§ 13b UStG bei Bauleistungen: wann dein Auftraggeber die Umsatzsteuer schuldet

13b UStG bei Bauleistungen für Handwerker: welcher Auftraggeber die Steuer schuldet, was auf die Rechnung gehört und welche Kennzahlen 2026 gelten.

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Thema
Umsatzsteuer
Für
Selbstständige im laufenden Betrieb

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einer Bauleistung schuldet dein Auftraggeber die Umsatzsteuer nur, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt; die Finanzverwaltung setzt dafür mindestens 10 Prozent seines Weltumsatzes an.
  • Eine Bescheinigung USt 1 TG seines Finanzamts, befristet auf höchstens drei Jahre, belegt das; liegt sie vor, schuldet er die Steuer auch dann, wenn er sie dir nie gezeigt hat.
  • Reparaturen und Wartungen bis 500 Euro netto je Umsatz zählen nicht als Bauleistung, ebenso wenig Planung, Bauüberwachung oder das Anschließen einer einzelnen Leuchte.
  • Du schreibst netto mit dem Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und meldest den Betrag in Zeile 34 (Kennzahl 60); dein Auftraggeber trägt Steuer und Vorsteuer in die Kennzahlen 84, 85 und 67 ein.
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Inhalt · 8 Abschnitte
  1. 01Vier Fragen, in dieser Reihenfolge
  2. 02Nachhaltig heißt: mindestens 10 Prozent des Weltumsatzes
  3. 03Welche Arbeiten als Bauleistung zählen
  4. 04Rechnung und Formular: die Kennzahlen 2026 für beide Seiten
  5. 05Kleinunternehmer auf der Baustelle
  6. 06Freistellungsbescheinigung: das Papier, das du vorlegst
  7. 07Ein Monat bei Quirin: welcher Auftrag in welche Zeile gehört
  8. 08Vor der nächsten Rechnung an einen Baubetrieb: fünf Prüfungen

Ob auf deiner Rechnung für Arbeiten an einem Gebäude Umsatzsteuer steht, hängt bei § 13b UStG zuerst an deinem Auftraggeber und erst dann an der Arbeit. Nur wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet er die Steuer, und du schreibst netto mit dem Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Für Privatleute oder eine Arztpraxis bleibt es bei 19 Prozent, egal wie groß die Baustelle ist.

Vier Fragen, in dieser Reihenfolge

Die Regel steht in § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 Satz 2 UStG. Zwei Dinge müssen zusammenkommen, eine Bauleistung und ein Auftraggeber, der selbst baut. In dieser Reihenfolge geprüft, kommst du an die kniffligen Abgrenzungen erst, wenn sie zählen:

  1. Bist du selbst Kleinunternehmer? Dann sind deine Umsätze nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei, und § 13b erfasst nur steuerpflichtige. Für deine Rechnungen stellt sich die Frage dann nicht.
  2. Erbringt dein Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen?
  3. Ist deine Arbeit eine Bauleistung?
  4. Ist es eine Reparatur oder Wartung für höchstens 500 Euro netto?

Nur bei Nein auf 1 und 4 und Ja auf 2 und 3 schuldet dein Auftraggeber die Steuer. Was daraus für Rechnung und Formular folgt, zeigt die Tabelle; Zeilen und Kennzahlen stammen aus dem Vordruck der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026:

Auftraggeber
Umsatzsteuer auf deiner Rechnung
Hinweis auf der Rechnung
Eintrag in deiner Voranmeldung
Privatperson, etwa für ihr Einfamilienhaus
19 %
dass sie die Rechnung zwei Jahre aufbewahren muss
Zeile 13 (Kennzahl 81)
Unternehmen ohne eigene Bauleistungen, etwa Vermieter oder Arztpraxis
19 %
kein zusätzlicher
Zeile 13 (Kennzahl 81)
Bauträger, der nur eigene Grundstücke bebaut und verkauft, ohne Bescheinigung USt 1 TG
19 %
kein zusätzlicher
Zeile 13 (Kennzahl 81)
Baubetrieb oder Generalunternehmer, der nachhaltig Bauleistungen erbringt
keine
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
Zeile 34 (Kennzahl 60), nur der Nettobetrag
derselbe Baubetrieb, Reparatur oder Wartung bis 500 € netto
19 %
kein zusätzlicher
Zeile 13 (Kennzahl 81)
Baubetrieb, der selbst Kleinunternehmer ist
keine
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
Zeile 34 (Kennzahl 60)

Auch beim privaten Wohnhaus zählt die Person. Führt dein Kunde einen Baubetrieb als Einzelunternehmen, schuldet er die Steuer auch für sein eigenes Haus (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG). Gehört ihm dagegen eine Bau-GmbH, ist er privat ein anderer Kunde als die GmbH, und du berechnest 19 Prozent (Abschnitt 13b.3 Abs. 11 UStAE).

Merke

Über die Steuer entscheidet, wer bestellt. Für dieselbe Neuverkabelung bekommt der Generalunternehmer eine Rechnung ohne Steuer und die Familie im Einfamilienhaus eine mit 19 Prozent.

Nachhaltig heißt: mindestens 10 Prozent des Weltumsatzes

Eine Zahl nennt das Gesetz nicht. Sie steht in der Verwaltungsanweisung, dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass in der Fassung vom 2. Juni 2026 (UStAE), Abschnitt 13b.3 Abs. 2: Mindestens 10 Prozent aller im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze des Betriebs müssen Bauleistungen sein. Wer mit Bauleistungen erst anfängt, zählt schon vor dem ersten Auftrag dazu, wenn er nach außen sichtbar die ersten Schritte gemacht hat, etwa mit Werbung, und diese Quote voraussichtlich überschreitet. Mit seinen eigenen Baustellen muss dein Auftrag nichts zu tun haben. Lässt ein Dachdeckerbetrieb sein Bürogebäude neu verkabeln, schuldet er die Steuer auch dafür.

Den Umsatz eines fremden Betriebs kannst du nicht nachrechnen. Dafür gibt es die Bescheinigung nach dem Vordruck USt 1 TG. Das Finanzamt deines Auftraggebers stellt sie auf Antrag oder von sich aus aus, befristet auf höchstens drei Jahre; widerrufen kann es sie nur für die Zukunft (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG, Abschnitt 13b.3 Abs. 3 und 4 UStAE). Gelten muss sie in dem Zeitpunkt, in dem du deine Leistung ausführst.

Liegt eine gültige Bescheinigung vor, ist die Frage nach dem Auftraggeber entschieden: Er schuldet die Steuer auch dann, wenn er in Wahrheit unter 10 Prozent lag oder dir das Papier nie gezeigt hat (Abschnitt 13b.3 Abs. 5 UStAE). Ohne Bescheinigung zählt nur, ob er die Quote tatsächlich erreicht. Die Zweifelsfallregel aus § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG hilft dann nicht, denn sie deckt Zweifel an der Art der Arbeit, nicht an der Eigenschaft des Auftraggebers als Baubetrieb (Abschnitt 13b.8 Abs. 2 UStAE).

Achtung

Stellst du einem Baubetrieb 19 Prozent in Rechnung, obwohl er die Steuer nach § 13b schuldet, schuldest du den ausgewiesenen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Dein Auftraggeber darf ihn nicht als Vorsteuer abziehen, die Steuer nach § 13b schuldet er daneben trotzdem. Wie du so eine Rechnung berichtigst, steht im Beitrag Rechnung korrigieren.

Welche Arbeiten als Bauleistung zählen

Gemeint sind nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Arbeiten, mit denen ein Bauwerk hergestellt, instand gesetzt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird; Planungs- und Überwachungsleistungen nimmt das Gesetz aus. Nach Abschnitt 13b.2 Abs. 3 UStAE muss die Arbeit in die Substanz des Bauwerks eingreifen, und auch eine Reparatur kann das. Für Elektroarbeiten hat die Finanzverwaltung eine Reihe von Fällen ausdrücklich eingeordnet, teils im UStAE, teils in der Abgrenzungsliste des Landesamts für Steuern Niedersachsen (LStN):

Arbeit
Bauleistung?
Fundstelle
Elektroinstallation in einem Gebäude
ja
Abgrenzungsliste LStN
Montage und Anschluss eines Beleuchtungssystems, etwa in einer Fabrikhalle; Lichtwerbeanlage
ja
UStAE 13b.2 Abs. 7 Nr. 11 Satz 2
EDV- oder Telefonanlage, fest mit dem Gebäude verbunden
ja
UStAE 13b.2 Abs. 5 Nr. 6
einzelne Leuchte aufhängen und anschließen, Elektrogerät anschließen
nein
UStAE 13b.2 Abs. 7 Nr. 11 Satz 1
Wallbox installieren, auch mit neu verlegter Leitung
nein
Abgrenzungsliste LStN
Reparatur oder Wartung für höchstens 500 € netto je Umsatz
nein
UStAE 13b.2 Abs. 7 Nr. 15
Wartung über 500 € netto, bei der keine Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden
nein
UStAE 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 Satz 2
Planung, Bauüberwachung, Material ohne Einbau, Arbeitnehmerüberlassung
nein
UStAE 13b.2 Abs. 6, Abs. 7 Nr. 1 und 13

Die 500-Euro-Grenze gilt je Umsatz und nach ihrem Wortlaut nur für Reparatur und Wartung. Ein zusätzlicher Stromkreis für 400 Euro netto ist weder das eine noch das andere, sondern eine Erweiterung, und auf die passt die Ausnahme dem Wortlaut nach nicht. Umfasst ein Auftrag mehrere Leistungen, zählt die, die ihm das Gepräge gibt (Abschnitt 13b.2 Abs. 4 UStAE). Seid ihr in einem echten Zweifelsfall beide von einer Bauleistung ausgegangen und hat dein Auftraggeber die Steuer in richtiger Höhe angemeldet, bleibt es dabei (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG, Abschnitt 13b.8 Abs. 1 UStAE).

Rechnung und Formular: die Kennzahlen 2026 für beide Seiten

Die Rechnung enthält die üblichen Pflichtangaben einer Rechnung ohne Steuersatz und Steuerbetrag, dazu die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Fehlt sie, schuldet dein Auftraggeber die Steuer trotzdem (Abschnitt 13b.14 Abs. 1 Satz 4 UStAE), Pflicht bleibt sie aber. Den Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht, den Privatleute bekommen, lässt du hier weg (Abschnitt 14.5 Abs. 23 Satz 3 UStAE).

Eine Vorlage ohne Steuerzeile, wie sie Schritt 3 unten empfiehlt, kann so aussehen:

VorlageRechnung an einen Baubetrieb nach § 13b UStG: die Zeilen, die anders sind
[Dein Name oder Firmenname]
[Deine vollständige Anschrift]
Steuernummer oder USt-IdNr.: [Nummer]

[Name des Auftraggebers]
[Vollständige Anschrift des Auftraggebers]

Rechnung Nr. [fortlaufende Nummer]
Rechnungsdatum: [Datum]
Leistungszeitraum: [Tag, Monat oder Zeitraum der Arbeiten]

Leistung: [Art und Umfang der Bauleistung], Bauvorhaben [Anschrift der Baustelle]

Entgelt: [Nettobetrag] €
Zu zahlen: [derselbe Betrag] €

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Eine allgemeine Vorlage, keine Beratung für deinen Einzelfall. Ersetze die Angaben in eckigen Klammern und prüfe, ob jeder Satz zu deinem Fall passt.

In der Voranmeldung taucht derselbe Auftrag zweimal auf:

Wer
Zeile
Kennzahl
Was hineingehört
du als ausführender Betrieb
34
60
der Nettobetrag, keine Steuer
dein Auftraggeber
32
84 und 85
der Nettobetrag und 19 % Steuer darauf
dein Auftraggeber
41
67
dieselbe Steuer als Vorsteuer, wenn er zum Abzug berechtigt ist

Der Vordruck nennt deine Beträge in Zeile 34 steuerpflichtige Umsätze, deren Steuer der Kunde schuldet. Die Vorsteuer aus dem Material für diese Baustelle ziehst du deshalb wie gewohnt in Zeile 38 (Kennzahl 66) ab; § 15 Abs. 2 UStG sperrt den Abzug vor allem bei steuerfreien Umsätzen. Bei deinem Auftraggeber entsteht die Steuer mit deiner Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats nach der Arbeit (§ 13b Abs. 2 UStG). Wie du die Beträge in Mein ELSTER einträgst, zeigt die Anleitung zur Umsatzsteuervoranmeldung mit ELSTER.

Kleinunternehmer auf der Baustelle

Als Kleinunternehmer nennt deine Rechnung die Steuerbefreiung (§ 34a UStDV), einen Vermerk zur Steuerschuldnerschaft braucht sie nicht. Treffen kann dich § 13b beim Einkauf. Bist du etwa Fliesenleger und holst für eine Badsanierung einen Elektriker dazu, schuldest du die Steuer auf seine Arbeit, sofern Bauleistungen mindestens 10 Prozent deines Umsatzes ausmachen; die Steuerbefreiung deiner eigenen Umsätze ändert daran nichts (§ 13b Abs. 5 Satz 9 UStG, Abschnitt 13b.3 Abs. 2 Satz 2 UStAE). Du gibst dann für diesen Zeitraum eine Voranmeldung ab und nach Jahresende eine Umsatzsteuererklärung (§ 18 Abs. 4a UStG). Abziehen kannst du die Steuer nicht, weil du steuerfreie Umsätze ausführst (§ 15 Abs. 2 UStG); mehr dazu im Beitrag zur Kleinunternehmerregelung.

Freistellungsbescheinigung: das Papier, das du vorlegst

Unabhängig von der Umsatzsteuer kennt das Einkommensteuergesetz bei Bauleistungen einen Steuerabzug, oft Bauabzugsteuer genannt (§ 48 EStG). Beauftragt dich ein Unternehmer mit einer Bauleistung, muss er 15 Prozent der Gegenleistung einbehalten und für deine Rechnung ans Finanzamt abführen; ausgenommen sind Vermieter mit höchstens zwei Wohnungen, soweit es um diese Wohnungen geht. Der Abzug entfällt, wenn du ihm eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegst oder wenn deine Bauleistungen für ihn im Kalenderjahr zusammen voraussichtlich nicht mehr als 5.000 Euro kosten. Vermietet er ausschließlich steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG, liegt die Grenze bei 15.000 Euro (§ 48 Abs. 2 EStG).

Die Bescheinigung USt 1 TG zeigt dir also dein Auftraggeber, die Freistellungsbescheinigung zeigst du ihm. Die erste klärt, wer die Umsatzsteuer schuldet, die zweite, ob von deinem Geld etwas einbehalten wird, und keine von beiden ersetzt die andere.

Ein Monat bei Quirin: welcher Auftrag in welche Zeile gehört

BeispielQuirin, Elektroinstallateur in Augsburg

Quirin ist regelbesteuert. Weil er für 2025 mehr als 9.000 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen musste, ist sein Voranmeldungszeitraum der Monat (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG); eine Dauerfristverlängerung hat er nicht. Im September 2026 schließt er drei Aufträge ab, rechnet sie ab und wird bezahlt:

  1. Ein Generalunternehmer lässt ihn in einem umgebauten Bürogeschoss die gesamte Elektrik neu verlegen. Vorab hat er Quirin eine Kopie seiner Bescheinigung USt 1 TG geschickt, gültig bis 2028.
  2. Eine Familie lässt die Elektroinstallation im Anbau ihres Einfamilienhauses erneuern.
  3. Ein Bauunternehmen, ebenfalls mit USt 1 TG, holt ihn in seine Lagerhalle, weil ein defekter Fehlerstromschutzschalter getauscht werden muss.

Die entscheidenden Zeilen der drei Rechnungen:

Auftrag 1: Generalunternehmer
Auftrag 2: Familie
Auftrag 3: Bauunternehmen
Nettobetrag
14.800,00 €
6.200,00 €
380,00 €
Umsatzsteuer
keine
19 %: 1.178,00 €
19 %: 72,20 €
Rechnungsbetrag
14.800,00 €
7.378,00 €
452,20 €
Hinweis
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
„Private Auftraggeber müssen diese Rechnung zwei Jahre aufbewahren.“
keiner
Grund
Bauleistung an einen Baubetrieb
Auftraggeber sind Privatleute
Reparatur für höchstens 500 € netto

Material für alle drei Baustellen hat er im September für 8.000 Euro netto beim Großhandel gekauft, mit 8.000 € × 19 % = 1.520,00 € Vorsteuer. Seine Voranmeldung für September:

Zeile (Kennzahl)
Bemessungsgrundlage
Steuer
13 (81), Umsätze zu 19 %
6.580 €
1.250,20 €
34 (60), der Kunde schuldet die Steuer
14.800 €
38 (66), Vorsteuer
1.520,00 €
50 (83), Ergebnis
−269,80 €

Zeile 13 fasst die Aufträge 2 und 3 zusammen: 6.200 € + 380 € = 6.580 €, Steuer 1.178,00 € + 72,20 € = 1.250,20 €. Kennzahl 83 ergibt 1.250,20 € − 1.520,00 € = −269,80 €, ein Überschuss zu Quirins Gunsten.

Den Überschuss verursacht Auftrag 1: Bei Quirin steht dafür keine Steuer im Formular, das Material bringt aber volle Vorsteuer. Der Generalunternehmer trägt 14.800 € in Kennzahl 84 ein, dazu 14.800 € × 19 % = 2.812,00 € in Kennzahl 85, und zieht die 2.812,00 € in Kennzahl 67 wieder ab. Einen Bauabzug nimmt er nicht vor, weil Quirin ihm seine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat. Abgeben muss Quirin bis Montag, 12. Oktober, denn der zehnte fällt auf einen Samstag (§ 108 Abs. 3 AO).

Vor der nächsten Rechnung an einen Baubetrieb: fünf Prüfungen

  1. Frag jeden gewerblichen Auftraggeber vor Arbeitsbeginn, ob er selbst Bauleistungen erbringt, und lass dir eine Kopie seiner Bescheinigung USt 1 TG geben. Gleich ihre Gültigkeit mit dem Zeitraum deiner Arbeit ab und leg sie zum Auftrag.
  2. Ordne die Arbeit mit der Tabelle oben ein. Reparaturen und Wartungen bis 500 Euro netto bekommen auch beim Baubetrieb Umsatzsteuer.
  3. Leg für § 13b eine eigene Rechnungsvorlage an, ohne Steuerzeile und mit dem Vermerk im Wortlaut, und prüf, dass sie nicht doch 19 Prozent dazurechnet.
  4. Trenne in der Voranmeldung Zeile 34 von Zeile 13; die Vorsteuer bleibt in Zeile 38. Hast du selbst einen Subunternehmer für Bauleistungen beauftragt, kommen die Zeilen 32 und 41 dazu.
  5. Halte deine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG aktuell und leg sie jedem Auftraggeber, der Unternehmer ist, vor der ersten Zahlung vor.

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Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 19 Quellen, geprüft zum Stand .

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Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

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Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

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