Säumniszuschlag vom Finanzamt: so wird er berechnet und so vermeidest du ihn

Säumniszuschlag vom Finanzamt berechnen: 1 % je angefangenem Monat, welcher Zahlungsweg wann als gezahlt gilt und was Stundung, Aussetzung und Erlass ändern.

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Finanzamt & Nachholen
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Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder angefangene Monat ab dem Tag nach der Fälligkeit kostet 1 % Säumniszuschlag auf den Rückstand, den das Finanzamt dafür auf volle 50 € abrundet; einen Bescheid braucht es nicht.
  • Eine Überweisung zählt am Tag der Gutschrift und hat drei Tage Schonfrist, ein Scheck zählt erst drei Tage nach Eingang und hat keine, mit Lastschriftmandat gilt der Fälligkeitstag.
  • Eine rechtzeitig beantragte und bewilligte Stundung ersetzt den Zuschlag durch 0,5 % Zinsen je vollem Monat, während eines Vollstreckungsaufschubs läuft er dagegen grundsätzlich weiter.
  • Wird die Steuer später herabgesetzt, bleiben die schon entstandenen Zuschläge; bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung kommt auf Antrag ein Erlass in Betracht, grundsätzlich zur Hälfte.
Kostenloses WerkzeugFristenrechner für Post vom FinanzamtBis wann du Einspruch einlegen und zahlen musst, mit dem vierten Tag der Bekanntgabe, den Feiertagen deines Bundeslands und dem Säumniszuschlag.
Illustration: umgedrehter Verrechnungsscheck neben einer abgelaufenen Sanduhr und einem roten Bleistift
Inhalt · 8 Abschnitte
  1. 01Die Rechnung: abrunden, Monate zählen, malnehmen
  2. 02Welcher Tag als Zahltag zählt: Zahlungswege im Vergleich
  3. 03Carinas zwei Zahlungen, nachgerechnet
  4. 04Stundung, Aussetzung, Vollstreckungsaufschub: was aus dem Zuschlag wird
  5. 05Säumniszuschlag, Nachzahlungszinsen, Verspätungszuschlag: was sie auslöst
  6. 0612 % im Jahr: was der Bundesfinanzhof zur Höhe entschieden hat
  7. 07Wenn der Zuschlag schon da ist: nachrechnen oder Erlass beantragen
  8. 08Vor dem nächsten Zahltag: so bleibt der Säumniszuschlag bei null

Zahlst du eine Steuer nicht bis zum Ende ihres Fälligkeitstags, kostet jeder angefangene Monat danach 1 % Säumniszuschlag. Grundlage ist der Rückstand, nach unten auf volle 50 € gerundet (§ 240 Abs. 1 AO). Der Zuschlag entsteht von selbst, ohne Bescheid und egal, ob dich an der Verspätung eine Schuld trifft. Vermeiden lässt er sich auf zwei Wegen: Dein Geld gilt rechtzeitig als gezahlt, oder du beantragst bis zum Fälligkeitstag eine Stundung oder Aussetzung, die das Finanzamt bewilligt.

Die Rechnung: abrunden, Monate zählen, malnehmen

Den offenen Betrag rundest du auf den nächsten durch 50 teilbaren Eurobetrag ab. Davon nimmst du 1 % für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Ein Rückstand unter 50 € wird auf null abgerundet und kostet nichts.

Ein Säumnismonat ist kein Kalendermonat. Er beginnt am Tag nach der Fälligkeit und endet am entsprechenden Tag des Folgemonats. Ist eine Zahlung am 20. Mai fällig, reicht der erste Monat vom 21. Mai bis zum 20. Juni, der zweite vom 21. Juni bis zum 20. Juli. Angefangen ist ein Monat mit seinem ersten Tag, ein Tag über der Grenze kostet also so viel wie dreißig. Wie viele Monate bei deinem Rückstand angefangen sind und was sie kosten, rechnet der Fristenrechner taggenau aus.

Einen Bescheid braucht es nicht, der gesetzliche Tatbestand genügt (§ 218 Abs. 1 AO); nach dem Anwendungserlass zur AO entstehen die Zuschläge allein durch Zeitablauf. Für die Gewerbesteuer gilt dieselbe Rechnung, auch wenn die Gemeinde sie erhebt (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 AO).

Keinen Zuschlag gibt es auf steuerliche Nebenleistungen (§ 240 Abs. 2 AO), etwa Verspätungszuschläge, Zinsen, Zwangsgelder, Kosten und Säumniszuschläge selbst (§ 3 Abs. 4 AO). Der Zuschlag wächst also nicht auf sich selbst an. Und solange eine Steuer weder festgesetzt noch angemeldet ist, beginnt keine Säumnis (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO).

Achtung

Ein Einspruch verschiebt den Zahltag nicht (§ 361 Abs. 1 AO). Sinkt die Steuer später, bleiben alle Zuschläge stehen, die bis zur Änderung verwirkt waren (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO), laut Anwendungserlass auch dann, wenn die Steuer erst im Einspruchsverfahren herabgesetzt wird. Wer eine strittige Steuer vorerst nicht zahlen will, braucht eine Aussetzung der Vollziehung.

Welcher Tag als Zahltag zählt: Zahlungswege im Vergleich

Wann du überweist oder einen Brief abschickst, zählt nicht. Maßgeblich ist der Tag, den § 224 Abs. 2 AO für deinen Zahlungsweg festlegt, und die drei Tage Schonfrist aus § 240 Abs. 3 AO gibt es nicht für jeden Weg.

Zahlungsweg
gilt als gezahlt am
Schonfrist von drei Tagen
SEPA-Lastschriftmandat
Fälligkeitstag, auch wenn später abgebucht wird
nicht nötig
Überweisung
Tag der Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts
ja
Bareinzahlung bei einer Bank auf das Konto des Finanzamts
Tag der Gutschrift
ja
Verrechnungsscheck
dritter Tag nach seinem Eingang
nein
Bargeld an der Finanzkasse
Tag des Eingangs
nein

Die Schonfrist zählt Tage der Säumnis. Ist eine Steuer am Montag fällig und landet deine Überweisung am Donnerstag auf dem Konto des Finanzamts, sind das drei Tage, und es bleibt beim Steuerbetrag. Kommt sie am Freitag, kostet das 1 % für den ersten Monat, gerechnet laut Finanzverwaltung NRW ab dem ersten Tag der Verspätung, dem Dienstag. Ob die Schonfrist länger läuft, wenn ihr dritter Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, regeln weder das Gesetz noch der Anwendungserlass ausdrücklich. Rechne also ohne diesen Aufschub.

Bargeld nehmen die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen gar nicht an, Schecks nur als Verrechnungsscheck. Ein Scheck muss dort laut Finanzverwaltung spätestens drei Tage vor der Fälligkeit eingehen, um rechtzeitig zu zählen.

Merke

Mit Lastschriftmandat entsteht kein Säumniszuschlag, auch wenn das Finanzamt erst nach dem Fälligkeitstag abbucht. Voraussetzung ist, dass das Geld ankommt: Platzt die Lastschrift mangels Deckung, gilt nichts als gezahlt (§ 224 Abs. 2 AO und Anwendungserlass dazu).

Fälligkeit am Samstag, Sonntag oder Feiertag

Liegt das Ende einer Frist auf einem solchen Tag, rückt es auf den folgenden Werktag (§ 108 Abs. 3 AO), laut Anwendungserlass auch bei Fälligkeitsterminen. Ohne Dauerfristverlängerung war die Umsatzsteuer für das vierte Quartal 2025 deshalb nicht am Samstag, 10. Januar 2026, fällig, sondern am Montag, 12. Januar. Die Schonfrist lief von Dienstag bis Donnerstag, 15. Januar. Verschoben wird auch der vierte Tag nach Aufgabe zur Post, an dem ein Bescheid als bekannt gegeben gilt (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Ab da läuft der Monat bis zur Abschlusszahlung der Einkommensteuer (§ 36 Abs. 4 EStG).

Carinas zwei Zahlungen, nachgerechnet

BeispielCarina, Hochzeitsfotografin in Bonn

Carina meldet ihre Umsatzsteuer vierteljährlich und hat dem Finanzamt kein Lastschriftmandat erteilt. Ihre Voranmeldung für das vierte Quartal 2025 übermittelt sie pünktlich am Montag, 12. Januar 2026: 1.286,40 € Zahllast. Am selben Tag wirft sie einen Verrechnungsscheck über den Betrag in den Briefkasten des Finanzamts.

  1. Der Scheck geht am 12. Januar ein und gilt drei Tage später als gezahlt, am Donnerstag, 15. Januar.
  2. Säumig ist sie am 13., 14. und 15. Januar. Eine Überweisung mit Gutschrift am 15. Januar wäre damit noch in der Schonfrist gewesen, beim Scheck gibt es keine.
  3. Angefangen ist ein Monat, vom 13. Januar bis zum 12. Februar.
  4. 1.286,40 € werden auf 1.250 € abgerundet, 1 % davon sind 12,50 €.

Den Einkommensteuerbescheid 2024 gibt das Finanzamt am Donnerstag, 16. April 2026, zur Post. Er gilt am Montag, 20. April 2026, als bekannt gegeben, und die Abschlusszahlung von 3.412 € ist einen Monat später fällig, am Mittwoch, 20. Mai 2026. Mitten in der Hochzeitssaison übersieht Carina den Termin. Nach der Mahnung überweist sie, gutgeschrieben wird das Geld am Dienstag, 28. Juli 2026.

ZeitleisteCarinas Abschlusszahlung: vom Bescheid bis zur Gutschrift
  1. Bescheid geht zur Post
  2. gilt als bekannt gegeben
  3. Abschlusszahlung fällig
  4. Ende des zweiten Säumnismonats: bis hier 68 € Zuschlag
  5. Gutschrift im dritten Säumnismonat: 102 € Zuschlag
Säumnismonat
Zeitraum
Zuschlag
1
21.05. bis 20.06.2026
34 €
2
21.06. bis 20.07.2026
34 €
3
21.07. bis 20.08.2026
34 €
zusammen
102 €

3.412 € werden auf 3.400 € abgerundet, 1 % davon sind 34 € je Monat. Der 28. Juli liegt im dritten Monat, also 3 × 34 € = 102 €. Mit einer Gutschrift bis zum 20. Juli hätte sie 68 € gezahlt.

Zusammen kosten die Verspätungen 12,50 € + 102 € = 114,50 €. Als Betriebsausgabe zählen davon nur die 12,50 € zur Umsatzsteuer. Für die 102 € greift das Abzugsverbot für Nebenleistungen zur Einkommensteuer (§ 12 Nr. 3 EStG). Nachzahlungszinsen kommen für 2024 nicht dazu, weil der Bescheid vor dem Zinsbeginn am 1. Juni 2026 wirksam war. Mit Lastschriftmandat hätten beide Zahlungen am Fälligkeitstag gegolten, ohne Zuschlag.

Stundung, Aussetzung, Vollstreckungsaufschub: was aus dem Zuschlag wird

Instrument
Säumniszuschlag
was stattdessen anfällt
Stundung (§ 222 AO)
keiner, solange sie läuft
Stundungszinsen, 0,5 % je vollem Monat (§ 234, § 238 AO)
Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO)
keiner, solange sie läuft
Aussetzungszinsen, 0,5 % je vollem Monat, wenn der Einspruch endgültig scheitert (§ 237 AO)
Herabsetzung von Vorauszahlungen, rechtzeitig beantragt und bewilligt
keiner auf den Betrag, um den sie sinkt
nichts
Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO)
läuft grundsätzlich weiter
nichts, die Fälligkeit bleibt

Auf Carinas 3.400 € kostet jeder angefangene Säumnismonat 34 €, jeder volle Stundungsmonat 17 €. Wie ein Antrag mit Ratenplan aussieht, zeigt der Beitrag Ratenzahlung beim Finanzamt beantragen.

Frist

Stell den Antrag auf Stundung spätestens am Fälligkeitstag. Bewilligt das Finanzamt ihn erst danach, spricht es die Stundung ab dem Fälligkeitstag aus. Ein späterer Antrag wirkt in der Regel erst ab seinem Eingang. Die Tage bis dahin bleiben ohne Zuschlag, wenn er noch in der Schonfrist oder am ersten Werktag danach eingeht und bewilligt wird (Anwendungserlass zu § 240, Nr. 6).

Lehnt das Finanzamt einen rechtzeitigen Antrag auf Stundung, Aussetzung oder Herabsetzung erst nach dem Zahltag ab, kann es dir noch Zeit zum Zahlen einräumen, laut Anwendungserlass in der Regel höchstens eine Woche; danach gelten wieder drei Tage Schonfrist. Wer nur Zeit schinden will, bekommt sie nicht.

Ein Vollstreckungsaufschub hält nur Vollstreckungsmaßnahmen an. Weil die Fälligkeit bleibt, entstehen grundsätzlich weiter Zuschläge, und darauf muss das Finanzamt dich beim Aufschub hinweisen (Anwendungserlass zu § 240, Nr. 7).

Säumniszuschlag, Nachzahlungszinsen, Verspätungszuschlag: was sie auslöst

Säumniszuschlag
Nachzahlungszinsen
Verspätungszuschlag
Anlass
Steuer nach Fälligkeit gezahlt
Bescheid mit Nachzahlung nach der Karenzzeit, in der Regel 15 Monate nach Jahresende
Erklärung zu spät oder gar nicht abgegeben
Satz
1 % je angefangenem Monat
derzeit 0,15 % je vollem Monat (Entwurf Jahressteuergesetz 2026: ab 2027 0,3 %)
bei Jahreserklärungen 0,25 % je angefangenem Monat, mindestens 25 € je Monat
Grundlage
offener Betrag, auf 50 € abgerundet
Nachzahlung, auf 50 € abgerundet
festgesetzte Steuer abzüglich Vorauszahlungen und Steuerabzügen
Entsteht
kraft Gesetzes
per Festsetzung, meist im Steuerbescheid
per Festsetzung, zunächst nach Ermessen
Vorschrift
§ 240 AO
§ 233a, § 238 AO
§ 152 AO

Alle drei können dieselbe Steuer treffen: erst der Zuschlag für die späte Erklärung, dann Zinsen wegen des späten Bescheids, dann Säumniszuschläge, wenn der Bescheid liegen bleibt. Den Zinslauf rechnet der Beitrag zu Nachzahlungszinsen nach, die Monate für die Erklärung der Beitrag Verspätungszuschlag berechnen.

12 % im Jahr: was der Bundesfinanzhof zur Höhe entschieden hat

Aufs Jahr gerechnet ergibt 1 % im Monat 12 %. 2021 erklärte das Bundesverfassungsgericht den damaligen Satz von 0,5 % im Monat für Zinsen nach § 233a AO ab 2014 für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz. Danach äußerten drei Senate des Bundesfinanzhofs in Eilverfahren Zweifel auch an der Höhe des Säumniszuschlags. In Urteilen zur Hauptsache hat der BFH § 240 AO aber bestätigt, auch für Zeiträume ab 2019, zuletzt am 19. Februar 2025 (XI R 18/23). Einen Monat später legte der X. Senat im Eilverfahren nach (Beschluss vom 21. März 2025, X B 21/25): Selbst wer einen Teil des Zuschlags als Zins für den Vorteil des späten Zahlens versteht, hat wegen der seit Februar 2022 deutlich gestiegenen Marktzinsen jedenfalls ab März 2022 keinen Grund mehr für ernstliche Zweifel. Neuere BFH-Entscheidungen zur Höhe gibt es bis September 2026 nicht.

Wenn der Zuschlag schon da ist: nachrechnen oder Erlass beantragen

War deine Zahlung zum Beispiel früher gutgeschrieben, als die Mahnung annimmt, beantragst du einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO). Nur darin entscheidet das Finanzamt, ob und in welcher Höhe Säumniszuschläge entstanden sind, auch wenn dein Schreiben Erlassantrag heißt.

Ist der Zuschlag richtig, aber unbillig, kann das Finanzamt ihn nach § 227 AO erlassen. Der Anwendungserlass nennt etwa eine plötzliche Erkrankung, wenn du deshalb weder zahlen noch jemanden damit beauftragen konntest, und das offenbare Versehen eines bisher pünktlichen Steuerzahlers; wer laufend erst in der Schonfrist zahlt, gilt dabei nicht als pünktlich. Konntest du wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nicht rechtzeitig zahlen, kommt ein Erlass ebenfalls in Betracht, grundsätzlich aber nur zur Hälfte: Du sollst nicht besser dastehen als jemand, der für eine Stundung Zinsen zahlt. Ganz erlassen werden die Zuschläge etwa, soweit schon die Steuer selbst zu erlassen oder zinslos zu stunden gewesen wäre. Was ein solcher Antrag enthalten sollte, steht im Beitrag Steuerschulden erlassen.

Vor dem nächsten Zahltag: so bleibt der Säumniszuschlag bei null

  1. Erteil deinem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat. In NRW geht das nur schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift; du kannst es dort auf Betriebssteuern beschränken, und Änderungen brauchen mindestens fünf Arbeitstage Vorlauf.
  2. Trag jeden Fälligkeitstag mit der Wochenendregel in deinen Kalender, bei einem Bescheid den Zahltag, den er nennt. enno behält diese Fristen im Blick, zahlen und übermitteln tust du selbst.
  3. Ohne Mandat überweist du so, dass das Geld am Fälligkeitstag gutgeschrieben ist; eine Echtzeitüberweisung ist laut Finanzverwaltung NRW in Sekunden da. Schecks lässt du weg.
  4. Reicht das Geld nicht, zahl pünktlich, was du hast, denn der Zuschlag trifft nur den offenen Rest. Für den Rest beantragst du die Stundung spätestens am Fälligkeitstag.
  5. Kommt eine Mahnung, gleich ihren Kontostand mit deinen Überweisungen ab: bei einem Rechenfehler Abrechnungsbescheid, bei Krankheit oder einmaligem Versehen Erlassantrag. Ob ein Antrag in deinem Fall Aussicht hat, kann eine Kanzlei für dich einschätzen.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 29 Quellen, geprüft zum Stand .

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Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Rechtsprechung

Gesetzgebung

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

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