Buchhaltungssoftware für Selbstständige: worauf achten und wie du sie vorher testest
Software für die Buchhaltung als Selbstständige: was GoBD, E-Rechnung und ELSTER verlangen, wie du jedes Kriterium testest und was nach einem Wechsel bleibt.
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- 10 Min
- Thema
- Buchhaltung & Belege
- Für
- Selbstständige im laufenden Betrieb
Das Wichtigste in Kürze
- Ein amtliches Gütesiegel für Buchhaltungssoftware gibt es nicht: Die Finanzverwaltung bescheinigt die Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung nicht, und Zertifikate Dritter binden sie nicht (GoBD Rz. 180 und 181).
- Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können; ausstellen musst du sie an Geschäftskunden im Inland für Leistungen ab 2027, bei höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz 2026 erst ab 2028, als Kleinunternehmer gar nicht.
- Soll ein Programm deine UStVA oder EÜR mit deinem ELSTER-Zugang senden, reicht die App ElsterSecure nicht; dafür brauchst du eine weitere Login-Option wie die Zertifikatsdatei.
- Nach einem Wechsel müssen die alten Daten auswertbar bleiben; ein Datenträger reicht erst nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Umstellung, wenn bis dahin keine Außenprüfung begonnen hat (§ 147 Abs. 6 AO).

Inhalt · 8 Abschnitte
- 01Kein Siegel nimmt dir den Test ab
- 02Die Checkliste für den Probemonat
- 03Festschreibung, Datenzugriff, Speicherort: was hinter den Tests steckt
- 04E-Rechnung: empfangen seit 2025, ausstellen ab 2027 oder 2028
- 05ELSTER: was ERiC ist und was du davon merkst
- 06Kanzlei und Bank: DATEV-Export und Kontoabruf
- 07Nach der Kündigung: wie lange du an die alten Daten musst
- 08Vor dem ersten Abo: der Probemonat in vier Schritten
Eine vom Finanzamt freigegebene Buchhaltungssoftware gibt es nicht. Es gibt Anforderungen aus Abgabenordnung, Umsatzsteuergesetz und den GoBD, den Buchführungsgrundsätzen der Finanzverwaltung, und die testest du im Probemonat selbst: Buchungen, die sich nicht spurlos ändern lassen, E-Rechnungen in beide Richtungen, die Übermittlung an ELSTER, Exporte für Kanzlei und Finanzamt. Vor dem ersten Abo klärst du außerdem, wie du nach einer Kündigung an deine Daten kommst, denn aufbewahren musst du sie acht bis zehn Jahre, manchmal länger.
Kein Siegel nimmt dir den Test ab
„GoBD-zertifiziert“ klingt nach Freigabe. Die GoBD sehen das anders: Ob ein System ordnungsgemäß arbeitet, hängt auch von Updates, Zugriffsrechten, Einstellungen und der Richtigkeit deiner Eingaben ab, deshalb äußert sich die Finanzverwaltung nicht allgemein dazu, ob ein Programm die Regeln erfüllt (Rz. 179). Testate Dritter dürfen dir bei der Auswahl helfen, das Finanzamt binden sie nicht (Rz. 181). Die Grundsätze selbst erklärt der Beitrag GoBD für kleine Unternehmen.
Wie viel das Programm können muss, hängt an deiner Gewinnermittlung und an der Umsatzsteuer. Mit EÜR braucht es keine Bilanz, aber es muss jede Einnahme und Ausgabe dem Jahr zuordnen, in dem das Geld floss (§ 11 EStG), und Abschreibungen führen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG). Als Kleinunternehmer entfallen Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Abgeben musst du sie dann nur auf Aufforderung des Finanzamts (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO) und in Sonderfällen, etwa für Zeiträume, in denen du als Auftraggeber Steuer nach § 13b UStG schuldest (§ 18 Abs. 4a UStG). E-Rechnungen empfangen, Belege aufbewahren und die EÜR elektronisch abgeben musst du trotzdem.
Die Checkliste für den Probemonat
Kriterium | Warum | So testest du es |
|---|---|---|
Festschreibung mit Protokoll | Keine Buchung darf ihren ursprünglichen Inhalt verlieren (§ 146 Abs. 4 AO, GoBD Rz. 108 bis 111) | Monat festschreiben, dann eine Buchung ändern oder löschen wollen. Gehen darf nur Storno plus neue Buchung. |
Historisierte Stammdaten | Zeigt das Programm alte Rechnungen neu an, muss ihr damaliger Inhalt herauskommen (GoBD Rz. 59 und 76) | Rechnung schreiben, Kundenadresse ändern, alte Rechnung neu öffnen: Die frühere Adresse muss drinstehen. |
Belege im Eingangsformat | Eingänge bleiben im Format, in dem sie kamen, bei der E-Rechnung mindestens der strukturierte Teil (GoBD Rz. 131) | XML-Rechnung hochladen und wieder herunterladen. Zurück kommen muss die XML-Datei. |
E-Rechnung empfangen | Pflicht seit 1. Januar 2025 | Je eine XRechnung und eine ZUGFeRD-Datei einlesen: Inhalt lesbar, Formatfehler gemeldet? |
E-Rechnung ausstellen | Pflicht ab 2027 oder 2028 | Testrechnung als XRechnung erzeugen und im Viewer auf e-rechnung.elster.de öffnen. |
ELSTER | UStVA und EÜR gehen elektronisch ans Finanzamt (§ 18 Abs. 1 UStG, § 60 Abs. 4 EStDV) | Programm mit dem Formular in der ELSTER-Liste suchen, Login klären, fragen, welche Bestätigung nach dem Senden kommt. |
Datenexport fürs Finanzamt | Datenzugriff in der Außenprüfung, auch beim Anbieter (§ 147 Abs. 6 AO) | Ein Jahr exportieren: Datendateien mit Beschreibung plus Belege. Ein PDF-Bericht ersetzt das nicht. |
DATEV-Export | Die Kanzlei muss deine Daten übernehmen können | Testmonat exportieren und einlesen lassen. |
Bankanbindung | Jeder Geschäftsvorfall gehört vollständig in die Aufzeichnungen (§ 146 Abs. 1 AO) | Umsätze eines Monats zählen, Endsaldo mit dem Kontoauszug vergleichen. |
Speicherort | Außerhalb der EU nur mit Bewilligung (§ 146 Abs. 2a und 2b AO) | Schriftlich fragen, wo Daten und Sicherungen liegen. |
Ausstieg | acht bis zehn Jahre Aufbewahrung (§ 147 Abs. 3 AO) | Vertrag lesen: Was passiert nach der Kündigung? Komplettexport ausprobieren. |
Festschreibung, Datenzugriff, Speicherort: was hinter den Tests steckt
Festschreibung, Protokoll, Historie
Was einmal als Beleg, Grundaufzeichnung oder Buchung im Programm steht, darf sich weder unterdrücken noch unbemerkt überschreiben, löschen oder ändern lassen (GoBD Rz. 108). Erzeugt das Programm Buchungen selbst, etwa über Regeln oder als Dauerbuchung, gehören auch Änderungen an diesen Einstellungen ins Protokoll (Rz. 111).
Erzeugt ein Rechnungsprogramm alte Rechnungen aus aktuellen Stammdaten neu, stimmen sie nach Umfirmierung des Kunden oder neuem Steuersatz nicht mehr mit den verschickten überein (Rz. 59, Beispiel 4). Auf eine PDF-Kopie jeder Ausgangsrechnung darfst du nur verzichten, wenn das Programm jederzeit ein inhaltlich identisches Mehrstück erzeugen kann (Rz. 76), und das klappt nur, wenn der alte Stand der Stammdaten erhalten bleibt.
Außerdem brauchst du für dein System eine Verfahrensdokumentation, und sie muss zu der Programmversion passen, die du tatsächlich einsetzt (Rz. 151 und 154). Frag, welche Programmbeschreibung der Anbieter dafür liefert.
Datenzugriff und Speicherort
In einer Außenprüfung darf das Finanzamt in deine Daten schauen, sie auswerten lassen oder sie sich in auswertbarem Format übertragen lassen (§ 147 Abs. 6 Satz 1 AO). Liegen sie bei einem Cloud-Anbieter und sagst du das dem Finanzamt, muss der Anbieter das selbst gewähren, auf deine Kosten (Satz 2 und 3). Für die Übergabe gibt es einen freiwilligen Beschreibungsstandard: Datendateien in gängigen Formaten plus eine index.xml, die Felder, Formate und Verknüpfungen beschreibt (Anlage zu den GoBD, Nr. 1).
In einem anderen EU-Staat darfst du elektronische Bücher führen und aufbewahren, solange der Datenzugriff voll möglich bleibt (§ 146 Abs. 2a AO). Außerhalb der EU braucht es vorher eine Bewilligung deines Finanzamts (Abs. 2b), sonst droht ein Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 Euro (Abs. 2c).
E-Rechnung: empfangen seit 2025, ausstellen ab 2027 oder 2028
Empfangen können muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025, ohne Übergangsfrist, auch als Kleinunternehmer. Gemeint ist eine Datei in einem strukturierten Format nach der Norm EN 16931, zum Beispiel XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 ohne die Profile MINIMUM und BASIC-WL (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025). Eine Datei mit Formatfehlern ist nur eine sonstige Rechnung (Rn. 6a). Das erkennt eine Validierungsanwendung; ihren Bericht aufzuheben, legt das BMF als Nachweis nahe (Rn. 35a).
Leistung ausgeführt | Rechnung an ein Unternehmen im Inland | Grundlage |
|---|---|---|
2025 und 2026 | Papier, PDF mit Zustimmung, übermittelt bis 31. Dezember 2026 | § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG |
2027 | wie oben bis 31. Dezember 2027, wenn der Gesamtumsatz 2026 höchstens 800.000 Euro betrug; sonst E-Rechnung | § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG |
ab 2028 | E-Rechnung, Ausnahmen darunter | § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG |
Ausgenommen bleiben Rechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag (§ 33 UStDV) und Kleinunternehmer (§ 34a UStDV); Privatkunden und Kunden im Ausland betrifft die Pflicht nicht (Stand September 2026). Wie du den Umsatz für die Grenze rechnest und warum eine Leistung aus dem Dezember 2026, die du erst im Januar abrechnest, nach dem Gesetzeswortlaut schon eine E-Rechnung braucht, zeigt der Beitrag zu den Stichtagen der E-Rechnung.
BeispielTimm, freier Kameramann in Leipzig
Timm dreht seit 2022 für Produktionsfirmen und Werbeagenturen, mit EÜR, ohne Kleinunternehmerregelung. 2026 schreibt er 58 Rechnungen: 51 an Unternehmen in Deutschland, 4 an Brautpaare, 3 an eine Agentur in Wien. 51 + 4 + 3 = 58. Gesamtumsatz 2026: 71.400 Euro netto.
Unter 800.000 Euro darf er für Drehtage 2027 deutschen Auftraggebern bis Ende 2027 noch PDFs schicken, wenn sie einverstanden sind. Für Leistungen ab 2028 müssten nach dem Muster von 2026 also 51 der 58 Rechnungen E-Rechnungen sein, Beträge bis 250 Euro ausgenommen. Empfangen hat er 2026 schon 20 E-Rechnungen, die meisten vom Kameraverleih. Seine neue Software muss also sofort XML einlesen und spätestens für Drehtage ab 2028 E-Rechnungen ausstellen. Rechnet er einen Dreh aus dem Dezember 2026 erst im Januar 2027 ab, braucht schon diese Rechnung das E-Rechnungsformat.
ELSTER: was ERiC ist und was du davon merkst
Die Voranmeldung geht über die amtlich bestimmte Schnittstelle ans Finanzamt (§ 18 Abs. 1 UStG), die EÜR per Datenfernübertragung (§ 60 Abs. 4 EStDV), beides über ein sicheres Verfahren, bei dem die Finanzverwaltung erkennt, wer sendet (§ 87a Abs. 6 AO). Herstellern stellt die Steuerverwaltung dafür kostenlos ERiC bereit, den ELSTER Rich Client. Laut elster.de prüft ERiC die Daten auf Plausibilität, übermittelt sie verschlüsselt und kann nach erfolgreicher Rückmeldung eine PDF-Datei erstellen. Zu sehen bekommst du ERiC nicht: Die Oberfläche baut der Hersteller. Welche Programme ELSTER unterstützen, listet elster.de nach Angaben der Hersteller, ausdrücklich unverbindlich.
Mit der App ElsterSecure kannst du dich derzeit nur in Mein ELSTER anmelden. Soll eine andere Software senden, legst du in deinem Benutzerkonto zusätzlich eine Login-Option wie die Zertifikatsdatei an. Und was du über ein Programm abgibst, bestätigt der Posteingang von Mein ELSTER derzeit nicht. Speichere deshalb die Bestätigung aus dem Programm.
Senden musst du nicht aus dem Programm: In Mein ELSTER kannst du die Werte eintragen oder bei der Voranmeldung eine XML-Datei aus anderer Software hochladen, wie im Weg durch das ELSTER-Formular, Kennzahl für Kennzahl. Die Zahlen verantwortest du.
Kanzlei und Bank: DATEV-Export und Kontoabruf
Arbeitet deine Kanzlei mit DATEV, übernimmt sie deine Buchungen in ihr Programm, nach einem Kontenrahmen wie SKR 03 oder SKR 04. Frag vorher, welchen sie nutzt und ob sie auch die Belege braucht. Kommt beim Testmonat dieselbe Zahl an Buchungen an, die das Programm zeigt, ist der Test bestanden.
Führt ein Online-Dienst für dich Informationen über deine Konten bei anderen Banken zusammen, ist das ein Kontoinformationsdienst (§ 1 Abs. 34 ZAG). Wer im Inland nur diesen Dienst anbietet, braucht eine Registrierung bei der BaFin (§ 34 ZAG) und steht in ihrem Zahlungsinstituts-Register (§ 43 ZAG). Frag, wer den Abruf technisch erledigt, und such ihn dort; sitzt er im EU-Ausland, frag nach seiner Zulassung.
enno sortiert nachts Bank und Belege, bereitet UStVA und EÜR mit Quellen vor und liefert der Kanzlei einen DATEV-Export. Ob alles stimmt, prüfst du, und übermitteln tust du selbst.
Nach der Kündigung: wie lange du an die alten Daten musst
Aufzeichnungen bleiben zehn, Buchungsbelege acht Jahre (§ 147 Abs. 3 AO), ab Ende des Jahres der letzten Eintragung oder Entstehung (Abs. 4), und länger, solange die Festsetzungsfrist einer Steuer läuft, für die sie zählen. Wie du den Stichtag ausrechnest, zeigt Belege aufbewahren.
Beim Wechsel kommt hinzu: Das Finanzamt muss in einer Außenprüfung weiter in die alten Daten schauen und sie auswerten lassen können. Die alte Software brauchst du nur dann nicht mehr, wenn alle Daten samt Stammdaten und Verknüpfungen unverändert in ein System übergehen, das dieselben Auswertungen erlaubt (GoBD Rz. 142 und 143); Berichte oder Druckdateien, in denen Daten fehlen, genügen nicht (Rz. 144). Nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung folgt, reicht ein maschinell lesbarer und auswertbarer Datenträger, sofern bis dahin keine Außenprüfung begonnen hat (§ 147 Abs. 6 Satz 5 AO).
BeispielTimm, freier Kameramann in Leipzig, beim Wechsel 2027
Timm bucht ab 1. Januar 2027 im neuen Programm, macht im alten im Februar die letzten Einträge für 2026 und kündigt es zum 31. März 2027. Die Umstellung liegt im Jahr 2027, die fünf folgenden Kalenderjahre sind 2028 bis 2032, ein Datenträger genügt also ab dem 1. Januar 2033.
Im alten Programm liegen 1.212 Buchungen und 1.048 Belege aus 2022 bis 2026, darunter 37 E-Rechnungen als XML. Abgeschlossen hat er jedes Jahr im folgenden Frühjahr.
Daten | im System auswertbar bis | danach Datenträger ab | darf weg ab |
|---|---|---|---|
Belege 2022 | 31.12.2030 | nicht mehr nötig | 1.1.2031 (2022 + 8 + 1) |
Aufzeichnungen 2022, letzte Eintragung 2023 | 31.12.2032 | 1.1.2033 | 1.1.2034 (2023 + 10 + 1) |
Belege 2026 | 31.12.2032 | 1.1.2033 | 1.1.2035 (2026 + 8 + 1) |
Aufzeichnungen 2026, letzte Eintragung 2027 | 31.12.2032 | 1.1.2033 | 1.1.2038 (2027 + 10 + 1) |
Bis Ende 2032 braucht er einen Zugang zum alten Programm, der Lesen und Auswerten erlaubt, oder eine vollständige Übernahme. Vor der Kündigung exportiert er alles und zählt nach: 1.212 Buchungssätze, 1.048 Belegdateien, die 37 XML-Dateien so, wie sie ankamen. Dieser Export trägt ihn von 2033 bis Ende 2037, falls bis Ende 2032 keine Außenprüfung beginnt und kein offenes Verfahren ein Jahr länger festhält.
- Timm bucht im neuen Programm
- das Abo für das alte Programm endet
- bis hier auswertbarer Zugang zum alten Programm oder vollständige Übernahme
- ab hier genügt ein Datenträger, wenn bis dahin keine Außenprüfung begonnen hat
- die Aufzeichnungen 2026 dürfen als letzte weg
Merke
Mit der Kündigung endet das Abo, die Aufbewahrungsfrist läuft weiter. Teste den Komplettexport vorher.
Vor dem ersten Abo: der Probemonat in vier Schritten
- Arbeite die Checkliste mit einem echten Monat ab statt mit Demodaten: Kontoauszug, Belege, zwei Ausgangsrechnungen, möglichst eine E-Rechnung. Den DATEV-Export bekommt deine Kanzlei. Notier, was nicht klappt.
- Exportier den Monat, als würdest du kündigen, und öffne die Dateien auf einem anderen Rechner.
- Frag den Anbieter schriftlich nach Speicherorten, Zugang nach Kündigung und einer Programmbeschreibung.
- Rechne wie Timm aus, bis wann du nach einem Wechsel auswertbaren Zugriff brauchst. Läuft eine Außenprüfung oder ein Einspruch, klär die Termine mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 27 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 27 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
Finanzverwaltung
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025 (Einführung der obligatorischen E-Rechnung)
- BMF-Schreiben vom 14.07.2025 (GoBD, 2. Änderung), bereitgestellt vom BayLfSt
- BMF-Schreiben vom 11.03.2024 (GoBD, 1. Änderung)
- BMF-Schreiben vom 28.11.2019 (GoBD), bereitgestellt vom BayLfSt
- Bayerisches Landesamt für Steuern: Außenprüfung
- Bayerisches Landesamt für Steuern: E-Rechnung
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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