Pflichtangaben auf der Rechnung einer GmbH: was § 35a GmbHG zusätzlich verlangt
Pflichtangaben auf der Rechnung einer GmbH oder UG: was § 35a GmbHG zusätzlich verlangt, warum E-Mails mitzählen, was fehlende Angaben kosten, mit Musterfußzeile.
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- Rechnungen
- Für
- UG und GmbH
Das Wichtigste in Kürze
- Geschäftsbriefe einer GmbH oder UG an einen bestimmten Empfänger, Rechnungen eingeschlossen, müssen Rechtsform, Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer und alle Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen nennen (§ 35a GmbHG).
- Das Kapital muss nicht auf die Rechnung. Wer es trotzdem nennt, gibt das Stammkapital an und, solange Geldeinlagen offen sind, auch deren Gesamtbetrag.
- Die Pflicht gilt für Geschäftsbriefe „gleichviel welcher Form“, nach IHK-Merkblättern also auch für E-Mails, und damit für die Rechnung als PDF samt der Mail, mit der sie rausgeht.
- Fehlen die Angaben, hält das Registergericht die Geschäftsführer mit Zwangsgeld dazu an, das einzelne Zwangsgeld höchstens 5.000 Euro (§ 79 GmbHG). Für den Vorsteuerabzug deines Kunden zählen nur die Angaben aus dem Umsatzsteuergesetz.

Inhalt · 6 Abschnitte
- 01Welche Zeile aus welchem Gesetz kommt
- 02Was § 35a GmbHG im Einzelnen verlangt
- 03Die Rechnung ist ein Geschäftsbrief, auch als PDF und per Mail
- 04Fehlt eine Angabe: Zwangsgeld oder Berichtigung
- 05Sven und Nadja stellen ihre Vorlagen um
- 06Vor der nächsten Rechnung: Briefkopf, Vorlage und Signatur in sechs Schritten
Auf die Rechnung einer GmbH oder UG gehören Angaben aus zwei Gesetzen. Das Umsatzsteuergesetz verlangt in § 14 Abs. 4 von ihr dasselbe wie von jedem anderen Unternehmen, von der Rechnungsnummer bis zum Steuerbetrag. Das GmbH-Gesetz legt in § 35a noch etwas darauf: Rechtsform, Sitz, Registergericht, die Nummer im Handelsregister und sämtliche Geschäftsführer, jeweils mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, dazu den Vorsitz eines Aufsichtsrats, falls es einen gibt. Über die erste Gruppe wachen Finanzamt und Kunde, über die zweite das Registergericht.
Welche Zeile aus welchem Gesetz kommt
Angabe auf der Rechnung | Verlangt von | Folge, wenn sie fehlt |
|---|---|---|
Name der Gesellschaft mit „GmbH“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ | § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG (Name), § 35a GmbHG (Rechtsform) | beide Folgen möglich |
Anschrift der GmbH, Name und Anschrift des Kunden | § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG | umsatzsteuerlich unvollständige Rechnung |
Sitz der Gesellschaft | § 35a GmbHG | Zwangsgeld gegen die Geschäftsführer möglich |
Registergericht und HRB-Nummer | § 35a GmbHG | Zwangsgeld möglich |
Alle Geschäftsführer | § 35a GmbHG | Zwangsgeld möglich |
Vorsitz des Aufsichtsrats | § 35a GmbHG, nur wenn es ihn gibt | Zwangsgeld möglich |
Stammkapital | nur wenn das Kapital überhaupt genannt wird, dann mit offenen Geldeinlagen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 GmbHG) | Zwangsgeld möglich, wenn unvollständig |
Steuernummer oder USt-IdNr. der GmbH | § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG | umsatzsteuerlich unvollständige Rechnung |
Datum, Rechnungsnummer, Leistung, Leistungszeitpunkt, Entgelt, Steuersatz und Steuer | § 14 Abs. 4 Nr. 3 bis 8 UStG | umsatzsteuerlich unvollständige Rechnung |
Bankverbindung, Telefon | weder UStG noch GmbHG | keine |
Die Zeilen aus dem Umsatzsteuergesetz erklärt der Beitrag zu den Pflichtangaben auf Rechnungen der Reihe nach. Für die GmbH gelten sie unverändert. Zu achten ist darauf, wer leistet: die Gesellschaft, nicht die Person, die sie führt. Auf die Rechnung gehört deshalb ihre Steuernummer oder USt-IdNr., nicht die private Nummer eines Geschäftsführers und nicht die aus einem früheren Einzelunternehmen.
Was § 35a GmbHG im Einzelnen verlangt
Rechtsform, Sitz und Registernummer
Die Rechtsform steckt meist schon im Namen. Die Firma einer GmbH muss „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung davon enthalten (§ 4 GmbHG), „GmbH“ genügt. Schreib den Namen so, wie er im Handelsregister eingetragen ist.
Sitz ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt (§ 4a GmbHG). Gemeint ist der Ort selbst, etwa Mainz, keine Straße mit Hausnummer. Den Sitz verlangt § 35a, die vollständige Anschrift das Umsatzsteuergesetz. Arbeitet die GmbH in einer anderen Stadt, als der Gesellschaftsvertrag nennt, stehen deshalb zwei verschiedene Orte auf der Rechnung.
Registergericht ist das Amtsgericht, bei dem die Gesellschaft eingetragen ist. Dazu kommt die Nummer, unter der sie dort geführt wird. GmbH und UG stehen in Abteilung B des Handelsregisters (§ 3 Abs. 3 HRV), daher das „HRB“ vor der Nummer, etwa „Amtsgericht Mainz, HRB 12345“.
Alle Geschäftsführer, Vorname ausgeschrieben
Das Gesetz sagt „alle Geschäftsführer“. Wer zu zweit führt, nennt beide, auch wenn jeder allein vertreten darf. Pro Person braucht es den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen: „S. Albers“ reicht nicht, „Sven Albers“ schon. Prokuristen und Gesellschafter nennt § 35a nicht.
Den Vorsitz eines Aufsichtsrats nennst du nur, wenn die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet hat und dieser einen Vorsitzenden hat, dann nach derselben Namensregel. Gerät die GmbH in Liquidation, muss auf den Geschäftsbriefen stehen, dass sie sich in Liquidation befindet. Im Übrigen gilt § 35a entsprechend (§ 71 Abs. 5 GmbHG), an die Stelle der Geschäftsführer treten die Liquidatoren.
Stammkapital: freiwillig, dann aber vollständig
Das Stammkapital muss nicht auf die Rechnung. Erst wer irgendeine Angabe über das Kapital macht, muss das Stammkapital nennen und, solange Geldeinlagen noch nicht voll eingezahlt sind, zusätzlich den Gesamtbetrag dessen, was noch aussteht (§ 35a Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Bei einer Bargründung kann einiges offen sein. Zur Anmeldung reicht es, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel eingezahlt ist und insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro, also 12.500 Euro (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 GmbHG).
Achtung
„Stammkapital 25.000 €“ allein im Briefkopf ist unvollständig, solange ein Teil der Geldeinlagen offen ist. Ergänze den ausstehenden Betrag oder lass die Kapitalangabe ganz weg. Beides erfüllt das Gesetz.
Die UG: der Zusatz ist vorgeschrieben
Eine UG wird mit weniger als 25.000 Euro Stammkapital gegründet und bleibt dabei eine Gesellschaft nach dem GmbH-Gesetz. Die Liste aus § 35a trifft sie ohne Abstriche. Auf dem Briefkopf unterscheidet sie nur der Name: Abweichend von § 4 muss sie in der Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Eine dritte Schreibweise sieht das Gesetz nicht vor. Weil sie ihr Stammkapital vor der Anmeldung voll einzahlen muss (§ 5a Abs. 2 GmbHG), gibt es bei ihr zur Gründung keine ausstehenden Einlagen, die neben einer Kapitalangabe stehen müssten. Erhöht sie ihr Stammkapital später auf mindestens 25.000 Euro, darf sie den UG-Namen behalten (§ 5a Abs. 5 GmbHG).
Die Rechnung ist ein Geschäftsbrief, auch als PDF und per Mail
Was ein Geschäftsbrief ist, definiert § 35a nicht. Die Merkblätter der Industrie- und Handelskammern verstehen darunter in der Regel jede schriftliche Mitteilung nach außen an einen bestimmten Empfänger und zählen Rechnungen ausdrücklich dazu, ebenso Angebote, Auftragsbestätigungen und Lieferscheine. Bestellscheine nennt das Gesetz selbst (§ 35a Abs. 3 GmbHG). Werbung an einen unbestimmten Kreis, etwa ein Flyer oder eine Zeitungsanzeige, ist kein Geschäftsbrief.
Die Worte „gleichviel welcher Form“ stehen seit 2007 im Gesetz. Anlass war eine EU-Richtlinie. Die Begründung des Gesetzentwurfs hält zudem fest, dass die Fachliteratur Fax und E-Mail überwiegend schon vorher wie Papier behandelt hat, und IHK-Merkblätter nennen E-Mail und Telefax heute ausdrücklich. Für deine Rechnungen folgt daraus:
- Das PDF trägt die Angaben selbst, meist in der Fußzeile der Vorlage. Im kostenlosen Rechnungsgenerator gibt es für Registergericht, Registernummer und Geschäftsführung eigene Felder.
- Die Mail, mit der das PDF rausgeht, ist selbst eine schriftliche Mitteilung an einen bestimmten Empfänger, nach dieser Lesart also ebenfalls ein Geschäftsbrief. Die Angaben gehören in die Signatur, am besten automatisch unter jede Mail nach außen.
- Angebote und Auftragsbestätigungen, die du per Mail schickst, laufen über dieselbe Signatur.
Wo die Angaben stehen, schreibt kein Gesetz vor. Üblich ist die Fußzeile. Deutlich lesbar sollten sie sein, darauf weist etwa die Handelskammer Hamburg hin.
Eine Ausnahme enthält § 35a Abs. 2: Mitteilungen und Berichte in einer bestehenden Geschäftsverbindung, für die man üblicherweise Vordrucke nimmt und nur die Einzelheiten des Falls einträgt. Sie befreit nur von den Angaben aus Absatz 1 Satz 1. Wer auf so einem Vordruck das Kapital erwähnt, muss es vollständig tun. Für Bestellscheine gilt die Ausnahme nie (§ 35a Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Legst du die Fußzeile fest in jede Rechnungsvorlage, musst du nicht prüfen, ob eine Rechnung unter die Ausnahme fallen könnte.
Für eine Website der GmbH gilt daneben eine eigene Liste, das Impressum nach § 5 DDG.
Merke
Registergericht, HRB-Nummer und die Geschäftsführer verlangt das GmbH-Gesetz, das Umsatzsteuergesetz verlangt sie nicht. Sie gehören auf jeden Geschäftsbrief der Gesellschaft an einen bestimmten Empfänger, ob Papier oder Mail. Die Rechnung ist nur einer davon.
Fehlt eine Angabe: Zwangsgeld oder Berichtigung
Befolgen Geschäftsführer oder Liquidatoren § 35a nicht, hält das Registergericht sie durch Festsetzung von Zwangsgeld dazu an (§ 79 Abs. 1 GmbHG). Das Zwangsgeld trifft also die Personen, nicht die Gesellschaft. Das einzelne Zwangsgeld darf 5.000 Euro nicht übersteigen. Wie das Verfahren läuft, regeln §§ 388 bis 390 FamFG:
- Hat das Gericht glaubhafte Kenntnis vom Verstoß, gibt es den Geschäftsführern auf, die Angaben innerhalb einer Frist zu machen oder das Unterlassen mit einem Einspruch zu rechtfertigen. Gleichzeitig droht es ein Zwangsgeld an.
- Passiert in der Frist weder das eine noch das andere, setzt es das Zwangsgeld durch Beschluss fest, legt die Verfahrenskosten auf und droht ein neues Zwangsgeld an.
- So geht es weiter, bis die Angaben dastehen oder Einspruch erhoben wird.
Holst du die Angaben innerhalb der gesetzten Frist nach, wird das angedrohte Zwangsgeld nicht festgesetzt (§ 389 Abs. 1 FamFG).
Für die Umsatzsteuer spielt eine fehlende HRB-Nummer keine Rolle. § 14 Abs. 4 UStG verlangt weder Registerangaben noch Geschäftsführer, und für den Vorsteuerabzug braucht dein Kunde eine Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG (§ 15 Abs. 1 UStG). Fehlt dagegen eine Angabe aus dem Umsatzsteuergesetz, etwa die Steuernummer, schickst du eine Berichtigung. Wie die aussieht, steht unter Rechnung korrigieren.
Sven und Nadja stellen ihre Vorlagen um
BeispielSven und Nadja, GmbH für Veranstaltungstechnik in Mainz
Sven und Nadja haben im März 2026 eine GmbH für Veranstaltungstechnik gegründet, mit Sitz in Mainz, eingetragen beim Amtsgericht Mainz. Das Stammkapital beträgt 25.000 Euro, jeder hält einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 12.500 Euro. Beide sind Geschäftsführer, einen Aufsichtsrat gibt es nicht. Vor der Anmeldung hat jeder 6.250 Euro eingezahlt.
Nachgerechnet nach § 7 Abs. 2 GmbHG: Ein Viertel von 12.500 Euro sind 3.125 Euro, beide liegen mit 6.250 Euro darüber. Eingezahlt sind 2 × 6.250 = 12.500 Euro, genau die Hälfte von 25.000 Euro. Offen sind 25.000 − 12.500 = 12.500 Euro.
Sven hat die Rechnungsvorlage aus seiner Zeit als Einzelunternehmer mitgebracht und nur den Namen der GmbH und „Stammkapital 25.000 €“ ergänzt. In der Fußzeile standen außerdem seine alte Steuernummer und die Bankverbindung. Sitz, Registergericht, HRB-Nummer und Nadjas Name fehlten. So sieht die Fußzeile nach der Umstellung aus:
Zeile | Text | Grundlage |
|---|---|---|
1 | Albers & Wendt Veranstaltungstechnik GmbH · Musterstraße 1 · 55116 Mainz | § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG, § 35a GmbHG |
2 | Sitz der Gesellschaft: Mainz · Amtsgericht Mainz, HRB 12345 | § 35a GmbHG |
3 | Geschäftsführer: Sven Albers, Nadja Wendt | § 35a GmbHG |
4 | USt-IdNr. DE123456789 | § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG |
5 | Stammkapital 25.000 €, davon ausstehend 12.500 € | § 35a Abs. 1 Satz 2 GmbHG, freiwillig |
6 | Bankverbindung | freiwillig |
Namen, Anschrift, HRB-Nummer und USt-IdNr. sind für dieses Beispiel erfunden. Die USt-IdNr. ist die der GmbH, Svens alte Steuernummer gehört nicht mehr auf ihre Rechnungen.
Am 18. September 2026 schreibt Nadja die Rechnung Nr. 2026-047 an ein Weingut in Rheinhessen, für Licht, Ton und zwei Techniker beim Hoffest: 3.950,00 Euro netto, dazu 19 % Umsatzsteuer. 3.950,00 × 0,19 = 750,50 Euro, zu zahlen sind 3.950,00 + 750,50 = 4.700,50 Euro. Das PDF trägt die neue Fußzeile. Die Mail dazu geht mit der neuen Signatur raus: Name der GmbH, Sitz, Amtsgericht Mainz mit HRB-Nummer, beide Geschäftsführer. Das Stammkapital lassen sie in der Signatur weg. Weil es dort nicht genannt wird, muss dort auch nichts über ausstehende Einlagen stehen.
Sobald die restlichen 12.500 Euro eingezahlt sind, streichen sie in Zeile 5 den Zusatz „davon ausstehend“. Was sich mit der GmbH sonst gegenüber dem Einzelunternehmen ändert, von der Bilanz bis zur Lohnabrechnung, steht unter GmbH-Buchhaltung.
Für deine eigene Fußzeile und die Mail-Signatur kannst du diesen Block übernehmen und die Zeilen mit „nur“ in der Klammer weglassen, wenn sie für euch nicht gelten.
[Firma wie im Handelsregister, mit „GmbH“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“] [Straße Hausnummer] · [PLZ Ort] Sitz der Gesellschaft: [Ort laut Gesellschaftsvertrag] Amtsgericht [Ort des Registergerichts], HRB [Nummer] Geschäftsführer: [Vorname Nachname aller Geschäftsführer, Vorname ausgeschrieben] Vorsitz des Aufsichtsrats: [Vorname Nachname, nur wenn es einen Aufsichtsrat mit Vorsitz gibt] [USt-IdNr. oder Steuernummer der Gesellschaft, nur auf Rechnungen nötig] Stammkapital [Betrag] €, davon ausstehend [Betrag] € [nur wenn du das Kapital nennst; „davon ausstehend“ nur, solange Geldeinlagen offen sind]
Eine allgemeine Vorlage, keine Beratung für deinen Einzelfall. Ersetze die Angaben in eckigen Klammern und prüfe, ob jeder Satz zu deinem Fall passt.
Vor der nächsten Rechnung: Briefkopf, Vorlage und Signatur in sechs Schritten
- Hol einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister und übernimm Firma, Sitz, Registergericht, HRB-Nummer und die Geschäftsführer genau so, wie sie dort stehen.
- Setz die Angaben in die Fußzeile jeder Vorlage: Rechnung, Angebot, Auftragsbestätigung, Brief.
- Leg dieselben Angaben als Signatur in jedes Postfach, aus dem Mails an Kunden und Lieferanten gehen, auch in die Postfächer von Mitarbeitern.
- Prüf die Kapitalangabe: vollständig, also mit den offenen Geldeinlagen, solange welche offen sind, oder gar nicht. Bei einer UG prüfst du zusätzlich den Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“.
- Kontrollier auf der Rechnung Steuernummer oder USt-IdNr.: Es muss die der Gesellschaft sein.
- Ändere bei jedem Wechsel in der Geschäftsführung, bei einem Umzug des Sitzes oder zu Beginn einer Liquidation alle Vorlagen und Signaturen zugleich.
Ob eine bestimmte Mitteilung unter die Vordruck-Ausnahme fällt oder wer bei einer Umstrukturierung auf den Briefkopf gehört, ist eine Frage des Einzelfalls. Die klärst du mit deiner IHK oder einer Anwältin oder einem Anwalt für Gesellschaftsrecht.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 21 Quellen, geprüft zum Stand .
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Gesetze und Verordnungen
Behörden, Kammern und Portale
Gesetzgebung
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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