Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung: die Rechnung nach deinen Kunden

Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung? Eine Faustregel nach Kundengruppen, was Vorsteuer, Formulare und fünf Jahre Bindung bedeuten, mit Beispielrechnung.

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Thema
Umsatzsteuer
Für
Gründerinnen und Gründer im ersten Jahr

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit Regelbesteuerung gehen bei gleichem Preis 19/119, also 15,97 %, von allem, was Privatleute und andere Kunden ohne Vorsteuerabzug zahlen, ans Finanzamt.
  • Firmen mit Vorsteuerabzug zahlen die 19 % zusätzlich und holen sie sich zurück; bei ihren Aufträgen ändert die Wahl an deinem Geld nichts.
  • Bei gleichen Preisen bringt die Regelbesteuerung mehr, wenn deine Einkäufe mit 19 % Umsatzsteuer netto über deinen Umsätzen mit Kunden ohne Vorsteuerabzug liegen, ebenfalls netto.
  • Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet mindestens fünf Kalenderjahre; für 2026 kannst du ihn bis zum 29. Februar 2028 erklären.
Illustration: zwei Mappen in Terrakotta und Salbeigrün nebeneinander, dazwischen eine Glasmurmel, daneben ein mittig gefaltetes Blatt
Inhalt · 6 Abschnitte
  1. 01Drei Kundengruppen statt B2B und B2C
  2. 02Die Faustregel: Einkäufe gegen Umsätze ohne Vorsteuerabzug
  3. 03Große Anschaffungen und die fünf Jahre Bindung
  4. 04Was die Regelbesteuerung an Arbeit mitbringt
  5. 05Amelies drei Jahre, einmal mit und einmal ohne Verzicht
  6. 06Vor dem Verzicht: deine Zahlen in sechs Schritten

Ob die Kleinunternehmerregelung oder die Regelbesteuerung besser zu dir passt, hängt an zwei Beträgen: was dir Kunden ohne Vorsteuerabzug zahlen und was du selbst mit 19 % Umsatzsteuer einkaufst. Kaufst du netto mehr ein, als du netto an diese Kunden verkaufst, bleibt dir mit Regelbesteuerung mehr Geld, solange dein Preis für sie gleich bleibt. Sonst gewinnt die Kleinunternehmerregelung. Einen Vorsprung der Regelbesteuerung rechnest du gegen den Aufwand, vor allem Voranmeldungen und ab 2028 E-Rechnungen an Firmen. Und wer freiwillig verzichtet, bleibt mindestens fünf Kalenderjahre dabei.

Welche Umsatzgrenzen gelten und wie der Gesamtumsatz gezählt wird, erklärt der Beitrag zur Kleinunternehmerregelung. Hier geht es um die Wahl, solange du sie hast.

Drei Kundengruppen statt B2B und B2C

Die Einteilung in Geschäfts- und Privatkunden führt bei dieser Frage in die Irre. Entscheidend ist, ob dein Kunde die Umsatzsteuer auf deiner Rechnung als Vorsteuer abziehen darf. Eine Firma, deren eigene Umsätze steuerfrei sind, darf das für die Einkäufe dazu in der Regel nicht (§ 15 Abs. 2 UStG). Das betrifft zum Beispiel Arzt- und Physiotherapiepraxen mit ihren Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG), Versicherungsmakler (§ 4 Nr. 11 UStG) und andere Kleinunternehmer. Sie sind Geschäftskunden, gehören bei dieser Frage aber zu den Privatleuten.

Was das bei einer Website für 2.400 € heißt, die du als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer berechnest:

Kunde
Rechnung mit Regelbesteuerung
Was dir bleibt
Firma mit Vorsteuerabzug
2.400 € plus 456 € Umsatzsteuer, die Firma zieht die 456 € ab
2.400 €
Praxis, Makler, Kleinunternehmer oder Privatperson, Preis bleibt
2.400 €, darin 383,19 € Umsatzsteuer
2.016,81 €
dieselben Kunden, Preis steigt um 19 %
2.856 €
2.400 €, falls der Auftrag bleibt

Aufträge von Firmen mit Vorsteuerabzug kommen in der Geldrechnung deshalb gar nicht vor, die Steuer läuft bei ihnen nur durch. Was die Regelbesteuerung kostet, steht in der zweiten Zeile. Ob die dritte aufgeht, hängt davon ab, ob Praxen und Privatleute bei dir 19 % mehr zahlen würden.

Die Faustregel: Einkäufe gegen Umsätze ohne Vorsteuerabzug

Die Regelbesteuerung kostet dich 19/119 der Beträge, die Kunden ohne Vorsteuerabzug zahlen, also 15,97 %, solange dein Preis gleich bleibt. Dafür bekommst du die Vorsteuer, 19 % auf alles, was du netto zum Regelsatz einkaufst (§ 15 Abs. 1 UStG). Stellt man beides gegenüber, fallen die 19 % auf beiden Seiten weg, und es bleibt ein Vergleich zweier Nettobeträge.

Merke

Die Regelbesteuerung bringt dir in einem Jahr mehr, wenn du netto mehr mit 19 % Umsatzsteuer einkaufst, als du netto an Kunden ohne Vorsteuerabzug verkaufst. Ist es umgekehrt, bleibt dir als Kleinunternehmer mehr.

Einnahmen von Kunden ohne Vorsteuerabzug
darin Umsatzsteuer bei gleichem Preis
Regelbesteuerung lohnt ab Einkäufen mit 19 %, netto, von mehr als
5.000 €
798,32 €
4.201,68 €
10.000 €
1.596,64 €
8.403,36 €
20.000 €
3.193,28 €
16.806,72 €

Addiere für diesen Vergleich nur Einkäufe, bei denen Umsatzsteuer anfällt. Meist steht sie auf der Rechnung. Bei einem Software-Abo aus dem Ausland schuldest du sie oft selbst als Kunde (§ 13b UStG): Als Kleinunternehmer bleibt sie Kosten, mit Regelbesteuerung ziehst du sie nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer wieder ab. Die Rechnung eines anderen Kleinunternehmers bringt nichts, ein Versicherungsbeitrag auch nicht (§ 4 Nr. 10 UStG), und Einkäufe zum ermäßigten Satz bringen 7 % statt 19 %.

Die Rechnung vergleicht, was vor Einkommensteuer bleibt. Beide Seiten des Vergleichs mindern deinen Gewinn: Vorsteuer, die du als Kleinunternehmer selbst trägst, zählt bei der Einkommensteuer zu deinen Kosten (§ 9b Abs. 1 EStG), und die Umsatzsteuer in den Preisen fehlt dir als Einnahme. Nach Einkommensteuer ist der Abstand zwischen beiden Wegen deshalb kleiner als hier gerechnet.

Große Anschaffungen und die fünf Jahre Bindung

Am deutlichsten spricht eine große Anschaffung für die Regelbesteuerung. Kaufst du Technik für 6.000 € netto, stecken darin 1.140 € Umsatzsteuer. Die ziehst du als Vorsteuer auf einmal ab, in der Voranmeldung für den Zeitraum, in dem Lieferung und Rechnung vorliegen (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 UStG). Als Kleinunternehmer trägst du die 1.140 € selbst.

Nur lässt sich ein solches Jahr nicht einzeln herausgreifen. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre, gezählt ab dem Jahr, für das du ihn erklärst (§ 19 Abs. 3 UStG, UStAE 19.3 Abs. 3). Danach läuft er weiter, bis du ihn für ein künftiges Jahr widerrufst. Die Erklärung selbst nimmst du nicht zurück, das Gesetz nennt sie „unwiderruflich“ (Stand September 2026). Die Folgejahre bringen meist weniger Vorsteuer, während der Nachteil bei Kunden ohne Vorsteuerabzug bleibt. Die Vorsteuer aus der Anschaffung muss diese Jahre mittragen.

Auch der Zeitpunkt des Kaufs zählt. Vorsteuer gibt es nur für Leistungen, die an dich ausgeführt werden, wenn die Regelbesteuerung schon gilt, egal wann die Rechnung kommt (UStAE 15.1 Abs. 5). Der Verzicht wirkt immer ab dem 1. Januar des Jahres, für das du ihn erklärst, im Gründungsjahr ab dem ersten Tag deiner Tätigkeit. Kaufst du im Dezember einen Rechner und verzichtest erst ab dem folgenden Januar, bekommst du für ihn keine Vorsteuer. Ein späterer Ausgleich über § 15a UStG kommt nur in Frage, wenn auf ihn mehr als 1.000 € Vorsteuer entfielen.

Frist

Den Verzicht kannst du auch für ein Jahr erklären, das schon vorbei ist, bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres. Für 2025 wäre das Sonntag, der 28. Februar 2027; das Fristende verschiebt sich auf den folgenden Montag, 1. März 2027 (§ 108 Abs. 3 AO). Die Frist für 2026 endet am Dienstag, 29. Februar 2028.

Im Nachhinein hat der Verzicht allerdings einen Haken. Deine Rechnungen aus diesem Jahr zeigen keine Umsatzsteuer, auch die an Firmen. Die Steuer steckt dann in allem, was du eingenommen hast, auch in den Zahlungen der Firmen. Ob Firmenkunden sie gegen eine berichtigte Rechnung nachzahlen, regelt eure Vereinbarung. Wie so eine Berichtigung aussieht, zeigt der Beitrag Kleinunternehmerregelung überschritten.

Achtung

Der Weg zurück kann Vorsteuer kosten. Wirst du wieder Kleinunternehmer, nach einem Widerruf oder weil dein Umsatz nach einem starken Jahr wieder unter 25.000 € liegt, zahlst du Vorsteuer aus jüngeren Anschaffungen teilweise zurück (§ 15a Abs. 1 UStG, UStAE 15.1 Abs. 6). Für jedes Jahr, das einem Wirtschaftsgut an fünf Jahren Nutzung noch fehlt, ist das in der Regel ein Fünftel seiner Vorsteuer; bei kürzerer Nutzungsdauer ist der Zeitraum kürzer (§ 15a Abs. 5 UStG). Ein Wirtschaftsgut mit 1.140 € Vorsteuer, das bei der Rückkehr zwei volle Jahre im Einsatz war, kostet dich dann 3 × 228 € = 684 €. Nichts zurück zahlst du für ein Wirtschaftsgut, auf das höchstens 1.000 € Vorsteuer kamen (§ 44 Abs. 1 UStDV), und mehrere Geräte zählen dabei einzeln.

Was die Regelbesteuerung an Arbeit mitbringt

Kleinunternehmerregelung
Regelbesteuerung
Umsatzsteuer-Voranmeldung
in der Regel keine; eine Ausnahme: du schuldest als Kunde Steuer nach § 13b UStG, dann für diese Zeiträume
bis zum 10. nach jedem Quartal, jeden Monat bei mehr als 9.000 € Steuer im Vorjahr
Umsatzsteuererklärung
nur in Sonderfällen oder auf Anforderung des Finanzamts
jedes Jahr
Rechnung
kurze Liste nach § 34a UStDV mit Hinweis auf die Steuerbefreiung
alle Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG, darunter Rechnungsnummer, Leistungsdatum, Steuersatz und Steuerbetrag
E-Rechnung an Unternehmen im Inland ausstellen
keine Pflicht
für Leistungen ab 1. Januar 2028, bei mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr schon ab 2027
E-Rechnung empfangen können
ja
ja

Wer 2026 gründet und gleich verzichtet, meldet 2026 nach der geschätzten Steuer des Jahres, bis 9.000 € also vierteljährlich. Für das Jahr nach der Gründung sieht das Gesetz Monatsmeldungen vor (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Die Ausnahme davon in Satz 6 reicht nur bis 2026 und ist Stand September 2026 nicht verlängert, auch der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 enthält keine Verlängerung. Wer 2026 gründet, meldet 2027 also nach heutigem Gesetz monatlich. Wer 2027 oder später gründet und verzichtet, meldet im Gründungsjahr und im Jahr darauf monatlich. Von den Voranmeldungen befreit das Finanzamt im Gründungsjahr und im Jahr danach nicht (UStAE 18.7 Abs. 5). Wie eine Meldung abläuft, zeigt der Beitrag zur Umsatzsteuervoranmeldung.

Mit Regelbesteuerung entsteht die Steuer außerdem normalerweise mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem du die Leistung erbracht hast, selbst wenn das Geld noch aussteht (§ 13 Abs. 1 UStG). Auf Antrag versteuerst du erst nach Zahlungseingang, etwa bei einem Gesamtumsatz von nicht mehr als 800.000 € im Vorjahr (§ 20 UStG).

Amelies drei Jahre, einmal mit und einmal ohne Verzicht

BeispielAmelie, Webdesignerin in Konstanz

Amelie hat sich im Februar 2026 in Konstanz als Webdesignerin selbstständig gemacht. Ihre Kunden sind Handwerksbetriebe, Hotels und Läden, die Vorsteuer abziehen, dazu zwei Physiotherapiepraxen, eine Hausarztpraxis und einige Privatleute, die das nicht können. Ihre Planung bleibt jedes Jahr unter 25.000 €, sie könnte also durchgehend Kleinunternehmerin sein. Für ihre Aufträge gilt in diesem Beispiel der Regelsatz von 19 %. Mit Regelbesteuerung würde sie den Firmen die Steuer aufschlagen und bei allen anderen den Preis halten.

2026
2027
2028
Einnahmen gesamt
18.000 €
22.000 €
24.000 €
davon von Kunden ohne Vorsteuerabzug
6.000 €
8.000 €
9.000 €
Einkäufe mit 19 %, netto
7.000 €
3.000 €
3.000 €
Umsatzsteuer in den Preisen ohne Vorsteuerabzug
957,98 €
1.277,31 €
1.436,97 €
Vorsteuer
1.330,00 €
570,00 €
570,00 €
Regelbesteuerung im Vergleich
plus 372,02 €
minus 707,31 €
minus 866,97 €

So kommen die Zahlen zustande:

  1. 2026: 6.000 € × 19/119 = 957,98 €. Vorsteuer 7.000 € × 19 % = 1.330,00 €. Unterschied 1.330,00 € − 957,98 € = 372,02 € zugunsten der Regelbesteuerung.
  2. 2027: 570,00 € − 1.277,31 € = −707,31 €.
  3. 2028: 570,00 € − 1.436,97 € = −866,97 €.
  4. Drei Jahre zusammen: 372,02 € − 707,31 € − 866,97 € = −1.202,26 €.

Im Gründungsjahr hätte sich der Verzicht gelohnt, weil zu den laufenden Kosten von 3.000 € netto Rechner, Bildschirm und Möbel für 4.000 € netto kamen. Die Faustregel sagt dasselbe: 7.000 € Einkäufe liegen über 6.000 € ÷ 1,19 = 5.042,02 € netto von Kunden ohne Vorsteuerabzug. Danach kauft Amelie nur noch laufend ein, während die Praxen mehr werden. Über drei Jahre bleiben ihr als Kleinunternehmerin 1.202,26 € mehr, vor Einkommensteuer gerechnet.

Ihre Umsatzsteuer bliebe mit Verzicht weit unter 9.000 € im Jahr: 2026 wären es 12.000 € × 19 % = 2.280,00 € aus den Firmenaufträgen plus 957,98 € minus 1.330,00 € Vorsteuer, also 1.907,98 €. Für 2027 ergäben 2.660,00 € + 1.277,31 € − 570,00 € genau 3.367,31 €. Trotzdem hätte sie nach heutigem Gesetz 20 Voranmeldungen abgegeben: vier für 2026, zwölf für 2027 als Jahr nach der Gründung und wieder vier für 2028. Dazu kämen drei Jahreserklärungen und ab 2028 E-Rechnungen an Firmen und Praxen.

Hätte Amelie nur für Firmen mit Vorsteuerabzug gearbeitet, fiele die Zeile mit der Steuer in den Praxispreisen weg. Dann brächte ihr die Regelbesteuerung die volle Vorsteuer, 1.330 € + 570 € + 570 € = 2.470 € in drei Jahren. Ob ihr das den Aufwand wert ist, entscheidet sie selbst.

Wartet sie bis Januar 2027 und verzichtet erst dann für 2026, sieht die Rechnung anders aus, weil ihre Rechnungen von 2026 keine Steuer ausweisen, auch die an Firmen. Abzuführen wären 18.000 € × 19/119 = 2.873,95 €, dagegen stehen 1.330,00 € Vorsteuer. Zahlen die Firmen nichts nach, kostet der späte Verzicht sie 1.543,95 € und bindet sie bis Ende 2030.

Vor dem Verzicht: deine Zahlen in sechs Schritten

  1. Teile deine erwarteten Einnahmen in zwei Gruppen: Kunden mit und ohne Vorsteuerabzug. Praxen mit Heilbehandlungen, Makler, Kleinunternehmer und Privatleute gehören in die zweite. Frag im Zweifel nach.
  2. Rechne die zweite Gruppe netto, also geteilt durch 1,19.
  3. Stell dem deine geplanten Einkäufe mit 19 % gegenüber, netto und Jahr für Jahr, für mindestens fünf Jahre. Wenn enno deine Bank und Belege nachts sortiert, findest du deine bisherigen Einkäufe dort beisammen; welche davon Vorsteuer bringen, prüfst du selbst.
  4. Setz den Aufwand dagegen: Voranmeldungen, Jahreserklärung, E-Rechnungen ab 2028 und, falls du eine Kanzlei beauftragst, deren Kosten.
  5. Wächst dein Umsatz absehbar über 25.000 €, endet die Befreiung ohnehin, im Gründungsjahr sofort, sonst zum nächsten 1. Januar. Ein Verzicht bindet dich dann vor allem für Jahre, in denen du wieder darunter fallen könntest. Wie du die Summe laufend führst, steht im Beitrag zur Kleinunternehmergrenze 2026.
  6. Den Verzicht erklärst du formlos beim Finanzamt, als Gründer schon im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Eine Voranmeldung, in der du Umsatzsteuer berechnest, gilt grundsätzlich auch als Verzicht, selbst wenn du ihn nicht wolltest. Weil er dich mindestens fünf Jahre bindet, sprich vorher mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater über deinen Fall.

Hast du dich nach dieser Rechnung für den Verzicht entschieden, genügt ein kurzes Schreiben wie dieses; gilt es einem vergangenen Jahr, denk an den Haken mit den Rechnungen ohne Steuer.

VorlageVerzicht auf die Kleinunternehmerregelung
[Dein Name]
[Deine Anschrift]
Steuernummer: [Steuernummer]

Finanzamt [Ort]
[Anschrift des Finanzamts]

[Ort], [Datum]

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 3 UStG

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erkläre ich, dass ich ab dem Kalenderjahr [Jahr] auf die Anwendung von § 19 Abs. 1 UStG verzichte. Meine Umsätze versteuere ich ab diesem Jahr nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.

Mir ist bekannt, dass mich der Verzicht mindestens fünf Kalenderjahre bindet.

Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]

Eine allgemeine Vorlage, keine Beratung für deinen Einzelfall. Ersetze die Angaben in eckigen Klammern und prüfe, ob jeder Satz zu deinem Fall passt.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 14 Quellen, geprüft zum Stand .

Alle 14 Quellen anzeigen

Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Behörden, Kammern und Portale

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

Alle Fristen im Blick, bevor sie zum Rückstand werden.

Belege, Bank und Fristen ab Tag 1 an einem Ort. Kleinunternehmerregelung? enno zeigt dir, was für dich gilt. enno bereitet vor, du prüfst und übermittelst selbst.

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