Belege aufbewahren: wie lange welche Frist läuft und ab wann du vernichten darfst
Belege aufbewahren, wie lange? Buchungsbelege 8, Aufzeichnungen 10, Geschäftsbriefe 6 Jahre. Mit Stichtagen für 2026 und wann ein offener Steuerfall länger festhält.
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- 10 Min
- Thema
- Buchhaltung & Belege
- Für
- Selbstständige im laufenden Betrieb
Das Wichtigste in Kürze
- Buchungsbelege wie Rechnungen, Quittungen und Kontoauszüge bewahrst du seit 2025 acht Jahre auf, Bücher, Aufzeichnungen und Abschlüsse zehn Jahre, Geschäftsbriefe sechs Jahre (§ 147 Abs. 3 AO).
- Jede Frist startet erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Unterlage entstanden ist: Ein Beleg aus 2018 darf frühestens am 1. Januar 2027 weg.
- Solange das Finanzamt die Steuer eines Jahres noch festsetzen oder ändern darf, etwa weil ein Einspruch offen ist, laufen die Fristen für die Unterlagen dazu nicht ab.
- Was elektronisch ankommt, bewahrst du in dem Format auf, in dem es gekommen ist; ein Ausdruck allein genügt nicht.

Inhalt · 6 Abschnitte
Wie lange du Belege aufbewahren musst, hängt davon ab, was für eine Unterlage es ist. Buchungsbelege wie Rechnungen, Quittungen und Kontoauszüge hebst du seit dem 1. Januar 2025 acht Jahre auf, Bücher, Aufzeichnungen und Jahresabschlüsse zehn Jahre, Geschäftsbriefe sechs (§ 147 Abs. 3 AO). Gezählt wird ab dem Ende des Jahres, in dem die Unterlage entstanden ist. Und keine dieser Fristen endet, solange die Unterlage noch für eine Steuer zählt, die das Finanzamt festsetzen oder ändern kann.
Drei Fristen, je nach Unterlage
Unterlage | Beispiele | Frist | Grundlage |
|---|---|---|---|
Buchungsbelege | Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Barquittungen, betriebliche Kontoauszüge, Gutschriften, Eigenbelege | 8 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO |
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanz, dazu die Arbeitsanweisungen, die man zu ihrem Verständnis braucht | die Liste deiner Einnahmen und Ausgaben, ein Kassenbuch, die Bilanz einer GmbH | 10 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO |
Empfangene Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten | ein Angebot, die Mail mit einer Honorarabsprache | 6 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO |
Sonstige Unterlagen | alles Übrige, was für die Steuer eine Rolle spielt | 6 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO |
Lieferscheine, die kein Buchungsbeleg sind | der Lieferschein zu einer Bestellung | bis die Rechnung da ist oder verschickt wurde | § 147 Abs. 3 Satz 3 und 4 AO |
Buchungsbeleg ist alles, womit du einen Geschäftsvorfall nachweist. Die GoBD, die Grundsätze der Finanzverwaltung zur Buchführung, nennen dafür unter anderem Rechnungen, Barquittungen, betriebliche Kontoauszüge, Gutschriften, Verträge und Zahlungsbelege. Gibt es keinen fremden Beleg, musst du einen Eigenbeleg erstellen (GoBD Rz. 61 und 62). Ein Geschäftsbrief bekommt die Funktion eines Buchungsbelegs, sobald er kontiert und gebucht ist (Rz. 63). Ein Angebot fällt deshalb unter die sechs Jahre, die Rechnung, die darauf folgt, unter die acht.
Für Rechnungen sagt das Umsatzsteuergesetz dasselbe. Ein Doppel jeder Rechnung, die du schreibst, und jede Rechnung, die du bekommst, hebst du acht Jahre auf; die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (§ 14b Abs. 1 UStG). Wer den Gewinn mit einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist nicht ausgenommen: Auch dann gilt die Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO (GoBD Rz. 115). Eine GmbH oder UG gilt als Handelsgesellschaft; für sie stehen dieselben drei Fristen zusätzlich im Handelsgesetzbuch (§ 257 Abs. 4 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG).
Ab wann du vernichten darfst
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist, der Brief empfangen oder abgesandt oder die Aufzeichnung gemacht wurde (§ 147 Abs. 4 AO). Ob eine Quittung vom 2. Januar oder vom 30. Dezember stammt, ändert am Ergebnis nichts. Den Stichtag bekommst du mit einer Addition:
Entstehungsjahr + Frist + 1 = das Jahr, ab dessen 1. Januar die Unterlage weg darf.
Eine Quittung aus dem März 2018: 2018 + 8 + 1 = 2027. Die Frist startet mit dem Ende des Jahres 2018, läuft acht volle Jahre und endet am 31. Dezember 2026.
Bei Büchern und Aufzeichnungen ist das Entstehungsjahr das Jahr der letzten Eintragung, beim Jahresabschluss das Jahr, in dem er aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 AO). Den Abschluss für 2025, den du im Frühjahr 2026 aufstellst, rechnest du deshalb mit 2026: 2026 + 10 + 1 = 2037.
Bis Ende 2024 galten für Buchungsbelege zehn Jahre; das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Frist auf acht verkürzt (Stand September 2026). Die kürzere Frist gilt für alle Unterlagen, deren alte Frist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war (Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO). Für Belege aus 2015 und 2016 waren acht Jahre da schon vorbei, sie durften am 1. Januar 2025 weg. Die Belege aus 2017 folgten am 1. Januar 2026. Ausgenommen sind Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute: Für sie bleibt es bei zehn Jahren (Art. 97 § 19a Abs. 3 EGAO und § 257 Abs. 4 HGB, so gefasst seit dem 30. Dezember 2025).
Unterlage | darf seit 1. Januar 2026 weg | kommt am 1. Januar 2027 dazu |
|---|---|---|
Buchungsbelege, 8 Jahre | Jahrgang 2017 und älter | Jahrgang 2018 |
Bücher, Aufzeichnungen, Abschlüsse, 10 Jahre | Jahrgang 2015 und älter | Jahrgang 2016 |
Geschäftsbriefe, 6 Jahre | Jahrgang 2019 und älter | Jahrgang 2020 |
Jahrgang meint das Entstehungsjahr aus der Formel. Alle Stichtage in dieser Tabelle setzen voraus, dass auch die Festsetzungsfrist für die Steuern vorbei ist, für die die Unterlage zählt.
Nach dem Steuerbescheid läuft eine zweite Uhr
Der Steuerbescheid ist kein Signal zum Ausräumen. Er ändert an der Aufbewahrungsfrist nichts, und er muss nicht endgültig sein. Steht auf ihm „unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“, kann das Finanzamt ihn ändern, solange der Vorbehalt wirksam ist. Hebt es den Vorbehalt nicht vorher auf, fällt er erst weg, wenn die Festsetzungsfrist abläuft (§ 164 Abs. 2 bis 4 AO).
Daran knüpft § 147 Abs. 3 Satz 5 AO an: Die Aufbewahrungsfrist läuft nicht ab, soweit und solange Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch läuft. Du hast also zwei Uhren, und wegwerfen darfst du erst, wenn beide abgelaufen sind.
Für die Einkommensteuer beträgt die Festsetzungsfrist in der Regel vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Musst du eine Erklärung abgeben, beginnt sie mit dem Ende des Jahres, in dem du sie abgegeben hast, spätestens aber mit dem Ende des dritten Jahres nach dem Steuerjahr (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Erklärung für 2020 abgegeben im Jahr | Festsetzungsfrist endet |
|---|---|
2021 | 31. Dezember 2025 |
2022 | 31. Dezember 2026 |
2023 oder später | 31. Dezember 2027 |
Ohne besondere Ereignisse endet die zweite Uhr also spätestens sieben Jahre nach Ende des Steuerjahres. Die acht Jahre der Buchungsbelege und die zehn der Aufzeichnungen reichen damit weiter als die Festsetzungsfrist für das Jahr, aus dem sie stammen. Anders bei einem Beleg, der auch für spätere Jahre zählt, etwa der Rechnung für ein Auto, das du über mehrere Jahre abschreibst (§ 7 Abs. 1 EStG): Er bleibt, bis die Festsetzungsfrist für das letzte dieser Jahre vorbei ist. Bei Geschäftsbriefen mit sechs Jahren kann schon die Steuer des eigenen Jahres länger offen sein: Hast du die Erklärung für 2020 erst 2023 abgegeben, bleiben die steuerlich wichtigen Briefe aus 2020 bis Ende 2027, obwohl ihre sechs Jahre schon Ende 2026 um sind.
Länger läuft die Festsetzungsfrist, wenn für das Jahr noch etwas offen ist:
- Du hast Einspruch eingelegt oder klagst. Die Frist endet nicht, bevor darüber unanfechtbar entschieden ist (§ 171 Abs. 3a AO).
- Du hast außerhalb eines Einspruchs eine Änderung beantragt. Die Frist endet nicht vor der unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag (§ 171 Abs. 3 AO).
- Eine Außenprüfung hat begonnen. Für die geprüften Steuern endet die Frist grundsätzlich erst, wenn die Bescheide nach der Prüfung unanfechtbar sind (§ 171 Abs. 4 AO).
- Die Steuer wurde vorläufig festgesetzt. Dann endet die Frist frühestens ein Jahr, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und das Finanzamt davon weiß (§ 171 Abs. 8 AO).
Betroffen sind jeweils die Unterlagen, die für die offene Steuer zählen, nicht automatisch dein ganzes Archiv.
Merke
Maßgeblich sind die Aufbewahrungsfrist der Unterlage und die Festsetzungsfrist der Steuer, für die sie zählt. Der Steuerbescheid beendet keine von beiden.
BeispielMiriam, Yogalehrerin in Berlin
Miriam unterrichtet seit 2016 Yoga in Berlin, in Studios und in eigenen Kursen, und ermittelt ihren Gewinn mit einer EÜR. Im September 2026 will sie ihr Regal leeren. Dort stehen zehn Belegordner, einer pro Jahr von 2016 bis 2025. Ihre Einnahmen und Ausgaben trägt sie in eine Tabelle pro Jahr ein, die letzte Zeile jeweils noch im Dezember. Die Absprachen mit den Studios liegen in einem Mailordner. Etwas, das sie über mehrere Jahre abschreibt, hat sie nie gekauft.
Offen ist eine Sache. 2019 hat sie gegen ihren Einkommensteuerbescheid 2017 Einspruch eingelegt und sich auf ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht gestützt; seitdem ruht das Einspruchsverfahren (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Alle anderen Erklärungen hat sie jeweils im Folgejahr abgegeben.
Unterlage | Frist | endet regulär | Stand September 2026 |
|---|---|---|---|
Belegordner 2016 | 8 Jahre | 31.12.2024 | darf weg |
Belegordner 2017 | 8 Jahre | 31.12.2025 | bleibt, der Einspruch ist offen |
Belegordner 2018 | 8 Jahre | 31.12.2026 | bleibt bis Jahresende |
Tabelle 2016 | 10 Jahre | 31.12.2026 | bleibt bis Jahresende |
Mails 2016, 2018 und 2019 | 6 Jahre | Ende 2022, 2024 und 2025 | dürfen weg, bis auf die Rechnungen aus 2018 und 2019 |
Mails 2017 | 6 Jahre | 31.12.2023 | bleiben, soweit sie für die Steuer 2017 zählen |
Mails 2020 | 6 Jahre | 31.12.2026 | bleiben bis Jahresende |
Für den Ordner 2016 rechnet sie 2016 + 8 + 1 = 2025. Er hätte schon seit dem 1. Januar 2025 gehen dürfen. Für 2017 ergibt dieselbe Rechnung den 1. Januar 2026, aber hier läuft die zweite Uhr noch: Solange über den Einspruch nicht unanfechtbar entschieden ist, endet die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2017 nicht (§ 171 Abs. 3a AO). Das hält auch die Mails aus 2017 fest, obwohl deren sechs Jahre Ende 2023 abgelaufen wären. Die Tabelle 2016 darf Anfang 2027 gehen, weil ihre letzte Zeile noch im Dezember 2016 dazukam. Ein Nachtrag im Januar 2017 hätte die Frist bis Ende 2027 verlängert.
Bei den Mails aus 2019 prüft sie die zweite Uhr: Die Erklärung für 2019 hat sie 2020 abgegeben, die Festsetzungsfrist lief also mit dem Ende von 2020 + 4 = 2024 ab. Die Mails dürfen weg. Vorher zieht sie die Rechnungen heraus, die ihr Studios und ein Onlineshop per Mail geschickt haben: 7 aus 2018 und 11 aus 2019, zusammen 18. Das sind Buchungsbelege mit acht Jahren. Die aus 2018 bleiben bis Ende 2026, die aus 2019 bis Ende 2027.
Von zehn Belegordnern geht heute genau einer. Am 1. Januar 2027 folgen der Ordner 2018, die Tabelle 2016, die 7 Rechnungen aus 2018 und die Mails aus 2020, nachdem sie auch dort die Rechnungen herausgezogen hat. Der Ordner 2017 wartet auf den Einspruch.
Papier, PDF, E-Rechnung: in welcher Form
Papierbelege darfst du scannen oder fotografieren. Die Datei muss bildlich mit dem Original übereinstimmen und während der ganzen Frist verfügbar, lesbar und maschinell auswertbar sein (§ 147 Abs. 2 AO, GoBD Rz. 130). Danach darf das Papier weg, soweit keine Vorschrift das Original verlangt (GoBD Rz. 140). Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz nimmt das Gesetz aus; sie bleiben im Original (§ 147 Abs. 2 AO).
Eingehende elektronische Belege und Geschäftsbriefe bewahrst du in dem Format auf, in dem du sie empfangen hast (GoBD Rz. 131). Bei einer E-Rechnung genügt der strukturierte Teil, etwa die XML-Datei. Das PDF einer hybriden Rechnung brauchst du nur, wenn es zusätzliche oder abweichende Angaben enthält, die für die Steuer zählen, zum Beispiel Buchungsvermerke (GoBD Rz. 131 in der Fassung vom 14. Juli 2025).
Achtung
Kontoauszüge, die du als PDF aus dem Onlinebanking bekommst, sind elektronisch eingegangen. Das Bayerische Landesamt für Steuern schreibt dazu: Ein Papierausdruck allein genügt der Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO nicht. Vor einem Bankwechsel lohnt es sich, alle Auszüge herunterzuladen, deren Frist noch läuft.
Liegt jeder Beleg digital beim passenden Kontoumsatz, siehst du beim Ausräumen sofort, zu welchem Jahr er gehört. enno sortiert nachts Bank und Belege und gleicht Buchungen mit Belegen ab. Du prüfst selbst.
Wenn ein Beleg fehlt
Kannst du Bücher oder Aufzeichnungen, die du führen musst, nicht vorlegen, schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abs. 2 AO). Eine einzelne verlorene Rechnung kannst du als Zweitschrift beim Aussteller anfordern, denn auch er muss sein Doppel acht Jahre aufheben (§ 14b Abs. 1 UStG). Wie du eine längere Lückenliste abarbeitest, steht im Beitrag Buchhaltung nachholen. Liegt schon ein Schätzungsbescheid im Briefkasten, zählt zuerst die Einspruchsfrist, dazu mehr unter Schätzungsbescheid erhalten.
Jeder Ordner mit seinem Vernichtungsdatum, in sieben Schritten
- Trenn nach Art, nicht nur nach Jahr: Buchungsbelege, Aufzeichnungen, Geschäftsbriefe. Ein Ordner pro Jahr und Art reicht.
- Schreib auf jeden Ordner „darf weg ab 1. Januar …“, gerechnet mit Entstehungsjahr + Frist + 1.
- Geh deine Bescheide der letzten Jahre durch und markiere jedes Jahr, in dem etwas offen ist: ein Einspruch, ein Änderungsantrag, eine Außenprüfung, ein Vorläufigkeitsvermerk. Was für diese Jahre zählt, bleibt.
- Notier bei den Geschäftsbriefen, in welchem Jahr du die Erklärung dazu abgegeben hast. War es später als im Folgejahr, rechne die Festsetzungsfrist nach.
- Bevor du einen Mailordner löschst, zieh die Rechnungen heraus. Sie haben acht Jahre, nicht sechs. Rechnungen für Anschaffungen, die du über mehrere Jahre abschreibst, bleiben, bis das Finanzamt das letzte Abschreibungsjahr nicht mehr ändern kann.
- Räum einmal im Jahr aus, am besten im Januar. Am 1. Januar 2027 sind die Belege aus 2018, die Aufzeichnungen mit letzter Eintragung 2016 und die Geschäftsbriefe aus 2020 dran, sofern für diese Jahre nichts offen ist.
- Bist du unsicher, ob ein Verfahren ein Jahr offen hält, oder führst du Bücher mit Bilanz, frag vor dem Vernichten deine Steuerberaterin oder deinen Steuerberater.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 21 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 21 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
- § 146 AO
- § 147 AO
- § 162 AO
- § 164 AO
- § 169 AO
- § 170 AO
- § 171 AO
- § 363 AO
- Art. 97 § 19a EGAO
- § 7 EStG
- § 36 EStG
- § 5a GmbHG
- § 13 GmbHG
- § 6 HGB
- § 257 HGB
- § 14b UStG
- BGBl. 2025 I Nr. 369 (Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung)
- BGBl. 2024 I Nr. 323 (Viertes Gesetz zur Entlastung von Bürokratie)
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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