Kleingewerbe und Umsatzgrenze: warum es keine gibt und welche Zahlen stattdessen gelten

Eine Kleingewerbe-Umsatzgrenze gibt es nicht. Welche Grenze bei Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Buchführung und Kammer gilt, mit Tabelle und Rechenbeispiel.

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10 Min
Thema
Gründung & Formalitäten
Für
Gründerinnen und Gründer im ersten Jahr

Das Wichtigste in Kürze

  • Ob ein Gewerbe ein Kleingewerbe ist, entscheidet § 1 Abs. 2 HGB nach Art und Umfang des Betriebs; einen Euro-Betrag nennt die Vorschrift nicht.
  • 25.000 € und 100.000 € sind die Grenzen der Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG; sie betreffen nur die Umsatzsteuer und gelten für Kleingewerbe, Kaufleute und Freiberufler gleich.
  • Gewerbesteuer entsteht bei jedem gewerblichen Einzelunternehmen erst über 24.500 € Gewerbeertrag, und nach § 141 AO verlangt das Finanzamt Bücher erst bei mehr als 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn.
  • Beim IHK-Beitrag zählt der Eintrag: Ohne Handelsregistereintrag zahlst du nichts, solange dein Gewerbeertrag 5.200 € nicht übersteigt; Handwerk und handwerksähnliche Gewerbe gehören zur Handwerkskammer, die eigene Regeln hat.
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Inhalt · 7 Abschnitte
  1. 01Was das Gesetz mit Kleingewerbe meint
  2. 02Welche Grenze regelt was
  3. 03Kleinunternehmer oder Kleingewerbe: zwei Fragen, zwei Gesetze
  4. 04Gewerbesteuer und Bücher: Grenzen für jedes Gewerbe
  5. 05Kammer und Beitrag: wo der Registereintrag Geld kostet
  6. 06Oda hält ihre Zahlen gegen jede Grenze
  7. 07Dein Kleingewerbe einordnen: fünf Prüfungen mit der letzten EÜR

Eine Umsatzgrenze für das Kleingewerbe gibt es nicht. Ob dein Betrieb ein Kleingewerbe ist oder ein Handelsgewerbe, entscheidet § 1 Abs. 2 HGB nach Art und Umfang, und ein Betrag steht dort nicht. Die Zahlen, die man dazu liest, 25.000 €, 24.500 € oder 800.000 €, stammen aus dem Steuer- und Buchführungsrecht. Sie gelten für dich, ob du im Handelsregister stehst oder nicht.

Was das Gesetz mit Kleingewerbe meint

Das Wort selbst steht in kaum einem Gesetz. Gewerbeordnung, Abgabenordnung und die Gesetze zur Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer verwenden es nicht. Das Handelsgesetzbuch hat es nur einmal, als Adjektiv „kleingewerblich“ in der Überschrift von § 107, einer Vorschrift über Gesellschaften. § 1 Abs. 2 HGB behandelt jeden Gewerbebetrieb als Handelsgewerbe, außer das Unternehmen kommt nach Art oder Umfang ohne kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb aus. Dann bist du kein Kaufmann. Ein Kaufmann muss seine Firma zum Handelsregister anmelden (§ 29 HGB), du musst es nicht.

Was „kaufmännisch eingerichtet“ heißt, beschreibt die Vorschrift nicht. Die IHK Rhein-Neckar schaut auf das Gesamtbild: wie vielfältig die Geschäftsbeziehungen sind, ob Kredite gewährt werden, ob ein Lager zu führen ist, wie der Betrieb organisiert ist. Steigende Umsätze nennt sie als einen Weg zur Kaufmannseigenschaft, neben mehr Mitarbeitern und komplexeren Abläufen. Eine Zahl, ab der du Kaufmann bist, nennen weder das Gesetz noch die Kammer.

Freiberufler betreiben kein Gewerbe (§ 15 Abs. 2 EStG) und sind deshalb weder Kleingewerbetreibende noch Kaufleute. Ein Kleingewerbe darf sich freiwillig eintragen lassen und gilt dann als Handelsgewerbe (§ 2 HGB). Was das kostet und am Namen ändert, steht im Beitrag Einzelunternehmen gründen.

Welche Grenze regelt was

Zahl
Vorschrift
Gemessen an
Regelt
Für dein Kleingewerbe
keine
§ 1 Abs. 2 HGB
Art und Umfang des Betriebs
ob du Kaufmann bist und ins Handelsregister musst
legt fest, was ein Kleingewerbe ist
25.000 € und 100.000 €
§ 19 UStG
Gesamtumsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr
ob deine Umsätze umsatzsteuerfrei sind
gilt, wie für Kaufleute und Freiberufler
24.500 €
§ 11 Abs. 1 GewStG, § 25 GewStDV
Gewerbeertrag
wie viel Gewerbeertrag steuerfrei bleibt und ob eine Gewerbesteuererklärung fällig wird
gilt, wie für jeden Einzelunternehmer mit Gewerbe
mehr als 800.000 € oder mehr als 80.000 €
§ 141 AO
Umsatz im Kalenderjahr oder Gewinn im Wirtschaftsjahr
Bücher und Abschlüsse, nach einer Mitteilung des Finanzamts
gilt
800.000 € und 80.000 €
§ 241a HGB
Umsatzerlöse und Jahresüberschuss
ob ein Einzelkaufmann von der Buchführung nach HGB befreit ist
betrifft dich nicht, die Befreiung gilt nur für Kaufleute
5.200 €
§ 3 Abs. 3 IHKG
Gewerbeertrag, ersatzweise Gewinn
ob du einen IHK-Beitrag zahlst
gilt, solange du nicht eingetragen bist
25.000 €
§ 3 Abs. 3 IHKG, § 113 Abs. 2 HwO
Gewerbeertrag, ersatzweise Gewinn
Beitragsbefreiung in den ersten Jahren nach der Gründung
gilt, unter weiteren Bedingungen

Zwei Beträge liegen nah beieinander und messen doch Verschiedenes: 25.000 € den Umsatz, 24.500 € den Gewerbeertrag, der vom Gewinn ausgeht. Außerdem stehen 25.000 € zweimal in der Tabelle, einmal als Umsatzgrenze, einmal als Gewinngrenze für Gründer bei den Kammern. Ob du Kaufmann bist, beantwortet nur die erste Zeile.

Kleinunternehmer oder Kleingewerbe: zwei Fragen, zwei Gesetze

Kleinunternehmer ist ein Status bei der Umsatzsteuer. Nach § 19 Abs. 1 UStG bleiben deine Umsätze steuerfrei, solange der Gesamtumsatz des Vorjahres höchstens 25.000 € betrug und der des laufenden Jahres bei höchstens 100.000 € bleibt. Im Eröffnungsjahr gibt es kein Vorjahr. Dann zählt nur der tatsächliche Umsatz dieses Jahres gegen 25.000 €, egal in welchem Monat du angefangen hast, und schon die Zahlung, mit der du die Grenze überschreitest, ist steuerpflichtig. Die Regel gilt für jeden, der selbstständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG).

Beide Merkmale lassen sich frei kombinieren. Ein Kleingewerbe kann ohne Umsatzsteuer abrechnen oder mit, weil es über der Grenze liegt oder verzichtet hat (§ 19 Abs. 3 UStG). Auch ein eingetragener Kaufmann kann Kleinunternehmer sein. Überschreitest du eine der Umsatzgrenzen, ändert sich nur deine Umsatzsteuer. Ins Handelsregister bringt dich das nicht, und deine Kammer bleibt dieselbe. Was in die Summe gehört, zeigt der Beitrag zur Kleinunternehmerregelung 2026.

Achtung

Aus dem Wort Kleingewerbe folgt keine Steuerfreiheit. Rechnest du im Gründungsjahr ohne Umsatzsteuer ab und führst keine laufende Summe, merkst du vielleicht erst im Januar, dass du über 25.000 € gekommen bist. Für die Zahlung, mit der du die Grenze überschritten hast, und für jede weitere in diesem Jahr schuldest du die Umsatzsteuer trotzdem, auch wenn deine Rechnungen ohne sie hinausgegangen sind.

Nebengewerbe oder Kleingewerbe

Auch Nebengewerbe ist keine Größenklasse. Die Gewerbeanmeldung fragt: „Wird die Tätigkeit (vorerst) im Nebenerwerb betrieben?“ Ein Ja heißt nur, dass du daneben etwas anderes machst, meist eine Anstellung. § 1 HGB gilt für jeden Gewerbebetrieb, ein Nebengewerbe kann also Kleingewerbe oder Handelsgewerbe sein. Für die Kleinunternehmergrenze zählen alle deine selbstständigen Tätigkeiten zusammen, weil dein Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit umfasst (§ 2 Abs. 1 UStG). Dein Gehalt zählt nicht mit.

Gewerbesteuer und Bücher: Grenzen für jedes Gewerbe

Die 24.500 € sind ein Freibetrag. Nach § 11 Abs. 1 GewStG wird der Gewerbeertrag natürlicher Personen und Personengesellschaften auf volle 100 € abgerundet und um diesen Betrag gekürzt, beim Kleingewerbe wie beim eingetragenen Kaufmann. Der Gewerbeertrag ist dein Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um Hinzurechnungen und Kürzungen (§ 7 GewStG), nicht dein Umsatz. Übersteigt er 24.500 €, gibst du eine Gewerbesteuererklärung ab; § 25 GewStDV nennt dafür noch weitere Fälle. Den Weg bis zur Steuer rechnet der Beitrag zum Gewerbesteuer-Freibetrag durch.

§ 141 AO richtet sich an gewerbliche Unternehmer, dein Kleingewerbe eingeschlossen. Lag dein Umsatz in einem Kalenderjahr über 800.000 € oder dein Gewinn in einem Wirtschaftsjahr über 80.000 €, führst du Bücher und machst Abschlüsse, ab dem Wirtschaftsjahr nach der Mitteilung des Finanzamts. Die gleichen Beträge in § 241a HGB kannst du beiseitelassen: Bücher nach HGB schuldet nur ein Kaufmann (§ 238 HGB), und nur ihn befreit § 241a davon. Solange keine Pflicht besteht, darfst du den Gewinn mit der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (§ 4 Abs. 3 EStG). Was die Mitteilung auslöst, erklärt der Beitrag zu den Grenzen der Buchführungspflicht.

Merke

„Kleingewerbe“ sagt nur, dass du kein Kaufmann im Sinne des HGB bist. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und § 141 AO fragen danach nicht, jede dieser Grenzen prüfst du für sich.

Kammer und Beitrag: wo der Registereintrag Geld kostet

Mitglied der IHK wirst du automatisch, sobald du zur Gewerbesteuer veranlagt wirst und im Kammerbezirk eine Betriebsstätte unterhältst (§ 2 Abs. 1 IHKG). Beim Beitrag zählt der Eintrag. Natürliche Personen, die nicht im Handelsregister stehen, zahlen keinen, solange ihr Gewerbeertrag 5.200 € nicht übersteigt; setzt das Finanzamt keinen Messbetrag fest, zählt der Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 3 Abs. 3 IHKG).

Gründer ohne Eintrag sind länger frei: im Geschäftsjahr der Eröffnung und im Jahr danach von Grundbeitrag und Umlage, im dritten und vierten Jahr von der Umlage, solange Gewerbeertrag oder Gewinn 25.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung ist unter anderem, dass du in den fünf Wirtschaftsjahren vor der Eröffnung weder gewerbliche noch selbstständige noch land- und forstwirtschaftliche Einkünfte hattest. Die Vollversammlung einer IHK darf beide Grenzen senken, wenn sonst zu wenige Mitglieder zahlen würden.

Handwerk und handwerksähnliche Gewerbe aus den Anlagen A und B der Handwerksordnung gehören zur Handwerkskammer (§ 90 Abs. 2 HwO), zur IHK nur mit einem Betriebsteil, der nicht handwerklich oder handwerksähnlich ist (§ 2 Abs. 3 IHKG). Eine Freistellung bis 5.200 € sieht die Handwerksordnung für solche Betriebe nicht vor. Wer zum ersten Mal ein Gewerbe anmeldet, ist nach § 113 Abs. 2 HwO aber gestaffelt befreit, solange Gewerbeertrag oder Gewinn 25.000 € nicht übersteigen:

Jahr ab der Anmeldung
Grundbeitrag
Zusatzbeitrag
erstes Jahr
entfällt
entfällt
zweites und drittes Jahr
zur Hälfte
entfällt
viertes Jahr
voll
entfällt

Auch diese Grenze darf die Vollversammlung einer Handwerkskammer senken, und die Beitragsordnung der Kammer legt fest, welches Jahr sie für Gewerbeertrag oder Gewinn heranzieht.

Oda hält ihre Zahlen gegen jede Grenze

BeispielOda, Näharbeiten im Kleingewerbe in Halle

Oda hat am Montag, 2. März 2026, in Halle (Saale) eine Änderungsschneiderei eröffnet, ihr erstes Gewerbe. Sie kürzt Hosen, tauscht Reißverschlüsse und passt Brautkleider an. Den kleinen Laden führt sie allein, einen Kredit hat sie nicht aufgenommen. Die Kundschaft zahlt beim Abholen bar oder mit Karte, auf Vorrat liegen nur Garn, Futterstoff und Reißverschlüsse. Eine Bekannte hat ihr erzählt, ab 25.000 € Umsatz müsse sie ins Handelsregister. Anfang September 2026 rechnet Oda nach. Als Kleinunternehmerin weist sie keine Umsatzsteuer aus, ihre Einnahmen sind zugleich ihr Umsatz.

2026, ab März
2027, Plan
Einnahmen
21.840 €
31.200 €
Ladenmiete, 420 € im Monat
−4.200 €
−5.040 €
Material
−1.380 €
−2.100 €
Versicherung, Telefon, Kartengebühren, Sonstiges
−1.160 €
−1.500 €
Gewinn
15.100 €
22.560 €

Bis Ende August sind 12.640 € eingegangen, für September bis Dezember rechnet sie mit 4 × 2.300 € = 9.200 €, zusammen 21.840 €. Für 2027 plant sie 12 × 2.600 € = 31.200 €. Die Miete ergibt 10 × 420 € = 4.200 € und 12 × 420 € = 5.040 €.

  1. Handelsregister: Keine ihrer Zahlen entscheidet das. Oda hat keine Angestellten, kein nennenswertes Lager, gewährt keinen Kredit und kauft bei wenigen Lieferanten. Nach dem Gesamtbild braucht ihr Laden keine kaufmännische Einrichtung. Sie bleibt Kleingewerbetreibende, 2026 wie 2027.
  2. Umsatzsteuer 2026: Im Eröffnungsjahr liegt die Grenze bei 25.000 €, es bleiben 25.000 € − 21.840 € = 3.160 € Luft. Kämen bis Silvester mehr als 3.160 € zusätzlich herein, wäre schon die Zahlung steuerpflichtig, mit der sie über die Grenze kommt. Deshalb trägt sie ihre Einnahmen jeden Monat in eine Liste ein.
  3. Umsatzsteuer 2027 und 2028: 2027 bleibt sie Kleinunternehmerin, denn 21.840 € im Vorjahr überschreiten 25.000 € nicht, und 31.200 € bleiben unter 100.000 €. Dass 2026 nur zehn Monate hatte, ändert daran nichts: Maßgeblich ist der tatsächliche Umsatz des Vorjahres, hochgerechnet wird er nicht. Geht ihr Plan für 2027 auf, liegt sie mit 31.200 € − 25.000 € = 6.200 € über der unteren Grenze und schreibt ab dem 1. Januar 2028 Rechnungen mit Umsatzsteuer.
  4. Gewerbesteuer: Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG greifen erst, wenn Schuldzinsen, anteilige Mieten und ähnliche Posten zusammen 200.000 € übersteigen. Von der Ladenmiete zählt dort die Hälfte, 2.520 € im Jahr 2027, weit darunter. Kürzungen hat sie keine, ihr Gewerbeertrag ist also ihr Gewinn. 15.100 € und 22.560 € liegen unter 24.500 €. Gewerbesteuer zahlt sie nicht, und eine Gewerbesteuererklärung gibt sie nur ab, wenn das Finanzamt sie anfordert. 2027 fehlen ihr bis zum Freibetrag noch 24.500 € − 22.560 € = 1.940 €, während ihr Umsatz die 25.000 € um 6.200 € übersteigt.
  5. Buchführung: 31.200 € Umsatz und 22.560 € Gewinn sind weit von 800.000 € und 80.000 € entfernt. Sie bleibt bei der EÜR.
  6. Kammer: Änderungsschneider stehen in Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung unter Nummer 37, bei den handwerksähnlichen Gewerben. Oda gehört deshalb zur Handwerkskammer Halle (Saale), nicht zur IHK, und hat ihr den Start angezeigt, wie § 18 Abs. 1 HwO es verlangt. 2026, im Jahr der Anmeldung, zahlt sie weder Grund- noch Zusatzbeitrag, im zweiten und dritten Jahr den halben Grundbeitrag und keinen Zusatzbeitrag, solange der Gewinn, den die Kammer zugrunde legt, 25.000 € nicht übersteigt. Mit 15.100 € und 22.560 € bleibt sie darunter, und die Beitragsordnung der Handwerkskammer Halle nennt dieselbe Grenze (Stand: September 2026).

Die Bekannte lag also daneben. Keine Umsatzzahl bringt Oda ins Handelsregister. Die 25.000 € ändern bei ihr erst 2028 etwas, und dann nur bei der Umsatzsteuer.

VergleichOdas Plan für 2027: der Umsatz über seiner Grenze, der Gewinn unter seiner
  • Umsatz 2027, Plan31.200 €
  • Kleinunternehmergrenze für den Vorjahresumsatz25.000 €
  • Gewinn 2027, Plan22.560 €
  • Freibetrag der Gewerbesteuer24.500 €

Dein Kleingewerbe einordnen: fünf Prüfungen mit der letzten EÜR

  1. Kaufmann oder nicht: Beschreib deinen Betrieb mit Mitarbeitern, Lager, Krediten, Kunden und Lieferanten. Im Zweifel fragst du deine IHK oder Handwerkskammer. Ergibt sich ein Handelsgewerbe, meldest du die Firma zum Handelsregister an.
  2. Umsatzsteuer: Halte den Gesamtumsatz des Vorjahres gegen 25.000 €, den laufenden gegen 100.000 €, im Eröffnungsjahr gegen 25.000 €.
  3. Gewerbesteuer: Nimm den Gewinn aus der EÜR als Ausgangspunkt für den Gewerbeertrag. Liegt er über 24.500 €, planst du Erklärung und Steuer ein.
  4. Buchführung: Über 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn rechnest du mit einer Mitteilung des Finanzamts; ab dem folgenden Wirtschaftsjahr führst du dann Bücher. Stehst du im Handelsregister, prüfst du zusätzlich § 241a HGB.
  5. Kammer: Klär, ob du zur IHK oder zur Handwerkskammer gehörst. Halte den Beitragsbescheid bei der IHK gegen 5.200 € und die Gründerjahre, bei der Handwerkskammer gegen die Gründerstaffel. Trägst du dich freiwillig ein, fallen die Freistellungen der IHK weg.

Die Zahlen für die Schritte 2 bis 4 stehen auf deinem Konto und in deiner EÜR. enno sortiert nachts deine Bank und deine Belege und bereitet die EÜR mit Quellen vor; die Grenzen prüfst du selbst, und was ans Finanzamt geht, übermittelst du selbst. Ob sich Eintragung oder Regelbesteuerung für dich rechnen, klärst du mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 30 Quellen, geprüft zum Stand .

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Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Behörden, Kammern und Portale

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

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