Zahlungsziel auf der Rechnung: welche Frist du setzt und was ohne Angabe gilt

Zahlungsziel auf der Rechnung: was ohne Angabe gilt, wie lang die Frist sein darf, wie du Datum und Skonto formulierst und was das für deine Umsatzsteuer heißt.

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Rechnungen
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Zahlungsziel gehört nicht zu den Pflichtangaben einer Rechnung; ist auch sonst keins vereinbart, ist dein Geld sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB).
  • Die 30 Tage aus § 286 Abs. 3 BGB sind keine Zahlungsfrist, sondern der späteste Verzugsbeginn, bei Privatkunden nur mit einem Hinweis auf der Rechnung.
  • Mehr als 60 Tage Zahlungsziel sind mit Geschäftskunden nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und für dich nicht grob unbillig sind; mit öffentlichen Auftraggebern nie.
  • Nach Sollversteuerung zahlst du die Umsatzsteuer ohne Dauerfristverlängerung am 10. nach dem Monat oder Quartal der Leistung, auch wenn das Zahlungsziel deines Kunden noch läuft.
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Illustration: verschlossener Umschlag auf einem Klemmbrett, daneben gefaltete Arbeitshandschuhe und ein Keramikbecher mit Stiften
Inhalt · 8 Abschnitte
  1. 01Ohne Zahlungsziel ist die Rechnung sofort fällig
  2. 02Was ein Datum auf der Rechnung bewirkt
  3. 03Wie lang das Zahlungsziel sein darf
  4. 04Die Frist hinschreiben: Datum statt „14 Tage“
  5. 05Skonto: Wortlaut, Kosten, Umsatzsteuer
  6. 06Sollversteuerung: Die Steuer wartet nicht auf dein Zahlungsziel
  7. 07Beispielsätze für deine Rechnungsvorlage
  8. 08Vor der nächsten Rechnung: dein Zahlungsziel in fünf Schritten

Ein Zahlungsziel musst du nicht auf die Rechnung schreiben. Steht keins darauf und habt ihr auch vorher keins vereinbart, ist dein Geld sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Sinnvoll ist eine Angabe trotzdem, etwa ein Datum zwei Wochen nach dem Versand, das du schon im Angebot mit dem Kunden abgesprochen hast. Längere Ziele, die Geschäftskunden oder Behörden verlangen, begrenzt das Gesetz. Und versteuerst du nach Soll, geht die Umsatzsteuer oft ans Finanzamt, bevor dein Kunde überhaupt zahlen muss.

Ohne Zahlungsziel ist die Rechnung sofort fällig

§ 14 Abs. 4 UStG zählt auf, was auf eine Rechnung gehört. Ein Zahlungsziel ist nicht dabei, eine Rechnung ohne Frist ist also vollständig.

Für die Zahlung selbst gilt das BGB. Ist keine Zeit bestimmt und ergibt sich auch aus den Umständen keine, kannst du die Zahlung sofort verlangen, und dein Kunde darf sofort zahlen (§ 271 Abs. 1 BGB). „Zahlbar sofort“ wiederholt also nur das Gesetz. Jedes Ziel, das du daneben setzt, auch sieben Tage, ist ein Aufschub, den du gewährst. Schuldest du nach dem Vertrag ein fertiges Werk, beginnt das „sofort“ erst mit der Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB).

Oft ist von einer gesetzlichen Zahlungsfrist von 30 Tagen die Rede. Gemeint ist dann § 286 Abs. 3 BGB, und der regelt keine Frist zum Zahlen, sondern den spätesten Tag, an dem ein säumiger Kunde auch ohne Mahnung in Verzug gerät. Das sind 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Gegenüber Privatkunden gilt das nur, wenn die Rechnung besonders auf diese Folge hinweist. Mahnen darfst du schon vorher, sobald die Forderung fällig ist; dann beginnt der Verzug, sobald die Mahnung ankommt (§ 286 Abs. 1 BGB). Setzt sie selbst eine Zahlungsfrist, haben Gerichte den Verzug erst nach deren Ablauf beginnen lassen. Welche Zinsen und Wege dir ab dann offenstehen, erklärt der Beitrag Rechnung nicht bezahlt: was tun.

Was ein Datum auf der Rechnung bewirkt

Ein Zahlungsziel, das nur auf der Rechnung steht, hast du nicht vereinbart, sondern einseitig gesetzt. Im Fall einer Privatpatientin und ihrer Physiotherapiepraxis hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet, dass die Gerichte vor ihm ein solches Datum als Angebot zur Stundung lasen, das die Kundin stillschweigend annehmen konnte (Urteil vom 25. Oktober 2007, III ZR 91/07). In Verzug brachte das Datum sie nicht. Und ist eine Zeit für die Zahlung bestimmt, kannst du das Geld im Zweifel nicht früher verlangen, während dein Kunde vorher zahlen darf (§ 271 Abs. 2 BGB).

Ein Datum, das du einseitig auf die Rechnung setzt, kann also dich selbst binden, ohne dass dein Kunde nach seinem Ablauf automatisch in Verzug ist. Soll das Ziel für beide gelten, gehört es vor dem Auftrag ins Angebot, in die Auftragsbestätigung oder in deine Geschäftsbedingungen. Ein so vereinbarter Kalendertag bringt den Kunden nach seinem Ablauf ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ob dein Kunde nach dem, was ihr vereinbart habt, schon im Verzug ist, zeigt dir der kostenlose Mahnungsgenerator.

Merke

Vereinbare das Zahlungsziel im Angebot oder Vertrag, und wiederhole es auf der Rechnung als Datum.

Wie lang das Zahlungsziel sein darf

Nach unten gibt es keine Grenze, denn ohne Absprache wäre die Forderung ja sofort fällig. Nach oben begrenzt das BGB Zahlungsziele, die dir ein Kunde abverlangt, etwa über seine Einkaufsbedingungen:

Dein Kunde
Grenze für das Zahlungsziel
Grundlage
Unternehmen, Frist im Vertrag ausgehandelt
über 60 Tage nur ausdrücklich vereinbart und nicht grob unbillig für dich
§ 271a Abs. 1 BGB
Unternehmen, Frist in seinen AGB
über 30 Tage gelten im Zweifel als unangemessen lang und die Klausel damit als unwirksam
§ 308 Nr. 1a, § 310 Abs. 1 BGB
öffentlicher Auftraggeber, etwa Stadt, Landkreis oder Land
über 30 Tage nur ausdrücklich und sachlich gerechtfertigt, über 60 Tage nie
§ 271a Abs. 2 BGB, § 99 GWB
jeder Geschäftskunde, der deine Arbeit erst prüft oder abnimmt
Prüf- oder Abnahmefrist über 30 Tage nur ausdrücklich und nicht grob unbillig; in seinen AGB sind im Zweifel schon über 15 Tage zu lang
§ 271a Abs. 3, § 308 Nr. 1b BGB
Privatkunde
§ 271a gilt nicht
§ 271a Abs. 5 Nr. 2 BGB

Die Tage zählen ab dem Empfang deiner Leistung oder, wenn die Rechnung später kommt, ab ihrem Zugang; die Prüf- und Abnahmefrist nur ab dem Empfang. Für Abschlags- und Ratenzahlungen gelten die Grenzen aus § 271a nicht (Abs. 5 Nr. 1). Ist eine zu lange Absprache unwirksam, bleibt der übrige Vertrag bestehen (§ 271a Abs. 4 BGB). Ob eine Klausel im Einzelfall hält, klärst du im Streit mit einer Anwältin oder einem Anwalt.

Die Frist hinschreiben: Datum statt „14 Tage“

„Zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ lässt offen, ob ab Rechnungsdatum oder ab Zugang gezählt wird. Wann die Rechnung angekommen ist, weiß oft nur dein Kunde. Nach dem BGB zählt der Tag des Zugangs nicht mit, und die Frist endet mit Ablauf ihres letzten Tages (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1 BGB). Erhält dein Kunde die Rechnung am Donnerstag, 1. Oktober 2026, enden 14 Tage am Donnerstag, 15. Oktober.

Ein Datum erspart ihm das Nachzählen. Leg es auf einen Werktag. Fällt der Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag am Leistungsort, tritt der nächste Werktag an seine Stelle (§ 193 BGB). „Zahlbar bis 31. Oktober 2026“ verschiebt sich deshalb auf Montag, 2. November: Der 31. ist ein Samstag, der 1. November ein Sonntag.

Schreib außerdem, was du meinst. „Zahlungseingang bis 15. Oktober 2026“ macht klar, dass das Geld an diesem Tag auf deinem Konto sein soll, und nicht erst dann losgeschickt wird.

Skonto: Wortlaut, Kosten, Umsatzsteuer

Anders als das Zahlungsziel ist ein Skonto eine Pflichtangabe. Jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts muss auf die Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG). Laut Anwendungserlass reicht dafür eine Angabe wie „2 % Skonto bei Zahlung bis“ mit Datum; ausrechnen musst du den Abzug nicht (Abschnitt 14.5 Abs. 19 UStAE).

Nimmt dein Kunde das Skonto, wird deine Leistung nachträglich billiger. Im Abzug steckt Umsatzsteuer, bei 19 Prozent sind das 19/119 davon; die Verwaltung verlangt, ihn so aufzuteilen (Abschnitt 10.3 Abs. 1 UStAE). Um diesen Teil sinkt deine Steuer in der Voranmeldung für den Zeitraum, in dem mit Abzug gezahlt wurde; dein Kunde mindert seine Vorsteuer entsprechend (§ 17 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 8 UStG). Die Rechnung selbst musst du dafür nicht ändern, warum, steht im Beitrag Rechnung korrigieren.

Rechne vorher aus, was das Skonto kostet. Gibst du 2 Prozent nach, damit das Geld 22 Tage früher kommt, entspricht das aufs Jahr gerechnet rund 34 Prozent Zins: 2 ÷ 98 × 365 ÷ 22 = 0,339. Für dich lohnt sich das vor allem, wenn du das Geld früher dringend brauchst.

Sollversteuerung: Die Steuer wartet nicht auf dein Zahlungsziel

Weist du Umsatzsteuer aus und hat dir das Finanzamt keine Istversteuerung erlaubt, rechnest du nach vereinbarten Entgelten. Die Steuer entsteht mit dem Ende des Monats oder Quartals deiner Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG) und ist am 10. Tag danach fällig (§ 18 Abs. 1 UStG). Ob dein Kunde schon zahlen muss, fragt das Gesetz nicht; die Verwaltung schreibt ausdrücklich, dass die Steuer nicht nur für fällige Forderungen entsteht (Abschnitt 13.1 Abs. 1 UStAE). Welche Leistung in welche Voranmeldung gehört, zeigt der Beitrag Rechnungsdatum oder Zahlungseingang.

Jeder Tag Zahlungsziel nach diesem 10. ist ein Tag, an dem du die Umsatzsteuer aus eigener Tasche vorstreckst. Eine Dauerfristverlängerung schiebt Abgabe und Zahlung um einen Monat (§ 46 UStDV); wer monatlich anmeldet, leistet dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorjahresvorauszahlungen (§ 47 UStDV). Die Istversteuerung kann das Finanzamt auf Antrag erlauben, zum Beispiel bei höchstens 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr (§ 20 UStG). Dann zählt für die Steuer der Monat oder das Quartal, in dem das Geld auf deinem Konto landet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).

BeispielFlorian, Softwareberater für Handwerksbetriebe in Augsburg

Florian richtet für eine Schreinerei-GmbH in Augsburg eine Software für Aufträge und Zeiterfassung ein und schult die Werkstatt. Am Mittwoch, 30. September 2026, ist das Projekt abgeschlossen. Die Rechnung schickt er am Donnerstag, 1. Oktober, per E-Mail. Er versteuert nach Soll und meldet monatlich, ohne Dauerfristverlängerung.

Posten
Betrag
Einführung und Schulung, 32 Stunden × 125 €
4.000,00 €
Umsatzsteuer 19 %
760,00 €
Rechnungsbetrag
4.760,00 €

Die 760 € gehören in die Voranmeldung für September. Weil der 10. Oktober ein Samstag ist, sind sie am Montag, 12. Oktober 2026, fällig. Florian vergleicht, wann das Geld je nach Zahlungsziel spätestens da wäre:

Zahlungsziel
Geld spätestens da
Tage, die er die 760 € vorstreckt
„Zahlungseingang bis 15. Oktober 2026“
Donnerstag, 15. Oktober
3
„Zahlungseingang bis 30. Oktober 2026“
Freitag, 30. Oktober
18
60 Tage ab Zugang, wie es die Einkaufsbedingungen der Schreinerei vorsehen
Montag, 30. November
49
„2 % Skonto bei Zahlung bis 8. Oktober 2026“
Donnerstag, 8. Oktober
keinen

Mit Skonto überweist die Schreinerei 4.760,00 € − 95,20 € = 4.664,80 €. In den 95,20 € stecken 15,20 € Umsatzsteuer (95,20 € × 19 ÷ 119) und 80,00 € Entgelt. In der Voranmeldung für Oktober, fällig am Dienstag, 10. November, mindert Florian seine Umsätze um 80,00 € und seine Steuer um 15,20 €. Das Skonto kostet ihn also 80 €, nicht 95,20 €.

Florian setzt „Zahlungseingang bis 15. Oktober 2026“ auf die Rechnung, ohne Skonto. Die 14 Tage hatte er im Angebot genannt, bevor die Schreinerei bestellte, und ihre Einkaufsbedingungen mit 60 Tagen vor der Auftragsbestätigung angesprochen. Als Klausel in AGB wären 60 Tage nach § 308 Nr. 1a BGB ohnehin im Zweifel zu lang.

ZeitleisteFlorians Rechnung: die Steuer ist vor dem Geld fällig
  1. Projekt abgeschlossen, die Umsatzsteuer gehört in den September
  2. Rechnung per E-Mail verschickt
  3. 760 € Umsatzsteuer fällig, weil der 10. ein Samstag ist
  4. Florians Zahlungsziel: Zahlungseingang bis zu diesem Tag, 3 Tage nach der Steuer

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Beispielsätze für deine Rechnungsvorlage

Die Sätze sind Beispiele, keine geprüften Mustertexte. Welcher passt, hängt davon ab, was du mit dem Kunden vorher vereinbart hast; bei Verträgen mit eigenen Zahlungsklauseln lässt du den Wortlaut im Zweifel anwaltlich prüfen.

Beispielsatz
Passt für
Was er leistet
„Zahlungseingang bis 15. Oktober 2026 ohne Abzug.“
Geschäftskunden, der Normalfall
ein Datum auf einem Werktag, niemand muss rechnen
„Wie im Angebot vom 14. September 2026 vereinbart, zahlbar bis 15. Oktober 2026.“
Termin wurde vorher abgesprochen
verknüpft das Datum mit der Absprache
„Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, also bis 15. Oktober 2026.“
Vorlagen, die mit Tagen arbeiten
legt den Beginn fest und nennt das Ergebnis
„Zahlbar sofort nach Erhalt.“
kleine Aufträge, neue Kunden
entspricht § 271 Abs. 1 BGB; in Verzug bringen erst deine Mahnung oder die 30 Tage aus § 286 Abs. 3 BGB, bei Privatkunden nur mit Hinweis
„2 % Skonto bei Zahlung bis 8. Oktober 2026, ohne Abzug bis 30. Oktober 2026.“
wenn du früher Geld brauchst und die Marge es trägt
nennt Prozentsatz und Datum, wie es der Anwendungserlass für die Skontoangabe genügen lässt
„Bezahlen Sie diese Rechnung nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit und Erhalt, geraten Sie auch ohne Mahnung in Verzug.“
Privatkunden, wenn kein früheres Datum vereinbart ist
weist auf die Verzugsfolge hin, die § 286 Abs. 3 BGB bei Privatkunden verlangt; gehört auf die Rechnung selbst und hervorgehoben, etwa fett

Vermeide Angaben, die sich widersprechen, etwa „zahlbar sofort“ neben einem Datum drei Wochen später. Und ändere ein Ziel, das im Angebot steht, nicht still auf der Rechnung.

Vor der nächsten Rechnung: dein Zahlungsziel in fünf Schritten

  1. Leg dein Standardziel fest, zum Beispiel 14 Tage, und nimm es in Angebot, Auftragsbestätigung oder AGB auf, bevor der Auftrag erteilt ist.
  2. Schreib auf jede Rechnung ein Datum, das auf einen Werktag fällt, statt nur einer Zahl von Tagen.
  3. Verlangt ein Geschäftskunde in seinen Einkaufsbedingungen mehr als 30 Tage oder im Vertrag mehr als 60, sprich es vor der Zusage an; bei öffentlichen Auftraggebern sind mehr als 60 Tage unwirksam.
  4. Bietest du Skonto an, nenn Prozentsatz und Datum auf der Rechnung und mindere Umsatz und Steuer in der Voranmeldung des Zeitraums, in dem das Geld mit Abzug kam.
  5. Leg nach Soll die Umsatzsteuer jeder Rechnung zum 10. nach dem Leistungszeitraum bereit, egal wie lang das Ziel ist. Ob Dauerfristverlängerung oder Istversteuerung zu dir passt, lässt du dir im Einzelfall von einer Steuerkanzlei beantworten.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 23 Quellen, geprüft zum Stand .

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Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Rechtsprechung

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

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