Steuerbescheid prüfen: die Checkliste von der Bekanntgabe bis zur Rechtsbehelfsbelehrung

Steuerbescheid prüfen, solange die Einspruchsfrist läuft: Bekanntgabe über ELSTER, Festsetzung, Erläuterungen, Abrechnung und Vorauszahlungen als Checkliste.

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10 Min
Thema
Finanzamt & Nachholen
Für
Selbstständige im laufenden Betrieb

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Bescheid, den das Finanzamt in ELSTER bereitstellt, gilt am vierten Tag danach als bekannt gegeben, auch wenn du ihn nie abrufst; ab dann hast du einen Monat für den Einspruch.
  • Wer über Mein ELSTER abgibt, kann mit dem Bescheid einen Vergleich abholen, der „Erklärte Daten“, „Lt. Bescheid“ und „Differenz“ nebeneinanderstellt; bindend ist nur der Bescheid.
  • Weicht das Finanzamt von deiner Erklärung ab, muss es das begründen, soweit du den Bescheid sonst nicht verstehst; ob die Begründung trägt, entscheidet über Einspruch oder Hinnehmen.
  • Die Abschlusszahlung wird einen Monat nach der Bekanntgabe fällig, auch wenn du Einspruch einlegst, und die Raten aus dem angehängten Vorauszahlungsbescheid laufen weiter, bis das Finanzamt sie neu festsetzt.
Kostenloses WerkzeugFristenrechner für Post vom FinanzamtBis wann du Einspruch einlegen und zahlen musst, mit dem vierten Tag der Bekanntgabe, den Feiertagen deines Bundeslands und dem Säumniszuschlag.
Illustration: zwei nebeneinanderliegende Blätter, verbunden durch ein durchsichtiges Lineal, mit grünem Fineliner und kleinen Klebezetteln
Inhalt · 10 Abschnitte
  1. 01Acht Stellen im Bescheid und was du dort prüfst
  2. 02Das Datum zuerst: Brief oder ELSTER-Postfach
  3. 03Die Festsetzung Zeile für Zeile neben deiner Erklärung
  4. 04Die Erläuterungen: wo das Finanzamt abweicht und warum
  5. 05Vorbehalt und Vorläufigkeit: was nach dem Monat offen bleibt
  6. 06Abrechnung und Zahltag
  7. 07Der angehängte Vorauszahlungsbescheid
  8. 08Ingos Bescheid für 2025, vom Abruf bis zum Einspruch
  9. 09Was du mit einem Fund machst
  10. 10Den Bescheid abhaken, bevor der Monat um ist

Einen Steuerbescheid prüfst du in dieser Reihenfolge: erst Bekanntgabetag und Fristende, dann die Festsetzung Zeile für Zeile neben deiner Erklärung, dazu die Erläuterungen zu jeder Abweichung, zuletzt Vermerke, Abrechnung und Vorauszahlungsbescheid. Für jede Abweichung, die du nicht hinnehmen willst, bleibt ab der Bekanntgabe ein Monat (§ 355 Abs. 1 AO). Ohne Vorbehalt der Nachprüfung lässt sich der Bescheid danach nur noch in engen Fällen ändern.

Acht Stellen im Bescheid und was du dort prüfst

Stelle im Bescheid
Was du prüfst
Was bei einem Fehler zu tun ist
Kopf, Datum, ELSTER-Benachrichtigung
Steuernummer, Steuerart, Jahr; daraus Bekanntgabetag und Fristende
Zweifel an der Echtheit: Merkmale unter Brief vom Finanzamt, dann dein Finanzamt anrufen
Festsetzung mit Besteuerungsgrundlagen
Einkünfte je Anlage, Sonderausgaben, zu versteuerndes Einkommen, Steuer, jeweils neben deiner Erklärung
vor Fristende Einspruch oder Änderungsantrag
Erläuterungen
ob jede Abweichung einen Grund hat, der zu deinem Fall passt
Grund falsch: Einspruch mit Beleg; Grund fehlt: nachfragen und die Frist trotzdem wahren
Vorbehalt der Nachprüfung, Vorläufigkeit
ob ein Vermerk da ist und welche Punkte er erfasst
für die erfassten Punkte keine Eile, für alle anderen gilt der Monat
Abrechnung
angerechnete Vorauszahlungen gegen deine Kontoauszüge, Soli, Kirchensteuer, Zinsen, Zuschläge
Zahlung fehlt: Beleg schicken, im Streit Abrechnungsbescheid beantragen
Zahlungsaufforderung
Betrag und Datum
Geld reicht nicht: vor dem Datum Stundung oder Raten beantragen
Vorauszahlungsbescheid
Beträge und Termine gegen dein laufendes Jahr
Anpassung beantragen, ohne Monatsfrist
Rechtsbehelfsbelehrung
ob sie Einspruch, Finanzamt und Frist nennt
fehlt sie oder ist sie falsch, ist der Einspruch ein Jahr lang zulässig (§ 356 Abs. 2 AO)

Das Datum zuerst: Brief oder ELSTER-Postfach

Ein Papierbescheid gilt am vierten Tag nach dem Abschicken als bekannt gegeben, bei späterem Zugang erst dann; wann er dich erreicht hat, muss im Zweifel das Finanzamt nachweisen (§ 122 Abs. 2 AO).

Im ELSTER-Postfach zählt der Tag der Bereitstellung. Die E-Mail dazu kommt am selben Tag und nennt nur Steuernummer und Art des Bescheids. Am vierten Tag danach gilt er als bekannt gegeben, auch wenn du das PDF nie öffnest (§ 122a Abs. 4 AO). 2026 wählt das Finanzamt diesen Weg laut Anwendungserlass in der Regel nur, wenn du eingewilligt hast; das geht in Mein ELSTER über „Formulare und Leistungen“, „Elektronische Bekanntgabe verwalten“. Danach dreht sich das um: Ergeht ein Bescheid ab dem 1. Januar 2027 und hast du die Erklärung selbst über ELSTER geschickt, soll das Finanzamt ihn bereitstellen, Papier kommt nur noch auf Antrag (§ 122a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AO, Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO).

Ist der vierte Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der Bescheid erst am folgenden Werktag als bekannt gegeben, per Brief wie per ELSTER (§ 108 Abs. 3 AO, Anwendungserlass zu § 108 Nr. 2). Das Fristende rutscht nach derselben Regel weiter, und der Zahltag ebenso, weil der Anwendungserlass Fälligkeitstermine als Ende einer Frist behandelt. Bekanntgabetag, Fristende und Zahltag zeigt dir der kostenlose Fristenrechner auf einen Blick.

Frist

Dein Einspruch muss am letzten Tag der Frist beim Finanzamt angekommen sein. Ein Anruf reicht nicht. Schickst du ihn über das ELSTER-Formular, bekommst du automatisch eine Versandbestätigung.

Die Festsetzung Zeile für Zeile neben deiner Erklärung

Die Besteuerungsgrundlagen, aus denen sich die Steuer ergibt, kannst du nicht getrennt anfechten (§ 157 Abs. 2 AO); dein Einspruch richtet sich gegen den Bescheid und nennt die Zeile, die nicht stimmt. Mit eigenem Betrieb gehst du so vor:

  1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Anlage S) oder Gewerbebetrieb (Anlage G) gegen den Gewinn deiner Anlage EÜR, dann weitere Einkünfte.
  2. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, dann zu versteuerndes Einkommen und Steuer.
  3. Mit Gewerbe die Ermäßigung nach § 35 EStG, höchstens das Vierfache des Messbetrags; den Messbetrag selbst prüfst du im Messbescheid.

Beim Vergleichen hilft ELSTER: Gibst du über Mein ELSTER ab, sind die Bescheiddaten automatisch beantragt, bei anderer Software kommt es auf den Hersteller an. Mit dem Bescheid entsteht dann ein Vergleich mit den Spalten „Erklärte Daten“, „Lt. Bescheid“ und „Differenz“; fehlende Angaben sind mit „-*-“ markiert, Vorauszahlungen stehen nicht darin. Abholen kannst du die Daten bis 180 Tage nach der Bekanntgabe, zu geänderten Bescheiden gibt es keine. Bindend ist weder der Vergleich noch die „Berechnung des Finanzamts zur Einkommensteuer“ im Posteingang, die Frist hängt allein am Bescheid.

Die Erläuterungen: wo das Finanzamt abweicht und warum

Folgt das Finanzamt deiner Erklärung, braucht der Bescheid keine Begründung (§ 121 Abs. 2 Nr. 1 AO). Weicht es ab, muss es erklären, was du sonst nicht verstehen würdest (§ 121 Abs. 1 AO).

Jede Differenz aus dem Vergleich ordnest du einem von drei Fällen zu:

  • Die Begründung stimmt, etwa weil ein Höchstbetrag greift, den du übersehen hast. Dann nimmst du die Änderung hin.
  • Die Begründung stimmt nicht, oder dem Finanzamt fehlte ein Beleg, den du hast. Dann legst du vor Fristende Einspruch ein, mit Nachweis.
  • Es gibt keine Begründung. Frag nach, aber leg den Einspruch trotzdem innerhalb des Monats ein. Versäumst du die Frist gerade deshalb, gilt das für die Wiedereinsetzung als unverschuldet (§ 126 Abs. 3 AO).

Merke

Der Vergleich zeigt dir, wo der Bescheid von deiner Erklärung abweicht, die Erläuterungen sagen, warum. Erst mit beidem weißt du, ob ein Einspruch nötig ist.

Vorbehalt und Vorläufigkeit: was nach dem Monat offen bleibt

Unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) bleibt der ganze Fall offen, bis das Finanzamt den Vorbehalt aufhebt oder die Festsetzungsfrist abläuft. Du kannst jederzeit eine Änderung beantragen, das Finanzamt kann aber ebenso zu deinem Nachteil ändern; mehr dazu im Beitrag zum Vorbehalt der Nachprüfung.

Vorläufig (§ 165 AO) ist ein Bescheid nur in den Punkten, deren Umfang und Grund der Vermerk angibt, etwa wegen einer Rechtsfrage vor dem Bundesfinanzhof (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO). Geht sie zu deinen Gunsten aus, ändert das Finanzamt diesen Punkt von sich aus (§ 165 Abs. 2 AO). Für alles andere läuft dein Monat normal.

Abrechnung und Zahltag

Von der festgesetzten Einkommensteuer zieht das Finanzamt die für das Jahr entrichteten Vorauszahlungen und Steuerabzüge ab (§ 36 Abs. 2 EStG). Fehlt eine Zahlung, schick den Überweisungsbeleg; bleibt es strittig, entscheidet das Finanzamt durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO). Außerdem prüfst du:

  • Solidaritätszuschlag: für 2025 erst bei mehr als 19.950 € Einkommensteuer, bei Zusammenveranlagung 39.900 € (§ 3 Abs. 3 SolZG). Mit Kindern zählen dabei immer die Kinderfreibeträge, auch wenn das Kindergeld günstiger war (§ 3 Abs. 2 SolZG).
  • Kirchensteuer: dieselbe Grundlage, bei Gewerbe aber ohne die Ermäßigung nach § 35 EStG (§ 51a Abs. 2 EStG). Prüf, ob deine Religionszugehörigkeit stimmt.
  • Nachzahlungszinsen: für 2025 frühestens ab April 2027 (§ 233a Abs. 2 AO), bei einem Bescheid davor also keine. Ältere Jahre rechnest du mit dem Beitrag zu den Nachzahlungszinsen nach.

Einen Monat nach der Bekanntgabe ist die Abschlusszahlung zu leisten, Vorauszahlungen, die schon fällig und noch offen sind, sofort (§ 36 Abs. 4 EStG). Zahl bis zu dem Datum, das der Bescheid nennt. Ein Einspruch hält die Zahlung nicht auf (§ 361 Abs. 1 AO); dafür bräuchtest du die Aussetzung der Vollziehung. Überweist du, entscheidet die Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts (§ 224 Abs. 2 Nr. 2 AO). Mehr als drei Tage Verspätung kosten für jeden angefangenen Säumnismonat 1 % des auf 50 € abgerundeten Rückstands (§ 240 AO).

Der angehängte Vorauszahlungsbescheid

Hinter dem Steuerbescheid hängt meist ein Vorauszahlungsbescheid, auch in ELSTER. Seine Raten zahlst du Jahr für Jahr weiter, bis das Finanzamt sie neu festsetzt. Liegt der 10. Dezember noch vor dir, rechnet es so: neue Jahressteuer minus bereits geleistete Raten, verteilt auf die offenen Termine. Weicht dein Gewinn im laufenden Jahr deutlich ab, kannst du jederzeit eine Anpassung beantragen, weil das Gesetz jede Vorauszahlungsfestsetzung unter Vorbehalt stellt (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO). Was in den Antrag gehört, steht unter Steuervorauszahlung herabsetzen.

Ingos Bescheid für 2025, vom Abruf bis zum Einspruch

BeispielIngo, Webentwickler in Mainz

Ingo baut Websites und Web-Apps für Agenturen. Im Beispiel führt ihn sein Finanzamt als Freiberufler (Anlage S), Gewerbesteuer fällt also nicht an. Die Erklärung 2025 hat er im Juni 2026 über Mein ELSTER abgegeben und der elektronischen Bekanntgabe zugestimmt. Einer Kirche gehört er nicht an, Kinder hat er keine.

Am Mittwoch, dem 16. September 2026, kommt die E-Mail: Der Bescheid steht bereit. Der vierte Tag danach ist Sonntag, der 20. September 2026, also gilt der Bescheid am Montag, dem 21. September 2026, als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist endet am Mittwoch, dem 21. Oktober 2026. Ingo öffnet das PDF erst am Abend des 23. September 2026, an der Frist ändert das nichts.

Zeile im Vergleich
Erklärte Daten
Lt. Bescheid
Differenz
Einkünfte
71.540 €
72.080 €
540 €
Sonderausgaben
10.540 €
10.540 €
0 €
Einkommen
61.000 €
61.540 €
540 €

Die Erläuterungen teilen die 540 € auf. Ingo hat 230 Homeoffice-Tage zu 6 € angesetzt, also 1.380 €. Die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG ist aber auf 1.260 € im Jahr gedeckelt, die Kürzung um 120 € stimmt, er nimmt sie hin. Außerdem fehlen 420 € für einen Monitor, weil kein Nachweis vorlag. Die Rechnung vom März 2025 liegt in seiner Buchhaltung.

RechenwegWoher die 540 € Differenz kommen
  1. Einkommen laut Erklärung61.000 €
  2. plus Tagespauschale auf den Höchstbetrag gekürzt120 €
  3. plus Monitor ohne Nachweis gestrichen420 €
  4. ergibt Einkommen laut Bescheid61.540 €

Die Steuer rechnet er mit dem Tarif 2025 nach (§ 32a EStG, Formel für Einkommen von 17.444 € bis 68.480 €). Für 61.540 € ist z = (61.540 − 17.443) ÷ 10.000 = 4,4097, und (176,64 × 4,4097 + 2.397) × 4,4097 + 1.015,13 ergibt 15.020,03 €, abgerundet 15.020 €. Die anderen Beträge entstehen genauso.

Stand
zu versteuerndes Einkommen
Einkommensteuer
laut Erklärung
61.000 €
14.806 €
nur die Tagespauschale gekürzt
61.120 €
14.854 €
laut Bescheid
61.540 €
15.020 €

Der Deckel kostet 14.854 − 14.806 = 48 €, der Monitor 15.020 − 14.854 = 166 €.

In der Abrechnung stehen 15.020 € Einkommensteuer minus 4 × 3.500 € Vorauszahlungen, die Ingo alle gezahlt hat: 1.020 € Abschlusszahlung. Soli fällt nicht an, weil 15.020 € unter 19.950 € liegen, Kirchensteuer und Zinsen auch nicht. Einen Vorbehalt der Nachprüfung hat der Bescheid nicht, für den Monitor zählt also dieser eine Monat.

Der Vorauszahlungsbescheid legt 15.020 € als Jahressumme zugrunde. Für 2026 hat Ingo im März, Juni und September je 3.500 € gezahlt, am 10. Dezember werden deshalb 15.020 − 10.500 = 4.520 € fällig, ab 2027 dann 15.020 € ÷ 4 = 3.755 € je Quartal. Seine Buchungen bis August deuten auf einen ähnlichen Gewinn wie 2025, eine Anpassung beantragt er nicht.

Am Freitag, dem 25. September 2026, legt er über „Einspruch einreichen inkl. Aussetzung der Vollziehung“ Einspruch ein, begründet mit dem Monitor, die Rechnung als Anlage, ohne Aussetzung. Die 1.020 € überweist er am 5. Oktober 2026. Folgt das Finanzamt dem Einspruch, sinkt die Steuer auf 14.854 €, und 166 € kommen zurück.

ZeitleisteIngos Bescheid: von der Bereitstellung bis zum Fristende
  1. Bescheid steht in ELSTER bereit
  2. vierter Tag, ein Sonntag
  3. Bescheid gilt als bekannt gegeben
  4. Ingo öffnet das PDF, die Frist bleibt
  5. Einspruch wegen des Monitors
  6. Überweisung der 1.020 € Abschlusszahlung
  7. Einspruchsfrist endet

Was du mit einem Fund machst

Innerhalb der Frist hast du zwei Wege. Mit dem Einspruch rollt das Finanzamt den ganzen Bescheid neu auf und kann dich, nachdem es dich gewarnt hat, sogar schlechter stellen (§ 367 Abs. 2 AO). Wie du ihn schreibst, zeigt Einspruch gegen den Steuerbescheid. Der schlichte Änderungsantrag bleibt beim Punkt, den du benennst, muss aber vor Fristende gestellt sein (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO); die Unterschiede erklärt Steuererklärung nachträglich korrigieren. Ist der Monat vorbei, bleiben nur noch einzelne Wege, etwa bei Schreib- und Rechenfehlern, beschrieben unter Einspruchsfrist verpasst.

Findest du dabei einen Fehler in deiner eigenen Erklärung, der zu wenig Steuer ergeben hat, musst du ihn dem Finanzamt unverzüglich melden und berichtigen (§ 153 Abs. 1 AO).

Prüfen lassen kannst du den Bescheid von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater. Ein Lohnsteuerhilfeverein scheidet aus, wenn du Einkünfte aus Gewerbe oder selbständiger Arbeit oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze hast; ausgenommen sind nur wenige voll steuerfreie Einnahmen (§ 4 Abs. 3 StBerG).

Den Bescheid abhaken, bevor der Monat um ist

  1. Bekanntgabetag, Fristende und Zahltag ausrechnen und in den Kalender tragen.
  2. Den Vergleich aus ELSTER öffnen oder die Erklärung samt Anlage EÜR neben den Bescheid legen und jede Differenz markieren. Zu jeder Differenz gehört ein Beleg aus deiner Buchhaltung; den findest du schneller, wenn enno Buchungen und Belege schon abgeglichen hat. Was du einreichst, entscheidest und übermittelst du selbst.
  3. Zu jeder Differenz den Satz in den Erläuterungen suchen und einordnen: stimmt, stimmt nicht, fehlt.
  4. Vermerke notieren, die Abrechnung gegen die Kontoauszüge halten, Soli, Kirchensteuer und Zinsen nachrechnen.
  5. Die Vorauszahlungen gegen das laufende Jahr halten und bei Bedarf die Anpassung beantragen.
  6. Für jeden falschen Punkt vor Fristende Einspruch oder Änderungsantrag mit Beleg einreichen, trotzdem pünktlich zahlen. Bei Rechtsfragen oder hohen Beträgen eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater draufschauen lassen.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 35 Quellen, geprüft zum Stand .

Alle 35 Quellen anzeigen

Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Behörden, Kammern und Portale

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

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