Aussetzung der Vollziehung: strittige Steuer vorerst nicht zahlen und was es kostet
Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt: wann sie greift, wie der Antrag läuft, was 0,5 % Aussetzungszinsen kosten und wann Zahlen günstiger ist.
- Veröffentlicht
- Aktualisiert
- Lesezeit
- 11 Min
- Thema
- Finanzamt & Nachholen
- Für
- Selbstständige mit Rückstand
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Einspruch hält die Zahlung nicht auf; erst eine Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt schriftlich bewilligt, schiebt den strittigen Betrag hinaus, ohne Säumniszuschläge.
- Ausgesetzt wird nur der strittige Teil, bei Steuerbescheiden höchstens die festgesetzte Steuer abzüglich Vorauszahlungen und Steuerabzügen.
- Scheitert der Einspruch, kostet der ausgesetzte Betrag 0,5 % Aussetzungszinsen je vollem Monat, in der Regel ab Fälligkeit bis zum Ende der Aussetzung.
- Wer zahlt und später gewinnt, bekommt das Geld zurück, Erstattungszinsen aber erst ab dem Zinsbeginn, in der Regel 15 Monate nach Ende des Steuerjahres.

Inhalt · 8 Abschnitte
- 01Offener Einspruch plus einer von zwei Gründen
- 02Der Antrag: zuerst beim Finanzamt, dann beim Finanzgericht
- 03Wie viel ausgesetzt wird und was mit Gezahltem geschieht
- 04Folgebescheide: Gewerbesteuer und Feststellungen ziehen mit
- 05Aussetzungszinsen: 0,5 % je Monat, wenn du verlierst
- 06Bernds Einkommensteuer 2025: ausgesetzt, verloren, nachgerechnet
- 07Zahlen statt aussetzen: wann das günstiger ist
- 08Aussetzen, zahlen oder teilen: fünf Schritte ab dem Bescheid
Wer gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegt, zahlt trotzdem zu dem Termin, den der Bescheid nennt (§ 361 Abs. 1 AO). Den Teil, den du bestreitest, hält erst die Aussetzung der Vollziehung auf. Bewilligt das Finanzamt sie schriftlich, zahlst du diesen Teil erst, wenn über den Einspruch entschieden ist, und Säumniszuschläge fallen darauf nicht an. Verlierst du, kostet jeder volle Monat der Aussetzung 0,5 % Zinsen. Gewinnst du, kostet sie nichts.
Offener Einspruch plus einer von zwei Gründen
Aussetzen lässt sich nur ein Bescheid, gegen den ein Einspruch oder eine Klage läuft; die Ausnahme sind Folgebescheide, dazu unten mehr. Ein bloßer Antrag auf Änderung genügt nicht (Anwendungserlass zur AO, AEAO zu § 361 Nr. 2.2). Wie du den Einspruch schreibst, steht im Beitrag Einspruch gegen den Steuerbescheid.
Dazu kommt einer von zwei Gründen. Liegt er vor, soll das Finanzamt auf Antrag aussetzen (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO).
Der erste Grund sind ernstliche Zweifel am Bescheid. Es genügt, dass gewichtige Gründe gegen ihn sprechen und die Rechtsfrage oder der Sachverhalt dadurch offen ist. Dass du eher gewinnst als verlierst, musst du nicht zeigen (AEAO Nr. 2.5). Als typisch nennt der Erlass einen Bescheid, der von einer für dich günstigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abweicht. Folgt er dagegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, fehlen die Zweifel in der Regel.
Der andere Grund ist eine unbillige Härte: Die Zahlung hätte Folgen, die sich später kaum rückgängig machen lassen oder deine Existenz bedrohen. Deine wirtschaftliche Lage musst du dann im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen. Ist der Einspruch offensichtlich aussichtslos, hilft auch die Härte nicht (Nr. 2.6).
Geprüft wird nur überschlägig, und Beweismittel, die dem Finanzamt nicht vorliegen, zählen nicht (Nr. 3.4). Belege gehören also gleich in den Antrag. Bei einem Schätzungsbescheid lehnt das Finanzamt laut Finanzverwaltung NRW regelmäßig ab, solange die fehlende Steuererklärung nicht vorliegt.
Der Antrag: zuerst beim Finanzamt, dann beim Finanzgericht
In Mein ELSTER gehört der Antrag ins Formular „Einspruch einreichen inkl. Aussetzung der Vollziehung“. Nachholen kannst du ihn über „Einspruch ergänzen, erweitern oder einschränken“, das denselben Zusatz trägt. Nenne den Betrag, den du bestreitest, und wie du auf ihn kommst.
Den Antragstext kannst du nach diesem Gerüst aufbauen; die Belege hängst du gleich an.
[Dein Name] [Deine Anschrift] Finanzamt [Ort] [Anschrift des Finanzamts] Steuernummer: [Steuernummer] [Ort], [Datum] Einspruch gegen den [Steuerart]bescheid [Jahr] vom [Datum des Bescheids]: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den oben genannten Bescheid habe ich mit Schreiben vom [Datum des Einspruchs] Einspruch eingelegt. Ich beantrage, die Vollziehung des Bescheids in Höhe von [strittiger Betrag] € ab dem Fälligkeitstag auszusetzen (§ 361 Abs. 2 AO). Berechnung des strittigen Betrags: Steuer laut Bescheid: [Betrag] € Steuer nach meiner Berechnung: [Betrag] € Strittiger Betrag: [Differenz] € Der strittige Betrag übersteigt nicht die festgesetzte Steuer abzüglich der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzüge ([Betrag] €). Begründung: An der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen ernstliche Zweifel, weil [Begründung in zwei oder drei Sätzen, mit Verweis auf die Anlagen]. Den unstrittigen Betrag von [Betrag] € zahle ich zum Fälligkeitstag. [Nur wenn der strittige Betrag schon gezahlt oder abgebucht ist: Soweit er bereits gezahlt ist, beantrage ich die Aufhebung der Vollziehung.] Anlagen: [Belege] Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]
Eine allgemeine Vorlage, keine Beratung für deinen Einzelfall. Ersetze die Angaben in eckigen Klammern und prüfe, ob jeder Satz zu deinem Fall passt.
Geht der begründete Antrag vor dem Zahltag ein, setzt das Finanzamt im Regelfall ab dem Fälligkeitstag aus (AEAO Nr. 8.1.1). Stellst du ihn erst danach, können die Säumniszuschläge bis dahin bestehen bleiben, darauf weist die Finanzverwaltung NRW hin. Solange der Antrag offen ist, soll das Finanzamt in der Regel nicht vollstrecken (Nr. 3.1). Welcher Tag dein Zahltag ist, auch wenn er auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, zeigt der kostenlose Fristenrechner.
Wenn das Finanzamt ablehnt
Gegen die Ablehnung kannst du Einspruch einlegen, aber nicht klagen (§ 361 Abs. 5 AO, AEAO Nr. 11). Vollstreckt wird in der Regel trotzdem (Nr. 10). Du kannst jetzt aber das Finanzgericht um die Aussetzung bitten, auch schon vor einer Klage (§ 69 Abs. 3 FGO). Zulässig ist der Antrag dort nur, wenn (§ 69 Abs. 4 FGO):
- das Finanzamt ganz oder zum Teil abgelehnt hat, wozu auch eine Aussetzung nur gegen Sicherheitsleistung zählt (AEAO Nr. 11),
- es in angemessener Frist nicht in der Sache entschieden und dir dafür keinen zureichenden Grund mitgeteilt hat, oder
- eine Vollstreckung droht.
Das Gericht erhebt dafür Gebühren (Nr. 6210 Kostenverzeichnis zum GKG). Kommt die Ablehnung eines rechtzeitigen Antrags erst nach dem Zahltag, kann dir das Finanzamt noch eine Zahlungsfrist einräumen, in der Regel höchstens eine Woche (AEAO zu § 240 Nr. 6). Gewinnst du am Ende, sind die Säumniszuschläge voll zu erlassen, wenn Finanzamt und Finanzgericht die Aussetzung abgelehnt hatten, obwohl sie möglich und geboten war. Ohne den Antrag beim Gericht greift diese Regel nicht (AEAO zu § 240 Nr. 5 Buchst. f; BFH, V R 52/13).
Wie viel ausgesetzt wird und was mit Gezahltem geschieht
Ausgesetzt wird nur der strittige Betrag, nicht pauschal die Abschlusszahlung (AEAO zu § 361 Nr. 4). Bei Steuerbescheiden gilt zusätzlich ein Deckel: festgesetzte Steuer minus Steuerabzüge wie Lohnsteuer minus festgesetzte Vorauszahlungen (§ 361 Abs. 2 Satz 4 AO). Festgesetzte, aber noch offene Vorauszahlungen sind sofort zu zahlen.
Fall A | Fall B | |
|---|---|---|
festgesetzte Einkommensteuer | 14.000 € | 14.000 € |
festgesetzte Vorauszahlungen | 10.000 € | 12.800 € |
Abschlusszahlung | 4.000 € | 1.200 € |
strittig | 2.500 € | 2.500 € |
ausgesetzt | 2.500 € | 1.200 € |
zum Zahltag zu zahlen | 1.500 € | 0 € |
Im Fall B stecken 2.500 € − 1.200 € = 1.300 € des Streits in bezahlten Vorauszahlungen. Die holt keine Aussetzung zurück, erst ein erfolgreicher Einspruch. Der Deckel entfällt nur bei wesentlichen Nachteilen, etwa wenn die Zahlung unmittelbar deine Existenz bedrohen würde. Ein Kredit für die Steuer oder aufgeschobene Investitionen reichen dafür nicht (Nr. 4.6.1).
Hast du schon gezahlt, etwa per Lastschrift, beantragst du statt der Aussetzung die Aufhebung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 Satz 3 AO). Dann bekommst du den strittigen Betrag erstattet, im Rahmen desselben Deckels (Nr. 7.2). Wirkt die Aufhebung zurück, entfallen auch schon entstandene Säumniszuschläge (Nr. 7.4).
Sicherheitsleistung
Das Finanzamt kann die Aussetzung von einer Sicherheit abhängig machen (§ 361 Abs. 2 Satz 5 AO). Geboten ist das laut Anwendungserlass, wenn deine wirtschaftliche Lage die Steuer gefährdet erscheinen lässt. Kannst du trotz zumutbarer Anstrengung keine Sicherheit stellen, darf das Finanzamt bei ernstlichen Zweifeln keine verlangen (Nr. 9.2.3). Wirksam wird die Aussetzung erst, wenn die Sicherheit geleistet ist (Nr. 9.2.6).
Folgebescheide: Gewerbesteuer und Feststellungen ziehen mit
Der Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde baut auf dem Messbescheid des Finanzamts auf, die Einkommensteuer von Gesellschaftern auf der Gewinnfeststellung ihrer Personengesellschaft. Einwände gegen die Grundlage gehören in den Einspruch gegen den Grundlagenbescheid, nicht in einen Aussetzungsantrag zum Folgebescheid (§ 351 Abs. 2 AO, AEAO zu § 361 Nr. 6). Wird der Grundlagenbescheid ausgesetzt, ist der Folgebescheid von Amts wegen mit auszusetzen, auch wenn du ihn nicht angefochten hast (§ 361 Abs. 3 AO). Scheitert der Streit, fallen auch dort Aussetzungszinsen an, zur Gewerbesteuer setzt sie die Gemeinde fest (§ 237 Abs. 1 Satz 2 AO, AEAO zu § 237 Nr. 7).
Aussetzungszinsen: 0,5 % je Monat, wenn du verlierst
Soweit der Einspruch oder eine anschließende Klage endgültig ohne Erfolg bleibt, wird der ausgesetzte Betrag verzinst (§ 237 Abs. 1 AO). Auch wer den Einspruch zurücknimmt, zahlt die Zinsen (AEAO zu § 237 Nr. 4). Der Satz: 0,5 % je vollem Monat, 6 % im Jahr (§ 238 Abs. 1 AO), Stand September 2026.
Baustein | Regel |
|---|---|
Beginn | Eingang des Einspruchs, frühestens der Fälligkeitstag; bei späterer Aussetzung deren Beginn (§ 237 Abs. 2 AO, AEAO zu § 237 Nr. 6) |
Ende | letzter Tag der Aussetzung, im Regelfall einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder nach Eingang der Rücknahme (AEAO zu § 361 Nr. 8.2.1) |
Betrag | je Steuerart auf ein Vielfaches von 50 € abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO) |
Monate | nur volle; ein Monat ab dem 14. endet am 13. des Folgemonats (AEAO zu § 238 Nr. 1) |
Ergebnis | auf volle Euro zu deinen Gunsten gerundet, unter 10 € keine Festsetzung (§ 239 Abs. 2 AO) |
Auf die Zinsen verzichten kann das Finanzamt nur, wenn ihre Erhebung im Einzelfall unbillig wäre (§ 237 Abs. 4 mit § 234 Abs. 2 AO). Absetzen lassen sie sich zur Einkommensteuer nicht (§ 12 Nr. 3 EStG).
Solange die Aussetzung läuft, ist die Fälligkeit des ausgesetzten Betrags aufgeschoben, so der Bundesfinanzhof im Beschluss X B 21/25 (AdV) vom 21. März 2025. Säumniszuschläge entstehen darauf nicht, und vollstrecken darf das Finanzamt insoweit nicht (§ 251 Abs. 1 AO). Was die Zuschläge ohne Aussetzung kosten, rechnet der Beitrag zum Säumniszuschlag vor.
Bernds Einkommensteuer 2025: ausgesetzt, verloren, nachgerechnet
BeispielBernd, Trockenbauer in Dortmund
Bernd betreibt seinen Trockenbau in Dortmund als Einzelunternehmer. Den Einkommensteuerbescheid 2025 gibt das Finanzamt am Donnerstag, 10. September 2026, zur Post, als bekannt gegeben gilt er am Montag, 14. September 2026 (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Darin steht für seinen Transporter eine private Nutzung, die Bernd nicht erklärt hatte. Er hält dagegen: ein Kastenwagen mit zwei Sitzen und Regaleinbau, privat fährt die Familie einen eigenen Kombi. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Gewerbesteuer lässt das Beispiel weg.
Posten | Betrag |
|---|---|
Einkommensteuer 2025 laut Bescheid | 12.418 € |
minus festgesetzte und bezahlte Vorauszahlungen, 4 × 2.200 € | −8.800 € |
Abschlusszahlung, fällig am Mittwoch, 14. Oktober 2026 | 3.618 € |
Einkommensteuer nach Bernds Rechnung, ohne Privatanteil | 9.964 € |
strittig: 12.418 € − 9.964 € | 2.454 € |
Deckel: 12.418 € − 8.800 € | 3.618 € |
Am Montag, 28. September 2026, schickt Bernd über ELSTER seinen Einspruch, dazu den Antrag, 2.454 € auszusetzen, und Fotos vom Laderaum. Die Verfügung vom 8. Oktober 2026 setzt den Betrag ab Fälligkeit aus, bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, unter Vorbehalt des Widerrufs und ohne Sicherheit. Am Zahltag bleiben 3.618 € − 2.454 € = 1.164 € zu überweisen.
Am Donnerstag, 4. März 2027, geht die Einspruchsentscheidung zur Post: zurückgewiesen. Sie gilt am Montag, 8. März 2027, als bekannt gegeben, die Aussetzung endet am Donnerstag, 8. April 2027. Bernd verzichtet auf eine Klage, überweist die 2.454 € bis dahin und bekommt den Zinsbescheid:
Rechenschritt | Ergebnis |
|---|---|
Zinslauf, ab Fälligkeit, weil der Einspruch vorher einging | 14. Oktober 2026 bis 8. April 2027 |
volle Monate, 14. Oktober bis 13. März; der Rest bis 8. April zählt nicht | 5 |
2.454 € auf volle 50 € abgerundet | 2.450 € |
2.450 € × 0,5 % × 5 | 61,25 € |
festgesetzt, auf volle Euro gerundet | 61 € |
Der andere Weg: Bernd überweist am 14. Oktober die vollen 3.618 €. Nach der Zurückweisung kommt dann nichts mehr nach; die 2.454 € hat er bloß knapp sechs Monate früher gezahlt. Hätte das Finanzamt ihm noch vor April 2027 recht gegeben, wären sie ohne Erstattungszinsen zurückgekommen, weil der Zinslauf nach § 233a AO für 2025 erst am 1. April 2027 beginnt.
Einspruch scheitert | Einspruch hat Erfolg, vor April 2027 | |
|---|---|---|
Aussetzung | 61 € Aussetzungszinsen | 0 € |
sofort zahlen | 0 € | 0 €, die 2.454 € kommen zurück |
- Bescheid geht zur Post
- gilt als bekannt gegeben
- Einspruch und Antrag, 2.454 € auszusetzen
- Verfügung: ausgesetzt ab Fälligkeit
- Zahltag, 1.164 € statt 3.618 €
- Einspruchsentscheidung geht zur Post: zurückgewiesen
- gilt als bekannt gegeben
- Aussetzung endet, die 2.454 € sind zu zahlen
Zahlen statt aussetzen: wann das günstiger ist
Die Aussetzung kostet 6 % im Jahr, aber nur, wenn du verlierst. Zahlst du und gewinnst im Einspruchsverfahren, verzinst das Finanzamt die Erstattung erst ab dem Zinsbeginn nach § 233a AO, frühestens ab deiner Zahlung und mit 0,15 % je vollem Monat (§ 233a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3, § 238 Abs. 1a AO). Für Monate ab dem 1. Januar 2027 sieht der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 der Bundesregierung 0,3 % vor (Bundesrats-Drucksache 447/26); beschlossen ist er nicht (geprüft am 24. September 2026). Wie der Zinslauf rechnet, zeigt der Beitrag zu Nachzahlungszinsen. Vor Gericht gleicht sich das an: Gewinnst du dort, gibt es ab Erhebung der Klage bis zur Auszahlung 0,5 % Prozesszinsen je vollem Monat, verrechnet mit Zinsen nach § 233a für denselben Zeitraum (§ 236 AO).
Aussetzen lohnt sich also vor allem, wenn dir das Geld fehlt oder du es im Betrieb brauchst und deine Gründe stark sind. Liegt das Geld ohnehin auf dem Konto und ist der Ausgang offen, ist Zahlen oft günstiger. Weil das Finanzamt auch teilweise aussetzen kann, geht beides zugleich: Aussetzung für den Teil mit den stärksten Gründen, Zahlung für den Rest.
Stimmt der Bescheid und dir fehlt bloß das Geld, hilft die Aussetzung nicht. Dann geht es um eine Stundung, auch in Raten. Sie kostet ebenfalls 0,5 % Zinsen je vollem Monat, und die bleiben, selbst wenn der Bescheid nach Ablauf der Stundung geändert wird (§ 234 Abs. 1 AO). Mehr dazu unter Ratenzahlung beim Finanzamt beantragen. Kommen Stundung und Aussetzung beide in Betracht, ist laut Anwendungserlass im Regelfall auszusetzen (AEAO zu § 361 Nr. 1.4).
Aussetzen, zahlen oder teilen: fünf Schritte ab dem Bescheid
- Den Zahltag aus dem Bescheid ablesen und das Ende der Einspruchsfrist bestimmen: bei Post Tag der Aufgabe plus vier Tage, dann ein Monat. enno behält Fristen wie diese im Blick; Einspruch und Antrag schickst du selbst.
- Den strittigen Betrag ausrechnen und mit dem Deckel vergleichen: Steuer minus Vorauszahlungen und Steuerabzüge.
- Die Kosten einer Niederlage überschlagen, Betrag auf 50 € abgerundet mal 0,5 % mal erwartete Monate, und dann entscheiden: aussetzen, zahlen oder teilen.
- Einspruch und Antrag mit Belegen vor dem Zahltag absenden, den unstrittigen Rest pünktlich überweisen. Ist schon abgebucht, die Aufhebung beantragen.
- Nach einer Ablehnung die Zahlungsfrist nutzen oder zum Finanzgericht gehen. Nach der Einspruchsentscheidung bis zum Ende der Aussetzung zahlen oder mit der Klage neu Aussetzung beantragen; sie gilt grundsätzlich nur für eine Stufe (AEAO zu § 361 Nr. 8.2.1).
Ob deine Gründe für ernstliche Zweifel tragen, schätzt im Einzelfall eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater ein.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 27 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 27 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
Finanzverwaltung
Behörden, Kammern und Portale
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
Alte Jahre sollten kein Lebensthema sein.
Rekonstruktion aus Bankdaten, auch wenn Belege fehlen. Am Ende weißt du, was wann fällig ist, und hast eine Akte für die Kanzlei. enno bereitet vor, du prüfst und übermittelst selbst.
Weiterlesen
- Finanzamt & NachholenSchätzungsbescheid erhalten: was tun, solange die Einspruchsfrist läuftSchätzungsbescheid, was tun? Wie du den Brief liest, die Einspruchsfrist rechnest, die Zahlung aussetzen lässt und die Schätzung durch deine Erklärung ersetzt.
- Finanzamt & NachholenVollstreckung durch das Finanzamt: der Ablauf vom Zahltag bis zur VermögensauskunftVollstreckung durch das Finanzamt: der Ablauf vom Zahltag über Mahnung, Pfändung und Vollziehungsbeamten bis zur Vermögensauskunft, und was du jeweils tun kannst.
- Finanzamt & NachholenEinspruchsfrist verpasst: welche Wege zum Steuerbescheid jetzt noch offen sindEinspruchsfrist beim Steuerbescheid verpasst? Wann Wiedereinsetzung greift, was der Vorbehalt offenhält und welche Fehler die §§ 129, 173 und 173a AO noch erfassen.