Nachzahlungszinsen vom Finanzamt: ab wann sie laufen und wie du sie nachrechnest

Nachzahlungszinsen beim Finanzamt: Zinsbeginn für jedes Steuerjahr von 2019 bis 2026, die Rechnung mit 0,15 % je Monat und was eine Zahlung vor dem Bescheid bringt.

Stand
Lesezeit
10 Min
Thema
Finanzamt & Nachholen
Für
Selbstständige mit Rückstand

Das Wichtigste in Kürze

  • Nachzahlungszinsen betragen derzeit 0,15 % für jeden vollen Monat auf die Nachzahlung, abgerundet auf volle 50 €; liegen sie unter 10 €, werden sie nicht festgesetzt.
  • Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ende des Steuerjahres, für 2025 am 1. April 2027; für 2024 hat er wegen einer Übergangsregel am 1. Juni 2026 begonnen.
  • Er endet mit dem Tag, an dem der Bescheid bekannt gegeben ist, bei einem Brief vier Tage nach dem Versand; wann du abgegeben hast, zählt nicht.
  • Eine freiwillige Zahlung vor dem Bescheid, die das Finanzamt annimmt, stoppt die Zinsen auf den gezahlten Betrag für jeden vollen Monat zwischen Zahltag und Bescheid.
Kostenloses WerkzeugFristenrechner für Post vom FinanzamtBis wann du Einspruch einlegen und zahlen musst, mit dem vierten Tag der Bekanntgabe, den Feiertagen deines Bundeslands und dem Säumniszuschlag.
Illustration: tropfender Messinghahn über einem weißen Emaillebecher auf einer Steinplatte, daneben ein Leinentuch und ein geschlossener Briefumschlag
Inhalt · 8 Abschnitte
  1. 01Der Zinsbeginn für die Steuerjahre 2019 bis 2026
  2. 020,15 % je vollem Monat, auf volle 50 € gerechnet
  3. 03Welcher Betrag verzinst wird und bei welchen Steuern
  4. 04Bis zum Bescheid: wann der Zinslauf endet
  5. 05Eine Zahlung vor dem Bescheid stoppt die Zinsen
  6. 06Detlef und seine späte Erklärung für 2024
  7. 07Erstattungszinsen: dieselbe Rechnung zu deinen Gunsten
  8. 08Zinsen klein halten: fünf Schritte für jedes offene Jahr

Nachzahlungszinsen verlangt das Finanzamt, wenn ein Steuerbescheid eine Nachzahlung ergibt und erst nach einer Karenzzeit kommt, in der Regel 15 Monate nach Ende des Steuerjahres. Jeder volle Monat danach kostet 0,15 % der Nachzahlung, die dafür auf volle 50 € abgerundet wird (§ 233a, § 238 AO). Für 2025 beginnt dieser Zinslauf am 1. April 2027, für 2024 läuft er schon seit dem 1. Juni 2026. Wann du die Erklärung abgegeben hast, ist dafür egal. Es zählt der Tag, an dem der Bescheid wirksam wird.

Der Zinsbeginn für die Steuerjahre 2019 bis 2026

Nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO startet der Zinslauf 15 Monate nach dem Ende des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, also am 1. April des übernächsten Jahres. Für 2019 bis 2024 gelten nach den Corona-Sonderregeln längere Karenzzeiten, parallel zu den verlängerten Abgabefristen (Art. 97 § 36 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 7 EGAO). Ab dem Steuerjahr 2025 gilt wieder die Grundregel.

Steuerjahr
Karenzzeit
Zinslauf beginnt am
Abgabefrist mit Kanzlei
ohne Bescheid im September 2026
2019
21 Monate
1. Oktober 2021
31. August 2021
Zinsen laufen
2020
21 Monate
1. Oktober 2022
31. August 2022
Zinsen laufen
2021
21 Monate
1. Oktober 2023
31. August 2023
Zinsen laufen
2022
20 Monate
1. September 2024
31. Juli 2024
Zinsen laufen
2023
18 Monate
1. Juli 2025
2. Juni 2025
Zinsen laufen
2024
17 Monate
1. Juni 2026
30. April 2026
Zinsen laufen
2025
15 Monate
1. April 2027
1. März 2027
noch keine Zinsen
2026
15 Monate
1. April 2028
29. Februar 2028
noch keine Zinsen

Die Kanzlei-Fristen stehen in § 149 Abs. 3 AO, für 2019 bis 2024 in Art. 97 § 36 EGAO. Der 31. Mai 2025 war ein Samstag und der 28. Februar 2027 ist ein Sonntag, deshalb rücken diese beiden Fristen auf den folgenden Montag (§ 108 Abs. 3 AO).

In jeder Zeile liegt zwischen Kanzlei-Frist und Zinsbeginn nur rund ein Monat. Reicht deine Kanzlei die Erklärung 2025 erst am letzten Tag ein, dem 1. März 2027, hat das Finanzamt also wenig Zeit, und eine Nachzahlung kann Zinsen kosten, obwohl niemand eine Frist versäumt hat. Ohne Kanzlei lief die Frist für 2025 bis zum 31. Juli 2026, acht Monate vor dem Zinsbeginn.

Für Land- und Forstwirte beginnt der Zinslauf bei Einkommen- und Körperschaftsteuer erst nach 23 Monaten, wenn diese Einkünfte bei der ersten Festsetzung überwiegen (§ 233a Abs. 2 Satz 2 AO); für 2019 bis 2024 sind es 25 bis 29 Monate. Und soweit eine Festsetzung auf einem rückwirkenden Ereignis oder einem Verlustrücktrag beruht, zählen die 15 Monate ab dem Ende des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist (§ 233a Abs. 2a AO).

0,15 % je vollem Monat, auf volle 50 € gerechnet

Seit 2019 beträgt der Satz 0,15 % im Monat, das sind 1,8 % im Jahr (§ 238 Abs. 1a AO). Es zählen nur volle Monate, ein angefangener fällt weg (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO). Ein Zinslauf ab dem 1. April hat mit einem Bescheid, der am 30. April bekannt gegeben wird, bereits einen vollen Monat; so steht es im Anwendungserlass zur AO (Nr. 6 zu § 233a).

Gerundet wird zweimal. Den Betrag, der verzinst wird, rundet das Finanzamt für jede Steuerart auf volle 50 € ab (§ 238 Abs. 2 AO). Das Ergebnis rundet es auf volle Euro zu deinen Gunsten, und Beträge unter 10 € setzt es gar nicht erst fest (§ 239 Abs. 2 AO). Die Rechnung lautet damit: Nachzahlung, auf 50 € abgerundet, mal 0,15 % mal volle Monate. Zinsbeginn und volle Monate für dein Steuerjahr zählt der kostenlose Fristenrechner für dich ab.

Merke

Je 1.000 € Nachzahlung kostet jeder volle Monat 1,50 €. Bei 1.000 € erreichen die Zinsen die Schwelle von 10 € deshalb erst nach sieben vollen Monaten, bei 5.000 € schon nach zwei.

So ist die Rechtslage am 24. September 2026. Die Bundesregierung will den Satz verdoppeln: Ihr Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 setzt ab dem 1. Januar 2027 0,3 % im Monat an, also 3,6 % im Jahr (Bundesrats-Drucksache 447/26). Das gälte auch für ältere Steuerjahre, soweit ihr Zinslauf in das Jahr 2027 reicht. Ein Zinslauf über den Jahreswechsel würde dann geteilt, bis Ende 2026 mit 0,15 %, ab Januar mit 0,3 % (§ 238 Abs. 1b AO). Beschlossen ist nichts: Zuerst nimmt der Bundesrat Stellung, auf der Tagesordnung seiner Sitzung vom 25. September 2026, danach berät der Bundestag.

Welcher Betrag verzinst wird und bei welchen Steuern

Verzinst wird der Unterschiedsbetrag: die festgesetzte Steuer, abzüglich anrechenbarer Steuerabzüge wie Lohnsteuer und abzüglich der Vorauszahlungen, die bis zum Zinsbeginn festgesetzt waren (§ 233a Abs. 3 Satz 1 AO). Ob du diese Vorauszahlungen bezahlt hast, ändert an den Zinsen nichts, denn das Finanzamt rechnet mit dem Soll (Anwendungserlass Nr. 12 und 13). Offene Raten kosten stattdessen Säumniszuschläge. Eine Erhöhung der Vorauszahlungen hilft nur, wenn sie vor dem Zinsbeginn festgesetzt ist. Bei der Umsatzsteuer spielen die Voranmeldungen diese Rolle, und eine Voranmeldung oder Berichtigung, die erst nach Ablauf der Karenzzeit eingeht, verkleinert den Unterschiedsbetrag nicht mehr (Nr. 16).

Verzinst werden Festsetzungen zur Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer (§ 233a Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzügen wird nicht verzinst (Satz 2). Den Solidaritätszuschlag verzinst das Finanzamt nach Auskunft der Finanzverwaltung NRW nicht, Kirchensteuer nur, wenn das Kirchensteuergesetz des Landes es vorsieht.

Die Gewerbesteuer verzinst die Gemeinde, soweit sie diese Steuer verwaltet: Dann gelten für sie die Vorschriften der AO zum Erhebungsverfahren entsprechend, darunter § 233a (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 AO). Die Zinsen stehen in der Regel im Gewerbesteuerbescheid (§ 233a Abs. 4 AO), nicht im Messbescheid des Finanzamts.

Bis zum Bescheid: wann der Zinslauf endet

Der Zinslauf endet mit dem Tag, an dem die Festsetzung wirksam wird (§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO), und wirksam wird ein Bescheid mit seiner Bekanntgabe (§ 124 Abs. 1 AO). Ein Bescheid per Brief gilt vier Tage nach dem Versand als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), einer zum Abruf in ELSTER vier Tage nach der Bereitstellung (§ 122a Abs. 4 AO). Eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mit Nachzahlung braucht keinen Bescheid. Mit ihrem Eingang steht sie einer Festsetzung gleich (§ 168 Satz 1 AO), und an diesem Tag endet der Zinslauf.

Wann du danach zahlst, verlängert ihn nicht. Die Vollverzinsung deckt nur die Zeit bis zur Festsetzung, danach gelten andere Regeln (Anwendungserlass Nr. 63):

Nachzahlungszinsen
Säumniszuschlag
Stundungszinsen
Zeitraum
vom Zinsbeginn bis zur Bekanntgabe des Bescheids
ab dem Tag nach Fälligkeit, solange die Steuer offen ist
für die Dauer einer gewährten Stundung
Satz
0,15 % je vollem Monat
1 % je angefangenem Monat
0,5 % je vollem Monat
Vorschrift
§ 233a, § 238 Abs. 1a AO
§ 240 Abs. 1 AO
§ 234 Abs. 1, § 238 Abs. 1 AO

Wie der Zuschlag für verspätetes Zahlen entsteht und wie du ihn vermeidest, erklärt der Beitrag Säumniszuschlag vom Finanzamt.

Eine Zahlung vor dem Bescheid stoppt die Zinsen

Du musst nicht auf den Bescheid warten, um zu zahlen. Nachzahlungszinsen werden nicht festgesetzt oder erlassen, soweit du vorher gezahlt hast und das Finanzamt die Zahlung angenommen und auf die spätere Steuer angerechnet hat (§ 233a Abs. 8 AO). Damit das Geld richtig zugeordnet wird, gehören Steuernummer, Steuerart und Jahr in den Verwendungszweck. Was die Zahlung bringt, hängt vom Datum ab:

  • Vor dem Zinsbeginn behandelt das Finanzamt sie als Antrag, die Vorauszahlungen zu erhöhen (Anwendungserlass Nr. 15). Nach Ende des Jahres erhöht es Einkommensteuer-Vorauszahlungen nur um mindestens 5.000 € (§ 37 Abs. 5 Satz 2 EStG) und nur bis zum Ablauf des 15. Monats danach, für 2024 auf Antrag bis 31. Mai 2026 (§ 37 Abs. 3 Satz 3, § 52 Abs. 35d EStG). Steht die Erhöhung vor dem Zinsbeginn fest, schrumpft der Unterschiedsbetrag. Sonst gilt die Zahlung als freiwillige Leistung.
  • Nach dem Zinsbeginn bleiben die Zinsen bis zum Zahltag bestehen. Für den gezahlten Betrag, abgerundet auf 50 €, erlässt das Finanzamt sie aber für jeden vollen Monat zwischen Zahltag und Bescheid (Nr. 70.1.2). Ein Erlass unter 10 € entfällt. Liegt deine Erklärung schon vor, soll das Finanzamt nach einer solchen Zahlung unverzüglich festsetzen (Nr. 17).

Zahlst du mehr, als der Bescheid verlangt, bekommst du den Rest zurück, auf diesen Teil aber keine Erstattungszinsen. Wie du Vorauszahlungen im laufenden Jahr anpassen lässt, nach unten wie nach oben, steht unter Steuervorauszahlung herabsetzen.

Detlef und seine späte Erklärung für 2024

BeispielDetlef, IT-Berater in Stuttgart

Detlef betreut die IT mittelständischer Firmen rund um Stuttgart, als Einzelunternehmer ohne Kanzlei. Das Finanzamt behandelt seine Arbeit als freiberuflich, eine Gewerbesteuer gibt es für ihn also nicht. Die Einkommensteuererklärung 2024 war am 31. Juli 2025 fällig, übermittelt hat er sie am Montag, 28. September 2026. Für 2024 waren Vorauszahlungen von 4 × 1.400 € = 5.600 € festgesetzt, und die hat er bezahlt. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer lässt das Beispiel weg.

Der Bescheid geht am Donnerstag, 3. Dezember 2026, zur Post und gilt damit am Montag, 7. Dezember, als bekannt gegeben.

Posten
Betrag
Einkommensteuer 2024 laut Bescheid
15.630 €
minus festgesetzte Vorauszahlungen
−5.600 €
Unterschiedsbetrag
10.030 €
auf volle 50 € abgerundet
10.000 €
volle Monate vom 1. Juni bis 7. Dezember 2026
6
Nachzahlungszinsen: 10.000 € × 0,15 % × 6
90 €

Juni bis November sind sechs volle Monate, die sieben Tage im Dezember bleiben außen vor. Die 10.030 € sind einen Monat nach der Bekanntgabe fällig, am Donnerstag, 7. Januar 2027 (§ 36 Abs. 4 EStG), und die 90 € stehen im selben Bescheid. Für die späte Abgabe kommt ein Verspätungszuschlag dazu; wie der gerechnet wird, zeigt Verspätungszuschlag berechnen.

ZeitleisteDetlefs Erklärung 2024: Frist, Zinslauf, Bescheid
  1. Abgabefrist 2024 ohne Kanzlei
  2. Überweisung bis hier: keine Zinsen
  3. Zinslauf für 2024 beginnt
  4. Erklärung übermittelt
  5. Bescheid geht zur Post
  6. bekannt gegeben, Zinslauf endet nach 6 vollen Monaten
  7. Abschlusszahlung von 10.030 € fällig

Angenommen, Detlef überweist die 10.030 € am 28. September gleich mit der Übermittlung, und der Bescheid kommt trotzdem erst im Dezember. Zwischen Zahltag und Bekanntgabe liegen dann zwei volle Monate, vom 28. September bis 27. Oktober und vom 28. Oktober bis 27. November. Erlassen werden 10.000 € × 0,15 % × 2 = 30 €, es bleiben 60 €.

Mit einer Überweisung bis Freitag, 29. Mai 2026, also vor dem Zinsbeginn, wären es 0 € gewesen. Erhöht das Finanzamt damit noch rechtzeitig die Vorauszahlungen, bleibt kein Unterschiedsbetrag. Behandelt es die Zahlung als freiwillige Leistung, liegen vom 29. Mai bis zum 7. Dezember sechs volle Monate, und erlassen werden 10.000 € × 0,15 % × 6 = 90 €, also alles.

VergleichDetlefs Nachzahlungszinsen je nach Zahltag
  • ohne Vorabzahlung90 €
  • Überweisung am 28. September60 €
  • Überweisung bis 29. Mai0 €

Erstattungszinsen: dieselbe Rechnung zu deinen Gunsten

Ergibt der Bescheid eine Erstattung, zahlt dir das Finanzamt Zinsen nach denselben Regeln, mit derselben Karenzzeit, 0,15 % je vollem Monat und der Schwelle von 10 €. Anders ist zweierlei. Verzinst wird nur, was tatsächlich zurückkommt, und frühestens ab dem Tag, an dem du das Geld gezahlt hast (§ 233a Abs. 3 Satz 3 AO). Hast du eine Vorauszahlung erst nach dem Zinsbeginn überwiesen, zählt für sie dieser spätere Tag. Und bei Voranmeldungen gibt es keine Erstattungszinsen, weil § 233a AO die Festsetzung von Vorauszahlungen ausnimmt.

Steuerlich behandelt das Gesetz beide Seiten unterschiedlich. Erstattungszinsen musst du versteuern, zur Einkommensteuer als Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer kannst du nicht absetzen, weil sie eine Nebenleistung zu einer Steuer vom Einkommen sind (§ 12 Nr. 3 EStG). Zinsen auf eine Umsatzsteuer-Nachzahlung dürfen Unternehmer nach Auskunft der Finanzverwaltung NRW als Betriebsausgabe abziehen.

Zinsen klein halten: fünf Schritte für jedes offene Jahr

  1. Schreib für jedes Jahr ohne Bescheid den Zinsbeginn aus der Tabelle oben auf.
  2. Schätz die Nachzahlung: erwartete Steuer minus festgesetzte Vorauszahlungen minus Steuerabzüge. Rechne mit 1,50 € je 1.000 € und vollem Monat, für Monate ab 2027 vorsichtshalber mit 3 €.
  3. Liegt der Zinsbeginn noch vor dir, beantrag höhere Vorauszahlungen oder überweis den Betrag vorab. Läuft der Zinslauf schon, überweis sofort, mit Steuernummer, Steuerart und Jahr im Verwendungszweck.
  4. Mach die Erklärung fertig. Fehlt noch die EÜR, rekonstruiert enno die Buchungen des Jahres aus Bankdaten und bereitet die Gewinnrechnung mit Quellen vor. Die Kontrolle und das Absenden über ELSTER übernimmst du. Bei mehreren offenen Jahren hilft Steuererklärung nachträglich einreichen bei der Reihenfolge.
  5. Prüf im Bescheid die Zinsrechnung: Zinsbeginn, Bekanntgabetag, Zahl der vollen Monate, abgerundeter Betrag und ob deine Vorabzahlung berücksichtigt ist. Ist sie falsch, bleibt ein Monat für den Einspruch gegen den Zinsbescheid (§ 355 Abs. 1 AO). Hältst du die Steuer für falsch, richtet sich dein Einspruch gegen den Steuerbescheid, nicht gegen die Zinsen; ändert sich die Steuer, rechnet das Finanzamt die Zinsen neu (§ 233a Abs. 5 AO, Anwendungserlass Nr. 71).

Ob für dich die Vorabzahlung oder höhere Vorauszahlungen besser passen, kann eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater anhand deiner Zahlen beurteilen.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 28 Quellen, geprüft zum Stand .

Alle 28 Quellen anzeigen

Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Gesetzgebung

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

Alte Jahre sollten kein Lebensthema sein.

Rekonstruktion aus Bankdaten, auch wenn Belege fehlen. Am Ende weißt du, was wann fällig ist, und hast eine Akte für die Kanzlei. enno bereitet vor, du prüfst und übermittelst selbst.

Zugang anfragen

Mehr zum Thema

  1. Finanzamt & NachholenFinanzamt antwortet nicht: wie du in Stufen nachhakst und was trotzdem weiterläuftFinanzamt antwortet nicht? So prüfst du den Eingang, fasst schriftlich nach, nutzt Untätigkeitseinspruch und -klage und hältst deine eigenen Fristen.11 Min
  2. Finanzamt & NachholenAussetzung der Vollziehung: strittige Steuer vorerst nicht zahlen und was es kostetAussetzung der Vollziehung beim Finanzamt: wann sie greift, wie der Antrag läuft, was 0,5 % Aussetzungszinsen kosten und wann Zahlen günstiger ist.11 Min
  3. Finanzamt & NachholenSteuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung: was offen bleibt und wie langeSteuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung: was du und das Finanzamt noch ändern dürft, wie lange der Vermerk gilt und was ihn von der Vorläufigkeit trennt.10 Min
  4. Finanzamt & NachholenBetriebsprüfung: der Ablauf von der Prüfungsanordnung bis zum geänderten BescheidBetriebsprüfung durch das Finanzamt: der Ablauf nach der neuen Außenprüfungsordnung, mit Vorlauf, Datenzugriff, Schlussbesprechung und einem Café als Beispiel.10 Min
  5. Finanzamt & NachholenSteuerbescheid prüfen: die Checkliste von der Bekanntgabe bis zur RechtsbehelfsbelehrungSteuerbescheid prüfen, solange die Einspruchsfrist läuft: Bekanntgabe über ELSTER, Festsetzung, Erläuterungen, Abrechnung und Vorauszahlungen als Checkliste.10 Min

Weiterlesen

  1. UmsatzsteuerUmsatzsteuer-Nachzahlung: warum die Jahreserklärung mehr ergibt und wann du zahlstUmsatzsteuer-Nachzahlung nach der Jahreserklärung: welche Posten sie auslösen, wann sie fällig ist, ab wann Zinsen laufen und was hilft, wenn das Geld fehlt.10 Min
  2. Finanzamt & NachholenVollstreckung durch das Finanzamt und SCHUFA: wann eine Steuerschuld dort auftauchtVollstreckung durch das Finanzamt und SCHUFA: warum das Finanzamt Mahnung und Pfändung nicht meldet, wann das Schuldnerverzeichnis greift und wie ein Eintrag endet.10 Min
  3. Finanzamt & NachholenFinanzamt anrufen: wann das Telefonat hilft und was danach schriftlich folgen mussFinanzamt anrufen: welche Anliegen ein Telefonat klärt, was du vorher bereitlegst und was danach schriftlich über ELSTER folgen muss, damit es zählt.10 Min