Offene Posten in der Buchhaltung: die Liste, der Monatsabgleich und der 31. Dezember
Offene Posten in der Buchhaltung: was eine unbezahlte Rechnung in EÜR, Bilanz und Umsatzsteuer bewirkt, welche Spalten die Liste braucht und wie der Abgleich läuft.
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- Buchhaltung & Belege
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- Selbstständige im laufenden Betrieb
Das Wichtigste in Kürze
- Ein offener Posten ist eine Rechnung, die du geschrieben oder erhalten hast und die noch nicht bezahlt ist; in der EÜR zählt sie erst mit der Zahlung (§ 11 EStG).
- Nach vereinbarten Entgelten meldest du die Umsatzsteuer für den Monat oder das Quartal der Leistung an, auch wenn dein Kunde bis zur Voranmeldung nichts gezahlt hat.
- In der Bilanz stehen offene Posten als Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; eine geordnete Ablage der unbezahlten Rechnungen kann dort die Personenkonten ersetzen.
- Der Anspruch auf Bezahlung verjährt in der Regel drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem er fällig wurde, deshalb gehört die Liste spätestens im November des dritten Jahres danach sortiert.

Inhalt · 7 Abschnitte
- 01Debitoren, Kreditoren und die Offene-Posten-Liste
- 02Was ein offener Posten in EÜR, Bilanz und Umsatzsteuer auslöst
- 03Die Spalten der Liste und wozu jede dient
- 04Einmal im Monat: Kontoauszug gegen Liste
- 05Katrins Juni: sechs Rechnungen und eine Sammelzahlung
- 06Zum 31. Dezember: Jahresliste, Ausfälle und Verjährung
- 07Ab diesem Monatsende: deine Offene-Posten-Liste in fünf Schritten
Ein offener Posten ist eine Rechnung, die geschrieben oder bei dir eingegangen ist und noch auf ihre Bezahlung wartet. Ermittelst du deinen Gewinn mit der Einnahmenüberschussrechnung, ändert sie daran nichts, denn dort zählt nur Geld, das geflossen ist. Versteuerst du nach Soll, steckt ihre Umsatzsteuer aber oft schon in einer Voranmeldung, und wer bilanziert, führt sie als Forderung oder Verbindlichkeit. Den Überblick behältst du mit einer Liste, die du einmal im Monat gegen den Kontoauszug hältst.
Debitoren, Kreditoren und die Offene-Posten-Liste
Schuldet dir ein Kunde Geld aus einer Rechnung, ist er dein Debitor und der Posten eine Forderung. Hast du eine Lieferantenrechnung noch nicht überwiesen, ist der Lieferant dein Kreditor und der Posten eine Verbindlichkeit. Die Offene-Posten-Liste, kurz OP- oder OPOS-Liste, führt beide Seiten Rechnung für Rechnung. Ausgeglichen ist ein Posten, wenn das Geld da ist und du es ihm zugeordnet hast.
Den Begriff Offene-Posten-Buchhaltung verwenden die Einkommensteuer-Richtlinien für die doppelte Buchführung: Unbare Geschäfte müssen dort nach Geschäftspartnern getrennt erscheinen, auf Personenkonten oder in einer geordneten Ablage der noch nicht ausgeglichenen Rechnungen (R 5.2 Abs. 1 EStR). Für die EÜR schreibt keine Vorschrift eine eigene Liste offener Posten vor. Wer nach Soll versteuert, zeichnet unbezahlte Rechnungen aber ohnehin auf.
Was ein offener Posten in EÜR, Bilanz und Umsatzsteuer auslöst
Posten | EÜR | Bilanz | Umsatzsteuer nach Soll | Umsatzsteuer nach Ist |
|---|---|---|---|---|
Ausgangsrechnung, Leistung erbracht, Geld fehlt | noch keine Einnahme | Forderung aus Lieferungen und Leistungen, Erlös im Jahr der Leistung | entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistung | noch keine |
Kunde zahlt | Betriebseinnahme: Nettobetrag und vereinnahmte Umsatzsteuer | Forderung wird zu Bankguthaben, kein neuer Ertrag | nichts Neues | entsteht mit Ablauf des Zeitraums der Zahlung |
Eingangsrechnung liegt vor, noch nicht bezahlt | noch keine Ausgabe | Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen, Aufwand im Jahr der Leistung | Vorsteuer abziehbar, sobald Leistung und Rechnung vorliegen | ebenso |
Forderung wird uneinbringlich | nichts auszubuchen | Abschreibung auf den Wert, der ihr noch beizulegen ist | Steuer wird berichtigt | nichts zu berichtigen |
Für Kleinunternehmer entfallen die beiden rechten Spalten: Ihre Umsätze sind steuerfrei (§ 19 Abs. 1 UStG), und Vorsteuer ziehen sie nicht ab.
In der EÜR: Gewinn nach Zahltag, Umsatzsteuer nach Leistung
Einnahmen gehören in das Kalenderjahr, in dem sie dir zufließen, Ausgaben in das Jahr, in dem du sie leistest (§ 11 EStG). Eine offene Rechnung taucht in der EÜR deshalb nirgends auf.
Für die Umsatzsteuer zählt ein anderer Tag. Hat dir das Finanzamt keine Ist-Versteuerung gestattet, rechnest du nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG). Die Steuer auf eine Leistung entsteht dann mit dem Ende ihres Voranmeldungszeitraums, auch wenn das Geld noch aussteht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Aufzeichnen musst du deshalb auch die Entgelte, auf die du noch wartest (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
In der Bilanz: Forderungen und Verbindlichkeiten
Wer bilanziert, folgt § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB: Aufwand und Ertrag zählen im Geschäftsjahr, zu dem sie gehören, auch wenn das Geld erst später fließt. Die unbezahlte Ausgangsrechnung steht als Forderung aus Lieferungen und Leistungen auf der Aktivseite, die unbezahlte Eingangsrechnung als Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen auf der Passivseite (§ 266 Abs. 2 und 3 HGB). Zum Schluss jedes Geschäftsjahres gehören beide ins Inventar (§ 240 Abs. 1 und 2 HGB), eine Liste zum Jahresende brauchst du also ohnehin.
Die Spalten der Liste und wozu jede dient
Eine Tabellenkalkulation reicht, mit einer Zeile je Rechnung:
Spalte | Wozu du sie brauchst |
|---|---|
Rechnungsnummer | eindeutiger Schlüssel; bitte deine Kunden, sie in den Verwendungszweck zu schreiben |
Kunde oder Lieferant | trennt Debitoren von Kreditoren und macht Sammelzahlungen erkennbar |
Monat der Leistung | bestimmt nach Soll die Voranmeldung, nicht das Rechnungsdatum |
Netto, Umsatzsteuer, brutto | die Steuerspalte zeigt, was du dem Finanzamt womöglich schon gezahlt hast |
Fällig am | als Kalenderdatum, so wie es auf der Rechnung steht |
Zahlung mit Datum und Betrag | bei einer Teilzahlung bleibt der Rest offen stehen |
Mahnstufe mit Datum | etwa 0 nicht fällig, 1 Erinnerung, 2 Mahnung mit Frist, 3 Mahnbescheid oder Anwalt |
Verjährt mit Ablauf | in der Regel der 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Jahr der Fälligkeit |
Vermerk | Raten, Einwände, Monat einer Umsatzsteuerberichtigung |
Die Mahnstufen legst du selbst fest. Ab wann ein Kunde im Verzug ist, oft auch ohne Mahnung, steht unter Rechnung nicht bezahlt: was tun. Und für „Fällig am“ gehört ein Datum auf die Rechnung statt „14 Tage“; wie du es vereinbarst, zeigt der Beitrag zum Zahlungsziel. Den Brief für die nächste Stufe setzt der kostenlose Mahnungsgenerator auf, mit Verzugszinsen und Rechenweg.
Einmal im Monat: Kontoauszug gegen Liste
- Leg die Auszüge aller Konten mit Geschäftszahlungen neben die Liste, also Geschäftskonto, Kreditkarte und PayPal.
- Ordne jeden Eingang einer Rechnung zu, zuerst über die Rechnungsnummer im Verwendungszweck, dann über den Zahler. Der Betrag allein beweist nichts. Eine Sammelzahlung teilst du auf.
- Ordne deine Überweisungen den Eingangsrechnungen zu und merk dir, welche bis zur nächsten Runde fällig werden.
- Trag die neuen Rechnungen des Monats ein, eigene und fremde.
- Setz bei jedem überfälligen Posten die nächste Stufe mit Datum und bilde zwei Summen: offene Forderungen brutto und die Umsatzsteuer darin.
Mit den GoBD verträgt sich der Monatsrhythmus nur, wenn unter anderem jeder unbare Vorgang vorher binnen zehn Tagen in Grundaufzeichnungen steht, bei Rechnungen etwa in einem Programm mit fortlaufender Nummer (GoBD Rz. 50). Den Abgleich jeder Buchung mit ihrem Beleg erledigt enno über Nacht; wie eine Sammelzahlung verteilt wird, entscheidest du selbst.
Katrins Juni: sechs Rechnungen und eine Sammelzahlung
BeispielKatrin, Übersetzungsbüro in Leipzig
Katrin übersetzt mit ihrem kleinen Büro in Leipzig Verträge, Geschäftsbriefe und Behördenunterlagen aus dem Englischen. Sie ermittelt ihren Gewinn per EÜR und versteuert nach vereinbarten Entgelten. Weil ihre Umsatzsteuer 2025 über 9.000 € lag, meldet sie monatlich (§ 18 Abs. 2 UStG), ohne Dauerfristverlängerung. Das Zahlungsziel von 14 Tagen vereinbart sie im Angebot, das Datum steht dann auf der Rechnung. Jede Rechnung schreibt sie im Monat der Leistung, alle mit 19 % Umsatzsteuer.
Ihre Runde macht sie am letzten Arbeitstag des Monats. Am Dienstag, dem 30. Juni, steht danach in der Liste:
Nr. | Kunde | Rechnung vom | Brutto | fällig | Stand 30. Juni | Stufe |
|---|---|---|---|---|---|---|
2026-031 | Maschinenbau GmbH, Chemnitz | 15. Mai | 2.380,00 € | 29. Mai | offen | 2: Erinnerung 2. Juni, Mahnung 16. Juni mit Frist bis 26. Juni |
2026-032 | Kanzlei, Leipzig | 27. Mai | 1.428,00 € | 10. Juni | bezahlt 24. Juni | |
2026-033 | Onlineshop-UG, Dresden | 29. Mai | 714,00 € | 12. Juni | bezahlt 22. Juni | 1: Erinnerung 15. Juni |
2026-034 | Kanzlei, Leipzig | 10. Juni | 952,00 € | 24. Juni | bezahlt 24. Juni | |
2026-035 | Messebau GmbH, Leipzig | 17. Juni | 3.570,00 € | 1. Juli | offen | 0 |
2026-036 | Reiseveranstalter, Leipzig | 29. Juni | 1.190,00 € | 13. Juli | offen | 0 |
Auf dem Konto findet sie im Juni zwei Eingänge: 714,00 € vom Onlineshop am 22. Juni und 2.380,00 € von der Kanzlei am 24. Juni. Der zweite entspricht auf den Cent der Rechnung des Maschinenbauers. Im Verwendungszweck steht aber „RE 2026-032 und 2026-034“, und 1.428 € + 952 € = 2.380 €. Hätte Katrin nach dem Betrag zugeordnet, stünde der Maschinenbauer als bezahlt in der Liste, und die nächste Mahnung wäre an die Kanzlei gegangen, die nichts mehr schuldet.
Offen bleiben 2.380 € + 3.570 € + 1.190 € = 7.140 €, darin 380 € + 570 € + 190 € = 1.140 € Umsatzsteuer. Beim Maschinenbauer ist auch die Frist aus der Mahnung abgelaufen, er rückt auf Stufe 3.
In die Voranmeldung für Juni gehören die drei Leistungen des Juni, bezahlt oder nicht. Dazu kommt Vorsteuer aus ihrem Software-Abo und aus der Rechnung ihrer freien Lektorin vom 25. Juni über 900 € plus 171 €, die Katrin erst am 9. Juli überweist:
Voranmeldung Juni 2026 | Betrag |
|---|---|
Kennzahl 81, Umsätze zu 19 %: 800 € + 3.000 € + 1.000 € | 4.800 € |
Umsatzsteuer darauf | 912,00 € |
Vorsteuer: Lektorat 171,00 € und Software-Abo 38,00 € | 209,00 € |
Zahllast, fällig Freitag, 10. Juli | 703,00 € |
Die Vorsteuer aus dem Lektorat zählt schon im Juni, weil Leistung und Rechnung vorliegen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Bei ihren eigenen Rechnungen läuft es umgekehrt. Als Katrin am 8. Juli übermittelt, sind 2026-035 und 2026-036 noch offen: 570 € + 190 € = 760 € der 912 € Umsatzsteuer zahlt sie auf Geld, das sie noch nicht hat. Nach Ist wäre für Juni stattdessen nur die Steuer der drei im Juni bezahlten Rechnungen angefallen: 114 € + 228 € + 152 € = 494 €.
- nach Soll, alle Leistungen des Juni912 €
- davon auf Rechnungen, die noch offen sind760 €
- nach Ist, nur bezahlte Rechnungen494 €
Zum 31. Dezember: Jahresliste, Ausfälle und Verjährung
Bei Katrin sind am 31. Dezember drei Ausgangsrechnungen und eine Eingangsrechnung offen, alle für Arbeit aus dem Dezember:
Nr. | Gegenüber | Rechnung vom | Netto | Umsatzsteuer | fällig |
|---|---|---|---|---|---|
2026-071 | Messebau GmbH | 14. Dezember | 2.000,00 € | 380,00 € | 28. Dezember, Erinnerung am 29. |
2026-072 | Kanzlei | 21. Dezember | 1.500,00 € | 285,00 € | 4. Januar 2027 |
2026-073 | Reiseveranstalter | 22. Dezember | 2.000,00 € | 380,00 € | 5. Januar 2027 |
Eingang | Lektorin | 16. Dezember | 900,00 € | 171,00 € | 8. Januar 2027 |
Die 5.500 € netto aus ihren Rechnungen werden Betriebseinnahmen 2027, wenn das Geld kommt, das Lektorat wird mit der Überweisung eine Ausgabe 2027. Die 1.045 € Umsatzsteuer und die 171 € Vorsteuer gehören dagegen in die Voranmeldung für Dezember 2026.
Uneinbringliche Forderungen
Kannst du eine Forderung auf absehbare Zeit nicht durchsetzen, etwa weil über den Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, gilt sie als uneinbringlich; vereinbarte Raten reichen dafür nicht (Abschnitt 17.1 Abs. 5 und 16 UStAE). Nach Soll berichtigst du dann die Umsatzsteuer (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG), wie in Forderungsausfall buchen beschrieben. Lass den Posten mit dem Monat der Berichtigung in der Liste stehen: Zahlt der Kunde doch, berichtigst du erneut.
Verjährung: die Liste nach Jahren sortieren
Um Geld aus einer Rechnung einzufordern, hast du drei Jahre (§ 195 BGB), gezählt ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du Schuldner und Umstände kennst (§ 199 Abs. 1 BGB). Entstanden ist er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich erst mit seiner Fälligkeit (Urteil vom 15. März 2024, V ZR 224/22). Katrins Junirechnungen verjähren deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2029, die Rechnungen 2026-072 und 2026-073, fällig im Januar, erst ein Jahr später. Was 2023 fällig wurde, verjährt schon mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
Bei der Novemberrunde sortiert Katrin die Liste nach dem Jahr der Fälligkeit. Dabei taucht 2023-118 auf, eine Zeugnisübersetzung für eine Privatkundin über 238 €, fällig im Oktober 2023, zweimal angemahnt und dann vergessen. Katrin ruft an, am 9. Dezember ist das Geld da.
Die Probe zwischen Voranmeldungen und EÜR
Mit der Stichtagsliste prüfst du auch, ob Umsatzsteuer und EÜR zusammenpassen. Katrin hat 2026 laut ihren zwölf Voranmeldungen 64.000 € netto versteuert. Am 1. Januar 2026 standen 3.100 € netto offen, darunter die 200 € aus 2023-118, am 31. Dezember sind es 5.500 €. Ausgefallen ist nichts. In Zeile 15 ihrer Anlage EÜR 2026, die steuerpflichtigen Einnahmen ohne Umsatzsteuer, gehören also 64.000 € + 3.100 € − 5.500 € = 61.600 €. Weicht ihre Zahl ab, fehlt irgendwo etwas: eine Zahlung in der Liste, eine Rechnung in einer Voranmeldung oder eine Rechnung für geleistete Arbeit.
- netto versteuert laut den zwölf Voranmeldungen 202664.000 €
- plus offene Posten am 1. Januar 2026, netto3.100 €
- minus offene Posten am 31. Dezember, netto5.500 €
- ergibt Zeile 15 der Anlage EÜR 202661.600 €
Ab diesem Monatsende: deine Offene-Posten-Liste in fünf Schritten
- Leg die Liste mit den Spalten von oben an und trag alles ein, was heute offen ist, auch alte Rechnungen.
- Sortier sie nach dem Jahr der Fälligkeit und nimm dir zuerst alles aus 2023 vor, denn eine weitere Mahnung hält die Verjährung nicht auf.
- Setz dir einen festen Termin am Monatsende und gleich jeden Eingang über Rechnungsnummer und Zahler ab, nie nur über den Betrag.
- Versteuerst du nach Soll, notier bei jedem offenen Posten die Voranmeldung, in der seine Umsatzsteuer steckt. Die Summe zeigt, wie viel Steuer du für ausstehendes Geld vorgestreckt hast.
- Speichere den Stand zum 31. Dezember und mach damit die Probe zwischen Voranmeldungen und EÜR. Ob eine alte Forderung uneinbringlich ist, klär im Einzelfall mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater, ob sich ein Mahnbescheid lohnt, mit einer Anwältin oder einem Anwalt.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 26 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 26 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
Finanzverwaltung
- BMF-Schreiben vom 01.09.2026 (Anlage EÜR 2026)
- BMF-Schreiben vom 29.12.2025 (Vordruckmuster Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026)
- BMF-Schreiben vom 14.07.2025 (GoBD, 2. Änderung), bereitgestellt vom BayLfSt
- BMF-Schreiben vom 11.03.2024 (GoBD, 1. Änderung), bereitgestellt vom BayLfSt
- BMF-Schreiben vom 28.11.2019 (GoBD), bereitgestellt vom BayLfSt
- Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: § 5 EStG mit EStR und EStH (archiviert)
- BMF: Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), konsolidierte Fassung
Rechtsprechung
Behörden, Kammern und Portale
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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