Rechnung nicht bezahlt: was tun, vom ersten Verzugstag bis zur Verjährung
Rechnung nicht bezahlt, was tun? Ab wann dein Kunde im Verzug ist, welcher Verzugszins 2026 gilt, wie der Mahnbescheid läuft und was mit der Umsatzsteuer passiert.
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- Rechnungen
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- Selbstständige im laufenden Betrieb
Das Wichtigste in Kürze
- Geschäftskunden kommen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, Privatkunden nur, wenn die Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hinweist.
- Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Basiszinssatz 1,52 Prozent, der Verzugszins also 10,52 Prozent gegenüber Unternehmen und 6,52 Prozent gegenüber Verbrauchern.
- Eine Mahnung hält die dreijährige Verjährung nicht auf, die Zustellung eines Mahnbescheids schon; Forderungen aus 2023 verjähren in der Regel mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
- Wer nach vereinbarten Entgelten versteuert, hat die Umsatzsteuer schon abgeführt und berichtigt sie erst, wenn die Forderung uneinbringlich ist, nicht schon bei Zahlungsverzug.

Inhalt · 7 Abschnitte
- 01Kunde zahlt nicht: ab wann er im Verzug ist
- 02Was dir ab dem Verzugstag zusteht
- 03Erinnern und mahnen: was das Gesetz wirklich verlangt
- 04Der Mahnbescheid, Station für Station
- 05Verjährung: warum der 31. Dezember zählt
- 06Die Umsatzsteuer, die du schon bezahlt hast
- 07Vom Verzugstag bis zur Berichtigung: die offene Rechnung in sechs Schritten
Wenn ein Kunde deine Rechnung nicht bezahlt, klärst du als Erstes ein Datum: den Tag, ab dem er im Verzug ist. Von da an schuldet er dir Verzugszinsen, ein Geschäftskunde zusätzlich 40 € Pauschale. Bringen Anruf und Mahnung nichts, kannst du online einen Mahnbescheid beantragen, der nebenbei die Verjährung anhält. Und die Umsatzsteuer, die du vielleicht schon ans Finanzamt überwiesen hast, bekommst du zurück, sobald die Forderung uneinbringlich ist.
Kunde zahlt nicht: ab wann er im Verzug ist
Überfällig heißt noch nicht im Verzug. Erst ab dem Verzugstag laufen Zinsen, und nur Kosten, die danach entstehen, kannst du als Verzugsschaden verlangen (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB). Fällig ist deine Forderung ohne andere Absprache sofort (§ 271 Abs. 1 BGB). Wann der Verzug beginnt, hängt davon ab, was ihr vereinbart habt und wer dein Kunde ist:
Situation | Verzug beginnt | Grundlage |
|---|---|---|
Im Vertrag steht ein Zahlungsdatum, etwa „zahlbar bis 15. Oktober“ | am Tag nach diesem Datum, ohne Mahnung | § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB |
Kein Datum vereinbart, der Kunde ist Unternehmer | spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang, ohne Mahnung | § 286 Abs. 3 BGB |
Kein Datum vereinbart, der Kunde ist Verbraucher | ebenso, aber nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hinweist | § 286 Abs. 3 BGB |
Du mahnst nach Eintritt der Fälligkeit, ohne eigene Zahlungsfrist | mit Zugang der Mahnung, auch vor Ablauf der 30 Tage | § 286 Abs. 1 BGB |
Du mahnst nach Eintritt der Fälligkeit und setzt darin eine Zahlungsfrist | am Tag nach Ablauf der Frist, so jedenfalls die Gerichte, die darüber entschieden haben | § 286 Abs. 1 BGB, OLG Köln 14 WF 175/96 |
Der Kunde verweigert die Zahlung ernsthaft und endgültig | sofort | § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB |
Verbraucher ist, wer dich als Privatperson überwiegend für private Zwecke beauftragt (§ 13 BGB). Auf Rechnungen an solche Kunden gehört deshalb ein Satz wie: „Zahlen Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung, kommen Sie ohne weitere Mahnung in Verzug.“ Fehlt er, bringt erst deine Mahnung den Verzug. Setz ihn sichtbar ab, etwa fett: Einen Hinweis, der im Fließtext nicht hervorgehoben war, hat das Oberlandesgericht Köln nicht gelten lassen (5 U 114/25).
Ein Zahlungsziel, das nur auf deiner Rechnung steht, ist kein vereinbartes Datum. Eine Rechnung mit einseitig gesetztem Zahlungsziel begründet laut Bundesgerichtshof regelmäßig keinen Verzug; der Termin muss durch Vertrag, Gesetz oder Urteil bestimmt sein (III ZR 91/07). „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ bringt den Kunden also nicht in Verzug, erst deine Mahnung oder der Ablauf der 30 Tage.
Was dir ab dem Verzugstag zusteht
Die Zinsen hängen am Basiszinssatz, den die Deutsche Bundesbank zum 1. Januar und 1. Juli bekannt gibt (§ 247 BGB). Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er 1,52 Prozent, im Jahr davor 1,27 Prozent. Läuft ein Verzug über den 1. Januar 2027 hinaus, rechnest du ab dann mit dem Satz, der ab diesem Tag gilt.
Kunde ist Unternehmer | Kunde ist Verbraucher | |
|---|---|---|
Verzugszins laut § 288 BGB | 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz | 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz |
Zinssatz vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026 | 10,52 % im Jahr | 6,52 % im Jahr |
Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB | 40 €, auch bei Abschlags- und Ratenzahlungen | keine |
Die 40 € kommen zu den Zinsen hinzu. Anwalts- oder Inkassokosten kannst du als weiteren Schaden verlangen, die Pauschale wird darauf angerechnet. Inkassokosten muss dein Kunde aber nur bis zu der Vergütung ersetzen, die einem Anwalt für dieselbe Tätigkeit zustünde (§ 13e RDG).
Umsatzsteuer schlägst du auf Zinsen und Pauschale nicht auf. Verzugszinsen und Mahnkosten behandelt die Finanzverwaltung ausdrücklich als Schadensersatz, nicht als Entgelt (Abschnitt 1.3 Abs. 6 UStAE). Die 40 € nennt der Erlass nicht. Das BGB ordnet sie aber dem Verzugsschaden zu (§ 288 BGB), und echter Schadensersatz ist kein Entgelt (Abschnitt 1.3 Abs. 1 UStAE). Für die Pauschale folgt dasselbe also aus dieser Einordnung, nicht aus einer eigenen Aussage der Verwaltung.
Verzugsbeginn, Zinsen und Pauschale rechnet dir der kostenlose Mahnungsgenerator mit Rechenweg aus und setzt daraus gleich den Brief auf.
BeispielTimo, Hausmeisterservice in Bochum
Timo betreut für eine Immobilien-GmbH ein Bürohaus in Bochum. Laut Rahmenvertrag rechnet er monatlich ab, und jede Rechnung ist bis zum 15. des Folgemonats zu zahlen. Die Rechnung für August schickt er am 31. August 2026 per E-Mail.
Posten | Betrag |
|---|---|
Leistungen im August, netto | 2.000,00 € |
Umsatzsteuer 19 % | 380,00 € |
Rechnungsbetrag | 2.380,00 € |
Der 15. September verstreicht ohne Zahlung. Weil das Datum im Vertrag steht, ist die GmbH ab Mittwoch, dem 16. September 2026, im Verzug, ohne dass Timo mahnen muss. Am 17. September ruft er an und schickt eine freundliche Erinnerung, am 1. Oktober 2026 eine Mahnung mit Frist bis zum 15. Oktober. Am 30. Oktober 2026 ist das Geld da.
Für die 45 Verzugstage vom 16. September bis 30. Oktober, beide mitgezählt, rechnet er so:
- Jahreszins: 2.380,00 € × 10,52 % = 250,38 €
- Zinsen für 45 Tage: 250,38 € × 45 ÷ 365 = 30,87 €
- Forderung insgesamt: 2.380,00 € + 40,00 € Pauschale + 30,87 € Zinsen = 2.450,87 €
Wie die Tage zu zählen sind, schreibt das Gesetz nicht vor. Nach der Methode der Mahngerichte, die jeden Monat mit 30 Tagen und das Jahr mit 360 ansetzen und Anfangs- und Endtag mitzählen, wären es 31,30 €; ließe Timo den Tag des Zahlungseingangs weg, 30,18 €.
Die 380 € Umsatzsteuer hatte Timo da längst bezahlt: Er versteuert nach vereinbarten Entgelten und gibt monatlich Voranmeldungen ab, ohne Dauerfristverlängerung. Die Steuer ist mit Ablauf des August entstanden und war am 10. September 2026 fällig, fünf Tage bevor sein Kunde überhaupt zahlen musste.
- Rechnung über 2.380,00 € per E-Mail
- Umsatzsteuer von 380 € ans Finanzamt fällig
- Verzug beginnt, ohne Mahnung
- Mahnung mit Frist bis zum 15. Oktober
- Zahlung geht ein, nach 45 Verzugstagen
Hätte die GmbH auch die Frist aus der Mahnung verstreichen lassen, hätte Timo am Montag, dem 19. Oktober, den Mahnbescheid beantragt. Für die Gerichtsgebühr zählt nur die Hauptforderung von 2.380 €, die Zinsen bleiben außen vor. In der Stufe bis 3.000 € beträgt die volle Gebühr 125,50 €, für das Mahnverfahren fällt die Hälfte an: 62,75 €.
Erinnern und mahnen: was das Gesetz wirklich verlangt
Drei Mahnstufen stehen in keinem Gesetz. § 286 BGB kennt eine Mahnung nach Fälligkeit, und ist der Verzug schon durch ein Vertragsdatum oder die 30 Tage eingetreten, brauchst du rechtlich gar keine. Ein Schreiben lohnt sich trotzdem: Es rechnet dem Kunden die Zinsen vor und setzt eine letzte Frist vor dem Gericht.
Ruf aber zuerst an. Manchmal liegt die Rechnung bei der falschen Person, oder der Buchhaltung fehlt eine Angabe. Was auf eine vollständige Rechnung gehört, steht in der Checkliste der Pflichtangaben. Bleibt es danach still, gehört in die Mahnung:
- Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und offener Betrag
- ist der Kunde schon im Verzug: der Verzugstag, der Zinssatz, der seitdem läuft, und bei Geschäftskunden die 40 € Pauschale
- eine Frist mit Datum und der Hinweis, dass danach ein Mahnbescheid folgt
- deine Bankverbindung
Heb auf, womit du den Zugang der Mahnung belegen kannst, etwa die Antwort des Kunden oder einen Einwurfbeleg.
Bittet der Kunde um Raten, halte die Absprache schriftlich fest. Mit der ersten Rate erkennt er die Forderung an, und die drei Jahre beginnen am Tag nach der Zahlung von vorn, nicht erst zum Jahresende (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Zahlt er die Rate noch im Jahr, in dem die Forderung entstanden ist, bleibt es beim Beginn zum Jahresende. Solange ihr verhandelt, ist die Verjährung gehemmt (§ 203 BGB). Bestreitet der Kunde die Forderung oder wendet er Mängel ein, ist das der Moment für eine Anwältin oder einen Anwalt.
Der Mahnbescheid, Station für Station
Das gerichtliche Mahnverfahren ist für bezifferte Geldforderungen in Euro gedacht (§ 688 ZPO). Das Gericht prüft nicht, ob dir das Geld zusteht. Es stellt deinem Kunden einen Bescheid zu und wartet ab, ob er widerspricht (§ 692 ZPO). Zuständig ist das zentrale Mahngericht für deinen Sitz, nicht den des Kunden (§ 689 ZPO), für Timo in Bochum also das Amtsgericht Hagen.
Station | Was passiert | Frist |
|---|---|---|
Antrag | über online-mahnantrag.de, als unterschriebener Barcode-Ausdruck per Post oder mit der Online-Ausweisfunktion, oder auf dem amtlichen Papiervordruck | keine, aber Verjährung beachten |
Mahnbescheid | geht mit Gerichtskosten und Zinsen an deinen Kunden; du erhältst Nachricht und Kostenrechnung | keine |
Widerspruch | dein Kunde kann zahlen oder widersprechen | zwei Wochen ab Zustellung; ein späterer Widerspruch zählt noch, solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist |
Vollstreckungsbescheid | beantragst du, wenn kein Widerspruch kam | nach den zwei Wochen, binnen sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids |
Einspruch | dein Kunde kann ihn noch einlegen | zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids |
Vollstreckung | mit dem Vollstreckungsbescheid als Grundlage | keine |
Per Fax oder einfacher E-Mail nehmen die Mahngerichte den Antrag nicht an. Beantragst du den Vollstreckungsbescheid nicht innerhalb der sechs Monate, fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg (§ 701 ZPO).
Widerspricht dein Kunde, ist das Mahnverfahren zu Ende. Weiter geht es nur im gewöhnlichen Zivilprozess vor dem im Mahnbescheid genannten Gericht, und abgegeben wird erst, wenn du die weiteren Gerichtskosten gezahlt hast. Bis 10.000 € Streitwert ist das Amtsgericht zuständig (§ 23 GVG, Stand 2026); Anwaltszwang gilt erst vor dem Landgericht (§ 78 ZPO). Weil es ab hier um Beweise und Einwände geht, lohnt sich anwaltlicher Rat trotzdem.
Du kannst die Forderung auch von Anfang an einer Kanzlei oder einem Inkassounternehmen übergeben. Inkassounternehmen müssen beim Bundesamt für Justiz registriert sein (§ 10 RDG); das Rechtsdienstleistungsregister kann jeder kostenlos einsehen (§ 16 RDG).
Verjährung: warum der 31. Dezember zählt
Deine Forderung verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und du Kunde und Umstände kennst (§ 199 Abs. 1 BGB). Timos Augustrechnung verjährt also mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Danach darf die GmbH die Zahlung verweigern (§ 214 BGB).
Eine Mahnung hält diese Uhr nicht an, auch nicht als Einschreiben. Gehemmt wird die Verjährung etwa durch die Zustellung eines Mahnbescheids oder durch eine Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB). Folgt die Zustellung demnächst, zählt schon der Tag, an dem dein Antrag eingeht (§ 167 ZPO). Die Hemmung endet sechs Monate nach dem Ende des Verfahrens; lässt du es nach einem Widerspruch liegen, sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (§ 204 Abs. 2 BGB).
Frist
Forderungen, die 2023 entstanden sind, verjähren in der Regel mit Ablauf des 31. Dezember 2026, einem Donnerstag. Um eine davon noch durchzusetzen, muss dein vollständiger Mahnantrag spätestens an diesem Tag beim Mahngericht eingehen, und die Zustellung muss demnächst folgen.
Die Umsatzsteuer, die du schon bezahlt hast
Was eine offene Rechnung dich beim Finanzamt kostet, hängt davon ab, wie du versteuerst:
Du versteuerst | Die Steuer entsteht | Bei einer offenen Rechnung |
|---|---|---|
nach vereinbarten Entgelten, dem Normalfall (§ 16 UStG) | mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem du geleistet hast | schon abgeführt, zurück erst bei Uneinbringlichkeit |
nach vereinnahmten Entgelten, auf Antrag, etwa bei höchstens 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr (§ 20 UStG) | mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld eingeht | noch nichts abgeführt, nichts zu berichtigen |
als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) | gar nicht, deine Umsätze sind steuerfrei | nichts zu berichtigen |
Uneinbringlich heißt nicht, dass der Kunde spät dran ist. Die Finanzverwaltung nimmt es an, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder wenn du die Forderung bei objektiver Betrachtung auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kannst, unter Umständen auch, wenn der Kunde sie substantiiert bestreitet (Abschnitt 17.1 Abs. 5 UStAE). Eine vereinbarte Ratenzahlung genügt nicht.
Ist es so weit, berichtigst du die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum, in dem die Forderung uneinbringlich geworden ist. Deinem Kunden musst du das nicht mitteilen. Zahlt er später doch, berichtigst du erneut. Ob der Punkt erreicht ist, klärst du im Zweifel mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater. enno bereitet die Voranmeldung mit Quellen vor; du prüfst und übermittelst selbst.
In der Einnahmenüberschussrechnung zählt nur Geld, das geflossen ist (§ 11 EStG). Timos 2.380 € stehen dort erst mit dem Zahlungseingang, und eine ausgefallene Forderung musst du nicht ausbuchen. Die ans Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer ist Betriebsausgabe, die nach der Berichtigung erstattete oder verrechnete Betriebseinnahme. Mehr zum Zuflussprinzip steht im Beitrag zur Einnahmenüberschussrechnung.
Vom Verzugstag bis zur Berichtigung: die offene Rechnung in sechs Schritten
- Bestimme für jede offene Rechnung den Verzugstag: Tag nach dem Vertragsdatum, bei Geschäftskunden spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang, sonst Zugang deiner Mahnung, bei einer Mahnung mit Frist der Tag nach Fristablauf.
- Ruf an, dann mahne schriftlich mit einer Frist, die ein Datum nennt. Läuft der Verzug schon, gehören Zinsen ab dem Verzugstag und bei Geschäftskunden die 40 € hinein.
- Verstreicht die Frist, beantrage den Mahnbescheid und notiere dir die sechs Monate für den Vollstreckungsbescheid.
- Geh vor dem Jahreswechsel deine Forderungen aus 2023 durch; sie verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
- Versteuerst du nach vereinbarten Entgelten, notiere die schon abgeführte Umsatzsteuer auf offenen Rechnungen; berichtigt wird erst bei Uneinbringlichkeit.
- Nimm den 30-Tage-Hinweis in deine Rechnungsvorlage für Privatkunden auf und vereinbare mit Geschäftskunden ein festes Zahlungsdatum.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 59 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 59 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
- § 13 BGB
- § 195 BGB
- § 199 BGB
- § 203 BGB
- § 204 BGB
- § 212 BGB
- § 214 BGB
- § 247 BGB
- § 271 BGB
- § 280 BGB
- § 286 BGB
- § 288 BGB
- § 11 EStG
- § 12 GKG
- § 34 GKG
- § 43 GKG
- Anlage 1 GKG
- Anlage 2 GKG
- § 23 GVG
- § 2 RDG
- § 3 RDG
- § 10 RDG
- § 13e RDG
- § 16 RDG
- § 13 UStG
- § 16 UStG
- § 17 UStG
- § 18 UStG
- § 19 UStG
- § 20 UStG
- § 78 ZPO
- § 167 ZPO
- § 339 ZPO
- § 688 ZPO
- § 689 ZPO
- § 692 ZPO
- § 696 ZPO
- § 699 ZPO
- § 700 ZPO
- § 701 ZPO
Finanzverwaltung
Rechtsprechung
Behörden, Kammern und Portale
- Bundesamt für Justiz: Rechtsdienstleistungsregister (Registersuche)
- Deutsche Bundesbank: Basiszinssatz nach § 247 BGB
- Landgericht Bochum: Gerichtsbezirk
- Mahngerichte.de: Amtsgericht Hagen
- Mahngerichte.de: Der Mahnbescheid
- Mahngerichte.de: Der Vollstreckungsbescheid
- Mahngerichte.de: Der Widerspruch
- Mahngerichte.de: eID-Antrag
- Mahngerichte.de: Einreichungsarten
- Mahngerichte.de: Kostenbehandlung
- Mahngerichte.de: Mahnverfahren per Barcode-Antrag
- Mahngerichte.de: Voraussetzungen zum Online-Mahnantrag
- Mahngerichte.de: Zulässige Vordrucke
- Online-Mahnantrag der deutschen Mahngerichte
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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