwei Grenzen schauen auf verschiedene Jahre. Für 2026 ergibt das vier Fragen:

Deine Frage
Welche Summe du prüfst
Grenze
Liegt die Summe darüber
Rechne ich 2026 ohne Umsatzsteuer ab?
Gesamtumsatz 2025
25.000 €
Regelbesteuerung für das ganze Jahr 2026
Bleibe ich bis Dezember 2026 steuerfrei?
Gesamtumsatz 2026, laufend
100.000 €
steuerpflichtig ab der Zahlung, mit der du darüber kommst
Gegründet 2026: bleibe ich dieses Jahr steuerfrei?
Gesamtumsatz 2026, laufend
25.000 €
steuerpflichtig ab der Zahlung, mit der du darüber kommst
Rechne ich 2027 ohne Umsatzsteuer ab?
Gesamtumsatz 2026
25.000 €
Regelbesteuerung für das ganze Jahr 2027

Die letzte Zeile wird im Herbst spannend. Hast du vor 2026 gegründet und bist 2026 Kleinunternehmer, bleibt das Jahr steuerfrei, solange du nicht über 100.000 € kommst. Stehst du am Jahresende aber über 25.000 €, gilt ab dem 1. Januar 2027 die Regelbesteuerung, selbst wenn 2027 ruhiger wird. Hast du 2026 gegründet, fallen die dritte und die vierte Zeile zusammen: 25.000 € sind dann die Grenze für 2026 und zugleich der Maßstab für 2027.

Die Beträge stehen seit dem 1. Januar 2025 in § 19 UStG, ohne Befristung (Stand: September 2026). Wie die Regelung sonst funktioniert, erklärt der Beitrag zur Kleinunternehmerregelung. Gründest du gerade, fragt dich schon der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung danach.

Die Grenze ist kein Freibetrag

Einen Kleinunternehmer-Freibetrag gibt es nicht. Ein Freibetrag würde nur den Teil oberhalb besteuern, und so arbeitet keine der beiden Grenzen. Kommt dein Gesamtumsatz 2025 auf 25.400 €, gilt die Regelbesteuerung 2026 nicht etwa für 400 €, sondern für alle Umsätze des Jahres. Die Zahlung, mit der du 2026 die 100.000 € überschreitest, ist in voller Höhe steuerpflichtig, ebenso jede weitere in diesem Jahr. Was danach zu tun ist, steht im Beitrag Kleinunternehmergrenze überschritten.

Was in den Gesamtumsatz gehört

Maßstab ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG. Er addiert die Entgelte für alle steuerbaren Umsätze, die du im Inland ausführst, jeweils in dem Jahr, in dem das Geld ankommt. Herausgerechnet werden Verkäufe von Anlagevermögen und bestimmte Umsätze, die schon nach § 4 UStG steuerfrei sind. Für einen kleinen Betrieb sieht das so aus:

Posten
Zählt mit?
Verkäufe an Kunden, auch bar am Marktstand
ja
Versandkosten, die deine Kunden bezahlen
ja, als Teil des Entgelts
Anzahlungen
ja, sobald sie eingehen
Gebühren, die Zahlungsdienst oder Marktplatz einbehalten
werden nicht abgezogen, es zählt der Betrag des Kunden
Einnahmen aus einer zweiten selbstständigen Tätigkeit
ja
Einspeisevergütung einer Photovoltaikanlage
ja
Vermietung einer Ferienwohnung an Urlauber
ja
Verkauf von Anlagevermögen, etwa Maschine, Laptop, Firmenwagen
nein
Heilbehandlungen, Versicherungsvermittlung, Vermietung von Gewerberäumen oder einer Wohnung auf Dauer
nein, steuerfrei nach § 4 UStG
Gehalt aus einer Anstellung
nein
Einkäufe, für die du selbst die Umsatzsteuer schuldest, etwa ein Software-Abo aus dem Ausland
nein
gebrauchte Waren mit Differenzbesteuerung
ja, mit dem vollen Verkaufspreis statt der Marge

Netto heißt für Kleinunternehmer: der ganze Betrag

Die Grenzen sind Nettowerte, Umsatzsteuer gehört nicht in die Summe. Als Kleinunternehmer weist du aber gar keine aus, weil deine Umsätze steuerfrei sind. Was dein Kunde zahlt, ist also schon der Nettobetrag.

Herausrechnen musst du nur, wo wirklich Umsatzsteuer im Betrag steckt: wenn du im Vorjahr regelbesteuert warst oder die Grenze mitten im Jahr überschritten hast. Hast du 2025 zum Beispiel 27.370 € eingenommen und darin 19 % Umsatzsteuer berechnet, liegt dein Gesamtumsatz bei 27.370 € ÷ 1,19 = 23.000 €. Das ist weniger als 25.000 €, und 2026 kannst du wieder steuerfrei abrechnen, sofern kein Verzicht mehr wirkt. Ein erklärter Verzicht gilt mindestens fünf Kalenderjahre und danach weiter, bis du ihn widerrufst.

Bis Ende 2024 lief das andersherum: Das alte Gesetz schlug die Steuer auf den Umsatz auf. Wer heute noch vom Bruttoumsatz als Maßstab liest, hat eine Beschreibung der alten Regel vor sich.

Wann eine Zahlung zählt

Den Ausschlag gibt der Tag, an dem das Geld bei dir eingeht. Rechnungsdatum und Liefertag spielen für die Summe keine Rolle. Eine Anzahlung gehört in das Jahr, in dem sie kommt, die Restzahlung in ihres.

Bei Zahlungsdiensten und Marktplätzen siehst du auf dem Konto nur die Auszahlung nach Gebühren. Gezählt wird, was deine Kundin bezahlt hat, denn Gebühren sind deine Kosten und mindern das Entgelt nicht. Der Betrag steht in der Abrechnung des Anbieters.

Nebenjob, zweites Standbein, steuerfreie Umsätze

Neben einer Anstellung

Bist du angestellt und machst dich nebenher selbstständig, bleibt dein Gehalt aus der Summe heraus. Im Job folgst du den Weisungen deines Arbeitgebers und bist insoweit nicht selbstständig tätig (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Mehrere Tätigkeiten ergeben eine Summe

Umsatzsteuerlich hast du ein einziges Unternehmen, gleich wie viele Standbeine es hat (§ 2 Abs. 1 UStG). Verkauft eine Fotografin neben ihren Aufträgen auch Drucke und Kalender, landet alles in derselben Summe. Dazu gehören auch die Solaranlage auf dem Dach und die Ferienwohnung für Urlauber. Es hilft also nichts, wenn jede Tätigkeit für sich unter 25.000 € bleibt.

Steuerfreie Umsätze fallen teilweise heraus

§ 19 Abs. 2 UStG nimmt vor allem die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 11 bis 29 UStG aus der Summe. Dazu gehören Heilbehandlungen von Ärztinnen, Heilpraktikern und Physiotherapeutinnen, die Umsätze von Versicherungsvertretern und -maklern und die meisten Vermietungen von Grundstücken und Räumen. Eine Heilpraktikerin, die 2025 mit Behandlungen 60.000 € und mit dem Verkauf von Kräutertees 4.000 € eingenommen hat, kommt auf einen Gesamtumsatz von 4.000 €. Für die Tees kann sie 2026 die Kleinunternehmerregelung nutzen.

Wenn du Anlagevermögen verkaufst

Was dazu bestimmt war, deinem Betrieb dauerhaft zu dienen, bleibt draußen, ob du es verkaufst oder ins Privatvermögen übernimmst. Was dazugehört, entscheiden die Regeln der Einkommensteuer. Ware, die zum Verkauf bestimmt ist, gehört nie dazu: Ihr Verkauf zählt mit.

Vom Kontoauszug zum Gesamtumsatz

BeispielFrieda, Keramikerin mit Onlineshop in Erfurt

Frieda hat im März 2025 ihre Werkstatt in Erfurt eröffnet. Sie verkauft Geschirr über ihren eigenen Onlineshop und auf Märkten, nur an Kunden in Deutschland. Nebenbei jobbt sie in Teilzeit in einer Galerie. 2025 war ihr Gründungsjahr, die Grenze lag also bei 25.000 € in diesem Jahr. Im Januar 2026 rechnet sie das Jahr nach, weil die Summe auch über 2026 entscheidet. Auf ihrem Konto und in der Marktkasse sind 33.320 € eingegangen:

Eingang 2025
Betrag
Zählt?
Auszahlungen aus dem Onlineshop
14.740 €
ja, aber mit 15.460 €
Bareinnahmen auf Märkten
4.310 €
ja
Anzahlung eines Cafés für 150 Becher, 20. November
1.800 €
ja
Verkauf des alten Brennofens
950 €
nein, Anlagevermögen
Untermiete für einen Lagerraum, März bis Dezember, 10 × 132 €
1.320 €
nein, steuerfreie Vermietung
Gehalt aus der Galerie, 12 × 850 €
10.200 €
nein, Anstellung

Die Shop-Auszahlungen sind schon um 720 € Gebühren des Zahlungsdienstes gekürzt. Laut Abrechnung haben die Kundinnen und Kunden 15.460 € bezahlt, darin 1.230 € Versandkosten. Diesen Betrag setzt sie an. Den Brennofen hatte sie seit der Eröffnung benutzt und im Herbst durch einen größeren ersetzt.

  1. Eingänge insgesamt: 33.320 €
  2. ohne Gehalt: 33.320 € − 10.200 € = 23.120 €
  3. ohne Untermiete: 23.120 € − 1.320 € = 21.800 €
  4. ohne Brennofen: 21.800 € − 950 € = 20.850 €
  5. plus einbehaltene Gebühren: 20.850 € + 720 € = 21.570 €

Friedas Gesamtumsatz 2025 beträgt 21.570 €, 3.430 € unter der Grenze. Ihre Umsätze 2025 waren steuerfrei, und 2026 bleibt sie Kleinunternehmerin. Die zweite Hälfte der Café-Bestellung, 1.800 € am 15. Januar 2026, gehört schon ins neue Jahr.

Mit den bloßen Eingängen hätte sie sich bei 33.320 € gesehen, weit über der Grenze. Mit den Shop-Auszahlungen statt der Kundenzahlungen wären es 20.850 € gewesen, 720 € zu wenig. Nahe an 25.000 € entscheidet so ein Fehler über das nächste Jahr.

Achtung

Wer sich zu Unrecht über der Grenze sieht und Voranmeldungen mit Umsatzsteuer abgibt, verzichtet damit grundsätzlich auf die Kleinunternehmerregelung. So sehen es Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof, auch wenn der Verzicht gar nicht gewollt war. Er bindet mindestens fünf Kalenderjahre. Nur in Zweifelsfällen muss das Finanzamt nachfragen, welche Besteuerung du willst. Rechne also nach, bevor du zum ersten Mal Umsatzsteuer ausweist.

Die Summe 2026 laufend führen

Deinen Gesamtumsatz 2026 kennst du erst am 31. Dezember, er wirkt aber schon am 1. Januar 2027. Führ ihn deshalb übers Jahr mit:

  1. Leg eine Liste mit vier Spalten an: Tag des Geldeingangs, Betrag, wofür, zählt ja oder nein.
  2. Trag bei Zahlungen über einen Zahlungsdienst oder Marktplatz den Betrag aus dessen Abrechnung ein, nicht die Auszahlung. Bareinnahmen übernimmst du aus der Kasse.
  3. Markiere, was nicht zählt: Gehalt, Anlagenverkäufe, nach § 4 UStG steuerfreie Umsätze wie Heilbehandlungen oder Vermietung, private Einlagen, Erstattungen vom Finanzamt.
  4. Bilde am Monatsende die Summe der Zeilen mit „ja“ und halte sie gegen zwei Marken: 100.000 € für den Rest von 2026, 25.000 € für 2027. Hast du 2026 gegründet, sind 25.000 € die Marke für beides.
  5. Ab September schätzt du den Rest des Jahres: Nimm, was September bis Dezember im Vorjahr gebracht haben, und lass Einmaliges weg. Hast du 2026 gegründet, nimm die Aufträge, die schon feststehen. Die Schätzung dient nur deiner Planung; für die Grenze zählt, was bis zum 31. Dezember tatsächlich eingeht.

Merke

Hast du vor 2026 gegründet und bist 2026 Kleinunternehmer, entscheiden die 100.000 € über den Rest von 2026 und die 25.000 € über 2027. Beide prüfst du an derselben laufenden Summe.

BeispielFrieda, Keramikerin: die Schätzung im September

Ende August 2026 steht Friedas Liste bei 16.390 €: 1.800 € Restzahlung des Cafés, 11.940 € aus dem Shop (was die Kunden gezahlt haben, mit Versand) und 2.650 € von Märkten. Von September bis Dezember 2025 zählten 9.300 €, darin die einmalige Anzahlung des Cafés über 1.800 €. Ohne sie bleiben 7.500 €.

Schätzung für 2026: 16.390 € + 7.500 € = 23.890 €, also 1.110 € unter der Grenze. Gehen bis Silvester zusätzlich mehr als 1.110 € ein, etwa durch ein starkes Weihnachtsgeschäft, liegt 2026 über 25.000 €. Dann schreibt Frieda ab dem 1. Januar 2027 Rechnungen mit Umsatzsteuer. Für 2026 ändert das nichts, denn von 100.000 € ist sie weit entfernt. Auch was sie im Dezember liefert und erst im Januar bezahlt bekommt, bleibt steuerfrei.

Sie legt sich schon jetzt eine Rechnungsvorlage mit Steuerausweis an und überlegt, was ein Becher 2027 kosten soll. Für Anfang Januar, wenn die Summe feststeht, hat sie einen Termin bei einer Steuerberaterin.

SchwellenwerteFriedas geschätzte Summe 2026 an beiden Marken
  • Grenze für den Rest von 2026100.000 €
  • Grenze, die über 2027 entscheidet25.000 €
  • Markiert: Friedas Schätzung für 202623.890 €

Bis Silvester: die Summe 2026 prüfen und 2027 vorbereiten

  1. Hast du vor 2026 gegründet, rechne deinen Gesamtumsatz 2025 nach, wie Frieda es getan hat. Er entscheidet, ob du 2026 überhaupt Kleinunternehmer bist.
  2. Trag deine Eingänge 2026 bis heute in die Liste ein. Wenn enno deine Bankumsätze und Belege nachts sortiert, hast du die Eingänge schon beisammen; ob ein Posten in die Summe gehört, entscheidest du selbst.
  3. Schätz den Rest bis Dezember und prüf, wie weit du von 25.000 € entfernt bist.
  4. Wird es für 2027 knapp, bereite den Wechsel vor: Rechnungsvorlage mit Umsatzsteuer, deine Preisliste für Privatkunden und die Umsatzsteuervoranmeldung, die dann in der Regel dazukommt. Was der Wechsel für deine Kalkulation bedeutet, besprichst du am besten mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
  5. Rückt 2026 die 100.000 € näher: Ab der Zahlung, die dich darüber bringt, brauchst du Rechnungen mit Steuerausweis und in der Regel Voranmeldungen.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 14 Quellen, geprüft zum Stand .

Alle 14 Quellen anzeigen

Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Rechtsprechung

Behörden, Kammern und Portale

Gesetzgebung

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

Alle Fristen im Blick, bevor sie zum Rückstand werden.

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