UG oder GmbH: welche Regeln sich unterscheiden und was gleich bleibt
UG oder GmbH? Die UG ist eine GmbH mit Sonderregeln aus § 5a GmbHG. Welche Regeln abweichen, was gleich bleibt und wie der Weg zu 25.000 € Stammkapital aussieht.
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- Thema
- Gründung & Formalitäten
- Für
- UG und GmbH
Das Wichtigste in Kürze
- Die UG (haftungsbeschränkt) ist keine eigene Rechtsform, sondern eine GmbH mit weniger als 25.000 € Stammkapital, für die zusätzlich die Sonderregeln aus § 5a GmbHG gelten.
- Bei der UG muss das ganze Stammkapital vor der Anmeldung in Geld eingezahlt sein; bei der GmbH reichen für Geldeinlagen ein Viertel jedes Anteils und zusammen mindestens 12.500 € (§ 7 Abs. 2 GmbHG), der Rest bleibt geschuldet.
- Körperschaft- und Gewerbesteuer, Bilanz, Offenlegung und die Pflichten der Geschäftsführung sind bei beiden gleich; nur die UG stellt ein Viertel ihres Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag, in eine gesetzliche Rücklage.
- Die Sonderregeln enden, wenn das Stammkapital auf mindestens 25.000 € erhöht und eingetragen ist; für diese Erhöhung dürfen nach dem BGH auch Sacheinlagen geleistet werden (II ZB 25/10).

Inhalt · 5 Abschnitte
Eine UG (haftungsbeschränkt) ist rechtlich eine GmbH. Sie wird mit weniger als 25.000 € Stammkapital gegründet und hält dafür einige Sonderregeln aus § 5a GmbHG ein: Das Kapital ist vor der Anmeldung vollständig eingezahlt, und zwar in Geld, der Name trägt den Zusatz „(haftungsbeschränkt)“, und ein Viertel des Jahresüberschusses bleibt als Rücklage in der Gesellschaft. Steuern, Bilanz, Offenlegung und die Pflichten der Geschäftsführung sind dieselben. Die Wahl hängt also vor allem davon ab, wie viel Geld beim Start fließen kann und wie lange du mit den Sonderregeln leben willst.
Sieben Regeln, in denen sich UG und GmbH unterscheiden
Alles außerhalb von § 5a gilt für die UG wie für jede GmbH.
Regel | UG (haftungsbeschränkt) | GmbH |
|---|---|---|
Stammkapital | unter 25.000 €, jeder Anteil mindestens 1 € (§ 5a Abs. 1, § 5 Abs. 2 GmbHG) | mindestens 25.000 € (§ 5 Abs. 1) |
Einzahlung vor der Anmeldung | das ganze Stammkapital (§ 5a Abs. 2 Satz 1) | bei Geldeinlagen ein Viertel jedes Anteils, zusammen mindestens 12.500 €; Sacheinlagen vollständig (§ 7 Abs. 2 und 3) |
Sacheinlagen | ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 Satz 2) | erlaubt, mit Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4) |
Zusatz in der Firma | „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ (§ 5a Abs. 1) | ausgeschrieben oder allgemein verständlich abgekürzt, etwa „GmbH“ (§ 4) |
Gewinn | ein Viertel vom Jahresüberschuss nach Abzug eines Verlustvortrags geht in eine gesetzliche Rücklage (§ 5a Abs. 3) | keine Pflichtrücklage |
Pflicht zur Gesellschafterversammlung | bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 5a Abs. 4) | wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3) |
Ende der Sonderregeln | mit der eingetragenen Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens 25.000 € (§ 5a Abs. 5) | entfällt |
Stammkapital und Einzahlung
Weil jeder Geschäftsanteil auf volle Euro lauten muss (§ 5 Abs. 2), beginnt eine UG bei 1 €, zu zweit bei 2 €. Die GmbH darf mit weniger Geld starten, als der Vertrag verspricht: Je Anteil reicht ein Viertel, zusammen müssen es mindestens 12.500 € sein. Das gilt auch, wenn eine Person allein gründet.
Der unbezahlte Rest ist damit nicht erledigt. Die offenen Einlagen bleiben geschuldet und werden eingefordert, sobald die Gesellschafter das beschließen (§ 46 Nr. 2 GmbHG). Kann einer nicht zahlen und deckt auch der Verkauf seines Anteils die Lücke nicht, bringen die übrigen den Fehlbetrag im Verhältnis ihrer Anteile auf (§ 24). Zu zweit steht man so unter Umständen auch für die Einlage des anderen ein.
Gesperrt ist das eingezahlte Geld in keiner der beiden Formen: Bei der Anmeldung muss es der Geschäftsführung endgültig zur freien Verfügung stehen, das versichert sie dem Registergericht (§ 8 Abs. 2). Geschützt ist das Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals nötig ist: An die Gesellschafter darf es nicht fließen (§ 30 Abs. 1). In der GmbH sind das mindestens 25.000 €, in einer UG mit 2.000 € Stammkapital nur 2.000 €.
Sacheinlagen
Einen Laptop oder ein laufendes Einzelunternehmen statt Geld einzubringen, erlaubt bei der Gründung nur die GmbH. Der Gegenstand steht dann im Gesellschaftsvertrag, ein Sachgründungsbericht legt dar, warum er den Betrag wert ist (§ 5 Abs. 4), und Unterlagen zum Wert gehen mit der Anmeldung ans Registergericht (§ 8 Abs. 1 Nr. 5). Bei der UG gilt das Verbot grundsätzlich auch für spätere Kapitalerhöhungen, solange das Stammkapital damit unter 25.000 € bleibt, so der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 19. April 2011 (II ZB 25/10).
Der Zusatz in der Firma
§ 5a Abs. 1 lässt genau zwei Formen zu: „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“. Der BGH verlangt, diese Vorgabe „exakt und buchstabentreu“ einzuhalten; „(haftungsbeschränkt)“ darf nicht abgekürzt werden, und „GmbH“ ist für eine UG unzulässig (Urteil vom 12. Juni 2012, II ZR 256/11). Briefkopf, Angebote, Rechnungen und die E-Mail-Signatur tragen deshalb eine der beiden Formen.
Achtung
Wer für eine UG mit dem Zusatz „GmbH“ unterschreibt oder den Zusatz weglässt, kann dem Vertragspartner, der darauf vertraut hat, persönlich haften (BGH, II ZR 256/11). Die beschränkte Haftung, für die du die UG gründest, schützt dich gegenüber diesem Vertragspartner dann nicht.
Die Rücklage
Die Pflichtrücklage wächst mit jedem Jahresabschluss, der einen Überschuss zeigt. Die UG darf sie ausschließlich in Stammkapital umwandeln oder mit Verlusten verrechnen (§ 5a Abs. 3 Satz 2), an die Gesellschafter fließt sie nicht. Wie das Viertel berechnet und gebucht wird, erklärt der Beitrag zur UG-Rücklage.
Die Versammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit
In der GmbH ruft die Geschäftsführung die Gesellschafter unverzüglich zusammen, wenn eine Bilanz zeigt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3). Für die UG gilt diese Regel nicht. Sie würde bei 2.000 € Stammkapital schon nach 1.000 € Verlust greifen. An ihre Stelle tritt § 5a Abs. 4: Die Versammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht. Die Insolvenzordnung versteht darunter, dass bestehende Zahlungspflichten voraussichtlich nicht bei Fälligkeit erfüllt werden können, und legt in aller Regel einen Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde (§ 18 Abs. 2 InsO). Wer das beurteilen will, braucht eine Liquiditätsplanung, die so weit reicht.
Aus der UG wird eine GmbH: die Erhöhung auf 25.000 €
Erreicht das Stammkapital nach einer Erhöhung 25.000 € oder mehr, gelten die Absätze 1 bis 4 von § 5a nicht mehr, und den UG-Namen darf die Gesellschaft behalten (§ 5a Abs. 5). Wirksam wird die Erhöhung erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister (§ 54 Abs. 3), bis dahin laufen die Sonderregeln weiter. Es gibt zwei Wege:
- Aus Gesellschaftsmitteln: Die UG wandelt Rücklagen in Stammkapital um (§ 57c Abs. 1). Beschließen lässt sich das erst, wenn der letzte Jahresabschluss festgestellt und über das Ergebnis beschlossen ist (§ 57c Abs. 2). Die zugrunde gelegte Bilanz muss geprüft sein, ihr Stichtag darf bei der Anmeldung höchstens acht Monate zurückliegen (§§ 57e, 57f). Umwandeln lässt sich neben der Pflichtrücklage auch eine freiwillige Gewinnrücklage aus dem letzten Beschluss über die Ergebnisverwendung (§ 57d Abs. 1, § 29 Abs. 2).
- Mit neuen Einlagen: Die Gesellschafter übernehmen neue Anteile in notarieller Form und zahlen darauf ein (§ 55 Abs. 1). Für die Erhöhung, mit der das Stammkapital 25.000 € erreicht, gilt das Sacheinlagenverbot laut Leitsatz von II ZB 25/10 nicht. Ein Sachwert ist dann möglich, festgesetzt im Erhöhungsbeschluss (§ 56 Abs. 1). Wie viel Geld für diesen Schritt vor der Anmeldung eingezahlt sein muss, hat der BGH dort nicht entschieden; das klärst du mit dem Notar.
Was bei UG und GmbH gleich bleibt
Bereich | gilt für UG und GmbH gleichermaßen |
|---|---|
Haftung | eigene Rechte und Pflichten, für Schulden haftet nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 1 und 2 GmbHG) |
Bücher und Abschluss | Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3), Buchführung nach HGB, Jahresabschluss; eine kleine Gesellschaft stellt ihn spätestens in den ersten sechs Monaten des Folgejahres auf (§ 264 Abs. 1 HGB) |
Offenlegung | Abschluss spätestens ein Jahr nach dem Stichtag ans Unternehmensregister (§ 325 Abs. 1a HGB) |
Steuern | Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) und Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 GewStG), dieselben Sätze |
Geschäftsführung | Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1), Buchführung (§ 41), Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern (§ 15a Abs. 1 InsO) |
Gründung | notariell beurkundeter Vertrag (§ 2 Abs. 1), auch per Videokommunikation (§ 2 Abs. 3) |
Handelsregister | trägt die Höhe des Stammkapitals ein (§ 10 Abs. 1), einsehen darf es jeder (§ 9 Abs. 1 HGB) |
Die Rücklage ändert an den Steuern der Gesellschaft nichts, denn für das Einkommen ist ohne Bedeutung, ob es verteilt wird (§ 8 Abs. 3 KStG). Die Rechnung dazu steht unter GmbH-Steuern, die Buchführung unter GmbH-Buchhaltung. Vorarbeit dafür kann enno leisten: Es sortiert nachts Bank und Belege, und für den Abschluss bekommt die Kanzlei einen DATEV-Export. Wo die Haftungsgrenze für Gründer endet, etwa bei einer Bürgschaft, beschreibt Einzelunternehmen oder UG.
Auch das Musterprotokoll steht beiden offen: höchstens drei Gesellschafter, eine Person in der Geschäftsführung, keine vom Gesetz abweichenden Regeln (§ 2 Abs. 1a). Es lässt die Wahl, die Einlagen „sofort in voller Höhe“ oder „zu 50 Prozent sofort“ zu leisten; die UG muss die zweite Möglichkeit streichen. Die Gründungskosten trägt die Gesellschaft nach dem Muster bis 300 €, höchstens aber bis zur Höhe ihres Stammkapitals (Anlage 1 GmbHG), den Rest zahlen die Gesellschafter. Für die Gründung per Video gibt es zusätzlich eigene Muster (Anlage 2). Dort liegt die Grenze bei 600 €, und sie lassen auch mehrere Geschäftsführer zu.
Merke
Steuerlich und in der Buchhaltung ist die UG eine GmbH wie jede andere. Anders ist, wie viel Geld beim Start fließen muss und wie viel vom Gewinn bis zur Kapitalerhöhung in der Gesellschaft bleibt.
Was Registergericht und Notar berechnen
Das Registergericht verlangt für die Eintragung bei UG und GmbH gleichermaßen 300 €, wenn nur Geld eingelegt wird: 225 € nach Gebühr 2100 der Handelsregistergebührenverordnung und ein Drittel davon für die Bereitstellung der Registerdaten (Gebühr 6000). Bringt bei einer GmbH-Gründung jemand eine Sache ein, sind es 360 € nach Gebühr 2101 und 120 € für die Registerdaten, zusammen 480 € (Stand September 2026). Die Notargebühren richten sich nach dem Geschäftswert. Für die erste Anmeldung ist das der Betrag des Stammkapitals, mindestens aber 30.000 € (§ 105 Abs. 1 GNotKG), und derselbe Mindestwert gilt für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (§ 107 Abs. 1 GNotKG). Beim Musterprotokoll fallen beide Mindestwerte weg (§ 105 Abs. 6, § 107 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Mit eigenem Vertrag rechnet der Notar eine UG mit 2.000 € also nach demselben Wert ab wie eine GmbH mit 25.000 €; ihren Kostenvorteil hat die UG vor allem mit dem Musterprotokoll.
Hedda und Lorenz legen UG und GmbH nebeneinander
BeispielHedda und Lorenz, Gründerteam einer Lern-App in Hamburg
Hedda und Lorenz wollen Anfang 2027 in Hamburg eine Gesellschaft für ihre Lern-App gründen, mit der Auszubildende für die Abschlussprüfung üben. Jeder soll die Hälfte der Anteile halten, Hedda wird einzige Geschäftsführerin, damit das Musterprotokoll passt. In der UG-Variante übernimmt jeder einen Anteil über 1.000 € und zahlt ihn vor der Anmeldung voll ein, das Stammkapital beträgt 2.000 €. In der GmbH-Variante übernimmt jeder einen Anteil über 12.500 € und zahlt vorab 6.250 € ein, zusammen die 12.500 €, die § 7 Abs. 2 mindestens verlangt.
Geplant sind folgende Jahresergebnisse, nach Gehältern und nach Steuern: 2027 ein Fehlbetrag von 1.600 €, danach Überschüsse von 18.000 €, 32.000 € und 48.000 €. Weil UG und GmbH gleich besteuert werden, setzen sie für beide Varianten dieselben Zahlen an. Was ausgeschüttet werden darf, wollen die beiden jedes Jahr verteilen.
Jahresabschluss der UG | Grundlage für das Viertel | neu in die Rücklage | Rücklage gesamt |
|---|---|---|---|
2027 | Fehlbetrag, 1.600 € werden vorgetragen | 0 € | 0 € |
2028 | 18.000 € − 1.600 € = 16.400 € | 4.100 € | 4.100 € |
2029 | 32.000 € | 8.000 € | 12.100 € |
2030 | 48.000 € | 12.000 € | 24.100 € |
16.400 € ÷ 4 = 4.100 €, 32.000 € ÷ 4 = 8.000 €, 48.000 € ÷ 4 = 12.000 €. In der Bilanz zum 31. Dezember 2030 stehen 2.000 € Stammkapital und 24.100 € Rücklage. Nach Feststellung des Abschlusses 2030 wandeln sie 23.000 € der Rücklage in Stammkapital um: 2.000 € + 23.000 € = 25.000 €. Dafür lassen sie die Bilanz zum 31. Dezember 2030 prüfen und melden die Erhöhung bis zum 31. August 2031 an. 1.100 € bleiben in der Rücklage.
Ein Jahr früher geht es, wenn sie im Beschluss über das Ergebnis 2029 zusätzlich 10.900 € in eine freiwillige Gewinnrücklage stellen. Mit den 12.100 € Pflichtrücklage liegen dann 23.000 € bereit, und die Anmeldung auf Grundlage der geprüften Bilanz 2029 geht bis zum 31. August 2030 ans Registergericht. Ausgeschüttet werden 2030 dann nur 32.000 € − 8.000 € − 10.900 € = 13.100 € statt 24.000 €.
- Jahresüberschuss 202932.000 €
- minus Pflichtrücklage, ein Viertel8.000 €
- ergibt ausschüttbar ohne vorgezogenen Wechsel24.000 €
- minus zusätzliche freiwillige Gewinnrücklage10.900 €
- ergibt bleibt zur Ausschüttung 203013.100 €
Oder sie zahlen die fehlenden 23.000 € selbst ein, je 11.500 €, ohne Bilanzprüfung.
Stand Ende 2030, ohne vorgezogenen Wechsel | UG | GmbH |
|---|---|---|
eigenes Geld eingezahlt | 2.000 € | 12.500 € |
offene Einlagen, einzufordern per Beschluss | 0 € | 12.500 € |
Gewinn in der Pflichtrücklage | 24.100 € | 0 € |
Stammkapital im Handelsregister | 2.000 € | 25.000 € |
In der GmbH stecken ab dem ersten Tag 12.500 € − 2.000 € = 10.500 € mehr von ihrem Ersparten, und die zweite Hälfte schulden sie weiter. Die UG holt den Unterschied aus dem Gewinn: 24.100 € bis Ende 2030, die nicht ausgeschüttet werden dürfen.
Ihre Fragen an Notar und Kanzlei:
- Musterprotokoll mit Hedda allein in der Geschäftsführung, das Video-Muster aus Anlage 2 mit beiden, oder ein eigener Vertrag? Was kostet jeder Weg?
- Bei der GmbH: Wann wird die zweite Hälfte eingefordert, und was folgt aus § 24, wenn einer nicht zahlen kann?
- Beim Wechsel mit neuen Einlagen: Wie viel muss vor der Anmeldung eingezahlt sein? Was kostet die Bilanzprüfung, falls sie die Rücklage umwandeln?
- An die Kanzlei: Stimmen die Ergebnisse nach Steuern, und was bleibt privat von einer Ausschüttung?
Vom Kontostand zum Stammkapital: die Wahl in fünf Schritten
- Kläre, allein oder mit deinen Mitgründern, wie viel Geld jetzt in die Gesellschaft gehen kann, ohne dass es bald privat fehlt. Wer keine 12.500 € in Geld aufbringt und keine Sachwerte einlegt, landet bei der UG.
- Prüfe, ob Geräte oder ein bestehendes Einzelunternehmen in die Gesellschaft sollen. Bei der Gründung geht das nur in der GmbH.
- Rechne wie Hedda und Lorenz aus, in welchem Jahr Stammkapital und Rücklage 25.000 € erreichen, und ob du den Wechsel mit einer freiwilligen Rücklage oder eigenen Einlagen vorziehen willst.
- Prüfe, ob das Musterprotokoll passt, und bitte den Notar vorab um eine Kostenschätzung für beide Varianten.
- Geh mit Planung und offenen Fragen zur Kanzlei, bevor du beim Notar unterschreibst.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 44 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 44 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
- § 2 GewStG
- § 2 GmbHG
- § 4 GmbHG
- § 5 GmbHG
- § 5a GmbHG
- § 7 GmbHG
- § 8 GmbHG
- § 10 GmbHG
- § 13 GmbHG
- § 24 GmbHG
- § 29 GmbHG
- § 30 GmbHG
- § 41 GmbHG
- § 43 GmbHG
- § 46 GmbHG
- § 49 GmbHG
- § 54 GmbHG
- § 55 GmbHG
- § 56 GmbHG
- § 56a GmbHG
- § 57 GmbHG
- § 57c GmbHG
- § 57d GmbHG
- § 57e GmbHG
- § 57f GmbHG
- § 84 GmbHG
- Anlage 1 GmbHG
- Anlage 2 GmbHG
- Anlage 1 GmbHG: Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft
- § 34 GNotKG
- § 105 GNotKG
- § 107 GNotKG
- § 6 HGB
- § 9 HGB
- § 264 HGB
- § 325 HGB
- § 2 HRegGebV
- Anlage HRegGebV
- § 15a InsO
- § 18 InsO
- § 1 KStG
- § 8 KStG
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