UG-Rücklage von 25 %: was sie sperrt und warum sie über 25.000 € weiterläuft
UG-Rücklage: 25 % des Jahresüberschusses nach Abzug des Verlustvortrags, gebucht im Eigenkapital. Wofür sie da ist und wann die Pflicht wirklich endet.
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- Buchhaltung & Belege
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- UG und GmbH
Das Wichtigste in Kürze
- Jede UG stellt in ihrem Jahresabschluss ein Viertel des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage, nachdem ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr abgezogen ist (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
- Die Rücklage ist ein Posten im Eigenkapital der Bilanz, kein gesperrtes Konto: Verwenden darf die UG sie nur für eine Kapitalerhöhung oder gegen Verluste, das Geld selbst bleibt im Betrieb nutzbar.
- Die Pflicht endet erst, wenn eine Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 € Stammkapital im Handelsregister eingetragen ist (§ 5a Abs. 5 GmbHG), nicht schon, wenn Rücklage und Stammkapital zusammen 25.000 € erreichen.
- Fehlt die Rücklage, sind nach der Begründung des Gesetzentwurfs die Feststellung des Jahresabschlusses und der Gewinnverwendungsbeschluss nichtig, woraus Rückzahlungsansprüche gegen die Gesellschafter folgen.

Inhalt · 7 Abschnitte
- 01Die Rechnung: ein Viertel, nachdem der alte Verlust abgezogen ist
- 02Ein Posten im Eigenkapital, kein Sparkonto
- 03Wofür die Rücklage verwendet werden darf
- 04Katjas Nachhilfe-UG: drei Jahresabschlüsse nachgerechnet
- 05Wenn die Rücklage über 25.000 € wächst
- 06Was passiert, wenn die Rücklage fehlt
- 07Vor dem nächsten Jahresabschluss: die Rücklage in vier Schritten prüfen
Zeigt der Jahresabschluss einer UG (haftungsbeschränkt) einen Überschuss, gehen 25 % davon in eine gesetzliche Rücklage, gerechnet nach Abzug eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Diese Rücklage ist eine Zeile im Eigenkapital der Bilanz, kein Konto, auf das du Geld schiebst. An die Gesellschafter fließen darf sie nicht, erlaubt sind nur die Umwandlung in Stammkapital und der Ausgleich von Verlusten. Und die Pflicht läuft weiter, bis das Stammkapital durch eine eingetragene Kapitalerhöhung bei mindestens 25.000 € liegt.
Die Rechnung: ein Viertel, nachdem der alte Verlust abgezogen ist
Ausgangspunkt ist der Jahresüberschuss aus der Gewinn- und Verlustrechnung. Er steht dort nach den Steuern vom Einkommen und Ertrag, also nach Körperschaft- und Gewerbesteuer (§ 275 Abs. 2 HGB). Hat die UG einen Verlust aus den Vorjahren noch nicht ausgeglichen, steht er als Verlustvortrag in den Büchern, und du ziehst ihn ab. Vom Rest wandert ein Viertel in die Rücklage.
Die Rücklage wächst also einmal im Jahr, mit dem Jahresabschluss, und nicht in jedem Monat, in dem gerade Gewinn anfällt. Weil § 5a Abs. 3 GmbHG sie „in der Bilanz“ verlangt, bucht die Geschäftsführung die Einstellung schon beim Aufstellen der Bilanz (§ 270 Abs. 2 HGB). Zeigt die GuV einen Jahresfehlbetrag oder frisst der Verlustvortrag den Überschuss ganz auf, kommt in diesem Jahr nichts hinzu.
Steuern spart die Rücklage nicht. Die Einstellung ist kein Aufwand: Veränderungen der Rücklagen dürfen in der GuV erst unterhalb des Jahresüberschusses erscheinen (§ 275 Abs. 4 HGB), und für die Körperschaftsteuer ist es gleichgültig, ob Gewinn verteilt wird (§ 8 Abs. 3 KStG). Die UG versteuert den ganzen Gewinn, auch das Viertel, das in der Rücklage landet.
Weil die Bilanz mit der Rücklage schon einen Teil des Ergebnisses verwendet, zeigt sie statt Jahresüberschuss und Vortrag einen Bilanzgewinn (§ 268 Abs. 1 HGB). Nur auf diesen Bilanzgewinn haben die Gesellschafter einen Anspruch (§ 29 Abs. 1 GmbHG).
Frist
Aufzustellen ist der Jahresabschluss in den ersten drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres. Eine kleine UG darf sich länger Zeit lassen, wenn das einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, aber höchstens sechs Monate (§ 264 Abs. 1 HGB). Läuft das Geschäftsjahr wie das Kalenderjahr, muss der Abschluss 2026 samt Rücklage also spätestens am 30. Juni 2027 aufgestellt sein.
Ein Posten im Eigenkapital, kein Sparkonto
Ein eigenes Bankkonto für die Rücklage kommt in § 5a GmbHG nicht vor. Im Gliederungsschema des Handelsgesetzbuchs gehört sie auf die Passivseite, unter Eigenkapital, Gewinnrücklagen, gesetzliche Rücklage (§ 266 Abs. 3 HGB), also dorthin, wo auch Stammkapital und Schulden stehen. Das Vermögen selbst steht auf der Aktivseite: Bankguthaben, offene Kundenrechnungen, Laptops, Lizenzen (§ 266 Abs. 2 HGB).
Mit dem Geld darf die UG deshalb weiterarbeiten, etwa Gehälter zahlen oder einen neuen Server mieten. Gesperrt ist nur der Weg zu dir als Gesellschafterin oder Gesellschafter. Dein Anspruch auf den Gewinn endet dort, wo das Gesetz Beträge von der Verteilung ausschließt (§ 29 Abs. 1 GmbHG), und das Viertel für die Rücklage ist genau so ein Betrag.
Wie eine erlaubte Ausschüttung abläuft und welche Kapitalertragsteuer die UG dabei einbehält, steht in Geld aus der GmbH entnehmen.
Merke
Die gesetzliche Rücklage ist eine Zahl in der Bilanz. Sie sperrt einen Teil des Gewinns für die Ausschüttung, nicht einen Betrag auf dem Geschäftskonto.
Wofür die Rücklage verwendet werden darf
Das Gesetz nennt genau drei Zwecke (§ 5a Abs. 3 Satz 2 GmbHG):
Verwendung | Bedingung im Gesetz | Was sich in der Bilanz ändert |
|---|---|---|
Umwandlung in Stammkapital | Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach § 57c GmbHG | Stammkapital steigt, Rücklage sinkt |
Ausgleich eines Jahresfehlbetrags | nur soweit ein Gewinnvortrag aus dem Vorjahr ihn nicht deckt | Verlust verschwindet, Rücklage sinkt |
Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr | nur soweit der Jahresüberschuss ihn nicht deckt | Vortrag verschwindet, Rücklage sinkt |
Die Reihenfolge ist damit festgelegt: Erst verbraucht sich ein Gewinnvortrag oder der laufende Überschuss, dann darf die Rücklage einspringen. Eine Pflicht, Verluste mit ihr zu verrechnen, enthält die Vorschrift nicht. Bleibt ein Verlust stehen, wird er vorgetragen und mindert im nächsten Jahr die Grundlage für das neue Viertel.
Was die Umwandlung in Stammkapital voraussetzt
Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist eine Satzungsänderung. Die Gesellschafter beschließen sie mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, ein Notar beurkundet den Beschluss (§ 53 GmbHG). Außerdem gilt:
- Der letzte Jahresabschluss ist festgestellt und über das Ergebnis ist beschlossen (§ 57c Abs. 2 GmbHG).
- Dem Beschluss liegt eine geprüfte Bilanz mit Bestätigungsvermerk zugrunde, deren Stichtag bei der Anmeldung zum Handelsregister höchstens acht Monate zurückliegt (§§ 57e, 57f GmbHG). Kleine Gesellschaften müssen ihren Jahresabschluss sonst nicht prüfen lassen (§ 316 Abs. 1 HGB), für diesen Schritt brauchen sie also eigens eine Prüfung. Bei Gesellschaften, die nicht groß sind, darf das auch ein vereidigter Buchprüfer übernehmen.
- Zeigt diese Bilanz einen Verlust oder Verlustvortrag, lässt sich die Rücklage in dieser Höhe nicht umwandeln (§ 57d Abs. 2 GmbHG).
- Sämtliche Geschäftsführer melden den Beschluss mit der Bilanz an und erklären, dass nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag keine Vermögensminderung eingetreten ist, die der Erhöhung entgegenstünde (§ 57i Abs. 1, § 78 GmbHG). Wirksam wird die Erhöhung erst mit der Eintragung (§ 54 Abs. 3 GmbHG).
Katjas Nachhilfe-UG: drei Jahresabschlüsse nachgerechnet
BeispielKatja, UG für Nachhilfe-Software in Jena
Katja hat 2023 in Jena eine UG gegründet, die Nachhilfeinstituten und Schulen eine Software für Übungspläne verkauft. Sie ist Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin, das Stammkapital beträgt 5.000 €, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2023: Die Entwicklung kostet mehr, als die ersten Lizenzen bringen. Die GuV endet mit einem Jahresfehlbetrag von 3.800 €. In die Rücklage kommt nichts, der Verlust wird vorgetragen.
2024: Drei Institute buchen Jahreslizenzen. Nach Steuern bleibt ein Jahresüberschuss von 31.600 €.
Abschluss 2024 | Betrag |
|---|---|
Jahresüberschuss | 31.600 € |
abzüglich Verlustvortrag aus 2023 | 3.800 € |
Grundlage für die Rücklage | 27.800 € |
davon ein Viertel in die gesetzliche Rücklage | 6.950 € |
Bilanzgewinn | 20.850 € |
31.600 € − 3.800 € = 27.800 €. 27.800 € ÷ 4 = 6.950 €. 27.800 € − 6.950 € = 20.850 €. Im Juni 2025 stellt Katja den Abschluss fest und beschließt, 14.000 € auszuschütten und 6.850 € als Gewinn vorzutragen. Hätte sie den Verlustvortrag vergessen, hätte sie 31.600 € ÷ 4 = 7.900 € eingestellt, 950 € mehr, als das Gesetz verlangt.
2025: Ein Landkreis verlängert seine Schullizenz nicht, eine neue Entwicklerin ist aber schon eingestellt. Jahresfehlbetrag: 9.100 €. Zuerst deckt der Gewinnvortrag: 9.100 € − 6.850 € = 2.250 € bleiben ungedeckt. Für diesen Rest dürfte Katja die Rücklage verwenden. Sie lässt die Rücklage stehen und trägt die 2.250 € als Verlust vor. Macht die UG 2026 Gewinn, wird dieser Betrag zuerst abgezogen, bevor das Viertel berechnet wird.
Eigenkapital zum 31.12. | 2023 | 2024 | 2025 |
|---|---|---|---|
Stammkapital | 5.000 € | 5.000 € | 5.000 € |
gesetzliche Rücklage | 0 € | 6.950 € | 6.950 € |
übriges Ergebnis, Gewinn oder Verlust | −3.800 € | 20.850 € | −2.250 € |
Eigenkapital gesamt | 1.200 € | 32.800 € | 9.700 € |
Zur Probe: 32.800 € − 14.000 € Ausschüttung − 9.100 € Fehlbetrag = 9.700 €.
Auf dem Geschäftskonto liegen am 31. Dezember 2025 nur noch 3.400 €, weniger als die Rücklage. Ein Verstoß ist das nicht, denn die 6.950 € stehen auf der Passivseite und nicht auf der Bank.
Katja fragt sich, wie weit sie von einer GmbH entfernt ist. Wollte sie die Rücklage auf Grundlage der Bilanz 2025 umwandeln, blieben wegen des Bilanzverlusts höchstens 6.950 € − 2.250 € = 4.700 € (§ 57d Abs. 2 GmbHG). Hätte sie den Verlust mit der Rücklage verrechnet, stünden dort ebenfalls 4.700 €. Das Stammkapital käme auf 9.700 €, die UG bliebe eine UG, und die Pflicht liefe weiter. Bis 25.000 € fehlen 15.300 €. Ob sie dafür weitere Gewinne ansammelt oder eigenes Geld einlegt, will sie mit ihrer Kanzlei durchrechnen.
Wenn die Rücklage über 25.000 € wächst
Gedacht ist die Rücklage laut Gesetzesbegründung dafür, dass eine UG mit kleinem Startkapital über einbehaltene Gewinne in einigen Jahren mehr Eigenkapital aufbaut. Eine Frist, bis wann das geschafft sein muss, gibt es nicht: Der Entwurf enthalte keine zeitliche Begrenzung, heißt es dort ausdrücklich.
Oft liest man, die Pflicht ende, sobald Stammkapital und Rücklage zusammen 25.000 € erreichen. So steht es nicht im Gesetz. § 5a Abs. 5 GmbHG knüpft an das Stammkapital an: Erst wenn die UG es auf mindestens 25.000 € erhöht, gelten die Absätze 1 bis 4 nicht mehr, darunter die Rücklagenpflicht. Die Begründung des Gesetzentwurfs stellt ausdrücklich auf das eingetragene Stammkapital ab.
Ein Rechenbeispiel ohne Verlustvortrag: Eine UG mit 1.000 € Stammkapital hat über Jahre 27.000 € Rücklage gebildet. Im nächsten Jahr erzielt sie 34.000 € Jahresüberschuss. Sie stellt weitere 8.500 € ein, die Rücklage steht danach bei 35.500 €. Ausschütten darf sie davon nichts, und im Jahr darauf geht es genauso weiter.
- Stammkapital, ab dem die Rücklagenpflicht endet25.000 €
- Markiert: eingetragenes Stammkapital der UG1.000 €
Die Begründung nennt zwei Wege heraus: die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder eine Kapitalerhöhung, bei der die Gesellschafter neue Einlagen leisten. Hauptsache, am Ende ist das Mindeststammkapital erreicht und eingetragen. Danach darf die Gesellschaft sich GmbH nennen, sie darf aber auch bei „UG (haftungsbeschränkt)“ bleiben (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Was von der Rücklage nach der Erhöhung übrig ist, kann nach der Gesetzesbegründung aufgelöst werden.
Was passiert, wenn die Rücklage fehlt
§ 5a GmbHG selbst sagt nicht, was bei einem Verstoß gilt. Deutlich wird die Begründung des Gesetzentwurfs, mit dem die UG eingeführt wurde (MoMiG, Bundestags-Drucksache 16/6140). Sie ist kein Gesetzestext, zeigt aber, wie die Regel gemeint ist. Ein Verstoß gegen § 5a Abs. 3 hat danach Folgen, die aufeinander aufbauen:
- Die Feststellung des Jahresabschlusses ist nichtig, entsprechend § 256 AktG. Diese Vorschrift erklärt einen Abschluss für nichtig, bei dessen Feststellung Regeln über die Einstellung in Gewinnrücklagen verletzt wurden.
- Mit ihr ist auch der Gewinnverwendungsbeschluss nichtig, entsprechend § 253 AktG.
- Aus beidem folgen bürgerlich-rechtliche Rückzahlungsansprüche gegen die Gesellschafter.
- Der Geschäftsführer macht sich nach § 43 GmbHG haftbar. Gegebenenfalls, so die Begründung, lasse sich auch auf die Kapitalerhaltung nach §§ 30, 31 GmbHG verweisen.
Achtung
In einer UG mit nur einer Gesellschafterin, die zugleich Geschäftsführerin ist, treffen Rückzahlung und Haftung nach dieser Begründung dieselbe Person. Eine Ausschüttung, bei der das Viertel gefehlt hat, kommt dann als Forderung der eigenen UG zurück.
Wie das Finanzamt eine solche Auszahlung steuerlich behandelt, hängt vom Einzelfall ab. Diese Frage klärst du mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Vor dem nächsten Jahresabschluss: die Rücklage in vier Schritten prüfen
- Nimm den Jahresüberschuss aus dem GuV-Entwurf und ziehe einen Verlust ab, der aus dem Vorjahr vorgetragen wurde. Ein Viertel der Differenz ist die Einstellung; ist die Differenz null oder negativ, bleibt die Rücklage unverändert.
- Prüfe im Bilanzentwurf, dass der Betrag unter den Gewinnrücklagen steht und der Bilanzgewinn entsprechend kleiner ist. Erst danach fällt der Beschluss über eine Ausschüttung, und ausgeschüttet werden kann höchstens der Bilanzgewinn.
- Gab es einen Verlust, verrechne ihn zuerst mit einem Gewinnvortrag. Ob für den Rest die Rücklage einspringt oder der Betrag vorgetragen wird, entscheiden die Gesellschafter, wenn sie den Abschluss feststellen (§ 46 Nr. 1 GmbHG).
- Soll das Stammkapital auf 25.000 € steigen, plane die Kapitalerhöhung rechtzeitig. Bei einer Erhöhung aus der Rücklage heißt das: Notartermin, geprüfte Bilanz, die bei der Anmeldung höchstens acht Monate alt ist, Eintragung. Die Rücklagenpflicht endet erst mit dem Registereintrag.
Aufstellen lässt sich der Abschluss erst, wenn die Buchungen des Jahres vollständig sind. Dafür sortiert enno nachts Bank und Belege und liefert deiner Kanzlei einen DATEV-Export. Was du selbst vorbereitest, bevor die Kanzlei bucht, steht in Vorbereitende Buchhaltung. Ob ein Verlust mit der Rücklage verrechnet werden soll und wann sich die Kapitalerhöhung rechnet, besprichst du mit einer Kanzlei; was auch mit Kanzlei bei dir bleibt, zeigt Brauche ich einen Steuerberater?
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 27 Quellen, geprüft zum Stand .
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Gesetze und Verordnungen
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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Geschäftskonten, Karten, PayPal und Stripe abgeglichen, jede Lücke benannt. DATEV-Export und Kanzlei-Brief, fertig zur Übergabe. enno bereitet vor, du prüfst und übermittelst selbst.
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