Eigenbeleg erstellen: welche Angaben reingehören und wo er nicht weiterhilft
Eigenbeleg erstellen, wenn es keine Quittung gibt: welche Angaben die GoBD verlangen, warum er keine Vorsteuer bringt, mit Vorlage und ausgefülltem Beispiel.
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- Buchhaltung & Belege
- Für
- Selbstständige mit Rückstand
Das Wichtigste in Kürze
- Einen Eigenbeleg schreibst du, wenn es für eine Ausgabe keinen Fremdbeleg gibt; so steht es in Randziffer 61 der GoBD, ein amtliches Formular dafür gibt es nicht.
- Zwingend sind nach den GoBD eine eindeutige Belegnummer, das Datum und der Betrag, dazu kommt eine hinreichende Erläuterung; den Empfänger der Zahlung kann das Finanzamt nach § 160 AO verlangen.
- Vorsteuer ziehst du aus einem Eigenbeleg nicht ab, weil § 15 UStG dafür eine Rechnung verlangt; lässt sich die Rechnung noch beschaffen, holst du sie.
- Einen Höchstbetrag für Eigenbelege nennen weder die Abgabenordnung noch die GoBD, aufbewahrt wird er wie jeder Buchungsbeleg acht Jahre.

Inhalt · 8 Abschnitte
- 01Ein Satz in den GoBD und was daraus folgt
- 02Diese Angaben gehören auf den Eigenbeleg
- 03Wann ein Eigenbeleg passt und wann du die Rechnung holst
- 04Keine Vorsteuer ohne Rechnung
- 05Kein Höchstbetrag, aber die Nachweislast liegt bei dir
- 06Papier oder Datei, Unterschrift, acht Jahre im Ordner
- 07Pias Oktober: drei Eigenbelege und eine Rechnung zum Nachladen
- 08Vom Automaten bis zur Ablage: der Eigenbeleg in sechs Schritten
Einen Eigenbeleg erstellst du, wenn es für eine betriebliche Ausgabe keinen Beleg von außen gibt, etwa an der Parkuhr ohne Ausdruck oder beim Trinkgeld. Du schreibst selbst auf, wer wann wie viel wofür bekommen hat und warum kein Fremdbeleg existiert, vergibst eine Belegnummer und unterschreibst. Für die Einkommensteuer kann ein solcher Beleg die Ausgabe tragen. Vorsteuer bringt er dir nicht, und eine Rechnung, die du noch bekommen kannst, ersetzt er auch nicht.
Ein Satz in den GoBD und was daraus folgt
Die GoBD, die Regeln der Finanzverwaltung für ordnungsmäßige Bücher und Aufzeichnungen, verlangen für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg. Ist kein Fremdbeleg vorhanden, muss ein Eigenbeleg erstellt werden (Rz. 61). Maßgeblich ist die Fassung vom 14. Juli 2025.
Sonst sagen die GoBD zum Eigenbeleg nichts, weder zur Form noch zu einer Betragsgrenze, und ein amtliches Muster gibt es nicht. Das Bundesfinanzministerium nennt den Eigenbeleg bei Bewirtungen selbst ein „formloses Dokument“ (Schreiben vom 19. November 2025, Rn. 1).
Ein Beleg soll sicher und klar nachweisen, dass eine Buchung zu einem echten Vorgang gehört (Rz. 61). Dein Eigenbeleg muss also einer fremden Person erklären, was passiert ist, ohne dass du danebenstehst.
Diese Angaben gehören auf den Eigenbeleg
Randziffer 77 der GoBD zählt auf, was jeder Beleg enthalten muss. Auf den Eigenbeleg übertragen, mit der Stelle, aus der jede Angabe kommt:
Angabe | Woher sie kommt | Beispiel |
|---|---|---|
Eindeutige Belegnummer | Rz. 77, zwingend | E-2026-014 |
Datum der Zahlung | Rz. 77, Belegdatum zwingend; bei Bargeschäften regelmäßig der Zeitpunkt des Vorgangs | 14.10.2026, 9:40 Uhr |
Betrag, bei Fremdwährung mit Kurs | Rz. 77, der Betrag zwingend | 6,00 Euro |
Was und wofür, mit Menge oder Dauer | Rz. 77, hinreichende Erläuterung | Parkgebühr, drei Stunden, Shooting am Strand |
Empfänger, so genau du ihn kennst | § 160 AO | Betreiberin laut Schild an der Parkuhr |
Zahlungsart | Rz. 79 | bar |
Kontierung | Rz. 64 | Betriebsausgabe, Parkgebühren |
Grund für den fehlenden Fremdbeleg | keine eigene Vorschrift; zeigt, warum Rz. 61 greift | Parkuhr ohne Belegausgabe |
Erstellungsdatum und Unterschrift | Rz. 77 nennt den verantwortlichen Aussteller; Vorbild ist der Bewirtungs-Eigenbeleg, den das BMF zeitnah und unterschrieben verlangt (Rn. 1) | 14.10.2026, Unterschrift |
Achtung
Den Empfänger lässt du besser nicht weg. Fragt das Finanzamt nach ihm und kannst du ihn nicht genau benennen, bleibt die Ausgabe regelmäßig unberücksichtigt (§ 160 Abs. 1 AO), ganz gleich, wie sorgfältig der Rest ausgefüllt ist. Schreib also ab, was am Automaten oder am Stand steht.
Zahlungsdatum und Erstellungsdatum sind zwei Felder. Schreib den Beleg am Tag der Zahlung: Die GoBD wollen jeden Geschäftsvorfall möglichst unmittelbar nach seiner Entstehung erfasst sehen (Rz. 46), und für den Bewirtungs-Eigenbeleg verlangt das Ministerium ausdrücklich zeitnahe Angaben (Schreiben vom 19. November 2025, Rn. 1). Was du im März für den Oktober aufschreibst, stützt sich auf Erinnerung.
Mehrere kleine Ausgaben dürfen auf ein Blatt, weil ein Beleg mehrere Geschäftsvorfälle enthalten kann (Rz. 65). Jede Zahlung bekommt dann eine eigene Zeile mit Datum, Empfänger und Betrag, denn Buchungen sind einzeln vorzunehmen (§ 146 Abs. 1 AO).
Die Felder der Tabelle als leere Vorlage, die du kopierst und für jede Zahlung ausfüllst:
Eigenbeleg Nr. [E-Jahr-laufende Nummer] Zahlung am: [Datum], [Uhrzeit bei Barzahlung] Zahlungsart: [bar, Karte oder Überweisung] Betrag: [Betrag] Euro [bei Fremdwährung: Betrag, Währung und Kurs] Empfänger: [Name und Ort, so genau bekannt, etwa laut Schild oder Automat] Was und wofür: [Ware oder Leistung, Menge oder Dauer, betrieblicher Anlass] Kein Fremdbeleg, weil: [Grund, etwa Automat ohne Belegausgabe] Weitere Nachweise: [etwa Kontoauszug, Kalendereintrag, Ausgangsrechnung Nr.] Kontierung: [etwa Betriebsausgabe, Parkgebühren] Vorsteuer: keine, ein Eigenbeleg ist keine Rechnung Erstellt am [Datum] Unterschrift: [Name] Betrag erhalten (wenn der Empfänger quittiert): [Name], [Unterschrift]
Eine allgemeine Vorlage, keine Beratung für deinen Einzelfall. Ersetze die Angaben in eckigen Klammern und prüfe, ob jeder Satz zu deinem Fall passt.
Wann ein Eigenbeleg passt und wann du die Rechnung holst
Die GoBD lassen den Eigenbeleg einspringen, wenn kein Fremdbeleg vorhanden ist. Prüf deshalb zuerst, ob sich noch einer beschaffen lässt:
Situation | Eigenbeleg? |
|---|---|
Parkuhr oder Automat ohne jeden Ausdruck | ja |
Automat druckt eine Quittung mit Name und Anschrift des Betreibers, Datum, Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz | nein, das ist eine Rechnung über einen Kleinbetrag (§ 33 UStDV) |
Trinkgeld, das auf keiner Rechnung steht | ja, am besten vom Empfänger quittiert |
Barkauf am Marktstand, der auf Nachfrage keine Quittung gibt | ja |
Kartenzahlung ohne Kassenbon | der Kontoauszug zeigt Empfänger und Betrag, der Eigenbeleg ergänzt, wofür |
Rechnung eines Onlinehändlers verloren | nein, im Kundenkonto neu herunterladen |
Rechnung eines Handwerkers oder Dienstleisters verloren | nein, zuerst um eine Zweitschrift bitten |
Betriebliche Ausgabe privat bezahlt, Rechnung liegt vor | nein, die Rechnung ist der Beleg |
Geschäftsessen im Restaurant, Rechnung fehlt | nein, der Abzug verlangt die Rechnung des Lokals (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG); dein Eigenbeleg liefert nur Anlass und Teilnehmer |
Zum Trinkgeld im Restaurant äußert sich das Ministerium konkret. Steht es nicht auf der Rechnung, liegt der Nachweis bei dir; führen kannst du ihn zum Beispiel, indem der Empfänger das Trinkgeld auf der Rechnung quittiert (Schreiben vom 19. November 2025, Rn. 8). Für ein Trinkgeld anderswo taugt das als Orientierung: Bestätigt der Empfänger auf deinem Eigenbeleg mit Unterschrift, dass er den Betrag bekommen hat, hast du eine Quittung von dritter Seite.
Von welchem Konto du zahlst, ändert am Beleg nichts; ob eine Ausgabe Betriebsausgabe ist, entscheidet ihr Anlass (§ 4 Abs. 4 EStG). Fehlt dir ein ganzer Stapel statt eines einzelnen Belegs, lies zuerst Belege verloren: was tun.
Keine Vorsteuer ohne Rechnung
Vorsteuer abziehen kannst du nur, wenn du eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Einen Eigenbeleg hast du selbst geschrieben, eine solche Rechnung ist er nicht. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 2. Juni 2026, sagt es ausdrücklich: Ganz ohne Rechnung gibt es keinen Vorsteuerabzug, und die gezahlte Steuer lässt sich nur mit einer Rechnung oder ihrer Kopie nachweisen, auf der die Umsatzsteuer offen steht (Abschnitt 15.2a Abs. 1a UStAE).
Für die Einkommensteuer zählt dagegen, was du gezahlt hast. Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die der Betrieb veranlasst hat (§ 4 Abs. 4 EStG), an der Parkuhr also die 6,00 Euro aus der Tasche.
Ist die Originalrechnung verloren, darfst du mit allen zulässigen Mitteln nachweisen, dass dir Steuer in Rechnung gestellt wurde, und in Einzelfällen genügt eine Zweitschrift (Abschnitt 15.11 Abs. 1 UStAE). Schreib deshalb zuerst dem Lieferanten.
Druckt der Automat eine vollständige Quittung, sieht es anders aus. Eine Rechnung bis 250 Euro braucht nur Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, den Bruttobetrag und den Steuersatz (§ 33 UStDV), und die Vorsteuer rechnest du selbst heraus (§ 35 UStDV). Diese 250 Euro tauchen auf manchen Seiten als Grenze für Eigenbelege auf. Die Vorschrift regelt aber nur, was eine kleine Rechnung enthalten muss; mit Eigenbelegen hat sie nichts zu tun.
Nutzt du die Kleinunternehmerregelung, stellt sich die Frage gar nicht. Deine Umsätze sind steuerfrei (§ 19 Abs. 1 UStG), und für Einkäufe, die du für steuerfreie Umsätze verwendest, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Merke
Der Eigenbeleg springt für einen Beleg ein, den es nicht gibt. Eine Rechnung, die du noch bekommen kannst, holst du dir, denn Vorsteuer gibt es nur aus ihr.
Kein Höchstbetrag, aber die Nachweislast liegt bei dir
Oft liest man, Eigenbelege bis 150 oder 250 Euro seien unproblematisch. Einen Höchstbetrag für Eigenbelege nennen aber weder die Abgabenordnung noch die GoBD. Das heißt nicht, dass jeder Betrag durchgeht. Du musst die Tatsachen vollständig offenlegen und die Beweismittel angeben, die du kennst (§ 90 Abs. 1 AO). Kannst du deine Angaben nicht ausreichend aufklären, schätzt das Finanzamt (§ 162 Abs. 2 AO).
Leg deinem Eigenbeleg darum bei, was den Vorgang sonst noch zeigt: den Kontoauszug bei Kartenzahlung, die Rechnung an den Kunden, für den du unterwegs warst, den Kalendereintrag oder ein Foto mit Datum.
Papier oder Datei, Unterschrift, acht Jahre im Ordner
Eine Unterschrift verlangen die GoBD nicht wörtlich, sie nennen den verantwortlichen Aussteller, soweit vorhanden (Rz. 77). Ausdrücklich verlangt das Ministerium sie beim Bewirtungs-Eigenbeleg (Schreiben vom 19. November 2025, Rn. 1). Nimm das als Maßstab für jeden Eigenbeleg: Die Unterschrift kostet dich eine Sekunde und zeigt, wer für die Angaben einsteht.
Ob du auf Papier oder am Rechner schreibst, lassen die GoBD offen; die Belegfunktion gilt auch beim Einsatz eines DV-Systems (Rz. 61). Wie ein digitaler Eigenbeleg aussehen soll, hat das Ministerium ebenfalls für Bewirtungen beschrieben: An die Stelle der Unterschrift tritt eine elektronische Unterschrift oder Genehmigung, und die Angaben dürfen sich hinterher nicht undokumentiert ändern lassen (Rn. 19). Für andere Eigenbelege ist auch das eine Orientierung, keine Vorschrift.
Einen Fehler überschreibst du nicht. Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO), und ein DV-System muss verhindern, dass ein Beleg ohne Kenntlichmachung überschrieben wird (Rz. 108). Halte es beim Eigenbeleg genauso: Statt ihn zu ändern, schreibst du einen neuen, der auf den alten verweist.
Ein Eigenbeleg, nach dem du buchst, ist ein Buchungsbeleg. Nach § 147 Abs. 3 AO in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung bleibt er acht Jahre im Ordner, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Nennt eine Vorlage noch zehn Jahre, gibt sie nicht den Stand 2026 wieder. Mehr dazu unter Belege aufbewahren.
Pias Oktober: drei Eigenbelege und eine Rechnung zum Nachladen
BeispielPia, Tierfotografin in Lübeck
Pia fotografiert Hunde und Pferde, meistens draußen. Ihren Gewinn ermittelt sie per Einnahmenüberschussrechnung. Kleinunternehmerin ist sie nicht, sie gibt Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Im Oktober 2026 zahlt sie dreimal bar aus der eigenen Geldbörse und bekommt keinen Beleg.
Am 14. Oktober parkt sie für ein Hundeshooting am Strand in Travemünde. Die Parkuhr nimmt Münzen und gibt nichts aus. Drei Stunden zu je 2,00 Euro kosten 3 × 2,00 = 6,00 Euro. Noch im Auto füllt sie den Eigenbeleg aus:
Feld | Pias Eintrag |
|---|---|
Belegnummer | E-2026-014 |
Zahlung | 14.10.2026, 9:40 Uhr, bar |
Empfänger | Dünenweg Parken GmbH, Name und Ort laut Schild an der Parkuhr |
Betrag | 6,00 Euro |
Was und wofür | Parkgebühr 9:40 bis 12:40 Uhr, Outdoor-Shooting für Familie Ahrens, Auftrag 2026-061 |
Grund für den Eigenbeleg | Münzparkuhr ohne Belegausgabe |
Weitere Nachweise | Kalendereintrag, Ausgangsrechnung 2026-061, Fotos mit Aufnahmedatum |
Kontierung | Betriebsausgabe, Parkgebühren |
Erstellt und unterschrieben | 14.10.2026, Pia |
Am 21. Oktober arbeitet sie auf einem Reiterhof. Die Pferdepflegerin hält zwei Stunden lang das Pferd, Pia gibt ihr 10,00 Euro Trinkgeld und schreibt E-2026-015. Die Pflegerin trägt ihren Namen ein und unterschreibt „Betrag erhalten“.
Am 24. Oktober kauft Pia auf dem Wochenmarkt drei Beutel getrocknete Leckerli für die nächsten Shootings, 3 × 2,50 = 7,50 Euro. Der Stand gibt auf Nachfrage keine Quittung, also schreibt sie E-2026-016 mit dem Namen vom Standschild.
Zusammen sind das 6,00 + 10,00 + 7,50 = 23,50 Euro Betriebsausgaben, bezahlt aus privatem Geld. Vorsteuer zieht sie aus keinem der drei Belege.
Beim Abgleich mit dem Kontoauszug fehlt dann noch die Rechnung für zwei Speicherkarten, online bestellt für 83,30 Euro. Einen Eigenbeleg schreibt sie dafür nicht, denn die Rechnung liegt im Kundenkonto des Händlers. Sie weist 70,00 Euro netto und 19 Prozent Umsatzsteuer aus: 70,00 × 0,19 = 13,30 Euro, zusammen 70,00 + 13,30 = 83,30 Euro. Die 13,30 Euro zieht Pia in ihrer Voranmeldung als Vorsteuer ab. Mit einem Eigenbeleg wären sie verloren gewesen.
Alle vier Belege sind 2026 entstanden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres 2026 und läuft acht Jahre, 2026 + 8 = 2034. Ab dem 1. Januar 2035 dürfen sie weg, sofern sie für keine Steuer mehr von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch läuft.
Vom Automaten bis zur Ablage: der Eigenbeleg in sechs Schritten
- Frag nach einem Fremdbeleg: Quittung, Unterschrift des Empfängers, Rechnung im Kundenkonto, Zweitschrift.
- Gibt es keinen, schreib den Eigenbeleg noch am selben Tag, mit allen Feldern aus der Tabelle oben.
- Nimm die Nummer aus einem eigenen, fortlaufenden Kreis, etwa E-2026-001, E-2026-002.
- Unterschreib oder gib digital frei und fass den Beleg danach nicht mehr an. Korrekturen kommen als neuer Beleg mit Verweis.
- Verknüpfe, was von Dritten stammt, zum Beispiel Kontoauszug und Ausgangsrechnung. Wenn du enno nutzt, gleicht es Buchungen nachts mit Belegen ab; prüfen und entscheiden tust du selbst.
- Buch den Betrag ohne Vorsteuer und leg den Beleg für acht Jahre ab.
Holst du gerade ein ganzes Jahr nach, fang mit dem Kontoauszug an, wie in Buchhaltung nachholen beschrieben, und schreib Eigenbelege nur für das, was danach wirklich ohne Beleg bleibt. Fehlen viele Belege oder geht es um größere Beträge, lass eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater draufschauen, bevor du sie durch Eigenbelege ersetzt.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 18 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 18 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
Finanzverwaltung
- BMF-Schreiben vom 19.11.2025 (Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben)
- BMF-Schreiben vom 14.07.2025 (GoBD, 2. Änderung), bereitgestellt vom BayLfSt
- BMF-Schreiben vom 11.03.2024 (GoBD, 1. Änderung)
- BMF-Schreiben vom 28.11.2019 (GoBD), bereitgestellt vom BayLfSt
- Bayerisches Landesamt für Steuern: Außenprüfung
- BMF: Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), konsolidierte Fassung
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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