Rechnung schreiben ohne Gewerbe: wann das reicht und wann du anmelden musst

Rechnung schreiben ohne Gewerbe: wann ein Einzelauftrag privat bleibt, ab wann du Unternehmer bist, was die 256-Euro-Grenze regelt und was auf die Rechnung gehört.

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Thema
Rechnungen
Für
Gründerinnen und Gründer im ersten Jahr

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Rechnung darfst du auch ohne Gewerbeanmeldung schreiben; ob du ein Gewerbe anzeigen musst, hängt an der Tätigkeit, und Freiberufler melden sich statt beim Gewerbeamt direkt beim Finanzamt.
  • Umsatzsteuerlich bist du Unternehmer, sobald du nachhaltig Leistungen gegen Entgelt anbietest; schon ein erstes Angebot kann zählen, wenn weitere Aufträge geplant sind.
  • Einkünfte aus gelegentlichen Leistungen, die zu keiner anderen Einkunftsart gehören, sind einkommensteuerfrei, wenn sie im Jahr zusammen weniger als 256 Euro betragen; ab 256 Euro ist der ganze Betrag steuerpflichtig.
  • Wer kein Unternehmer ist und trotzdem Umsatzsteuer auf seine Rechnung schreibt, schuldet den ausgewiesenen Betrag dem Finanzamt.
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Inhalt · 7 Abschnitte
  1. 01Drei Gesetze fragen etwas anderes
  2. 02Wann aus einer Gelegenheit ein Unternehmen wird
  3. 03Die 256-Euro-Grenze gehört zum Einzelauftrag
  4. 04Steuernummer und Fragebogen: wer sich meldet
  5. 05Was auf die Rechnung gehört, Fall für Fall
  6. 06Levis Websites: ein Gefallen 2025, ein Geschäft 2026
  7. 07Vor der nächsten Rechnung: in sechs Schritten zur passenden Vorlage

Eine Rechnung darfst du schreiben, auch wenn beim Gewerbeamt nichts über dich vorliegt. Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Leistung abgerechnet wird, und eine Gewerbeanmeldung verlangt das Gesetz dafür nicht. Entscheidend ist, was hinter dem Blatt steht: ein einzelner Auftrag, eine freiberufliche Tätigkeit oder ein Gewerbe, das du schon am ersten Tag hättest anzeigen müssen. Davon hängen Umsatzsteuer, Steuernummer und der Text auf der Rechnung ab, und auch, ob das Geld überhaupt steuerpflichtig ist.

Drei Gesetze fragen etwas anderes

Hinter jeder Rechnung ohne Gewerbeschein stehen drei Fragen, und die Antworten müssen nicht zusammenpassen.

Frage
Gesetz
Was daraus folgt
Betreibst du ein Gewerbe?
§ 14 GewO
Anzeige beim Gewerbeamt am ersten Tag; wer sie unterlässt, riskiert eine Geldbuße bis 1.000 € (§ 146 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 GewO)
Bist du Unternehmer?
§ 2 UStG
Umsatzsteuer oder Kleinunternehmerregelung, Pflichtangaben auf der Rechnung
Zu welcher Einkunftsart gehört das Geld?
§§ 15, 18, 22 EStG
Anlage G, S oder SO; Freigrenze oder steuerpflichtig ab dem ersten Euro

Allein die erste Frage dreht sich um das Gewerbe, und Freiberufler betrifft sie nicht: Sie melden sich nur beim Finanzamt. Wo der freie Beruf endet, zeigt Freiberufler oder Gewerbe; die vier Merkmale eines Gewerbes stehen im Beitrag dazu, ab wann die Gewerbeanzeige fällig ist.

„Ohne Gewerbe“ heißt also entweder freiberuflich, mit denselben Rechnungsregeln wie für jeden Gewerbetreibenden, oder gar nicht unternehmerisch. Dann gelten diese Regeln nicht, dafür eine eigene Grenze bei der Einkommensteuer.

Wann aus einer Gelegenheit ein Unternehmen wird

Nach § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer selbstständig und nachhaltig tätig ist, um Einnahmen zu erzielen, auch ohne Gewinnabsicht. Nachhaltig heißt im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE, Stand 2. Juni 2026): auf Dauer angelegt, um Entgelte zu erzielen, beurteilt nach dem Gesamtbild (Abschnitt 2.3 Abs. 5). Zu den Merkmalen, die er gegeneinander abwägt, gehören:

  • eine Tätigkeit, die auf Wiederholung angelegt ist, und planmäßiges Handeln
  • mehr als ein Umsatz
  • die Beteiligung am Markt
  • das Auftreten nach außen

Eine Mindestzahl an Aufträgen nennt der Erlass nicht. Für den Beginn kommt es auf die Absicht an: Unternehmer bist du ab dem ersten Schritt, den andere sehen können, wenn du spätere Leistungen gegen Entgelt ernsthaft vorhast (Abschnitt 2.6 Abs. 1 UStAE). Als Beleg für diese Ernsthaftigkeit nennt der Erlass unter anderem ein Angebot für eine Leistung gegen Entgelt und eine größere Anzeigenaktion (Abschnitt 2.6 Abs. 2 UStAE). Wer mit dieser Absicht eine Seite mit eigenen Arbeiten online stellt und Firmen Angebote schickt, ist also schon vor der ersten Rechnung Unternehmer.

Merke

Die Zahl der Rechnungen entscheidet nicht allein. Wer einen Auftrag annimmt und keine weiteren sucht, ist in der Regel kein Unternehmer. Wer den ersten Auftrag erkennbar als Anfang angeht, ist es ab diesem Schritt, auch wenn es bei dem einen bleibt.

Die 256-Euro-Grenze gehört zum Einzelauftrag

Einem einzelnen Auftrag ohne Wiederholungsabsicht fehlt in der Regel die Nachhaltigkeit, die auch § 15 Abs. 2 EStG für einen Gewerbebetrieb verlangt. Gehört er zu keiner anderen Einkunftsart, landet er bei den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Diese bleiben einkommensteuerfrei, solange sie im Kalenderjahr weniger als 256 Euro betragen. Wer mit dieser Zahl rechnet, übersieht leicht drei Punkte:

  1. Gemessen werden die Einkünfte, also Einnahmen minus Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG), nicht das Honorar.
  2. Es ist eine Freigrenze. Bei 256 € oder mehr ist der ganze Betrag steuerpflichtig, nicht bloß der Teil darüber.
  3. Für Gewerbe und freie Berufe gibt es sie nicht. Freiberufliche Einkünfte sind sogar steuerpflichtig, wenn die Tätigkeit nur vorübergehend ist (§ 18 Abs. 2 EStG).

Ab 256 € gehören die Einkünfte in die Anlage SO. Liegen sie insgesamt darunter, musst du sie dort laut ELSTER-Hilfe gar nicht angeben.

Ob darauf Steuer anfällt, entscheidet dein gesamtes Einkommen. 2026 bleibt ein zu versteuerndes Einkommen bis 12.348 € ohne Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 EStG). Bist du nicht verheiratet und hast keinen Lohn mit Lohnsteuerabzug, musst du eine Erklärung erst abgeben, wenn der Gesamtbetrag deiner Einkünfte diesen Grundfreibetrag übersteigt (§ 56 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStDV) oder wenn eine Aufforderung vom Finanzamt kommt (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO). Mit einem Job, von dem Lohnsteuer abgeht, gelten die Regeln aus § 46 EStG. Für 2027 sieht der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes einen Grundfreibetrag von 12.564 € vor (Bundesrats-Drucksache 507/26); beschlossen ist er Stand 25. September 2026 nicht.

Steuernummer und Fragebogen: wer sich meldet

Die Meldepflicht aus § 138 AO hängt an einem Betrieb oder einem freien Beruf, nicht an einer Rechnung:

Deine Lage
Was du meldest
Einzelauftrag ohne Wiederholungsabsicht
nichts, auch keinen Fragebogen; ab 256 € Einkünften die Anlage SO, sofern du eine Erklärung abgibst
freiberufliche Tätigkeit
Mitteilung an das Finanzamt (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO) mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Gewerbe
Gewerbeanzeige am ersten Tag, die Gemeinde unterrichtet das Finanzamt (§ 138 Abs. 1 Satz 1 AO); den Fragebogen schickst du trotzdem selbst

Der Fragebogen geht elektronisch ans Finanzamt (§ 138 Abs. 1b AO), und erst danach vergibt es die Steuernummer. Darin kreuzt du auch an, ob du die Kleinunternehmerregelung nutzt.

Frist

Der Fragebogen muss innerhalb eines Monats nach der Betriebseröffnung oder dem Beginn der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt sein (§ 138 Abs. 4 AO). Endet diese Frist an einem Wochenende oder gesetzlichen Feiertag, hast du bis zum folgenden Werktag Zeit (§ 108 Abs. 3 AO).

Was auf die Rechnung gehört, Fall für Fall

Du bist
Umsatzsteuer
Vorgeschriebene Angaben
Steuernummer
kein Unternehmer, Einzelauftrag
keine
keine nach dem UStG
nein
Kleinunternehmer, Rechnung über 250 € an ein Unternehmen
keine, dafür der Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
§ 34a UStDV
ja, oder USt-IdNr.
Kleinunternehmer, bis 250 € Gesamtbetrag
keine, der Hinweis bleibt Pflicht
§ 33 UStDV
nein
Unternehmer mit Regelbesteuerung, Kunde ist ein Unternehmen
19 oder 7 %
§ 14 Abs. 4 UStG, bis 250 € § 33 UStDV
über 250 € ja, oder USt-IdNr.

Die Liste aus § 14 Abs. 4 UStG gilt nur, wenn der Kunde ein Unternehmen oder eine juristische Person ist (Abschnitt 14.5 Abs. 1 UStAE), und als Nicht-Unternehmer bist du an gar keine gebunden. Praktisch genügen dein Name und deine Anschrift, der Kunde, das Datum, eine Beschreibung der Arbeit und der Betrag. Den Hinweis auf § 19 UStG lässt du weg, denn die Kleinunternehmerregelung gilt nur für Unternehmer. Willst du den fehlenden Steuerbetrag erklären, reicht etwa: „Einmalige Leistung, keine unternehmerische Tätigkeit, daher ohne Umsatzsteuer.“

Für den einen Auftrag ohne Wiederholungsabsicht kannst du diese Vorlage nehmen; für ein Gewerbe oder einen freien Beruf passt sie nicht.

VorlageRechnung für einen einmaligen Auftrag ohne Gewerbe
[Vorname Nachname]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]

[Name des Kunden]
[Anschrift des Kunden]

[Ort], [Datum]

Rechnung

Für [Beschreibung der Arbeit] berechne ich:

[Betrag] Euro

Einmalige Leistung, keine unternehmerische Tätigkeit, daher ohne Umsatzsteuer.

Bitte überweisen Sie den Betrag auf folgendes Konto:
Kontoinhaber: [Vorname Nachname]
IBAN: [IBAN]

Vielen Dank.
[Vorname Nachname]

Eine allgemeine Vorlage, keine Beratung für deinen Einzelfall. Ersetze die Angaben in eckigen Klammern und prüfe, ob jeder Satz zu deinem Fall passt.

Kleinunternehmer brauchen nach § 34a UStDV keine Rechnungsnummer und kein Leistungsdatum. Zur E-Rechnung sind sie nie verpflichtet: Papier ist immer erlaubt, ein PDF, wenn der Kunde einverstanden ist (§ 34a Satz 4 UStDV, Abschnitt 14.7a Abs. 3 UStAE). Ist die Steuernummer noch unterwegs, hilft der Beitrag zur Rechnung ohne Steuernummer bei Neugründung.

Achtung

Viele Rechnungsvorlagen aus dem Netz enthalten eine Zeile „zzgl. 19 % MwSt.“. Weist du dort einen Steuerbetrag aus, ohne Unternehmer zu sein, schuldest du den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 UStG). Bei einem Kleinbetrag wirkt schon der angegebene Steuersatz wie ein Steuerausweis (Abschnitt 14c.2 Abs. 1 UStAE). Lösch die Zeile, bevor du die Vorlage benutzt.

Levis Websites: ein Gefallen 2025, ein Geschäft 2026

BeispielLevi, Student mit Webdesign-Aufträgen in Heidelberg

Levi studiert in Heidelberg, ist nicht verheiratet und hat keinen Job mit Lohnsteuerabzug. Im Oktober 2025 baut er für seinen Chor, einen eingetragenen Verein, eine neue Website. Weitere Aufträge sucht er nicht. Der Chor zahlt 300 €, für das Design kauft Levi ein Theme für 59 €.

Seine Rechnung vom Montag, 20. Oktober 2025, nennt ihn und den Chor mit Anschrift, das Datum, „Neugestaltung der Chor-Website mit Terminkalender und Kontaktseite“, 300,00 € und seine IBAN. Umsatzsteuer, Steuernummer und Kleinunternehmer-Hinweis fehlen, weil Levi kein Unternehmer ist.

Für die Einkommensteuer 2025 rechnet er: 300 € − 59 € = 241 €. Das liegt unter 256 €, also sind die Einkünfte nicht steuerpflichtig, und in die Anlage SO muss er sie nicht eintragen. Hätte er das Theme schon besessen, wären es 300 € gewesen, und alle 300 € wären steuerpflichtig. Steuer wäre trotzdem keine angefallen, denn sein Einkommen blieb weit unter dem Grundfreibetrag.

Die Chor-Website bringt Anfragen, und Levi beschließt, Webdesign regelmäßig anzubieten. Er passt gekaufte Vorlagen an, richtet Speisekarten, Kontaktformulare und Terminbuchungen ein und pflegt die Seiten danach. Weil das mehr Technik als eigene Gestaltung ist, geht er von einem Gewerbe aus. Das ist eine Annahme für dieses Beispiel: Webdesign kann laut Merkblatt der Handelskammer Hamburg auch freiberuflich sein, als künstlerische Arbeit etwa, wenn die Gestaltung eigenschöpferisch ist und eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht.

Datum 2026
Was passiert
Mo, 4. Mai
Levi stellt eine Seite mit seinen Arbeiten online, schickt einem Café in der Weststadt ein Angebot und reicht am selben Tag die Gewerbeanzeige ein
Mo, 11. Mai
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER, mit Kleinunternehmerregelung; spätestens fällig wäre er am Freitag, 5. Juni, denn der 4. Juni ist in Baden-Württemberg Fronleichnam
Mi, 3. Juni
Die Steuernummer kommt per Post
Fr, 12. Juni
Rechnung an das Café über die fertige Website

Auf der Rechnung vom 12. Juni stehen Levis Name und Anschrift, das Café mit Anschrift, seine Steuernummer, das Datum, „Website mit Startseite, Speisekarte und Kontaktformular, abgenommen am 10. Juni 2026“ und 1.200,00 €. Darunter: „Umsatzsteuerfrei als Kleinunternehmer (§ 19 UStG).“ Die Nummer 2026-001 setzt er freiwillig dazu. Für die Wartung ab Juli schreibt er jeden Monat eine Kleinbetragsrechnung über 45 €, ohne Steuernummer, mit demselben Hinweis. Im August kommt die Website einer Physiotherapiepraxis in Handschuhsheim dazu. Alle Zahlungen gehen 2026 ein.

Posten 2026
Betrag
Website Café
1.200 €
Wartung Café, Juli bis Dezember, 6 × 45 €
270 €
Website Physiotherapiepraxis
950 €
Einnahmen
2.420 €
Themes, 2 × 59 €
−118 €
Plugin-Lizenz
−79 €
Domain und Hosting der eigenen Seite
−36 €
Gewinn
2.187 €

Nachgerechnet: 1.200 € + 270 € + 950 € = 2.420 €; 118 € + 79 € + 36 € = 233 €; 2.420 € − 233 € = 2.187 €.

  1. Umsatzsteuer: Im Gründungsjahr zählt allein der Umsatz dieses Jahres, Grenze 25.000 € (Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE). Mit 2.420 € bleibt Levi steuerfrei; Voranmeldungen oder eine Jahreserklärung gibt er nur auf Anforderung des Finanzamts ab (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG).
  2. Einkommensteuer: Für den Gewinn von 2.187 € gilt die 256-Euro-Grenze nicht, ob das Finanzamt die Arbeit als Gewerbe oder als freien Beruf einordnet. Ohne weitere Einkünfte bleibt Levi weit unter 12.348 € und zahlt nichts. Fordert ihn das Finanzamt auf, erklärt er elektronisch, als Gewerbetreibender mit Anlage G und Einnahmenüberschussrechnung (§ 25 Abs. 4 EStG, § 60 Abs. 4 EStDV).
  3. Gewerbesteuer: Nach 24.500 € Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) bleibt vom Gewerbeertrag nichts übrig; eine Gewerbesteuererklärung wird erst oberhalb dieses Betrags Pflicht (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 GewStDV).

Wer studiert, muss außerdem an BAföG, Familienversicherung und Kindergeld denken: Alle drei haben eigene Regeln für Einkünfte oder Erwerbstätigkeit (§ 21 BAföG, § 10 SGB V, § 32 Abs. 4 EStG). Frag dort nach, bevor die Aufträge wachsen.

Vor der nächsten Rechnung: in sechs Schritten zur passenden Vorlage

  1. Willst du weitere Aufträge? Wenn nicht, schreib die Rechnung ohne Umsatzsteuer und ohne Kleinunternehmer-Hinweis und notier Einnahmen und Kosten für die 256-Euro-Grenze.
  2. Wenn ja: Klär, ob deine Arbeit ein freier Beruf oder ein Gewerbe ist. Hängt viel Geld daran, lass dich von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater beraten.
  3. Ist es ein Gewerbe, reich die Anzeige an dem Tag ein, an dem das erste Angebot rausgeht.
  4. Schick den Fragebogen binnen eines Monats ab, mit deiner Wahl zur Kleinunternehmerregelung.
  5. Nutzt du die Regelung, bau deine Vorlage nach § 34a UStDV: Steuernummer, Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG, keine Zeile für Umsatzsteuer. So baut auch der kostenlose Rechnungsgenerator eine Kleinunternehmer-Rechnung auf.
  6. Trenn ab dem ersten Auftrag Einnahmen und Ausgaben, daraus wird die Einnahmenüberschussrechnung. Sortiert enno nachts deine Bankbuchungen und Belege, bereitet es die EÜR daraus mit Quellen vor, und du prüfst sie und übermittelst selbst.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 33 Quellen, geprüft zum Stand .

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Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Behörden, Kammern und Portale

Gesetzgebung

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

Alle Fristen im Blick, bevor sie zum Rückstand werden.

Belege, Bank und Fristen ab Tag 1 an einem Ort. Kleinunternehmerregelung? enno zeigt dir, was für dich gilt. enno bereitet vor, du prüfst und übermittelst selbst.

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