Zurück in die Kleinunternehmerregelung wechseln: wann es geht und was es kostet
Kleinunternehmerregelung zurückwechseln: wann du nach Überschreiten oder Verzicht wieder steuerfrei abrechnest, bis wann der Widerruf muss und was § 15a kostet.
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- Umsatzsteuer
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- Selbstständige im laufenden Betrieb
Das Wichtigste in Kürze
- Warst du nur wegen der Umsatzgrenze regelbesteuert, bist du ab dem 1. Januar nach einem Jahr mit höchstens 25.000 € Gesamtumsatz, ohne Umsatzsteuer gerechnet, von selbst wieder Kleinunternehmer.
- Nach einem Verzicht geht es frühestens nach fünf Kalenderjahren zurück und nur mit einem Widerruf, den du vor Beginn des Jahres erklärst, für 2027 also bis zum 31. Dezember 2026.
- Leistungen, die du vor dem Wechsel erbracht hast, bleiben regelbesteuert, auch wenn das Geld erst danach kommt.
- Für Anschaffungen mit mehr als 1.000 € Vorsteuer zahlst du für jedes Kleinunternehmerjahr in ihren ersten fünf Nutzungsjahren in der Regel ein Fünftel der Vorsteuer zurück.

Inhalt · 7 Abschnitte
- 01Grenze oder Verzicht: zwei Wege mit eigenen Regeln
- 02Nach dem Überschreiten: ein ruhiges Jahr genügt
- 03Nach einem Verzicht: der Widerruf muss vor dem Jahr kommen
- 04Rechnungen und Zahlungen rund um den 1. Januar
- 05§ 15a: welche Vorsteuer der Wechsel zurückholt
- 06Mareikes Rückkehr zum 1. Januar 2027
- 07Von Dezember bis Januar: die Rückkehr in sechs Schritten
Zurück in die Kleinunternehmerregelung kommst du nur zu einem 1. Januar, und der Weg dorthin hängt davon ab, warum du heute Umsatzsteuer berechnest. Bist du über die Umsatzgrenze gekommen, wirst du ohne Antrag wieder Kleinunternehmer, sobald ein Kalenderjahr mit höchstens 25.000 € Gesamtumsatz hinter dir liegt. Hast du freiwillig verzichtet, bist du mindestens fünf Kalenderjahre gebunden und brauchst danach einen Widerruf, den du vor dem Jahr erklärst, ab dem er gelten soll. Auf beiden Wegen kann der Wechsel einen Teil der Vorsteuer aus größeren Anschaffungen kosten.
Grenze oder Verzicht: zwei Wege mit eigenen Regeln
Verzichtet hast du, wenn du es dem Finanzamt erklärt hast, im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, per Brief oder stillschweigend: Voranmeldungen mit Umsatzsteuer aus einem Jahr unter der Grenze wertet das Finanzamt grundsätzlich als Verzicht (UStAE 19.3 Abs. 1 Nr. 2). Lagst du tatsächlich darüber, warst du ohne eigenes Zutun regelbesteuert.
Warum du regelbesteuert bist | Frühestens wieder Kleinunternehmer | Was du dafür tust |
|---|---|---|
Gesamtumsatz im Vorjahr über 25.000 €, im Gründungsjahr über 25.000 € oder im laufenden Jahr über 100.000 € | am 1. Januar nach einem Jahr mit höchstens 25.000 € | nichts beantragen, ab dem Stichtag keine Umsatzsteuer mehr ausweisen und anmelden |
Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung | am 1. Januar nach fünf Kalenderjahren Bindung | den Verzicht bis zum 31. Dezember davor widerrufen |
Für beide Wege gilt § 19 Abs. 1 UStG: im Vorjahr höchstens 25.000 € Gesamtumsatz, im neuen Jahr nicht mehr als 100.000 €. Mitten im Jahr wechselt niemand zurück. Liegt das Vorjahr über der Grenze, bleibt das ganze Jahr regelbesteuert (UStAE 19.1 Abs. 2).
Nach dem Überschreiten: ein ruhiges Jahr genügt
Die Rückkehr geschieht von selbst, einen Antrag gibt es dafür nicht. Aufhalten ließe sie sich nur mit einem Verzicht, und der bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).
Das entscheidende Jahr rechnest du ohne Umsatzsteuer: Gezählt werden die Entgelte, die im Jahr eingegangen sind, und die Steuer gehört nicht dazu (§ 19 Abs. 2, § 10 Abs. 1 UStG). Bei 19 % teilst du jeden Zahlungseingang also durch 1,19. Welche Eingänge außerdem herausfallen, zeigt der Beitrag zur Kleinunternehmergrenze 2026.
Damit das Finanzamt weiß, warum ab Januar keine Voranmeldungen mehr kommen, schreib ihm zwei Sätze: seit wann du wieder Kleinunternehmer bist und wie hoch dein Gesamtumsatz im Vorjahr war. In Mein ELSTER geht das mit dem Formular „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“.
Achtung
Die Voranmeldung für das letzte Quartal oder den Dezember des alten Jahres gibst du noch ab. Meldest du danach auch für das neue Jahr Umsatzsteuer an, sieht das Finanzamt darin grundsätzlich einen Verzicht (UStAE 19.3 Abs. 1 Nr. 2), und der bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre.
Nach einem Verzicht: der Widerruf muss vor dem Jahr kommen
Der Verzicht bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre, gezählt vom 1. Januar des ersten Jahres, für das er gilt (UStAE 19.3 Abs. 3), auch wenn du ihn vor 2025 erklärt hast (BMF-Schreiben vom 18. März 2025, Rn. 6). Danach läuft er Jahr für Jahr weiter, ohne neue Fünfjahresfrist (UStAE 19.3 Abs. 4). Beenden kannst du ihn nur mit einem Widerruf, der ab Beginn eines folgenden Kalenderjahres wirkt (§ 19 Abs. 3 Satz 4 UStG) und nie in ein Jahr zurückreicht, das schon läuft (UStAE 19.3 Abs. 5).
Verzicht gilt ab | gebunden bis | Widerruf erklären bis | Kleinunternehmer frühestens ab |
|---|---|---|---|
1. Januar 2022 | 31. Dezember 2026 | 31. Dezember 2026 | 1. Januar 2027 |
1. Januar 2025 | 31. Dezember 2029 | 31. Dezember 2029 | 1. Januar 2030 |
Gründung am 1. Juni 2026, 2026 zählt als erstes Jahr | 31. Dezember 2030 | 31. Dezember 2030 | 1. Januar 2031 |
Jede Zeile setzt voraus, dass der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überstieg; sonst macht dich auch ein Widerruf nicht zum Kleinunternehmer.
Frist
Endet deine Bindung spätestens mit dem Jahr 2026, muss der Widerruf für 2027 bis Donnerstag, 31. Dezember 2026, erklärt sein. Ein Widerruf vom Januar 2027 wirkt erst ab 2028. Schick ihn so, dass er vor dem Jahreswechsel beim Finanzamt ist, am einfachsten über Mein ELSTER, und heb einen Nachweis auf.
Trotzdem nennt das Gesetz den Verzicht „unwiderruflich“ (§ 19 Abs. 3 Satz 1 UStG, Stand September 2026). Nach dem Anwendungserlass heißt das: Zurücknehmen kannst du ihn nicht, nur für die Zukunft beenden (UStAE 19.3 Abs. 1 und 5). Zum Jahressteuergesetz 2026 empfiehlt der Finanzausschuss des Bundesrats, das Wort zu streichen und festzuschreiben, dass ein Widerruf ab dem Jahr nach seiner Erklärung wirkt, frühestens nach Ende der Bindung (BR-Drs. 447/1/26, Nr. 47). Das ist bisher nur ein Vorschlag.
Die zwei Sätze nach dem Überschreiten und den Widerruf nach einem Verzicht kannst du über „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“ in Mein ELSTER schicken; die Vorlage enthält beide Fälle, du nimmst den passenden Absatz.
[Dein Name] [Deine Anschrift] Steuernummer: [Steuernummer] Finanzamt [Ort] [Anschrift des Finanzamts] [Ort], [Datum] Umsatzsteuer ab [Jahr]: Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Sehr geehrte Damen und Herren, [Absatz nach dem Überschreiten der Grenze, ohne Verzicht:] seit dem 1. Januar [Jahr] bin ich wieder Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG. Mein Gesamtumsatz im Jahr [Vorjahr] betrug [Betrag] Euro, ohne Umsatzsteuer gerechnet. Für meine Umsätze ab diesem Tag gebe ich deshalb keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr ab. [Absatz nach einem Verzicht:] meinen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, den ich ab dem Jahr [erstes Jahr des Verzichts] erklärt habe, widerrufe ich mit Wirkung ab dem 1. Januar [Jahr] (§ 19 Abs. 3 Satz 4 UStG). Mein Gesamtumsatz im Jahr [Vorjahr] betrug [Betrag] Euro, ohne Umsatzsteuer gerechnet. Mit freundlichen Grüßen [Dein Name]
Eine allgemeine Vorlage, keine Beratung für deinen Einzelfall. Ersetze die Angaben in eckigen Klammern und prüfe, ob jeder Satz zu deinem Fall passt.
Rechnungen und Zahlungen rund um den 1. Januar
Für jede Leistung zählt der Tag, an dem du sie erbracht hast, nicht der Zahltag: Was davor liegt, bleibt regelbesteuert, was danach kommt, ist steuerfrei (UStAE 19.7 Abs. 5 und 6).
Fall | Was gilt |
|---|---|
Leistung im alten Jahr, Zahlung im neuen, Steuer nach vereinbarten Entgelten | Die Steuer steht schon in der Voranmeldung für den Zeitraum der Leistung, bei der Zahlung passiert nichts mehr. |
dasselbe mit Ist-Versteuerung nach § 20 UStG | Die Steuer entsteht erst mit der Zahlung, also im neuen Jahr. |
Anzahlung im alten Jahr versteuert, Leistung im neuen | Die Leistung ist steuerfrei, die gezahlte Steuer bekommst du erstattet. Stand sie auf einer Anzahlungsrechnung, schuldest du sie grundsätzlich weiter, bis du die Rechnung berichtigst. |
Kunde zahlt eine alte Rechnung nur teilweise oder gar nicht | Du berichtigst die Steuer nach § 17 UStG so, wie sie unter Regelbesteuerung angemeldet war. |
Einkauf, der dir nach dem Stichtag geliefert oder erbracht wird | keine Vorsteuer mehr (UStAE 15.1 Abs. 6) |
Einkauf vor dem Stichtag, Rechnung erst danach | Die Vorsteuer ziehst du noch ab. |
Die Nachzügler aus der zweiten bis vierten und der letzten Zeile gehören in die Umsatzsteuererklärung für dein erstes Jahr als Kleinunternehmer, im Formular für 2025 in die Zeile „Beträge nach dem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung“.
Rechnungen über Leistungen aus dem alten Jahr schreibst du mit Umsatzsteuer, auch wenn du sie erst im Januar ausstellst. Geht eine davon an ein Unternehmen im Inland, muss sie nach dem Wortlaut von § 27 Abs. 38 UStG ab 2027 in der Regel eine E-Rechnung sein; Leistungen aus 2026 rechnest du deshalb besser noch im Dezember ab. Ab dem Stichtag reicht die kurze Rechnung nach § 34a UStDV mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung, und eine E-Rechnung brauchst du dafür nicht. Rutscht aus der alten Vorlage ein Steuerbetrag auf eine neue Rechnung, schuldest du ihn grundsätzlich nach § 14c Abs. 1 UStG; wann nicht, steht unter Als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausgewiesen.
§ 15a: welche Vorsteuer der Wechsel zurückholt
Den Grundsatz erklärt der Beitrag Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung: Für Wirtschaftsgüter, die noch keine fünf Jahre im Einsatz sind, zahlst du einen Teil der Vorsteuer zurück, bis 1.000 € Vorsteuer je Wirtschaftsgut nichts. Für den Weg zurück kommt dazu:
- Berichtigt wird nur für Jahre, in denen du Kleinunternehmer bist, denn § 15a Abs. 1 UStG verlangt den Ausgleich für jedes Kalenderjahr der Änderung.
- Angebrochene Jahre am Anfang und Ende des Zeitraums rechnest du in Monaten, ein Sechzigstel der Vorsteuer je Monat (UStAE 15a.4 Abs. 1).
- Die 1.000 € gelten je Gegenstand, auch wenn mehrere gleiche auf einer Rechnung stehen (UStAE 15a.11 Abs. 1). Acht Töpferscheiben für je 900 € netto bringen zusammen 1.368 € Vorsteuer, je Scheibe aber nur 171 €, und lösen keine Berichtigung aus.
- Ware und Material, die du mit Vorsteuerabzug eingekauft hast und erst als Kleinunternehmer verkaufst oder verarbeitest, berichtigst du im Jahr der Verwendung (§ 15a Abs. 2 UStG), ebenfalls erst über 1.000 € Vorsteuer.
- Bis 6.000 € je Wirtschaftsgut und Jahr gehört die Berichtigung in die Steuerfestsetzung für das Jahr (§ 44 Abs. 3 UStDV). Wie du sie als Kleinunternehmer erklärst, klärst du vorher mit deinem Finanzamt oder einer Steuerberaterin.
Mareikes Rückkehr zum 1. Januar 2027
BeispielMareike, Keramikkurse und Töpferwerkstatt in Lüneburg
Mareike gibt seit 2019 in ihrer Werkstatt in Lüneburg Abend- und Wochenendkurse und vermietet Plätze an der Drehscheibe, fast nur an Privatleute. Für ihre Leistungen gilt in diesem Beispiel der Regelsatz von 19 %. 2025 flossen ihr als Kleinunternehmerin 27.400 € zu, deshalb ist sie seit dem 1. Januar 2026 regelbesteuert. Verzichtet hat sie nie, und was ein Kurs kostet, hat sie 2026 nicht geändert.
Am 2. März 2026 nimmt sie einen neuen Brennofen mit einer Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren in Betrieb: 9.500 € netto plus 1.805 € Umsatzsteuer, die sie in der Voranmeldung für das erste Quartal als Vorsteuer abzieht.
Bis zum 31. Dezember 2026 gehen 29.155 € ein, alle für Kurse und Werkstattzeiten aus 2026:
- Kurse: 24.990 € ÷ 1,19 = 21.000 € Entgelt
- Werkstattplätze: 4.165 € ÷ 1,19 = 3.500 € Entgelt
- Gesamtumsatz 2026: 21.000 € + 3.500 € = 24.500 €, also 500 € unter der Grenze
Ab dem 1. Januar 2027 ist Mareike damit wieder Kleinunternehmerin. Knapp war es trotzdem: Am 4. Dezember 2026 gab sie für ein Architekturbüro einen Team-Workshop für 1.000 € plus 190 € Umsatzsteuer, und das Büro zahlt erst am 8. Januar 2027. Hätte es im Dezember gezahlt, läge 2026 bei 25.500 €, und Mareike bliebe 2027 regelbesteuert. Die 190 € schuldet sie so oder so, und weil sie nach vereinbarten Entgelten versteuert, gehören sie in die Voranmeldung für das vierte Quartal 2026, fällig ohne Dauerfristverlängerung am Montag, 11. Januar 2027, denn der 10. ist ein Sonntag.
Für den Ofen läuft der Berichtigungszeitraum von März 2026 bis Februar 2031, 60 Monate. Für 2027 zahlt sie ein Fünftel zurück: 1.805 € ÷ 5 = 361 €. Bliebe sie bis 2031 Kleinunternehmerin, kämen 2028 bis 2030 je 361 € und für Januar und Februar 2031 noch 361 € × 2/12 = 60,17 € dazu, mit 2027 also 4 × 361 € + 60,17 € = 1.504,17 €.
So weit kommt es aber wohl nicht. Gibt sie 2027 dieselben Kurse zu denselben Preisen, zählen die 29.155 € voll, denn als Kleinunternehmerin steckt darin keine Umsatzsteuer. Mit dem Entgelt für den Workshop, das erst im Januar eingeht, kommt sie 2027 auf 29.155 € + 1.000 € = 30.155 € und ist 2028 wieder regelbesteuert.
Jahr | Gesamtumsatz im Vorjahr | Mareike ist | Berichtigung für den Ofen |
|---|---|---|---|
2026 | 27.400 € | regelbesteuert | keine, 1.805 € Vorsteuer abgezogen |
2027 | 24.500 € | Kleinunternehmerin | 361 € zurück |
2028 | 30.155 € | regelbesteuert | keine |
- regelbesteuert, weil 2025 über 25.000 € lag
- neuer Brennofen in Betrieb, Vorsteuer abgezogen
- Workshop für ein Architekturbüro, noch regelbesteuert
- Gesamtumsatz 2026: 500 € unter der Grenze
- wieder Kleinunternehmerin
- das Büro zahlt den Workshop
- Voranmeldung für das vierte Quartal 2026 fällig, mit der Steuer auf den Workshop
Merke
Verkaufst du zum Regelsatz an Privatleute und bleibst bei deinen Preisen, kann dieselbe Summe Geld dich jedes Jahr in die andere Besteuerung schieben. Bei Einnahmen von mehr als 25.000 € bis 29.750 € im Jahr (25.000 € × 1,19) bleibst du als Regelbesteuerter netto innerhalb der Grenze, als Kleinunternehmer liegst du darüber.
Gegen das Pendeln hilft nur ein Verzicht mit fünf Jahren Bindung. Ob er sich rechnet, hängt an deinen Kunden und Einkäufen; lass es vorher von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater durchrechnen.
Von Dezember bis Januar: die Rückkehr in sechs Schritten
- Kläre, warum du regelbesteuert bist. Im Zweifel fragst du beim Finanzamt nach, ob dort ein Verzicht vorliegt und für welches Jahr.
- Rechne Anfang Dezember deinen Gesamtumsatz des laufenden Jahres: die Zahlungseingänge ohne Umsatzsteuer, dazu, was bis Silvester sicher noch kommt. enno sortiert nachts Bank und Belege, die Eingänge des Jahres liegen damit an einer Stelle; ob ein Posten zählt, prüfst du selbst.
- Nach einem Verzicht: Prüf, ob die fünf Jahre spätestens mit diesem Jahr enden, und widerrufe bis zum 31. Dezember.
- Liste deine Anschaffungen der letzten fünf Jahre mit mehr als 1.000 € Vorsteuer je Stück und rechne für jedes Jahr als Kleinunternehmer den Anteil aus, den du zurückzahlst.
- Gib die letzte Voranmeldung des alten Jahres ab, ohne Dauerfristverlängerung bis zum 10. Januar, bei Wochenende oder Feiertag bis zum nächsten Werktag. Die Jahreserklärung für das alte Jahr steht danach noch an. Stell die Rechnungsvorlage auf den Hinweis zur Befreiung um und schreib die zwei Sätze ans Finanzamt.
- Führ im neuen Jahr eine laufende Summe. Deine Einnahmen zählen jetzt ohne Abzug, und über 25.000 € bist du im Jahr darauf wieder regelbesteuert.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 10 Quellen, geprüft zum Stand .
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Gesetze und Verordnungen
Finanzverwaltung
Behörden, Kammern und Portale
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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