Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung: was offen bleibt und wie lange
Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung: was du und das Finanzamt noch ändern dürft, wie lange der Vermerk gilt und was ihn von der Vorläufigkeit trennt.
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- Thema
- Finanzamt & Nachholen
- Für
- Selbstständige im laufenden Betrieb
Das Wichtigste in Kürze
- Unter Vorbehalt der Nachprüfung bleibt die ganze Festsetzung offen: Du kannst jederzeit eine Änderung beantragen, auch nach der Einspruchsfrist, und das Finanzamt darf in beide Richtungen ändern (§ 164 Abs. 2 AO).
- Der Vorbehalt endet, wenn das Finanzamt ihn aufhebt, sonst in der Regel mit der regulären Festsetzungsfrist; bei einer Erklärung 2025, die 2026 eingegangen ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2030.
- Die längeren Fristen bei Hinterziehung oder leichtfertiger Verkürzung verlängern ihn nicht; ein Antrag, ein Einspruch oder eine Außenprüfung, die vor Fristende beginnt, halten ihn dagegen offen.
- Vorauszahlungsbescheide und Steueranmeldungen wie die Umsatzsteuervoranmeldung stehen kraft Gesetzes unter Vorbehalt, auch ohne Vermerk; eine Anmeldung mit Erstattung erst, wenn das Finanzamt zustimmt (§ 164 Abs. 1 Satz 2, § 168 AO).

Inhalt · 8 Abschnitte
- 01Wo der Vermerk steht und warum er dort steht
- 02Vorbehalt kraft Gesetzes: Vorauszahlungen und Anmeldungen
- 03Was während des Vorbehalts für beide Seiten gilt
- 04Wie lange der Vorbehalt gilt
- 05Wenn das Finanzamt den Vorbehalt aufhebt
- 06Vorbehalt, Vorläufigkeit, endgültiger Bescheid im Vergleich
- 07Jutta und die vergessenen Posten aus 2025
- 08Solange der Vorbehalt läuft: fünf Punkte für deinen Kalender
Der Vermerk bedeutet, dass das Finanzamt deinen Fall noch nicht abschließend geprüft hat und sich diese Prüfung für später vorbehält. Bis dahin ist der gesamte Bescheid änderbar: Du kannst eine Änderung beantragen, wann immer du willst, auch Monate nach der Einspruchsfrist, und das Finanzamt kann ihn genauso ändern, zu deinen Gunsten oder zu deinen Lasten (§ 164 Abs. 2 AO). Das hört auf, wenn das Amt den Vorbehalt aufhebt, sonst in der Regel mit Ablauf der regulären Festsetzungsfrist. Für eine Einkommensteuererklärung 2025, die 2026 eingeht, ist das der 31. Dezember 2030.
Wo der Vermerk steht und warum er dort steht
Auf der ersten Seite gibt es einen Abschnitt „Art der Steuerfestsetzung“. Im Beispielbescheid der Finanzverwaltung NRW steht dort: „Der Bescheid ergeht nach § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung.“ Einen Grund muss das Finanzamt nicht angeben (§ 164 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Vorbehalt deckt immer die ganze Festsetzung ab; auf einzelne Posten beschränken darf das Amt ihn nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) nicht.
Als Anlässe nennt die Finanzverwaltung NRW: Eine hohe Abschlusszahlung soll bald nach Eingang der Erklärung festgesetzt werden, obwohl eine abschließende Prüfung so schnell nicht möglich ist. Das Amt wartet noch auf Unterlagen. Oder es hat geschätzt, weil keine Erklärung kam. Abschließend prüfen kann es später am Schreibtisch oder bei einer Außenprüfung in deinem Betrieb, der Betriebsprüfung.
Am Zahltag ändert der Vermerk nichts. Die Abschlusszahlung zur Einkommensteuer ist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe zu leisten, § 36 Abs. 4 EStG, und laut Finanzverwaltung NRW zahlst du auch dann, wenn du eine Änderung beantragt hast.
Vorbehalt kraft Gesetzes: Vorauszahlungen und Anmeldungen
Manche Festsetzungen stehen unter Vorbehalt, ohne dass es dasteht: jede Festsetzung einer Vorauszahlung (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO), also auch dein Vorauszahlungsbescheid, und jede Steueranmeldung, also jede Erklärung, in der du die Steuer selbst berechnest (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO), etwa die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuererklärung fürs Jahr (§ 18 Abs. 1 und 3 UStG). Die Anmeldung wirkt wie eine Festsetzung unter Vorbehalt (§ 168 Satz 1 AO). Ergibt sie weniger Steuer als bisher oder eine Erstattung, gilt das erst ab der Zustimmung des Finanzamts (§ 168 Satz 2 AO).
Weicht das Finanzamt von deiner Anmeldung ab, schickt es einen Bescheid (§ 167 Abs. 1 AO). Setzt er eine Vorauszahlung fest, steht auch er kraft Gesetzes unter Vorbehalt (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO). Sagt dagegen der erste Bescheid zur Jahreserklärung nichts zum Vorbehalt, ist der gesetzliche Vorbehalt nach dem AEAO weg.
Was während des Vorbehalts für beide Seiten gilt
Deinen Antrag stellst du ohne Frist und zu jedem Punkt (§ 164 Abs. 2 Satz 2 AO). Anders als bei neuen Tatsachen nach § 173 AO fragt dabei niemand, ob du einen Posten schlicht übersehen hast. Laut Finanzverwaltung NRW kannst du sogar Anträge und Wahlrechte erstmals oder anders ausüben, soweit das jeweilige Steuergesetz dafür keine eigene Frist oder andere Grenze setzt.
Eine Form braucht der Antrag nicht. In ELSTER passt das Formular „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“, das ausdrücklich auch für formlose Anträge gedacht ist. Schreib hinein, welcher Posten sich ändern soll und warum: Damit der Antrag die Festsetzungsfrist offenhält, muss dein Anliegen laut AEAO zumindest in groben Zügen daraus hervorgehen; eine Betragsangabe allein reicht nicht. Sofort entscheiden muss das Finanzamt nicht. Es darf bis zur abschließenden Prüfung warten, solange die in angemessener Frist kommt (§ 164 Abs. 2 Satz 3 AO).
Als Text für die „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“ oder für einen Brief kannst du dieses Gerüst nehmen, mit einem Posten je Zeile.
[Dein Name] [Deine Anschrift] Finanzamt [Ort] Steuernummer: [Steuernummer] [Ort], [Datum] [Steuerart] [Jahr], Bescheid vom [Datum des Bescheids] unter Vorbehalt der Nachprüfung: Antrag auf Änderung nach § 164 Abs. 2 AO Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage, die Festsetzung der [Steuerart] [Jahr] zu ändern und dabei folgende Posten zu berücksichtigen: 1. [Bezeichnung des Postens], [Betrag] €, gezahlt am [Datum]: [Grund, z. B. warum er betrieblich veranlasst ist] 2. [Bezeichnung des Postens], [Betrag] €, gezahlt am [Datum]: [Grund] Die berichtigte [Anlage, z. B. Anlage EÜR] habe ich am [Datum] übermittelt. Die Belege liegen mir vor; ich reiche sie auf Anforderung nach. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]
Eine allgemeine Vorlage, keine Beratung für deinen Einzelfall. Ersetze die Angaben in eckigen Klammern und prüfe, ob jeder Satz zu deinem Fall passt.
Umgekehrt kann das Finanzamt von Amts wegen jeden Posten neu bewerten, auch ohne neue Tatsachen. Ändert es spät zu deinen Lasten, können Nachzahlungszinsen dazukommen.
Achtung
Falsche Angaben werden durch den Vorbehalt nicht harmlos. Steuern gelten auch dann als verkürzt, wenn sie unter Vorbehalt zu niedrig festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Stellst du vor Ablauf der Festsetzungsfrist fest, dass in deiner Erklärung etwas fehlt oder falsch ist, etwa eine Einnahme, und dadurch zu wenig Steuer festgesetzt werden kann, verlangt § 153 Abs. 1 AO eine unverzügliche Anzeige und die Berichtigung deiner Angaben. Eine Ausnahme für Bescheide unter Vorbehalt kennt die Vorschrift nicht. Welche Wege es außerhalb des Vorbehalts gibt, zeigt der Beitrag Steuererklärung nachträglich korrigieren.
Wie lange der Vorbehalt gilt
Aufheben kann das Finanzamt den Vorbehalt jederzeit (§ 164 Abs. 3 Satz 1 AO). Tut es das nicht, entfällt er mit Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 164 Abs. 4 AO). Sie dauert vier Jahre, so § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Bei Steuern mit Erklärungspflicht beginnt sie mit Ablauf des Eingangsjahres deiner Erklärung, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Steuerjahr (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Die Einkommensteuer 2025 ist mit Ablauf von 2025 entstanden (§ 36 Abs. 1 EStG). Also:
Erklärung 2025 geht ein | Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf von | Vorbehalt entfällt mit Ablauf des |
|---|---|---|
2026 | 2026 | 31.12.2030 |
2027 | 2027 | 31.12.2031 |
2028, später oder gar nicht | 2028 | 31.12.2032 |
Was das Fristende hinausschiebt, verlängert meist auch den Vorbehalt. Einige Regeln nimmt § 164 Abs. 4 Satz 2 AO aber ausdrücklich aus. Die wichtigsten auf beiden Seiten:
hält den Vorbehalt über das Fristende hinaus offen | verlängert ihn nicht |
|---|---|
dein Antrag vor Fristende, soweit er reicht, bis unanfechtbar entschieden ist (§ 171 Abs. 3 AO) | fünf Jahre bei leichtfertiger Verkürzung, zehn bei Hinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) |
Einspruch oder Klage (§ 171 Abs. 3a AO) | eine noch verfolgbare Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit (§ 171 Abs. 7 AO) |
eine Außenprüfung, die vor Fristende beginnt (§ 171 Abs. 4 AO) | ein Vorläufigkeitsvermerk (§ 171 Abs. 8 AO) |
deine Anzeige nach § 153 AO, für mindestens ein Jahr ab Eingang (§ 171 Abs. 9 AO) | ein Grundlagenbescheid, etwa eine gesonderte Feststellung (§ 171 Abs. 10 AO) |
Nach einer Schätzung wegen fehlender Erklärung sieht der AEAO einen früheren Schlusspunkt vor. Stellst du keinen Antrag, legst keinen Einspruch ein und ist keine Außenprüfung geplant, prüft das Finanzamt die Schätzung erneut, wenn es das Folgejahr veranlagt. Danach ist der Vorbehalt grundsätzlich aufzuheben, auch wenn die Festsetzung gleich bleibt.
Wenn das Finanzamt den Vorbehalt aufhebt
Rechtlich wirkt die Aufhebung wie eine Festsetzung ohne Vorbehalt, so § 164 Abs. 3 Satz 2 AO. Sie kommt schriftlich oder elektronisch mit Rechtsbehelfsbelehrung, als eigener Bescheid oder als Satz in einem Änderungsbescheid. Ändert das Amt einen Bescheid mit angeordnetem Vorbehalt, muss im neuen Bescheid stehen, ob er bleibt; fehlt die Angabe, bleibt er laut AEAO bestehen.
Ab Bekanntgabe der Aufhebung hast du einen Monat für einen Einspruch, laut Finanzverwaltung NRW letztmals gegen die gesamte Festsetzung. Danach lässt sich der Bescheid nur noch über Vorschriften wie §§ 129 und 172 ff. AO ändern.
Ergibt eine Außenprüfung keine Änderung, muss das Finanzamt den Vorbehalt aufheben (§ 164 Abs. 3 Satz 3 AO). Danach gilt eine Änderungssperre: Soweit der Bescheid auf der Prüfung beruht, darf er wegen neuer Tatsachen nur noch bei Hinterziehung oder leichtfertiger Verkürzung geändert werden (§ 173 Abs. 2 AO), auch wenn die Tatsachen für dich sprechen.
Merke
Ein Vorbehalt hält den ganzen Bescheid offen, für dich und für das Finanzamt. Er endet mit der Aufhebung oder, ohne Hemmung, mit Ablauf der regulären Festsetzungsfrist, je nachdem, was zuerst kommt.
Vorbehalt, Vorläufigkeit, endgültiger Bescheid im Vergleich
Ein Bescheid kann beides zugleich sein (§ 165 Abs. 3 AO). Im Beispielbescheid der Finanzverwaltung NRW folgt auf den Vorbehaltssatz die Zeile „Er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.“ Wie du einen Bescheid sonst Zeile für Zeile durchgehst, zeigt der Beitrag Steuerbescheid prüfen.
Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) | Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 AO) | endgültiger Bescheid | |
|---|---|---|---|
im Bescheid | Satz unter „Art der Steuerfestsetzung“, ohne Grund | Satz dort, Umfang und Grund in den Erläuterungen (§ 165 Abs. 1 Satz 3 AO) | kein solcher Satz |
Anlass | Fall noch nicht abschließend geprüft | ungewisse Tatsachen oder offene Rechtsfragen, etwa beim Bundesverfassungsgericht oder Bundesfinanzhof | kein Grund, etwas offenzuhalten |
änderbar | die ganze Festsetzung, auf deinen Antrag oder von Amts wegen | nur die genannten Punkte, ebenfalls in beide Richtungen | nach der Monatsfrist nur über Vorschriften wie §§ 129, 172 ff. AO |
Festsetzungsfrist | läuft normal | endet frühestens ein Jahr, bei Rechtsfragen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO zwei Jahre nach Klärung der Frage und Kenntnis des Finanzamts (§ 171 Abs. 8 AO) | läuft normal |
offen bis | Aufhebung, sonst Ablauf der regulären Festsetzungsfrist | Endgültigkeitserklärung oder Änderung, sonst Ablauf der Festsetzungsfrist | Ende der Einspruchsfrist |
Jutta und die vergessenen Posten aus 2025
BeispielJutta, Übersetzerin für Japanisch in Düsseldorf
Jutta übersetzt freiberuflich technische Handbücher aus dem Japanischen, den Gewinn ermittelt sie per EÜR. Am Mittwoch, dem 20. Mai 2026, übermittelt sie die Einkommensteuererklärung 2025 mit Anlage S und Anlage EÜR, Gewinn 31.480 €.
Den Bescheid gibt das Finanzamt am Montag, dem 3. August 2026, zur Post: Gewinn wie erklärt, unter „Art der Steuerfestsetzung“ der Vorbehalt, ohne Begründung. Bekannt gegeben ist der Bescheid am vierten Tag danach, Freitag, dem 7. August 2026 (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die Einspruchsfrist endet am Montag, dem 7. September 2026.
Am Dienstag, dem 22. September 2026, gleicht sie ihre Konten ab und findet zwei Posten aus 2025, die in der EÜR fehlen. Den Jahresbeitrag ihrer Berufshaftpflichtversicherung, 384 €, hat die Versicherung vom Privatkonto abgebucht. Die Kontoführungsgebühren ihres Geschäftskontos, vier Quartalsbeträge zu je 27 €, hat sie übersehen, weil es dafür keine Rechnung gab. Beide Posten sind durch ihren Betrieb veranlasst, also Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG), und in keinem steckt Umsatzsteuer.
Posten | Betrag |
|---|---|
Berufshaftpflicht 2025 | 384 € |
Kontoführung 2025, 4 × 27 € | 108 € |
zusammen | 492 € |
Gewinn neu: 31.480 € − 492 € | 30.988 € |
Für einen Einspruch ist es zu spät, sie braucht ihn aber nicht. Sie übermittelt eine berichtigte Anlage EÜR und beantragt über „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“ die Änderung nach § 164 Abs. 2 AO, mit beiden Posten, Betrag, Datum und Grund. Versicherungsschein und Kontoauszüge hält sie bereit. Ohne Vorbehalt wäre sie nach dem 7. September auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO angewiesen, und der hilft nur, wenn sie am späten Bekanntwerden kein grobes Verschulden trifft.
Dann rechnet sie das Ende aus. Die Erklärung ging 2026 ein, die Festsetzungsfrist beginnt also mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Vier Jahre später, mit Ablauf des 31. Dezember 2030, entfällt der Vorbehalt, sofern das Finanzamt ihn nicht vorher aufhebt und nichts die Frist hemmt. Beginnt vor diesem Tag eine Außenprüfung, die 2025 umfasst, laufen Frist und Vorbehalt weiter (§ 171 Abs. 4 AO).
- Erklärung 2025 übermittelt
- Bescheid unter Vorbehalt geht zur Post
- Bescheid gilt als bekannt gegeben
- Einspruchsfrist endet
- zwei vergessene Posten gefunden, Antrag nach § 164 Abs. 2 AO
- mit Ablauf dieses Tages beginnt die Festsetzungsfrist
- Vorbehalt entfällt, wenn das Finanzamt ihn nicht vorher aufhebt und nichts die Frist hemmt
Bis dahin kann auch das Finanzamt alles im Bescheid 2025 ändern. Erkennt es beim Bearbeiten des Antrags ihr häusliches Arbeitszimmer nicht an, darf es auch diesen Posten korrigieren, obwohl Jutta nur um zwei andere gebeten hat. Im Änderungsbescheid liest sie deshalb zuerst „Art der Steuerfestsetzung“: Ist der Vorbehalt aufgehoben, bleibt ihr ein letzter Monat für den Einspruch; steht dort nichts, gilt er weiter.
Frist
Einkommensteuer 2025, Erklärung 2026 eingereicht: Ohne Aufhebung und ohne Hemmung muss ein Änderungsantrag bis zum 31. Dezember 2030 beim Finanzamt eingehen. Kommt er später, hilft laut AEAO auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Solange der Vorbehalt läuft: fünf Punkte für deinen Kalender
- Auf Seite 1 unter „Art der Steuerfestsetzung“ nachsehen: Vorbehalt, Vorläufigkeit oder beides? Bei Vorläufigkeit die Punkte aus den Erläuterungen notieren.
- Das Ende ausrechnen: ohne Hemmung Eingangsjahr der Erklärung plus vier, jeweils zum 31. Dezember, höchstens Steuerjahr plus sieben. Ein paar Monate vorher das Jahr noch einmal durchgehen.
- Etwas zu deinen Gunsten gefunden: Änderung beantragen, mit Posten, Betrag und Grund, Belege bereithalten.
- Einen Fehler in deiner Erklärung gefunden, der zu wenig Steuer ergibt: unverzüglich anzeigen und berichtigen, Vorbehalt hin oder her.
- Jeden neuen Bescheid für dieses Jahr auf den Vorbehaltssatz prüfen. Ist er aufgehoben, bleibt ein Monat für den Einspruch.
Posten ohne Rechnung wie Juttas Bankgebühren fallen eher auf, wenn jede Kontobewegung einen Beleg braucht. Dafür sortiert enno nachts Kontoumsätze und Belege und gleicht beide ab. Prüfen und ans Finanzamt übermitteln tust du selbst. Ob ein Antrag unter Vorbehalt in deinem Fall mehr bringt, als er riskiert, lässt du dir im Zweifel von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater einschätzen.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 10 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 10 Quellen anzeigen
Finanzverwaltung
- Amtliches AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 162 (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 164 (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 165 (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 171 (archiviert)
- Finanzverwaltung NRW: Korrekturverfahren
- Finanzverwaltung NRW: Vorbehalt der Nachprüfung und Vorläufigkeit
Behörden, Kammern und Portale
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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