E-Rechnung Pflicht ab wann? Die Stichtage und wie du die 800.000-Euro-Grenze rechnest

E-Rechnung Pflicht ab wann? Empfangen seit 2025, verschicken ab 2027 oder 2028. So rechnest du die 800.000-Euro-Grenze und siehst, welche Kunden eine brauchen.

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Rechnungen
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Das Wichtigste in Kürze

  • Empfangen können muss jedes Unternehmen im Inland E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025, ohne Übergangsfrist; ein E-Mail-Postfach genügt.
  • Für Leistungen aus 2027 darfst du Geschäftskunden nur noch Papier oder PDF schicken, wenn dein Gesamtumsatz 2026 höchstens 800.000 Euro betrug; für Leistungen ab 2028 fällt diese Ausnahme weg.
  • In die 800.000 Euro zählen auch Privatkunden: gerechnet wird netto nach Zahlungseingang, der Verkauf von Anlagevermögen bleibt außen vor.
  • Eine Leistung aus 2026 an einen Geschäftskunden lässt sich nur bis zum 31. Dezember 2026 auf Papier oder als PDF abrechnen; danach braucht sie nach dem Gesetzeswortlaut auch bei kleinem Umsatz eine E-Rechnung, wenn keine Ausnahme greift.
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Illustration: Kabelrolle und Sicherungsautomat neben einem verschnürten Papierstapel auf Pappe und einem geschlossenen Laptop
Inhalt · 7 Abschnitte
  1. 01Der Zeitplan hängt an zwei Daten
  2. 02Was in die 800.000 Euro zählt
  3. 03Die Lücke zwischen Dezember und Januar
  4. 04Welche Kunden eine E-Rechnung bekommen
  5. 05Was als E-Rechnung gilt
  6. 06Empfangen: seit 2025 Pflicht, ab 2027 wichtig für die Vorsteuer
  7. 07Bis Januar 2027 umstellen: Umsatz, Kunden, Rechnungsprogramm

Empfangen können musst du E-Rechnungen schon seit dem 1. Januar 2025, ganz gleich, wie klein dein Betrieb ist. Verschicken musst du sie an Geschäftskunden im Inland ab 2027 oder ab 2028: Lag dein Gesamtumsatz 2026 über 800.000 Euro, rechnest du Leistungen ab Januar 2027 nur noch elektronisch ab, sonst die Leistungen ab Januar 2028. Diese Stichtage sind Übergangsfristen aus § 27 Abs. 38 UStG, und sie lassen eine Lücke: Eine Arbeit aus 2026, die du erst 2027 abrechnest, braucht nach dem Gesetzestext schon eine E-Rechnung. Rechnungen an Privatkunden, Kleinbeträge bis 250 Euro und Rechnungen von Kleinunternehmern fallen nicht darunter.

Der Zeitplan hängt an zwei Daten

Ob eine Rechnung an ein anderes Unternehmen noch auf Papier oder als PDF rausgehen darf, entscheiden zwei Zeitpunkte: wann du die Leistung erbracht hast und wann du die Rechnung übermittelst.

Leistung erbracht
Papier oder PDF an Geschäftskunden geht noch, wenn …
Grundlage
1.1.2025 bis 31.12.2026
die Rechnung spätestens am 31. Dezember 2026 übermittelt ist
§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG
1.1.2027 bis 31.12.2027
sie spätestens am 31. Dezember 2027 übermittelt wird und dein Gesamtumsatz 2026 nicht über 800.000 Euro lag
§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG
ab 1.1.2028
nur noch in den Ausnahmen weiter unten
§ 14 Abs. 2 UStG

Papier ist innerhalb dieser Fenster immer zulässig. Für ein PDF brauchst du das Einverständnis deines Kunden. Schriftlich muss das nicht sein: Nimmt er deine PDF-Rechnungen an, ohne zu widersprechen, genügt das. Umgekehrt darfst du einem Geschäftskunden schon heute eine E-Rechnung schicken, ohne ihn vorher zu fragen.

Stand: September 2026. Auch nach der letzten Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Juni 2026 stehen die Fristen so im Gesetz.

Merke

Auf das Rechnungsdatum allein kommt es nicht an. Entscheidend ist, in welchem Jahr du geleistet hast und ob du die Rechnung vor Ablauf der passenden Frist übermittelst.

Was in die 800.000 Euro zählt

Die Grenze bezieht sich auf den Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG, also auf dieselbe Größe wie bei der Kleinunternehmerregelung. Leicht liest man die Grenze als Umsatz mit Geschäftskunden. Das Gesetz zählt breiter:

  • Alle steuerbaren Umsätze gehören dazu, auch die mit Privatkunden.
  • Gerechnet wird mit dem Entgelt, also netto, ohne die Umsatzsteuer.
  • Maßgeblich ist der Zahlungseingang. Eine Rechnung aus dem Dezember 2025, die im Januar 2026 bezahlt wurde, zählt für 2026. Anzahlungen zählen, sobald sie auf dem Konto sind.
  • Bauleistungen, für die dein Auftraggeber die Steuer nach § 13b UStG schuldet, zählen mit.
  • Nicht dazu gehören Verkäufe von Anlagevermögen, etwa des alten Firmenwagens, und bestimmte steuerfreie Umsätze.

Die Grenze lautet „nicht mehr als 800.000 Euro“. Wer auf genau 800.000,00 Euro kommt, darf 2027 also noch Papier schicken. Gehört dein Unternehmen zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft, zählt der Umsatz des ganzen Organkreises.

Und die Zahl steht erst am 31. Dezember 2026 fest. Wer im Herbst knapp darunter liegt, weiß bis Silvester nicht sicher, ob er im Januar noch Papier schicken darf.

BeispielMehmet, Elektromeister in Duisburg

Mehmet führt seinen Elektrobetrieb als Einzelunternehmen. Ende September 2026 will er wissen, ob er 2027 noch PDF-Rechnungen schreiben darf. Er nimmt die Zahlungseingänge von Januar bis August, rechnet die Umsatzsteuer heraus und schätzt, was bis Dezember noch kommt:

Kunden
netto eingegangen bis 31.8.2026
erwartet bis 31.12.2026
Summe 2026
Privatkunden
221.000 €
114.000 €
335.000 €
Gewerbekunden und Vermieter
251.000 €
129.000 €
380.000 €
Bauunternehmer (§ 13b, ohne Umsatzsteuer)
88.000 €
44.000 €
132.000 €
Gesamtumsatz
560.000 €
287.000 €
847.000 €

Die Privatkunden haben bis Ende August 262.990 € überwiesen. Darin stecken 19 % Umsatzsteuer, netto sind das 262.990 € ÷ 1,19 = 221.000 €. Seinen alten Transporter hat Mehmet im Mai für 9.500 € netto verkauft. Der Betrag fehlt in der Tabelle, weil der Wagen zum Anlagevermögen gehörte.

Zählte Mehmet nur seine Geschäftskunden, käme er auf 380.000 € + 132.000 € = 512.000 € und hielte sich für weit unter der Grenze. Der Gesamtumsatz liegt mit 847.000 € aber 47.000 € darüber. Erst wenn davon mindestens 47.000 € erst 2027 bezahlt würden, bliebe er bei höchstens 800.000 €. Darauf verlässt er sich nicht und stellt zum Januar 2027 auf E-Rechnungen um.

VergleichMehmets Umsatz 2026 und die 800.000-Euro-Grenze
  • nur Geschäftskunden gezählt512.000 €
  • Grenze für Papier und PDF 2027800.000 €
  • Gesamtumsatz 2026, wie das Gesetz zählt847.000 €

Die Lücke zwischen Dezember und Januar

Die erste Übergangsfrist deckt Leistungen aus 2025 und 2026, aber nur, wenn die Rechnung bis zum 31. Dezember 2026 übermittelt ist. Die zweite, mit der 800.000-Euro-Grenze, gilt erst für Leistungen ab dem 1. Januar 2027. Eine Arbeit für einen Geschäftskunden aus dem Dezember 2026, die du im Januar 2027 abrechnest, fällt nach dem Wortlaut von § 27 Abs. 38 UStG unter keine der beiden. Dann bleibt nur die E-Rechnung, auch bei einem Umsatz weit unter 800.000 Euro. Eine Ausnahme für diesen Fall steht weder in den BMF-Schreiben zur E-Rechnung noch im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand Juni 2026).

Bei Mehmet betrifft das die Unterverteilung, die er am 17. Dezember 2026 für ein Autohaus fertig verdrahtet. Schreibt er die Rechnung wie gewohnt in der zweiten Januarwoche, muss sie eine E-Rechnung sein, und das gälte genauso, wenn er 2026 unter 800.000 Euro bliebe. Dasselbe trifft jeden Betrieb, der Dezemberaufträge von Geschäftskunden gesammelt im neuen Jahr abrechnet.

ZeitleisteMehmets Dezemberauftrag und die Lücke im Gesetz
  1. Mehmet verdrahtet die Unterverteilung für ein Autohaus fertig
  2. letzter Tag, an dem die Rechnung dafür noch auf Papier oder als PDF rausgehen darf
  3. Rechnung in der zweiten Januarwoche: nach dem Gesetzeswortlaut nur als E-Rechnung

Frist

Rechnungen an Geschäftskunden für Leistungen aus 2025 und 2026 müssen bis zum 31. Dezember 2026 übermittelt sein, wenn sie auf Papier oder als PDF rausgehen sollen. Was danach verschickt wird, braucht das E-Rechnungsformat, sofern keine der Ausnahmen unten greift.

Welche Kunden eine E-Rechnung bekommen

Ob ein einzelner Auftrag eine E-Rechnung braucht, hängt am Kunden. Pflicht ist sie, wenn du für das Unternehmen eines anderen Unternehmers leistest und ihr beide im Inland ansässig seid (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Für Mehmets Aufträge sieht das so aus, sobald seine Übergangsfrist endet:

Auftrag
E-Rechnung Pflicht?
Warum
Neue Elektroinstallation im Bad eines Privatkunden
nein
Kein Unternehmer. Weil Mehmet am Gebäude arbeitet, muss er trotzdem binnen sechs Monaten eine Rechnung ausstellen; als PDF oder E-Rechnung nur mit Einverständnis des Kunden.
Neue Leitungen in einer vermieteten Wohnung, Auftraggeber ist ein privater Vermieter
ja
Wer eine Wohnung vermietet, ist Unternehmer, auch wenn seine Mieten steuerfrei sind.
Elektroinstallation im Neubau für einen Bauunternehmer, der die Steuer nach § 13b schuldet
ja
Die Pflicht gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Umsatzsteuer schuldet.
Prüfung der Elektroanlage in der Werkstatt eines Kfz-Betriebs
ja
Leistung an ein inländisches Unternehmen für dessen Betrieb
Leuchte getauscht im Friseursalon, 180 € brutto
nein
Kleinbetragsrechnung bis 250 € Gesamtbetrag (§ 33 UStDV)

Beim Vermieter lohnt die Frage vorab, ob die Wohnung vermietet ist. Wusstest du nicht und konntest du auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen, dass jemand als Unternehmer bestellt, beanstandet die Finanzverwaltung die fehlende E-Rechnung nicht.

Bist du selbst Kleinunternehmer, darfst du jede Rechnung dauerhaft auf Papier oder, mit Einverständnis des Kunden, als PDF schicken (§ 34a UStDV). Das ändert sich erst, wenn du zur Regelbesteuerung wechselst.

Was als E-Rechnung gilt

Eine E-Rechnung ist eine Datei in einem strukturierten Format, das der europäischen Norm EN 16931 folgt. In Deutschland sind das meist XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1; die ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC-WL zählen nicht dazu. Ein PDF aus dem Schreibprogramm ist keine E-Rechnung, auch nicht als E-Mail-Anhang, ebenso wenig ein Foto oder eine Word-Datei. Hat eine XML-Datei Formatfehler, zählt sie ebenfalls nur als sonstige Rechnung.

Inhaltlich ändert sich nichts: Es gelten dieselben Pflichtangaben wie bisher. Sie müssen aber im strukturierten Datensatz selbst stehen. Wer sie nur in einen Anhang packt, auf den die Datei verweist, hat keine ordnungsgemäße Rechnung.

Empfangen: seit 2025 Pflicht, ab 2027 wichtig für die Vorsteuer

Für den Empfang gab es keine Schonfrist. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen im Inland E-Rechnungen annehmen können, auch ein Kleinunternehmer und auch ein Vermieter mit nur steuerfreien Umsätzen. Ein E-Mail-Postfach reicht, ein eigenes nur für E-Rechnungen ist nicht nötig. Auf Papier bestehen kannst du nicht.

Eine XRechnung ist XML, ohne passendes Programm kaum lesbar. Die Steuerverwaltung bietet auf elster.de einen kostenlosen Viewer an, der ohne Anmeldung funktioniert. Aufbewahren musst du die strukturierte Datei in ihrer ursprünglichen Form, acht Jahre lang. Die PDF-Ansicht, die manche Absender zusätzlich mitschicken, ersetzt sie nicht.

Ab 2027 hängt auch dein Vorsteuerabzug daran. Ist ein Lieferant zur E-Rechnung verpflichtet und schickt trotzdem ein PDF, ist das keine ordnungsgemäße Rechnung und berechtigt dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug. Er kann das heilen, indem er eine E-Rechnung nachschickt, die sich eindeutig auf das PDF bezieht; diese Berichtigung wirkt zurück. Allein wegen des falschen Formats streicht dir das Finanzamt die Vorsteuer nicht, wenn du annehmen durftest, dass der Lieferant noch unter eine Übergangsfrist fällt. Was du über seine Größe weißt, zählt dabei allerdings mit. Greift beides nicht, kann das Finanzamt die Vorsteuer immer noch nach einem strengen Maßstab anerkennen, wenn es alle Voraussetzungen prüfen kann. Bei einem inhaltlich richtigen und vollständigen PDF ist das laut Anwendungserlass in der Regel der Fall.

Achtung

Schickt dir ein großer Elektrogroßhandel 2027 weiter PDF-Rechnungen über mehr als 250 Euro, wirst du kaum glaubhaft machen können, ihn für einen Betrieb mit höchstens 800.000 Euro Umsatz gehalten zu haben. Deine Vorsteuer hängt dann am strengen Maßstab, also daran, dass jedes PDF vollständig und richtig ist. Bitte ihn um eine E-Rechnung, am besten bevor du die Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung abziehst.

Bis Januar 2027 umstellen: Umsatz, Kunden, Rechnungsprogramm

  1. Rechne deinen Gesamtumsatz 2026 hoch: Zahlungseingänge seit Januar netto, dazu, was bis Dezember noch kommt. Privatkunden gehören dazu, Verkäufe von Anlagevermögen nicht.
  2. Liegst du darüber oder knapp darunter, plane die E-Rechnung für Januar 2027 ein. Liegst du deutlich darunter, reicht die Umstellung für Leistungen ab Januar 2028, bis auf Schritt 3.
  3. Rechne Leistungen aus 2026 an Geschäftskunden bis zum 31. Dezember 2026 ab, wenn sie noch als PDF rausgehen sollen. Eine Rechnung für 2026, die erst im Januar rausgeht, braucht nach dem Gesetzestext das E-Rechnungsformat.
  4. Geh deine Kundenliste durch und markiere, wer als Unternehmer bestellt: Vermieter und Bauunternehmer ja, Privatkunden nein.
  5. Prüf, ob dein Rechnungsprogramm XRechnung oder ZUGFeRD ab 2.0.1 erzeugen kann, und schick einem Stammkunden vorab eine Test-Rechnung. Kann es das nicht, erzeugt der kostenlose Rechnungsgenerator beide Formate und sagt dir zu jeder Rechnung, ob sie schon als E-Rechnung raus muss.
  6. Bestimm ein Postfach für eingehende E-Rechnungen und archivier die XML-Datei, nicht nur die Ansicht.

Sortiert enno nachts deine Bank und Belege, hast du die Zahlungseingänge für Schritt 1 schon beisammen; ob ein Kunde privat oder gewerblich bestellt hat, prüfst du selbst. Ob in deinem Fall eine Organschaft besteht oder ein Auftrag unter eine Übergangsfrist fällt, klärst du im Zweifel mit einem Steuerberater.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 12 Quellen, geprüft zum Stand .

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Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Behörden, Kammern und Portale

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

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