Rechnung schreiben: Frist, Format und Steuersatz für deine ersten Rechnungen
Rechnung schreiben als Freelancer: wann die Sechs-Monats-Frist gilt, ob PDF oder E-Rechnung, 7 oder 19 %, und was Zahlungsziel und Doppel bewirken.
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- Rechnungen
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- Gründerinnen und Gründer im ersten Jahr
Das Wichtigste in Kürze
- Einem Unternehmen in Deutschland musst du innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung eine Rechnung ausstellen; deine Forderung selbst verjährt erst nach drei Jahren, gerechnet ab Jahresende.
- Leistungen aus 2026 darfst du Geschäftskunden noch als PDF abrechnen, wenn sie einverstanden sind und die Rechnung bis zum 31. Dezember 2026 übermittelt ist.
- Für die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte, etwa an Illustrationen, gelten 7 % Umsatzsteuer; eine bezahlte Signierstunde ist keine Rechteeinräumung, für signierende Schriftsteller nennt der Anwendungserlass ausdrücklich 19 %.
- Ein Zahlungsziel, das nur auf der Rechnung steht, begründet in der Regel keinen Verzug, und das Doppel bewahrst du unverändert acht Jahre ab Ende des Ausstellungsjahres auf.

Inhalt · 7 Abschnitte
- 01Wann du eine Rechnung schreiben musst und wann du nur darfst
- 02Papier, PDF oder E-Rechnung: was 2026 und 2027 erlaubt ist
- 03Rechnungsnummer und Steuersatz festlegen
- 04Eine Rechnung mit zwei Steuersätzen, Posten für Posten
- 05Zahlungsziel: was die Frist auf dem Blatt bewirkt
- 06Versenden und das Doppel ablegen
- 07Von der fertigen Arbeit bis zum Ordner: die erste Rechnung in sieben Schritten
Eine Rechnung schreibst du am besten in der Woche, in der der Auftrag fertig ist. Ist dein Kunde ein Unternehmen in Deutschland, hast du dafür höchstens sechs Monate, bei einem Geschäftskunden im EU-Ausland nur bis zum 15. des Folgemonats. Vorher klärst du drei Fragen, die dir keine Vorlage beantwortet: wer dein Kunde ist, in welchem Format die Rechnung rausgehen darf und welcher Steuersatz gilt. Danach kommen Nummer, Beträge, Zahlungsziel und Versand, und am Ende legst du ein unverändertes Doppel ab, das du acht Jahre behältst.
Wann du eine Rechnung schreiben musst und wann du nur darfst
Eine Rechnung ausstellen darfst du für jeden Auftrag. Verpflichtet bist du nach § 14 Abs. 2 UStG in drei Fällen, und dann innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung. Ausgenommen sind Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind.
Dein Kunde | Rechnung Pflicht? | Frist |
|---|---|---|
Ein Unternehmen in Deutschland, das für seinen Betrieb bestellt, etwa ein Verlag, eine Agentur oder eine Arztpraxis | ja | sechs Monate nach der Leistung |
Eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, etwa ein eingetragener Verein ohne unternehmerische Tätigkeit | ja | sechs Monate nach der Leistung |
Eine Privatperson, für die du an Haus oder Grundstück arbeitest | ja | sechs Monate nach der Leistung |
Eine Privatperson, die ein gezeichnetes Porträt ihres Hundes bestellt | nein, erlaubt ist sie trotzdem | keine |
Sitzt der Geschäftskunde in einem anderen EU-Land, ist die Frist für die meisten Dienstleistungen kürzer: bis zum 15. des Monats, der auf die Leistung folgt (§ 14a Abs. 1 UStG). Die Umsatzsteuer schuldet dann in der Regel dein Kunde. Was deshalb auf dem Blatt anders aussieht, zeigt der Beitrag zum Reverse-Charge-Verfahren.
Die sechs Monate stammen aus dem Steuerrecht, mit deinem Anspruch auf Bezahlung haben sie nichts zu tun. Wer eine Pflichtrechnung vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder zu spät ausstellt, dem droht ein Bußgeld von höchstens 5.000 Euro (§ 26a UStG). Dein Anspruch verjährt nach drei Jahren, und die Uhr läuft erst ab Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entstand (§§ 195, 199 BGB).
Liegenlassen spart dir auch keine Steuer. Versteuerst du nach vereinbarten Entgelten, dem gesetzlichen Normalfall, entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem du geleistet hast, ob die Rechnung schon draußen ist oder nicht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Nur wer auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten versteuert, schuldet sie erst für den Voranmeldungszeitraum des Zahlungseingangs (§ 20 UStG).
Bei langen Aufträgen musst du nicht bis zum Schluss warten. Eine Anzahlung darfst du vorab abrechnen. Hast du darüber eine Rechnung geschrieben, ziehst du den Betrag samt Steuer in der Endrechnung wieder ab (§ 14 Abs. 5 UStG).
Papier, PDF oder E-Rechnung: was 2026 und 2027 erlaubt ist
Für Rechnungen an Unternehmen im Inland verlangt § 14 UStG grundsätzlich eine E-Rechnung. Das ist eine strukturierte Datei nach der europäischen Norm EN 16931, etwa im Format XRechnung oder, unter bestimmten Voraussetzungen, ZUGFeRD ab Version 2.0.1. Das PDF aus deinem Schreibprogramm zählt als sonstige Rechnung, genau wie Papier. Übergangsregeln in § 27 Abs. 38 UStG lassen es noch eine Weile zu:
Kunde und Zeitpunkt der Leistung | Was du schicken darfst |
|---|---|
Unternehmen, Leistung 2025 oder 2026 | Papier, oder ein PDF mit Einverständnis des Kunden, wenn die Rechnung bis 31. Dezember 2026 übermittelt ist |
Unternehmen, Leistung 2027 | dasselbe bis Ende 2027, sofern du 2026 höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz hattest |
Unternehmen, Leistung ab 2028 | E-Rechnung |
Privatperson | Papier; PDF oder E-Rechnung nur mit ihrem Einverständnis |
Rechnung bis 250 Euro Gesamtbetrag oder als Kleinunternehmer | dauerhaft auch Papier, oder PDF mit Einverständnis |
Das Einverständnis braucht keine Form. Nach Auffassung der Finanzverwaltung genügt es, dass dein Kunde deine PDF-Rechnungen widerspruchslos annimmt. Eine E-Rechnung an ein Unternehmen im Inland darfst du dagegen schicken, ohne vorher zu fragen (Abschnitt 14.1 Abs. 4 UStAE).
Der Zeitplan hat eine Lücke, die gerade im Herbst 2026 zählt: Eine Leistung aus 2026, die du erst im Januar 2027 abrechnest, fällt unter keine der beiden Übergangsregeln. Nach dem Gesetzestext braucht sie dann eine E-Rechnung, auch bei kleinem Umsatz, es sei denn, eine der Ausnahmen aus der letzten Tabellenzeile greift. Wie du die 800.000 Euro berechnest und welche Kunden betroffen sind, steht im Beitrag ab wann die E-Rechnung Pflicht ist.
Rechnungsnummer und Steuersatz festlegen
Was auf jede Rechnung gehört, steht in der Checkliste der Pflichtangaben. Ohne eigene Vorlage kannst du die Rechnung auch im kostenlosen Rechnungsgenerator ausfüllen; er gibt die Datei erst frei, wenn alle Pflichtangaben stimmen.
Die Rechnungsnummer vergibst du genau einmal. Ziffern und Buchstaben darfst du mischen, mehrere getrennte Nummernfolgen führen, und eine Lücke schadet nicht (Abschnitt 14.5 Abs. 10 und 11 UStAE). Ein Schema wie 2026-001 reicht für den Anfang. Bist du Kleinunternehmer, verlangt § 34a UStDV weder Nummer noch Leistungsdatum, dafür den Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Eine Nummer hilft dir trotzdem, jede Rechnung später wiederzufinden.
Beim Steuersatz ist 19 Prozent die Regel (§ 12 Abs. 1 UStG). 7 Prozent gelten nur für das, was § 12 Abs. 2 UStG aufzählt. Viele Freiberufler betrifft Nr. 7 Buchst. c: die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz. Wer einem Verlag vertraglich erlaubt, seine Zeichnungen oder Gemälde in Büchern, auf Kalendern oder Postkarten zu vervielfältigen und zu verbreiten, räumt solche Rechte ein (Abschnitt 12.7 Abs. 16 UStAE). Ähnlich liegt es bei Texten, Fotos und Übersetzungen, die dein Kunde veröffentlichen darf.
Es kommt darauf an, was ihr vereinbart habt und wofür der Kunde zahlt. Das Wort „Nutzungsrechte“ auf der Rechnung macht allein noch keine ermäßigte Leistung daraus (Abschnitt 12.7 Abs. 1 UStAE). Für Autorinnen und Autoren, die gegen Honorar eines Verlags oder einer Buchhandlung ihre Bücher signieren, nennt der Anwendungserlass ausdrücklich den allgemeinen Satz (Abschnitt 12.7 Abs. 8 UStAE). Ob dein Auftrag unter die 7 Prozent fällt, klärst du im Zweifel vor der ersten Rechnung mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Eine Rechnung mit zwei Steuersätzen, Posten für Posten
BeispielNora, Illustratorin in Dresden
Nora ist seit April 2026 selbstständig und keine Kleinunternehmerin. Sie weist Umsatzsteuer aus und versteuert nach vereinbarten Entgelten. Für einen Kinderbuchverlag in Leipzig, eine GmbH, hat sie ein Bilderbuch illustriert. Zur Premiere bucht der Verlag sie nach: Am 8. September räumt sie ihm das Recht ein, drei Motive aus dem Buch auf Plakate und Postkarten zu drucken und zu verteilen, 150 € je Motiv. Am Samstag, dem 19. September, signiert sie zwei Stunden lang in einer Dresdner Buchhandlung, pauschal 240 €. Im Vertrag steht: Rechnung als PDF per E-Mail, zahlbar 14 Tage nach Eingang.
Am Montag, dem 21. September 2026, schreibt sie die Rechnung Nr. 2026-011:
Pos. | Leistung | Leistungsdatum | Satz | netto |
|---|---|---|---|---|
1 | Nutzungsrecht an 3 Motiven aus dem Bilderbuch für Plakat und Postkarte zur Premiere, 3 × 150,00 € | 8.9.2026 | 7 % | 450,00 € |
2 | Signierstunde zur Buchpremiere, Buchhandlung in Dresden, 2 Stunden pauschal | 19.9.2026 | 19 % | 240,00 € |
Position 1 ist eine Rechteeinräumung und bekommt 7 Prozent. Für die Signierstunde gelten 19 Prozent, weil Nora dabei keine Rechte einräumt und keine andere Ermäßigung des § 12 Abs. 2 UStG passt. Das Signier-Beispiel im Anwendungserlass nennt nur Schriftsteller; für Nora folgt derselbe Satz aus der Grundregel, nicht aus diesem Beispiel. Weil zwei Sätze auf einem Blatt stehen, schlüsselt sie Entgelt und Steuer je Satz auf, wie es § 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG verlangt:
- Entgelt zu 7 %: 450,00 €, Umsatzsteuer 450,00 € × 7 % = 31,50 €
- Entgelt zu 19 %: 240,00 €, Umsatzsteuer 240,00 € × 19 % = 45,60 €
- Summe netto: 450,00 € + 240,00 € = 690,00 €
- Umsatzsteuer gesamt: 31,50 € + 45,60 € = 77,10 €
- Rechnungsbetrag: 690,00 € + 77,10 € = 767,10 €
Darunter stehen „Zahlbar bis 5. Oktober 2026“ und ihre IBAN. Das PDF geht noch am 21. September an die E-Mail-Adresse, die der Verlag für Rechnungen genannt hat. Das Format ist erlaubt, weil der Verlag im Vertrag PDF-Rechnungen zugestimmt hat und die Rechnung für die Leistungen aus 2026 noch 2026 übermittelt wird. Und weil die 14 Tage im Vertrag stehen und am Rechnungseingang hängen, ist der Verlag ab Dienstag, dem 6. Oktober 2026, im Verzug, falls bis dahin nichts ankommt. Eine Mahnung braucht Nora dafür nicht.
Die 77,10 € Umsatzsteuer gehören in ihre Voranmeldung für September oder für das dritte Quartal, auch wenn der Verlag erst im Oktober zahlt. In ihrer Einnahmenüberschussrechnung zählt die Zahlung dagegen erst, wenn sie auf ihrem Konto eingeht (§ 11 EStG).
Das PDF speichert sie unverändert als eigene Datei; ihre Vorlage bleibt leer. Aufbewahren muss sie es mindestens bis Ende 2034.
- Nutzungsrecht an drei Motiven eingeräumt
- Signierstunde in der Buchhandlung
- Rechnung als PDF an den Verlag
- Zahlungsziel laut Vertrag
- Verzug ohne Mahnung, falls nichts ankam
- letzter Tag für PDF-Rechnungen über Leistungen aus 2026
- Aufbewahrung des Doppels endet frühestens
Zahlungsziel: was die Frist auf dem Blatt bewirkt
Ohne Absprache ist deine Forderung sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Das Zahlungsziel unter dem Summenblock ist deshalb zuerst eine Bitte. Für sich allein bringt es den Kunden in der Regel nicht in Verzug. Der Bundesgerichtshof lässt ein Zahlungsziel, das du einseitig auf die Rechnung schreibst, dafür regelmäßig nicht genügen (Urteil vom 25. Oktober 2007, III ZR 91/07).
Im Alltag kommt dein Kunde auf einem von drei Wegen in Verzug:
- Der Vertrag nennt ein Datum oder eine angemessene Frist, die ab einem Ereignis wie dem Rechnungseingang läuft und sich nach dem Kalender berechnen lässt. Dann braucht es keine Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB).
- Du mahnst, nachdem die Forderung fällig ist (§ 286 Abs. 1 BGB).
- Er zahlt nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB). Gegenüber Privatkunden gilt das nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hinweist.
In die Vorlage für Privatkunden gehört deshalb ein eigener Satz, zum Beispiel: „Zahlen Sie diese Rechnung später als 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug.“ Gib ihm einen Rahmen oder setz ihn fett, damit er sich vom übrigen Text abhebt. Was ab dem Verzugstag gilt, von den Zinsen bis zum Mahnbescheid, erklärt der Beitrag Rechnung nicht bezahlt: was tun.
Versenden und das Doppel ablegen
Dein Doppel ist genau das, was beim Kunden angekommen ist, beim PDF also diese Datei. Aufbewahrt wird eine Rechnung grundsätzlich in dem Format, in dem sie verschickt wurde, und nachträglich ändern darfst du sie nicht (Abschnitt 14b.1 Abs. 1 und 5 UStAE). Bei einer E-Rechnung ist das die strukturierte Datei in ihrer ursprünglichen Form, nicht nur eine Ansicht davon.
Die Frist beträgt acht Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem du die Rechnung ausgestellt hast (§ 14b Abs. 1 UStG). Eine Rechnung vom September 2026 bewahrst du also mindestens bis zum 31. Dezember 2034 auf, länger, solange sie für eine Steuer von Bedeutung ist, deren Festsetzungsfrist noch läuft (§ 147 Abs. 3 AO).
Achtung
Wer in Word oder Excel die letzte Rechnung öffnet, Kunde und Beträge überschreibt und speichert, hat kein Doppel mehr. Ein Doppel vorsätzlich oder leichtfertig nicht acht Jahre aufzubewahren, ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann (§ 26a UStG). Speicher jede Rechnung als eigene Datei, bevor sie rausgeht, und beginn die nächste in einer leeren Vorlage.
Beim nächtlichen Sortieren von Bank und Belegen stellt enno jeden Zahlungseingang neben die Rechnung, zu der er gehört. Ob Betrag und Frist stimmen, prüfst du selbst.
Von der fertigen Arbeit bis zum Ordner: die erste Rechnung in sieben Schritten
- Klär, ob dein Kunde für ein Unternehmen bestellt. Wenn ja, hast du ab dem Tag der Leistung sechs Monate Zeit, bei Kunden im EU-Ausland nur bis zum 15. des Folgemonats. Rechne trotzdem ab, solange der Auftrag frisch ist.
- Wähl das Format: Leistungen aus 2026 an Unternehmen gehen bis 31. Dezember 2026 auf Papier oder, mit Einverständnis, als PDF raus. Rechnest du sie erst 2027 ab, verlangt der Gesetzestext eine E-Rechnung, außer bei Kleinbeträgen bis 250 Euro oder als Kleinunternehmer.
- Nimm die nächste freie Nummer aus deiner Nummernfolge.
- Prüf für jede Position den Steuersatz. Stehen 7 und 19 Prozent auf einem Blatt, weist du Entgelt und Steuer je Satz getrennt aus.
- Rechne nach: netto je Satz, Steuer je Satz, dann die Summen.
- Schreib ein Zahlungsdatum darunter, bei Privatkunden zusätzlich den Hinweis auf die 30 Tage. Soll ein Termin ohne Mahnung wirken, vereinbarst du ihn vorher im Vertrag.
- Verschick die Rechnung, speicher genau diese Datei als Doppel und hak die Zahlung ab, sobald sie eingeht.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 21 Quellen, geprüft zum Stand .
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Gesetze und Verordnungen
Rechtsprechung
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
Alle Fristen im Blick, bevor sie zum Rückstand werden.
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