Kleinbetragsrechnung: welche Angaben bis 250 Euro reichen, gezeigt an einer Ladenkasse
Kleinbetragsrechnung bis 250 € brutto: welche vier Angaben reichen, wie du die Vorsteuer herausrechnest und was für Kassenbon, Ausnahmen und E-Rechnung gilt.
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- Rechnungen
- Für
- Selbstständige im laufenden Betrieb
Das Wichtigste in Kürze
- Übersteigt der Gesamtbetrag einer Rechnung einschließlich Umsatzsteuer 250 Euro nicht, genügen Name und Anschrift des Verkäufers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Ware sowie Bruttobetrag und Steuersatz (§ 33 UStDV).
- Käufer, Rechnungsnummer, Steuernummer und Leistungsdatum dürfen fehlen; die Vorsteuer rechnet der Käufer selbst heraus, bei 19 Prozent mit 19/119 des Bruttobetrags.
- Für Fernverkäufe, innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen nach § 13b UStG gilt die Erleichterung nicht; eine Kleinbetragsrechnung muss dagegen nie eine E-Rechnung sein.
- Der Steuersatz auf dem Bon wirkt wie ein ausgewiesener Steuerbetrag: Ist er zu hoch, schuldest du den Mehrbetrag, ist er zu niedrig, trotzdem die volle Steuer aus dem Bruttopreis.

Inhalt · 8 Abschnitte
- 01Was bis 250 Euro auf dem Beleg stehen muss und was darüber dazukommt
- 02250 Euro brutto: welcher Betrag zählt
- 03Vorsteuer aus der Kleinbetragsrechnung herausrechnen
- 04Kassenbon und TSE: was die Kasse ohnehin druckt
- 05Wo die Erleichterung nicht gilt
- 06E-Rechnung: Kleinbeträge dürfen auf Papier bleiben
- 07Ein Freitag an Paulines Kasse
- 08Kasse, Vorlage, Voranmeldung: fünf Schritte für Belege bis 250 Euro
Eine Kleinbetragsrechnung ist jede Rechnung, deren Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer 250 Euro nicht übersteigt. Für sie verlangt § 33 UStDV nur vier Angaben: wer geliefert oder geleistet hat, mit Name und Anschrift, das Ausstellungsdatum, was in welcher Menge, und den Bruttobetrag mit dem Steuersatz. Name des Käufers, Rechnungsnummer und Steuernummer dürfen fehlen, der Beleg trägt trotzdem den Vorsteuerabzug. Ein Kassenbon ist oft genau so eine Rechnung.
Was bis 250 Euro auf dem Beleg stehen muss und was darüber dazukommt
Neben eine gewöhnliche Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG gestellt:
Angabe | bis 250 € brutto (§ 33 UStDV) | über 250 € (§ 14 Abs. 4 UStG) |
|---|---|---|
Name und Anschrift des Verkäufers | ja | ja |
Name und Anschrift des Käufers | nein | ja |
Steuernummer oder USt-IdNr. des Verkäufers | nein | ja |
Ausstellungsdatum | ja | ja |
fortlaufende Rechnungsnummer | nein | ja |
Menge und Art der Ware, Umfang und Art der Leistung | ja | ja |
Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (der Monat genügt) | nein | ja |
Betrag | Entgelt und Steuer in einer Summe | Nettoentgelt je Steuersatz, Steuerbetrag getrennt |
Steuersatz, bei einer Befreiung ein Hinweis darauf | ja | ja |
Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht bei Arbeiten am Grundstück eines Privatkunden | nein | ja |
Was jede Zeile der rechten Spalte verlangt, steht in der Checkliste der Pflichtangaben. Dass Nummer und Aufbewahrungshinweis bei Kleinbeträgen entfallen, bestätigt auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE, Stand 2. Juni 2026, Abschnitt 14.5 Abs. 14 und 23).
An der Kasse hängt es an zwei Punkten. Der Steuersatz muss als Satz dastehen, weil § 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV genau ihn verlangt; ein Aufdruck wie „inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer“ nennt ihn nicht. Und bei gemischten Einkäufen braucht jeder Steuersatz seine eigene Summe, bei Tulpen und Vase also zwei (Abschnitt 14.6 Abs. 1 UStAE).
Als Kleinunternehmer darfst du ebenfalls Kleinbetragsrechnungen ausstellen. Wo sonst der Steuersatz steht, trägt dann auch der kleinste Bon den Hinweis auf deine Befreiung als Kleinunternehmer (§ 34a Satz 2 UStDV, Abschnitt 14.7a Abs. 2 UStAE).
Merke
Bis 250 Euro brutto zählt, wer verkauft hat. Name und Anschrift des Geschäfts gehören auf den Bon, deine nicht.
250 Euro brutto: welcher Betrag zählt
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Rechnung, also Entgelt und Umsatzsteuer zusammen. Genau 250,00 Euro sind noch ein Kleinbetrag, 250,10 Euro nicht mehr, auch wenn der Nettobetrag darunter liegt. Stand September 2026 steht in § 33 UStDV weiterhin diese Grenze.
Stehen mehrere Posten auf einem Beleg, entscheidet ihre Summe, nicht der einzelne Artikel. Für die E-Rechnungspflicht sagt der Erlass ausdrücklich, dass auch steuerfreie oder nicht steuerbare Posten derselben Rechnung mitzählen (Abschnitt 14.6 Abs. 4 Sätze 5 und 6 UStAE).
Bleibt die Frage, ob ein Einkauf über 250 Euro auf zwei Bons verteilt werden darf, wie es im Beispiel unten ein Architekturbüro vorschlägt. Weder § 33 UStDV noch Abschnitt 14.6 UStAE regeln das. Beide fragen nur nach dem Gesamtbetrag der jeweiligen Rechnung und sagen nicht, ob das Finanzamt zwei Belege über einen Einkauf als zwei Kleinbetragsrechnungen gelten lässt. Wer Einkäufe gezielt so zerlegen will, bespricht das besser vorab in einer Kanzlei. Einfacher ist die vollständige Rechnung, wie im Beispiel unten.
Vorsteuer aus der Kleinbetragsrechnung herausrechnen
Aus einer Kleinbetragsrechnung ziehst du die Vorsteuer, indem du den Bruttobetrag selbst in Entgelt und Steuer aufteilst (§ 35 Abs. 1 UStDV). Der Erlass nennt dafür eine Formel: Rechnungspreis mal Steuersatz, geteilt durch 100 plus Steuersatz (Abschnitt 15.4 Abs. 2 UStAE). Bei 19 Prozent ergibt das 19/119 des Bruttobetrags, bei 7 Prozent 7/107. Welche Bedingungen sonst noch erfüllt sein müssen, steht bei den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs.
Rechnen musst du dabei nicht Bon für Bon. Der Erlass lässt dich die Kleinbetragsrechnungen eines Voranmeldungszeitraums je Steuersatz addieren und die Vorsteuer aus der Summe ziehen (Abschnitt 15.4 Abs. 1 UStAE). Pauline führt in Erfurt einen Blumenladen und gibt ihre Voranmeldung monatlich ab. Für den eigenen Betrieb hat sie im September 2026 vier Bons gesammelt:
Beleg | Steuersatz | Bruttobetrag |
|---|---|---|
Baumarkt: Blumendraht und Kabelbinder | 19 % | 23,80 € |
Tankstelle: Diesel für den Lieferwagen | 19 % | 71,40 € |
Schreibwaren: Papierrollen für die Kasse | 19 % | 11,90 € |
Gärtnerei: frisches Schnittgrün | 7 % | 32,10 € |
Die drei Bons mit 19 Prozent ergeben 23,80 + 71,40 + 11,90 = 107,10 €, darin stecken 107,10 × 19 ÷ 119 = 17,10 € Vorsteuer. Beim Schnittgrün sind es 32,10 × 7 ÷ 107 = 2,10 €. Für September zieht Pauline aus Bons 17,10 + 2,10 = 19,20 € ab und hat dafür zweimal gerechnet statt viermal.
Kassenbon und TSE: was die Kasse ohnehin druckt
Wer mit einer elektronischen Kasse verkauft, muss zu jedem Verkauf einen Beleg ausgeben (§ 146a Abs. 2 AO); befreien kann davon nur das Finanzamt, auf Antrag und im Einzelfall. Den Mindestinhalt legt § 6 KassenSichV fest, und vier Punkte darin decken sich mit § 33 UStDV: Name und Anschrift des Unternehmers, das Datum, Menge und Art der Ware, Entgelt und Steuer in einer Summe mit dem Steuersatz. Hinzu kommen technische Angaben wie die Transaktionsnummer, die Seriennummern von Kasse und TSE und der Signaturzähler. Druckt die Kasse diese Angaben lesbar auf den Bon, ist er bis 250 Euro zugleich eine Kleinbetragsrechnung.
Über 250 Euro genügt ein gewöhnlicher Bon als Rechnung nicht. Die Belegpflicht lässt die umsatzsteuerlichen Vorschriften für Rechnungen unberührt, hält der Anwendungserlass zur AO fest (AEAO zu § 146a Nr. 2.4.3). Kauft ein Unternehmen für seinen Betrieb bei dir, musst du ihm innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Bis 250 Euro erfüllt das der Bon, darüber brauchst du alle Angaben aus der Tabelle oben. Kassierst du mit offener Ladenkasse ohne elektronisches System, entfällt die Belegausgabepflicht, die Rechnungspflicht gegenüber Unternehmen aber nicht. Bis 250 Euro erfüllt sie dann eine handgeschriebene Quittung mit den vier Angaben. Wie du Bareinnahmen in diesem Fall aufzeichnest, erklärt der Beitrag Kassenbuch führen.
Der Steuersatz auf dem Bon wirkt wie ein Steuerbetrag
Auf einer Kleinbetragsrechnung hat der angegebene Steuersatz die Wirkung eines gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags (Abschnitt 14c.2 Abs. 1 UStAE). Eine falsch eingerichtete Warengruppe hat deshalb steuerliche Folgen.
Ist der Satz zu hoch, etwa 19 statt 7 Prozent auf frische Tulpen, schuldest du den Mehrbetrag so lange, bis du den Beleg deinem Kunden gegenüber korrigiert hast (§ 14c Abs. 1 UStG, Abschnitt 14c.1 Abs. 2 UStAE). Für Bons an Privatleute entsteht er nicht. Das musst du aber plausibel darlegen können, und schätzen lässt der Erlass den Anteil dieser Bons nicht (Abschnitt 14c.1 Abs. 1a UStAE).
Ist der Satz zu niedrig, schuldest du trotzdem die gesetzliche Steuer, herausgerechnet aus dem Bruttobetrag (Abschnitt 14c.1 Abs. 9 UStAE).
Achtung
Frische Schnittblumen und frisches Schnittgrün stehen in Anlage 2 zum UStG und werden deshalb mit 7 Prozent besteuert. Getrocknete nennt die Anlage nicht, für sie gelten 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG). Hätte Paulines Kasse Trockenblumen ein Quartal lang mit 7 Prozent gebucht, zusammen 642,00 € brutto, schuldete sie statt 642,00 × 7 ÷ 107 = 42,00 € tatsächlich 642,00 × 19 ÷ 119 = 102,50 €. Die 60,50 € Unterschied gingen von ihrer Marge ab, denn die Kundinnen haben längst bezahlt.
- mit 7 % herausgerechnet und gebucht42,00 €
- mit 19 % tatsächlich geschuldet102,50 €
Wo die Erleichterung nicht gilt
§ 33 Satz 3 UStDV nimmt drei Fälle aus. Rechnest du über sie ab, gilt die Erleichterung auch bei 30 Euro nicht:
Fall | Typisches Beispiel | Vorschrift |
|---|---|---|
Fernverkauf | Versand von Ware an Privatkunden in einem anderen EU-Staat | § 3c UStG |
innergemeinschaftliche Lieferung | Ware geht an einen Geschäftskunden in einem anderen EU-Land; die Rechnung nennt beide USt-IdNrn. und kommt bis zum 15. des Folgemonats | § 6a, § 14a Abs. 3 UStG |
der Kunde schuldet die Steuer | Bauleistung an einen Bauunternehmer; die Rechnung trägt den Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ | § 13b, § 14a Abs. 5 UStG |
Für Dienstleistungen an Unternehmen im EU-Ausland, die dort die Steuer schulden, verlangt § 14a Abs. 1 UStG den Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und beide USt-IdNrn. Eine Ausnahme für kleine Beträge enthält die Vorschrift nicht.
E-Rechnung: Kleinbeträge dürfen auf Papier bleiben
Zwischen Unternehmen im Inland wird die E-Rechnung schrittweise zur Pflicht. Kleinbetragsrechnungen nimmt § 33 Satz 4 UStDV davon aus: Sie dürfen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden, also auf Papier oder, wenn der Kunde zustimmt, zum Beispiel als PDF (Abschnitt 14.6 Abs. 4 UStAE). Willst du einem Geschäftskunden im Inland auch einen Bon über 20 Euro als E-Rechnung schicken, brauchst du sein Einverständnis nicht (Abschnitt 14.1 Abs. 6 UStAE).
Für einen Laden heißt das: Am Bon ändert sich nichts. Das Format zählt erst bei Rechnungen über 250 Euro an Unternehmen im Inland. Was du 2026 lieferst, darfst du noch auf Papier abrechnen oder, wenn der Kunde einverstanden ist, per PDF, sofern die Rechnung bis zum 31. Dezember 2026 rausgeht. Für Lieferungen aus 2027 bleibt dieser Weg nur offen, solange dein Gesamtumsatz 2026 die 800.000 Euro nicht übersteigt, für Lieferungen ab 2028 gar nicht mehr (§ 27 Abs. 38 UStG, § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Was alles in die 800.000 Euro zählt und wo die Übergangsregel eine Lücke lässt, zeigt der Beitrag E-Rechnung Pflicht ab wann.
Ein Freitag an Paulines Kasse
BeispielPauline, Blumenladen in Erfurt
Pauline rechnet mit Umsatzsteuer ab und kassiert mit einem Kassensystem samt TSE. Ihr Gesamtumsatz 2026 wird bei etwa 290.000 Euro liegen. Freitag, 18. September 2026:
Um 11:15 Uhr kauft die Inhaberin eines Cafés aus der Nachbarschaft Tischschmuck: 6 Bund frische Tulpen zu je 5,90 € und 6 Glasvasen zu je 7,50 €. Der Bon nennt Paulines Namen und Anschrift, Datum und Uhrzeit, beide Artikel mit Menge, „Summe 7 %: 35,40 €“, „Summe 19 %: 45,00 €“ und gesamt 80,40 €. Er ist eine Kleinbetragsrechnung, das Café rechnet die Vorsteuer so heraus:
Summe auf dem Bon | Rechnung | Vorsteuer |
|---|---|---|
35,40 € mit 7 % | 35,40 × 7 ÷ 107 | 2,32 € |
45,00 € mit 19 % | 45,00 × 19 ÷ 119 | 7,18 € |
80,40 € | 9,50 € |
Um 14:30 Uhr kauft ein Erfurter Architekturbüro für die Eröffnung neuer Räume 40 frisch geschnittene Rosen zu je 4,50 € und 8 große Glasvasen zu je 22,00 €: 180,00 € + 176,00 € = 356,00 €. Der Büroleiter fragt, ob nicht zwei Bons unter 250 Euro reichen. Pauline bleibt bei einem Beleg für den einen Einkauf. Sie legt das Büro in der Kasse als Kunden an, und ihr Beleg wird so zur vollständigen Rechnung: Name und Anschrift des Büros, ihre Steuernummer, Rechnungsnummer 2026-0117, Liefertag 18. September 2026 und diese Beträge:
Posten | Netto | Umsatzsteuer | Brutto |
|---|---|---|---|
40 Rosen, 7 % | 168,22 € | 11,78 € | 180,00 € |
8 Glasvasen, 19 % | 147,90 € | 28,10 € | 176,00 € |
Summe | 316,12 € | 39,88 € | 356,00 € |
Nachgerechnet: 180,00 ÷ 1,07 = 168,22 €, und 168,22 × 7 % = 11,78 €. 176,00 ÷ 1,19 = 147,90 €, und 147,90 × 19 % = 28,10 €.
Weil Pauline 2026 liefert, genügt dem Büro der Papierbeleg aus der Kasse. Käme derselbe Auftrag 2027, ginge Papier auch noch, denn Paulines Umsatz 2026 bleibt unter 800.000 Euro. Ab 2028 müsste das Büro dafür eine E-Rechnung bekommen, der Bon des Cafés über 80,40 € dürfte dagegen auf Papier bleiben.
Kasse, Vorlage, Voranmeldung: fünf Schritte für Belege bis 250 Euro
- Druck einen Testbon und prüf ihn gegen § 33 UStDV: Name und Anschrift des Geschäfts, Datum, Artikel mit Menge, eine Summe je Steuersatz mit dem Satz daneben.
- Prüf jede Warengruppe deiner Kasse gegen Anlage 2 zum UStG. Im Blumenladen stehen frische Schnittblumen und lebende Pflanzen dort, Trockenblumen, Vasen und Kerzen nicht.
- Leg für Geschäftskunden über 250 Euro eine Rechnungsvorlage an, in der Kasse oder im Rechnungsprogramm: Käufer, Nummer, Steuernummer, Liefertag, Netto und Steuer je Satz. Ohne Rechnungsprogramm geht das auch im kostenlosen Rechnungsgenerator.
- Sammle deine eigenen Bons je Voranmeldungszeitraum, bilde eine Summe je Steuersatz und rechne 19/119 oder 7/107 heraus. Sortiert enno nachts deine Bank und Belege, gleicht es dabei auch Buchungen mit Belegen ab; ob der Steuersatz auf dem einzelnen Bon stimmt, prüfst du selbst.
- Rechne Anfang 2027 deinen Gesamtumsatz 2026 aus. Liegt er über 800.000 Euro, bekommen Geschäftskunden im Inland über 250 Euro schon für Leistungen ab 2027 eine E-Rechnung, sonst ab 2028.
Verschickst du Ware ins EU-Ausland oder rechnest du Leistungen ab, für die dein Kunde die Steuer schuldet, passt die Vorlage aus Schritt 3 nicht ohne Weiteres. Lass sie für diese Fälle einmal von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater durchsehen.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 17 Quellen, geprüft zum Stand .
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Gesetze und Verordnungen
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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