Kleinunternehmerregelung nachträglich beantragen: was rückwirkend noch geht
Kleinunternehmerregelung nachträglich beantragen: warum es keinen Antrag gibt, wann eine Voranmeldung als Verzicht zählt und welche Jahre noch offen sind.
- Veröffentlicht
- Aktualisiert
- Lesezeit
- 10 Min
- Thema
- Umsatzsteuer
- Für
- Selbstständige mit Rückstand
Das Wichtigste in Kürze
- Die Kleinunternehmerregelung beantragst du nicht: Sie gilt kraft Gesetzes in jedem Jahr, in dem dein Gesamtumsatz innerhalb der Grenzen bleibt und kein Verzicht dich bindet.
- Eine Voranmeldung oder Jahreserklärung, in der du Umsatzsteuer nach den allgemeinen Regeln berechnest, wertet das Finanzamt grundsätzlich als Verzicht, auch ohne Absicht.
- Einen Verzicht für 2024 oder später kannst du nicht mehr zurücknehmen; nach fünf Kalenderjahren wirkt ein Widerruf nur ab einem künftigen 1. Januar.
- Für 2023 und früher lässt sich ein Verzicht nach altem Recht zurücknehmen, solange die erste Festsetzung für das Jahr nicht unanfechtbar ist; für 2024 ging das nur bis zum 31. Dezember 2024.

Inhalt · 6 Abschnitte
Einen Antrag auf die Kleinunternehmerregelung gibt es nicht, weder rechtzeitig noch nachträglich. Die Steuerbefreiung nach § 19 UStG gilt von selbst in jedem Jahr, in dem deine Umsätze innerhalb der Grenzen bleiben und dich kein Verzicht bindet. Ob du rückwirkend Kleinunternehmer sein kannst, hängt deshalb an einer anderen Frage: Hast du verzichtet, ausdrücklich oder mit einer Voranmeldung, in der du Umsatzsteuer berechnet hast? Hast du für 2024 oder später wirksam verzichtet, führt kein Weg zurück, und widerrufen kannst du frühestens nach fünf Kalenderjahren, nur für die Zukunft.
Was statt eines Antrags zählt
Das Gesetz knüpft die Befreiung an deinen Umsatz: Im Vorjahr darf der Gesamtumsatz höchstens 25.000 € betragen haben, im laufenden Jahr darf er über 100.000 € nicht hinausgehen (§ 19 Abs. 1 UStG). Im Gründungsjahr zählt nur die Marke von 25.000 € für dieses Jahr. Wie du die Summe bildest, erklärt der Beitrag zur Kleinunternehmerregelung. Ein kurzes Schreiben ans Finanzamt hilft trotzdem, damit dort niemand mehr Voranmeldungen erwartet.
Zusammen mit der Frage nach dem Verzicht ergibt sich deine Lage:
Deine Lage | Kleinunternehmer? | Was noch offen ist |
|---|---|---|
Grenzen eingehalten, nie verzichtet, nie Umsatzsteuer angemeldet | ja, von Anfang an | Rechnungen, auf denen trotzdem Steuer steht |
Grenzen eingehalten, im Fragebogen oder per Brief verzichtet | nein, mindestens fünf Kalenderjahre lang | nur für Jahre bis 2023 das Zurücknehmen, siehe die Tabelle unten |
Grenzen eingehalten, Voranmeldung oder Jahreserklärung mit Umsatzsteuer abgegeben | grundsätzlich nein, das gilt als Verzicht | ob ein Zweifelsfall vorliegt; für Jahre bis 2023 auch das Zurücknehmen |
Vorjahr über 25.000 € | in diesem Jahr nicht, auch nicht rückwirkend | nichts; deine Voranmeldungen mit Steuer waren Pflicht und sind kein Verzicht |
Wann eine Voranmeldung zum Verzicht wird
Vorgeschrieben ist für den Verzicht keine bestimmte Form. Rechnest du in einer Voranmeldung oder in der Jahreserklärung Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften aus, liest die Finanzverwaltung darin grundsätzlich deine Verzichtserklärung (Abschnitt 19.3 Abs. 1 Nr. 2 UStAE). Eine Rechnung mit Steuerzeile nennt der Anwendungserlass dort nicht. Sie geht an deinen Kunden, den Verzicht dagegen erklärst du nach dem Gesetz gegenüber dem Finanzamt (§ 19 Abs. 3 Satz 1 UStG). Was sie stattdessen auslöst, steht unter Als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausgewiesen.
Wie streng das gemeint ist, zeigt der Fall hinter einem der Urteile, auf die sich der Anwendungserlass stützt (BFH, 24. Juli 2013, XI R 14/11). Ein Händler hatte beim Prüfen der Vorjahresgrenze 16 % Umsatzsteuer auf seine Einnahmen aufgeschlagen, obwohl er als Kleinunternehmer nie welche berechnet hatte. Rechnerisch lag er damit knapp über der damaligen Grenze und reichte eine Jahreserklärung mit Umsatzsteuer ein. Dass er gar nicht verzichten wollte, ist nach dem Bundesfinanzhof rechtlich unerheblich, und wegen Irrtums anfechten lässt sich ein solcher Verzicht nicht.
Offen bleiben zwei Wege, und beide hängen an den Umständen:
- Lässt sich deine Erklärung nicht zweifelsfrei als Verzicht lesen, muss das Finanzamt dich fragen, welcher Besteuerung du deine Umsätze unterwerfen willst. Bleiben danach Zweifel, darf es keinen Verzicht annehmen.
- Ging das Finanzamt selbst davon aus, dass du über der Grenze liegst, durfte es deine Erklärung womöglich gar nicht als Verzicht verstehen. Diese Möglichkeit nennt der Bundesfinanzhof im selben Urteil.
Ob einer davon in deinem Fall trägt, prüft am besten eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater. Eindeutig ist ein anderer Punkt: Verzichten kann nur, wer Kleinunternehmer ist (§ 19 Abs. 3 Satz 1 UStG). Lagst du tatsächlich über der Grenze, gehören deine Voranmeldungen mit Steuer zur Regelbesteuerung, die ohnehin galt, und binden dich nicht.
Hast du seit der Gründung nichts abgegeben und im Fragebogen nicht verzichtet, hast du auch nichts erklärt. Ein Schätzungsbescheid zur Umsatzsteuer ist eine Festsetzung des Finanzamts, keine Erklärung von dir. Gegen ihn kannst du binnen eines Monats ab Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 Abs. 1 AO).
Achtung
Normalerweise wirst du eine Schätzung los, indem du die fehlende Voranmeldung nachreichst. Als Kleinunternehmer ohne Verzicht ist dieser Weg riskant: Versteuerst du darin deine Umsätze, wertet das Finanzamt genau diese Voranmeldung grundsätzlich als Verzicht, und der bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre. Näher liegt dann ein Einspruch mit der Begründung, dass du Kleinunternehmer bist.
Ein solcher Einspruch lässt sich mit der Mitteilung verbinden, dass du Kleinunternehmer bist; ein Einspruch allein hält die Zahlung nicht auf, deshalb beantragt die Vorlage auch, die Vollziehung auszusetzen (§ 361 AO).
[Dein Name] [Deine Anschrift] Steuernummer: [Steuernummer] Finanzamt [Ort] [Anschrift des Finanzamts] [Ort], [Datum] Umsatzsteuer [Zeitraum]: Einspruch gegen den Bescheid vom [Datum des Bescheids] Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Bescheid über [Umsatzsteuer oder Umsatzsteuer-Vorauszahlung] für [Zeitraum] vom [Datum des Bescheids] lege ich Einspruch ein und beantrage, ihn aufzuheben. Begründung: Ich bin Kleinunternehmer, meine Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei. Meine Tätigkeit habe ich am [Datum des Beginns] aufgenommen. Mein Gesamtumsatz betrug [Vorjahr] [Betrag] Euro und liegt [laufendes Jahr] bisher bei [Betrag] Euro. Auf die Anwendung von § 19 Abs. 1 UStG habe ich nicht verzichtet, weder im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung noch auf anderem Weg. Für meine eigenen Umsätze gebe ich deshalb keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Zugleich beantrage ich, die Vollziehung des Bescheids bis zur Entscheidung über den Einspruch auszusetzen. [Steht auf Rechnungen an Unternehmen Umsatzsteuer: vorher mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater klären, wie dieser Betrag gemeldet wird.] Mit freundlichen Grüßen [Dein Name]
Eine allgemeine Vorlage, keine Beratung für deinen Einzelfall. Ersetze die Angaben in eckigen Klammern und prüfe, ob jeder Satz zu deinem Fall passt.
Die Angaben im Fragebogen
Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung fragt der Teil zur Umsatzsteuer die geschätzte Summe deiner Umsätze, die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung und den Verzicht darauf getrennt ab. Beim Verzicht ist die ELSTER-Anleitung deutlich: Die Erklärung ist unwiderruflich, zurücknehmen kannst du sie nicht. Sie wirkt ab dem Beginn deiner Tätigkeit (Abschnitt 19.3 Abs. 1 Nr. 1 UStAE).
Mit deiner Umsatzschätzung im Bogen hat das nichts zu tun: Seit 2025 entscheidet über die Grenze dein tatsächlicher Umsatz, nicht die Prognose. Hast du dich dort überschätzt und nicht verzichtet, wird es erst mit der ersten Voranmeldung heikel, in der du Umsatzsteuer berechnest.
Wie weit zurück: je nach Jahr eine andere Regel
Früher ließ sich ein Verzicht leichter zurücknehmen. Welche Regel gilt, richtet sich nach dem Jahr (Stand: September 2026):
Jahr | Verzicht zurücknehmen | Verzicht noch erklären | Grundlage |
|---|---|---|---|
2023 und früher | bis die erste Festsetzung für das Jahr unanfechtbar ist | ebenso | § 19 Abs. 2 UStG und Abschnitt 19.2 UStAE in der alten Fassung |
2024 | nicht mehr, das ging nur bis 31. Dezember 2024 | bis 31. Dezember 2026 | § 19 Abs. 2 UStG in der Fassung für 2024, BMF-Schreiben vom 18. März 2025 |
2025 | nein | bis 1. März 2027, weil der 28. Februar ein Sonntag ist | § 19 Abs. 3 UStG |
2026 | nein | bis 29. Februar 2028 | § 19 Abs. 3 UStG |
Unanfechtbar heißt für die alten Jahre: Die Einspruchsfrist gegen die erste Festsetzung ist ohne Einspruch abgelaufen. Hast du die Jahreserklärung abgegeben, ist das meist einen Monat nach ihrem Eingang beim Finanzamt so weit, denn sie steht einer Festsetzung gleich. Liest du irgendwo, ein Wechsel gehe rückwirkend bis zur Unanfechtbarkeit, beschreibt das diese alte Regel.
Seit 2025 nennt § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG den Verzicht unwiderruflich, und der Anwendungserlass sagt: Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. Mindestens fünf Kalenderjahre lang bist du daran gebunden, gerechnet vom 1. Januar des ersten Jahres an, für das sie gilt. Danach kannst du den Verzicht widerrufen, aber nur ab Beginn eines folgenden Kalenderjahres, nie zurück (Abschnitt 19.3 Abs. 3 und 5 UStAE). Wer für 2025 verzichtet hat, bleibt damit mindestens bis Ende 2029 regelbesteuert.
Der Finanzausschuss des Bundesrats empfiehlt zum Jahressteuergesetz 2026, das Wort „unwiderruflich“ zu streichen (BR-Drs. 447/1/26, Nr. 47). Beschlossen ist das nicht, es bleibt vorerst ein Vorschlag. Und selbst in diesem Vorschlag reicht ein Widerruf nicht in vergangene Jahre: Er soll erst mit dem Kalenderjahr wirken, das auf ihn folgt, und keinesfalls vor Ablauf der fünf Jahre.
Merke
Für 2024 und die Jahre danach geht „nachträglich“ nur in eine Richtung: Einen Verzicht kannst du für ein vergangenes Jahr noch erklären, zurücknehmen kannst du ihn nicht.
Rechnungen mit Umsatzsteuer: berichtigen oder stehen lassen
- Gilt der Verzicht, bist du regelbesteuert, und die Steuer auf deinen Rechnungen stimmt. Eine neue Rechnung ohne Steuerzeile änderte nichts, die Steuer steckte dann im Betrag (§ 10 Abs. 1 UStG).
- Warst du Kleinunternehmer, schuldest du eine ausgewiesene Steuer bei Leistungen ab 2025 nach § 14c Abs. 1 UStG. Ging die Rechnung an Privatleute, entsteht sie nach dem Anwendungserlass nicht, sofern du das glaubhaft darlegst (Abschnitt 14c.1 Abs. 1a). Bei Firmenkunden fällt sie weg, sobald deine Berichtigung beim Kunden ist, für den Zeitraum des Zugangs und nicht rückwirkend. Steht dem Kunden Geld zurück, zählt die Berichtigung erst nach der Rückzahlung (Abschnitt 14c.1 Abs. 5). Für Leistungen bis 2024 gilt noch § 14c Abs. 2: Bei Firmenkunden muss zusätzlich das Finanzamt auf deinen schriftlichen Antrag zustimmen.
Levents Rückstand: zwei Jahre ohne Antrag und ohne Verzicht
BeispielLevent, Hausmeisterdienst im Nebengewerbe in Bochum
Levent arbeitet in Vollzeit als Haustechniker und betreibt seit April 2025 nebenher einen Hausmeisterdienst in Bochum. Im Fragebogen schätzte er 30.000 € Umsatz für 2025, weil ihm eine Hausverwaltung drei Wohnanlagen in Aussicht gestellt hatte. Die Kleinunternehmerregelung wählte er deshalb nicht, einen Verzicht erklärte er aber auch nicht. Der Auftrag platzte. Seine Rechnungsvorlage weist 19 % Umsatzsteuer aus, Voranmeldungen hat er nie abgegeben. Im September 2026 kommt sein erster Schätzungsbescheid, er betrifft das zweite Quartal 2026. Levent fragt sich, ob er die Kleinunternehmerregelung jetzt noch nachträglich beantragen kann.
Eingänge laut Konto | 2025, April bis Dezember | 2026, Januar bis August |
|---|---|---|
Privatleute mit selbst bewohntem Haus, feste Pauschalen | 10.710 € | 9.520 € |
Café und Blumenladen, netto zuzüglich Steuer vereinbart | 3.570 € | 2.380 € |
zusammen | 14.280 € | 11.900 € |
darin ausgewiesene Umsatzsteuer, 19/119 | 2.280 € | 1.900 € |
- Die Grenzen: Selbst mit der ausgewiesenen Steuer liegt 2025 mit 14.280 € unter 25.000 €, und 2026 ist weit von 100.000 € entfernt. Seine Schätzung im Fragebogen spielt keine Rolle.
- Der Verzicht: Im Fragebogen hat er keinen erklärt, und eine Voranmeldung, in der er Steuer berechnet hätte, gibt es nicht. Den Schätzungsbescheid hat das Finanzamt erlassen. Levent war 2025 Kleinunternehmer und ist es 2026, ohne jeden Antrag.
- Gegen den Schätzungsbescheid legt er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch ein und schreibt dazu, dass er Kleinunternehmer ist. Wie er die Steuer aus den Firmenrechnungen meldet, klärt er vorher mit einer Steuerberaterin.
- Auf den Rechnungen an Privatleute stehen 1.710 € + 1.520 € = 3.230 € Steuer. Sie entsteht nicht, wenn er glaubhaft macht, dass die Kunden die Arbeiten für ihr eigenes Zuhause bestellt haben, etwa mit den Angeboten an ihre Wohnanschrift. Ein Vermieter zählt in der Regel nicht dazu, denn er beauftragt ihn für seine Vermietung und damit als Unternehmer. Aus den Firmenrechnungen schuldet er 570 € + 380 € = 950 €. Weil er mit beiden Nettobeträge vereinbart hatte, überweist er Café und Blumenladen ihr Zuviel und schickt danach die Berichtigungen. Die 570 € aus 2025 fallen damit erst für 2026 weg, dem Jahr des Zugangs.
- Die Gegenprobe: Einen Verzicht für 2025 könnte er noch bis zum 1. März 2027 erklären. Dann stimmten seine Rechnungen, aber ans Finanzamt gingen 2.280 € für 2025, abzüglich 190 € Vorsteuer aus einem Rasenmäher für 1.190 €, und bis August 2026 weitere 1.900 €. Zusammen sind das 2.280 € − 190 € + 1.900 € = 3.990 €, gegen 950 € Rückzahlung an die Firmenkunden, und er wäre bis Ende 2029 gebunden.
Levent bleibt Kleinunternehmer. Seine Vorlage stellt er sofort um, und für die Zeit nach 2026 rechnet er die Wahl noch einmal durch, wie im Beitrag Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung.
- mit Verzicht für 2025: Steuer ans Finanzamt bis August 20263.990 €
- als Kleinunternehmer: Rückzahlung an Café und Blumenladen950 €
Vor dem Schreiben ans Finanzamt: fünf Prüfschritte
- Rechne für jedes fragliche Jahr ab 2025 den Gesamtumsatz des Jahres und des Vorjahres nach, und zwar nach Zahlungseingang. Umsatzsteuer rechnest du nur heraus, wo du wirklich regelbesteuert warst; bleibst du auch mit ihr unter der Grenze, wie Levent, erübrigt sich die Frage. Anlagen, die du verkauft hast, lässt du weg. Posten für Posten zeigt das der Beitrag zur Grenze 2026. Für Jahre bis 2024 galten andere Grenzen, zuletzt 22.000 € im Vorjahr einschließlich Steuer und eine Prognose von 50.000 € fürs laufende Jahr.
- Leg alles nebeneinander, was du dem Finanzamt zur Umsatzsteuer geschickt hast, vom Fragebogen über jede Voranmeldung bis zum letzten Brief. Steht darin für ein Jahr unter der Grenze ein ausdrücklicher Verzicht oder Steuer nach den allgemeinen Regeln, geh von einem Verzicht aus.
- Ordne jedes Jahr mit Verzicht in die Tabelle oben ein. Nur für 2023 und früher kann das Zurücknehmen noch offen sein.
- Ohne Verzicht teilst du dem Finanzamt mit, dass du Kleinunternehmer bist, legst gegen Schätzungsbescheide rechtzeitig Einspruch ein und berichtigst Rechnungen an Firmenkunden mit Steuerzeile. In keiner Voranmeldung versteuerst du deine Umsätze mehr.
- Bleibt es beim Verzicht, sind die vergangenen Jahre regelbesteuert. Notier, wann deine fünf Jahre Bindung enden, und lass einen möglichen Zweifelsfall prüfen, bevor die nächste Voranmeldung rausgeht. enno sortiert Bank und Belege nachts vor und behält Fristen wie die Einspruchsfrist im Blick; was in die Summe gehört und was im Brief steht, entscheidest du.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 16 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 16 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
Finanzverwaltung
Rechtsprechung
Behörden, Kammern und Portale
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
Alte Jahre sollten kein Lebensthema sein.
Rekonstruktion aus Bankdaten, auch wenn Belege fehlen. Am Ende weißt du, was wann fällig ist, und hast eine Akte für die Kanzlei. enno bereitet vor, du prüfst und übermittelst selbst.
Weiterlesen
- UmsatzsteuerZurück in die Kleinunternehmerregelung wechseln: wann es geht und was es kostetKleinunternehmerregelung zurückwechseln: wann du nach Überschreiten oder Verzicht wieder steuerfrei abrechnest, bis wann der Widerruf muss und was § 15a kostet.
- UmsatzsteuerKleinunternehmerregelung mit Mitarbeitern: die Grenze zählt Umsatz, keine KöpfeKleinunternehmerregelung: Mitarbeiter sind erlaubt. Warum Löhne die 25.000-€-Grenze nicht berühren, was ein Minijob 2026 kostet und was du anmeldest.
- UmsatzsteuerKleinunternehmerregelung bei mehreren Gewerben: eine Summe für alle TätigkeitenKleinunternehmerregelung, mehrere Gewerbe: warum alle Umsätze einer Person eine Summe bilden, was je Betrieb getrennt bleibt und wann beide Umsatzsteuer berechnen.