GmbH-Steuern auf den Gewinn: was eine GmbH oder UG zahlt und was übrig bleibt
GmbH-Steuern auf den Gewinn: Körperschaftsteuer, Soli und Gewerbesteuer an einer GmbH in Nürnberg durchgerechnet, dazu die Senkung ab 2028 und die UG.
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- Thema
- Steuern & Fristen
- Für
- UG und GmbH
Das Wichtigste in Kürze
- Auf ihren Gewinn zahlt eine GmbH oder UG 15 % Körperschaftsteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag auf diese Steuer und Gewerbesteuer von 3,5 % mal Hebesatz, ohne Freibetrag.
- In Nürnberg mit einem Hebesatz von 467 % sind das für 2026 zusammen 32,17 % des Gewinns; keine der drei Steuern ist steuerlich abziehbar, deshalb lassen sich die Sätze addieren.
- Nach § 23 KStG sinkt die Körperschaftsteuer ab 2028 jedes Jahr um einen Prozentpunkt bis auf 10 % ab 2032; bei unverändertem Hebesatz und Soli läge die Belastung in Nürnberg dann knapp unter 27 %.
- Schüttet die GmbH aus, behält sie 26,375 % Kapitalertragsteuer samt Soli ein; von 100 € Gewinn einer Nürnberger GmbH kommen bei voller Ausschüttung 49,94 € privat an, ohne Kirchensteuer.

Inhalt · 8 Abschnitte
- 01Drei Posten auf dem Gewinn: Körperschaftsteuer, Soli, Gewerbesteuer
- 02Kira und Gero: vom Gewinn 2026 bis zum Jahresüberschuss
- 03Ab 2028 sinkt die Körperschaftsteuer: die Stufen aus § 23 KStG
- 04Wann Finanzamt und Stadt ihr Geld wollen
- 05Nach der Ausschüttung: die zweite Stufe bei den Gesellschaftern
- 06Die UG zahlt dieselben Steuern
- 07Umsatzsteuer: kein Teil der Gewinnsteuer
- 08Vom Hebesatz zur Rücklage: fünf Schritte für die GmbH
Eine GmbH oder UG zahlt auf ihren Gewinn Körperschaftsteuer mit Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Für 2026 heißt das 15 % plus 5,5 % Zuschlag auf diese 15 % und dazu 3,5 % mal dem Hebesatz der Gemeinde. In Nürnberg, wo der Hebesatz 467 % beträgt, gehen so von jedem Euro Gewinn 32,17 Cent an Finanzamt und Stadt. Was danach in der Gesellschaft liegt, ist noch nicht bei dir angekommen: Eine Ausschüttung wird bei den Gesellschaftern ein zweites Mal besteuert.
Drei Posten auf dem Gewinn: Körperschaftsteuer, Soli, Gewerbesteuer
Steuerpflichtig ist die GmbH selbst (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG), nicht ihre Gesellschafter. Ihre Tätigkeit gilt außerdem stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG). Gewerbesteuer zahlt also auch eine GmbH, deren Gesellschafter als Einzelunternehmer Freiberufler wären.
Körperschaftsteuer | Solidaritätszuschlag | Gewerbesteuer | |
|---|---|---|---|
Wovon | zu versteuerndes Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG) | festgesetzte Körperschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG) | Gewerbeertrag, auf volle 100 € abgerundet (§ 7, § 11 Abs. 1 GewStG) |
Satz 2026 | 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG) | 5,5 % (§ 4 SolzG) | Messzahl 3,5 % mal Hebesatz (§ 11 Abs. 2, § 16 Abs. 1 GewStG) |
Freibetrag | keiner (§ 24 Satz 2 Nr. 1 KStG) | keine Freigrenze; die gibt es nur für Einkommensteuerpflichtige (§ 3 Abs. 3 SolzG) | keiner; die 24.500 € gelten nur für natürliche Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG) |
Rundung | auf volle Euro zugunsten der GmbH (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KStG) | Bruchteile eines Cents entfallen (§ 4 SolzG) | nur der Gewerbeertrag, auf volle 100 € nach unten |
Bescheid | Finanzamt | Finanzamt | Messbescheid vom Finanzamt, Steuerbescheid von der Gemeinde (§ 184 AO, § 16 Abs. 1 GewStG) |
Für 2026 in Nürnberg addiert sich das so: 15 % × 1,055 = 15,825 % für Körperschaftsteuer und Soli, dazu 3,5 % × 467 % = 16,345 % Gewerbesteuer, zusammen 32,17 %. Den Hebesatz bestimmt jede Gemeinde selbst. Nürnbergs Hebesatzsatzung setzt ihn ab 2018 auf 467 % fest, und dabei blieb es auch mit der letzten Änderung vom 31. Oktober 2025. Je 10 Prozentpunkte Hebesatz mehr oder weniger verschiebt sich die Gesamtbelastung um 0,35 Prozentpunkte. Nach unten gibt es eine Grenze: Bestimmt eine Gemeinde keinen höheren Hebesatz, gelten 200 % für 2026 und, nach einer Gesetzesänderung vom 29. Juni 2026, 280 % ab dem Erhebungszeitraum 2027 (§ 16 Abs. 4 Satz 2, § 36 Abs. 5b GewStG).
Das zu versteuernde Einkommen beginnt beim Gewinn vor Steuern. Es liegt oft etwas darüber, weil manche Ausgaben steuerlich nicht zählen, etwa 30 % der Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, über § 8 Abs. 1 KStG). Beim Gewerbeertrag kommen Teile von Zinsen, Mieten und Leasingraten hinzu, allerdings erst, sobald die Summe ihrer Finanzierungsanteile über 200.000 € liegt, und dann ein Viertel dessen, was darüber hinausgeht (§ 8 Nr. 1 GewStG). Macht die GmbH Verlust, fällt für das Jahr keine Körperschaftsteuer an und meist auch keine Gewerbesteuer. Bei der Körperschaftsteuer lässt sich der Verlust mit Gewinnen anderer Jahre verrechnen (§ 10d EStG), bei der Gewerbesteuer nur mit späteren (§ 10a GewStG).
Warum sich die drei Sätze einfach addieren lassen
Im Einzelunternehmen kommt ein Teil der Gewerbesteuer über die Einkommensteuer zurück, bis zum Vierfachen des Messbetrags (§ 35 Abs. 1 EStG). Diese Entlastung fehlt in der GmbH. Abziehen darf sie die Gewerbesteuer auch nicht, denn sie ist keine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG). Für Körperschaftsteuer und Soli gilt dasselbe, sie sind nicht abziehbar (§ 10 Nr. 2 KStG).
Das vereinfacht die Rechnung. Keine der drei Steuern verkleinert die Grundlage einer anderen, am Ende hängen alle am Gewinn vor Steuern. Im Jahresabschluss stehen die Steuern trotzdem als Aufwand, und was am Stichtag noch nicht bezahlt ist, als Rückstellung (§ 249 Abs. 1 HGB). Für die Steuererklärung wird dieser Aufwand wieder hinzugerechnet. Was die Bilanzpflicht sonst mit sich bringt, steht unter GmbH-Buchhaltung.
Kira und Gero: vom Gewinn 2026 bis zum Jahresüberschuss
BeispielKira und Gero, GmbH für Messebau in Nürnberg
Kira und Gero bauen mit ihrer GmbH Messestände, meist für Aussteller auf dem Nürnberger Messegelände. Sie halten je 50 % und sind beide angestellte Geschäftsführer; ihre Gehälter sind schon als Aufwand abgezogen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für 2026 zeigt die Buchhaltung einen Gewinn vor Ertragsteuern von 186.670 €. Nicht abziehbare Ausgaben kommen in diesem Beispiel nicht vor, das zu versteuernde Einkommen ist deshalb genauso hoch.
Zuerst prüfen die beiden, ob für die Gewerbesteuer etwas hinzugerechnet wird. Werkstatt und Lagerhalle sind gemietet, der Lkw ist geleast, und für die Plattensäge läuft ein Darlehen:
Ausgabe 2026 | Betrag | Finanzierungsanteil (§ 8 Nr. 1 GewStG) | zählt |
|---|---|---|---|
Miete für Werkstatt und Halle | 54.000 € | die Hälfte | 27.000 € |
Leasing für den Lkw | 18.000 € | ein Fünftel | 3.600 € |
Zinsen für das Darlehen | 4.200 € | voll | 4.200 € |
Summe der Anteile | 34.800 € |
34.800 € liegen weit unter 200.000 €, hinzugerechnet wird nichts. Dann die eigentliche Rechnung:
Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
Gewinn vor Ertragsteuern, zugleich zu versteuerndes Einkommen | 186.670,00 € | |
Körperschaftsteuer | 15 % von 186.670 € = 28.000,50 €, auf volle Euro zugunsten der GmbH | 28.000,00 € |
Solidaritätszuschlag | 5,5 % von 28.000 € | 1.540,00 € |
Gewerbeertrag | 186.670 €, abgerundet auf volle 100 € | 186.600,00 € |
Steuermessbetrag | 3,5 % von 186.600 € | 6.531,00 € |
Gewerbesteuer | 6.531 € × 467 % | 30.499,77 € |
Steuern zusammen | 28.000 + 1.540 + 30.499,77 | 60.039,77 € |
bleibt in der GmbH | 186.670 − 60.039,77 | 126.630,23 € |
60.039,77 € sind 32,16 % von 186.670 €. Das liegt knapp unter den 32,17 % der Faustrechnung, weil Körperschaftsteuer und Gewerbeertrag abgerundet werden. Die 126.630,23 € stehen als Jahresüberschuss im Abschluss 2026. Den Messbescheid über 6.531 € schickt das Finanzamt, den Gewerbesteuerbescheid über 30.499,77 € die Stadt Nürnberg.
Merke
Als Faustformel für die Steuerquote deiner GmbH brauchst du 2026 und 2027 nur den Hebesatz deiner Gemeinde: 15,825 % plus 3,5 % mal Hebesatz. In Nürnberg sind das 32,17 % des Gewinns.
Ab 2028 sinkt die Körperschaftsteuer: die Stufen aus § 23 KStG
Die Senkung ist beschlossen und steht schon im Gesetz. § 23 Abs. 1 KStG nennt 15 Prozent für Veranlagungszeiträume bis 2027 und senkt den Satz danach jedes Jahr um einen Punkt, bis auf 10 Prozent für Veranlagungszeiträume ab 2032. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr zählt das Kalenderjahr, in dem es endet (§ 7 Abs. 4 Satz 2 KStG).
Die Tabelle rechnet das für Kira und Gero durch. Sie ist keine Prognose, sondern nimmt an: jedes Jahr derselbe Gewinn von 186.670 €, Nürnberg bleibt bei 467 %, Soli und Messzahl bleiben wie 2026. Gesetz sind nur die Sätze der Körperschaftsteuer, geprüft am 25. September 2026.
Veranlagungszeitraum, Annahmen wie oben | Satz | Körperschaftsteuer auf 186.670 € | Soli | Gewerbesteuer | Steuern zusammen | Anteil am Gewinn |
|---|---|---|---|---|---|---|
2026 und 2027 | 15 % | 28.000 € | 1.540,00 € | 30.499,77 € | 60.039,77 € | 32,16 % |
2028 | 14 % | 26.133 € | 1.437,31 € | 30.499,77 € | 58.070,08 € | 31,11 % |
2029 | 13 % | 24.267 € | 1.334,68 € | 30.499,77 € | 56.101,45 € | 30,05 % |
2030 | 12 % | 22.400 € | 1.232,00 € | 30.499,77 € | 54.131,77 € | 29,00 % |
2031 | 11 % | 20.533 € | 1.129,31 € | 30.499,77 € | 52.162,08 € | 27,94 % |
ab 2032 | 10 % | 18.667 € | 1.026,68 € | 30.499,77 € | 50.193,45 € | 26,89 % |
Ab 2032 zahlt die GmbH unter diesen Annahmen 9.846,32 € weniger im Jahr als 2026. Jeder Punkt weniger Körperschaftsteuer senkt die Quote um 1,055 Punkte, weil der Soli mitsinkt. Die Gewerbesteuer bleibt gleich, ihr Anteil an den Steuern wächst von knapp 51 % auf fast 61 %.
Wann Finanzamt und Stadt ihr Geld wollen
Gezahlt wird nicht erst nach dem Bescheid. Die Körperschaftsteuer entsteht mit Ablauf des Jahres (§ 30 Nr. 3 KStG), die Gewerbesteuer ebenso (§ 18 GewStG), aber unterjährig laufen Vorauszahlungen:
Steuer | Vorauszahlungen | Rest nach dem Bescheid | Grundlage |
|---|---|---|---|
Körperschaftsteuer mit Soli | 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember | Abschlusszahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe | § 31 Abs. 1 KStG mit § 37 Abs. 1 und § 36 Abs. 4 EStG; § 3 Abs. 1 Nr. 2 SolzG |
Gewerbesteuer | 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November | Abschlusszahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe | § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 GewStG |
Die Raten bemessen sich grundsätzlich nach der letzten Veranlagung, bei der Gewerbesteuer ist jede Rate ein Viertel davon, abgerundet auf volle Euro (§ 37 Abs. 3 EStG, § 19 Abs. 2 und 5 GewStG). Richten Finanzamt und Stadt sich nach den Bescheiden für 2026, zahlt die GmbH von Kira und Gero je Quartal 7.000 € Körperschaftsteuer plus 385 € Soli und 7.624 € Gewerbesteuer. Waren die Vorauszahlungen zu niedrig oder gab es noch keine, kommt der Rest mit dem Bescheid auf einmal.
Nach der Ausschüttung: die zweite Stufe bei den Gesellschaftern
Alles bis hierher zahlt die GmbH, und die 126.630,23 € gehören weiter ihr. Bei Kira und Gero kommt davon erst etwas an, wenn sie als Gesellschafter eine Ausschüttung beschließen. Dann behält die GmbH 25 % Kapitalertragsteuer ein (§ 43a Abs. 1 EStG) und 5,5 % Soli auf diese Steuer, zusammen 26,375 %, ohne Kirchensteuer. Halten die beiden ihre Anteile privat, ist ihre Einkommensteuer darauf damit abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG).
je 100 € Gewinn einer Nürnberger GmbH, voll ausgeschüttet, Abgeltungsteuer | Betrag |
|---|---|
Gewinn vor Steuern | 100,00 € |
Körperschaftsteuer, Soli und Gewerbesteuer, 32,17 % | −32,17 € |
bleibt in der GmbH | 67,83 € |
Kapitalertragsteuer und Soli, 26,375 % von 67,83 € | −17,89 € |
kommt privat an | 49,94 € |
Mit je 50 % könnten Kira und Gero stattdessen das Teileinkünfteverfahren beantragen. Es steht ab 25 % Beteiligung offen, ab 1 % nur, wenn die berufliche Tätigkeit für die GmbH maßgeblichen unternehmerischen Einfluss verschafft (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Versteuert werden dann 60 % der Ausschüttung zum persönlichen Satz, die übrigen 40 % stellt § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG frei. Was günstiger ist, hängt am übrigen Einkommen. Beschluss, Auszahlungstag und die Wege über Gehalt oder Darlehen erklärt der Beitrag Geld aus der GmbH entnehmen.
Die UG zahlt dieselben Steuern
Für eine UG (haftungsbeschränkt) gilt jede Zeile dieser Rechnung genauso, mit denselben Sätzen und ohne Freibetrag. Sie ist eine GmbH, nur mit einem Stammkapital unter dem Mindestbetrag von 25.000 € (§ 5a Abs. 1, § 5 Abs. 1 GmbHG).
Anders wird es erst nach den Steuern. Vom Jahresüberschuss zieht die UG einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr ab und stellt ein Viertel des Rests in eine gesetzliche Rücklage (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Wäre die Firma von Kira und Gero eine UG ohne Verlustvortrag, gingen von 126.630,23 € also 31.657,56 € in die Rücklage, und ausschütten ließe sich höchstens der Rest von 94.972,67 €. Steuern spart die Rücklage nicht, sie wird aus Gewinn gebildet, der schon versteuert ist. Wofür sie verwendet werden darf und wann die Pflicht endet, steht bei der UG-Rücklage.
Umsatzsteuer: kein Teil der Gewinnsteuer
In der Rechnung oben fehlt die Umsatzsteuer, weil sie keine Steuer auf den Gewinn ist. Die GmbH berechnet sie ihren Kunden, zieht die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ab (§ 15 Abs. 1 UStG) und zahlt den Rest über die Voranmeldung (§ 18 Abs. 1 UStG). Die Umsatzerlöse stehen ohne Umsatzsteuer in der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 277 Abs. 1 HGB). Die Umsatzsteuer erhöht den Gewinn also nicht, und ihre Zahllast fällt auch in einem Jahr mit Verlust an.
Die Kleinunternehmerregelung hängt nicht an der Rechtsform. § 19 Abs. 1 UStG gilt auch für eine kleine UG, solange ihr Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet.
Vom Hebesatz zur Rücklage: fünf Schritte für die GmbH
- Den Hebesatz deiner Gemeinde nachschlagen, am verlässlichsten in ihrer Hebesatzsatzung.
- Die Quote rechnen: 15,825 % plus 3,5 % mal Hebesatz. Ab 2028 sinkt der erste Teil mit jedem Jahr um 1,055 Punkte, bis auf 10,55 % ab 2032.
- Jeden Monat diese Quote vom laufenden Gewinn auf ein eigenes Konto legen und nicht abziehbare Ausgaben dabei mitrechnen. Dafür muss der laufende Gewinn stimmen, also jeder Kontoumsatz seinen Beleg haben; enno sortiert beides nachts und gleicht es ab.
- Die Vorauszahlungsbescheide von Finanzamt und Stadt mit dieser Rechnung vergleichen. Ergibt sie deutlich weniger als die festgesetzten Raten, eine Herabsetzung beantragen (§ 37 Abs. 3 EStG, § 19 Abs. 3 GewStG); wo das bei der Gewerbesteuer geht, steht unter Gewerbesteuervorauszahlungen.
- Vor jeder Ausschüttung in der UG zuerst die Rücklage abziehen. Ob Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren und ob Gehalt oder Ausschüttung besser passt, hängt an deinen Zahlen; das gehört in ein Gespräch mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 38 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 38 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
- § 184 AO
- § 3 EStG
- § 4 EStG
- § 10d EStG
- § 32d EStG
- § 35 EStG
- § 36 EStG
- § 37 EStG
- § 43 EStG
- § 43a EStG
- § 2 GewStG
- § 7 GewStG
- § 8 GewStG
- § 10a GewStG
- § 11 GewStG
- § 16 GewStG
- § 18 GewStG
- § 19 GewStG
- § 20 GewStG
- § 36 GewStG
- § 5a GmbHG
- § 249 HGB
- § 275 HGB
- § 277 HGB
- § 1 KStG
- § 7 KStG
- § 8 KStG
- § 10 KStG
- § 23 KStG
- § 30 KStG
- § 31 KStG
- § 3 SolzG 1995
- § 4 SolzG 1995
- § 15 UStG
- § 18 UStG
- § 19 UStG
- BGBl. 2026 I Nr. 197 (Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht)
Behörden, Kammern und Portale
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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