Gewerbesteuererklärung Pflicht? Wer abgeben muss und wer unter dem Freibetrag nicht

Gewerbesteuererklärung Pflicht: wann Einzelunternehmer unter dem Freibetrag keine abgeben, was ein Verlust auslöst und warum GmbH und UG immer abgeben.

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10 Min
Thema
Steuern & Fristen
Für
Selbstständige im laufenden Betrieb

Das Wichtigste in Kürze

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften geben eine Gewerbesteuererklärung nur ab, wenn der Gewerbeertrag 24.500 € übersteigt, zum Ende des Vorjahres ein Gewerbeverlust festgestellt ist oder das Finanzamt die Erklärung verlangt.
  • GmbH und UG geben sie jedes Jahr ab, auch mit Verlust; die Kleinunternehmerregelung ändert an der Pflicht nichts, weil sie nur die Umsatzsteuer betrifft.
  • Ein Verlust allein verpflichtet nicht zur Erklärung; stellt das Finanzamt ihn aber fest, etwa nach einer freiwilligen Erklärung, bist du für das Folgejahr erklärungspflichtig, und dort geht der Verlust schon vor dem Freibetrag ab.
  • Die Erklärung für 2026 geht bis zum 2. August 2027 per ELSTER ans Finanzamt, mit Kanzlei bis zum 29. Februar 2028; bei Verspätung drohen 25 € Zuschlag je angefangenem Monat.
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Illustration: kleiner Holzwegweiser mit zwei leeren Pfeilen in entgegengesetzte Richtungen, daneben ein leeres Formularblatt und ein Tintenfass
Inhalt · 7 Abschnitte
  1. 01Was § 25 GewStDV verlangt und was nicht
  2. 02Welche Lage welche Erklärung auslöst
  3. 03Es zählt der Gewerbeertrag, nicht Umsatz oder Kleinunternehmerstatus
  4. 04Ein Verlust verpflichtet nicht, seine Feststellung schon
  5. 05Frist und Übermittlung: dieselben Termine wie bei der Einkommensteuer
  6. 06Messbescheid vom Finanzamt, Steuerbescheid von der Gemeinde
  7. 07Die Gewerbesteuererklärung 2026 einordnen, bevor das Jahr endet

Mit einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft musst du eine Gewerbesteuererklärung nur in drei Fällen abgeben: Dein Gewerbeertrag lag im Jahr über 24.500 €, zum Ende des Vorjahres war ein Gewerbeverlust festgestellt, oder das Finanzamt hat die Erklärung ausdrücklich von dir verlangt. Trifft nichts davon zu, gibst du keine ab, auch keine Erklärung mit null. Eine GmbH oder UG gibt dagegen jedes Jahr ab. Ob du Kleinunternehmer bist, spielt keine Rolle.

Was § 25 GewStDV verlangt und was nicht

§ 14a GewStG verlangt die Erklärung vom Steuerschuldner, und zwar elektronisch. Das bist bei einem Einzelunternehmen du, bei einer GbR, OHG oder KG die Gesellschaft (§ 5 Abs. 1 GewStG). Wer tatsächlich abgeben muss, regelt eine Verordnung, und zwar laut Gesetz „unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigrenzen“ (§ 35c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e GewStG). Von den sieben Nummern in § 25 Abs. 1 GewStDV zählen für Selbstständige und kleine Firmen vier:

Nummer
Wen sie trifft
Was die Pflicht auslöst
1
jedes gewerbesteuerpflichtige Unternehmen
ein Gewerbeertrag im Jahr von mehr als 24.500 €
2
GmbH, UG und andere Kapitalgesellschaften
nichts weiter, die Pflicht gilt jedes Jahr
6
jedes Unternehmen
ein vortragsfähiger Gewerbeverlust, festgestellt zum Ende des Vorjahres
7
jedes gewerbesteuerpflichtige Unternehmen
ein Schreiben des Finanzamts, das die Erklärung verlangt

Die übrigen betreffen etwa Genossenschaften und Vereine.

Die Finanzverwaltung darf auch öffentlich zur Abgabe auffordern (§ 149 Abs. 1 AO). Die bayerische Aufforderung für 2025 nennt bei der Gewerbesteuer aber nur die Fälle der Verordnung, ein Einzelunternehmen unter dem Freibetrag kommt darin nicht vor. Die jährliche „Nullmeldung“, zu der manche Ratgeber raten, verlangt also weder die Verordnung noch diese Aufforderung.

Schreibt dir das Finanzamt dagegen persönlich, bist du zur Abgabe verpflichtet, auch weit unter 24.500 € (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO, § 25 Abs. 1 Nr. 7 GewStDV).

Welche Lage welche Erklärung auslöst

Geh die Zeilen von oben nach unten durch, die erste passende entscheidet.

Deine Lage für 2026
Gewerbesteuererklärung
Grundlage
Schreiben vom Finanzamt, das die Erklärung anfordert
ja, auch wenn der Messbetrag 0 € beträgt
Nr. 7, § 149 Abs. 1 Satz 2 AO
Freiberufler ohne gewerbliche Tätigkeit
keine, es fällt keine Gewerbesteuer an
§ 2 Abs. 1 GewStG, § 15 Abs. 2 EStG
GmbH oder UG
ja, jedes Jahr, auch mit Verlust
Nr. 2
Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2025 festgestellt
ja, auch unter 24.500 €
Nr. 6
Gewerbeertrag 2026 über 24.500 €
ja
Nr. 1
Gewerbeertrag 2026 negativ
keine Pflicht; freiwillig, wenn der Verlust festgestellt werden soll
§ 10a GewStG
Gewerbeertrag 2026 von 0 bis 24.500 €
keine
keine Nummer greift

Ob deine Tätigkeit überhaupt ein Gewerbe ist, klärt der Beitrag Freiberufler oder Gewerbe. Landest du in einer Ja-Zeile und hast Betriebsstätten in mehr als einer Gemeinde, kommt eine Zerlegungserklärung dazu (§§ 14a, 28 GewStG). Dafür kann ein Warenlager im Nachbarort reichen, denn § 12 AO zählt Warenlager zu den Betriebsstätten. Führst du als Einzelunternehmer mehrere Betriebe verschiedener Art, verlangt ELSTER für jeden eine eigene Erklärung.

Merke

Vier Dinge lösen die Pflicht aus: mehr als 24.500 € Gewerbeertrag, die Rechtsform GmbH oder UG, ein zum Vorjahresende festgestellter Verlust und eine Aufforderung des Finanzamts. Umsatz und Kleinunternehmerstatus gehören nicht dazu.

Es zählt der Gewerbeertrag, nicht Umsatz oder Kleinunternehmerstatus

Die Kleinunternehmerregelung befreit dich nur von Erklärungen zur Umsatzsteuer (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG nimmt dich von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG aus). Auch der Umsatz sagt wenig: Ein Onlinehändler kann weit mehr als 24.500 € einnehmen und nach Wareneinkauf und Versand deutlich darunter landen.

Maßgeblich ist der Gewerbeertrag, also der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb nach den Regeln der Einkommensteuer, erhöht um Hinzurechnungen und gemindert um Kürzungen (§ 7 GewStG). Wann Miete, Leasing und Zinsen dabei zählen und warum Kosten aus der Zeit vor dem Start herausfallen, rechnet der Beitrag zum Gewerbesteuer-Freibetrag vor.

Für die Erklärungspflicht hat das im Gründungsjahr eine Folge. Hast du vor dem ersten Verkauf 1.000 € ausgegeben, um den gemieteten Laden herzurichten, stehen sie in deiner EÜR, im Gewerbeertrag aber nicht: Bloße Vorbereitung begründet die Gewerbesteuerpflicht noch nicht (R 2.5 Abs. 1 und R 7.1 Abs. 3 GewStR). Aus 24.000 € Gewinn werden so 25.000 € Gewerbeertrag, und die Erklärung wird Pflicht. Auf Monate umgerechnet wird die Grenze nicht. Es zählt der Gewerbeertrag ab Beginn der Steuerpflicht (§ 14 GewStG), auch wenn das nur ein paar Monate sind.

Ein Verlust verpflichtet nicht, seine Feststellung schon

Einen Verlust im laufenden Jahr nennt § 25 GewStDV nicht. Hat dein Einzelunternehmen 2026 einen negativen Gewerbeertrag und greift keine andere Nummer, gibst du für 2026 keine ab.

Das Finanzamt stellt den Gewerbeverlust aber gesondert fest (§ 10a Satz 6 GewStG), und zwar mit den Zahlen, die es für die Festsetzung des Messbetrags dieses Jahres verwendet hat (§ 35b Abs. 2 GewStG). In ELSTER steckt die „Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes“ im selben Formular wie die Gewerbesteuererklärung. Wer freiwillig abgibt, liefert also die Zahlen für die Feststellung. Liegt der Feststellungsbescheid vor, hat er zwei Folgen:

  1. Ist zum Ende eines Jahres ein Verlust festgestellt, musst du für das folgende Jahr eine Erklärung abgeben, egal wie niedrig dein Gewerbeertrag dann ist (§ 25 Abs. 1 Nr. 6 GewStDV). Die Verordnung knüpft allein an die Feststellung an, gleich wie hoch der Verlust ist und ob eine freiwillige Erklärung dahintersteht.
  2. Der Verlust wird im nächsten Jahr von Amts wegen verrechnet, nach Hinzurechnungen und Kürzungen, aber vor dem Freibetrag (§ 10a Satz 1, § 11 Abs. 1 GewStG, R 10a.1 Abs. 3 GewStR). Liegst du ohnehin unter 24.500 €, geht er trotzdem ab und spart dabei keine Steuer. Etwas bringt er nur in einem Jahr, in dem du ohne ihn über dem Freibetrag lägst.

Deine Einkommensteuer berührt das nicht. Einen Verlust, der dort übrig bleibt, stellt das Finanzamt getrennt nach § 10d Abs. 4 EStG fest.

BeispielTill, Onlinehändler für Fahrradteile in Freiburg

Till verkauft seit Februar 2025 Ketten, Bremsbeläge, Schläuche und Beleuchtung über seinen eigenen Onlineshop. Er ist Einzelunternehmer mit Gewerbe in Freiburg, nutzt die Kleinunternehmerregelung und hat keine Kanzlei. Die Ware liegt in einem gemieteten Raum in Freiburg, eine zweite Betriebsstätte gibt es nicht. Kosten vor dem ersten Verkauf hatte er keine.

Posten 2025
Betrag
Einnahmen Februar bis Dezember
23.400 €
Wareneinkauf, darin der Aufbau des Lagers
−17.900 €
Versand und Verpackung
−3.120 €
Shopsystem, Zahlungsanbieter, Gebühren
−2.460 €
Lagerraum, 11 × 190 €
−2.090 €
Werbung, Produktfotos, Sonstiges
−1.680 €
Ergebnis
−3.850 €

Mit 27.250 € Kosten: 23.400 € − 27.250 € = −3.850 €. Seine Lagermiete ist für eine Hinzurechnung viel zu niedrig, der Gewerbeverlust beträgt ebenfalls 3.850 €.

Für 2025 muss Till nichts abgeben. Er übermittelt die Gewerbesteuererklärung im Juni 2026 trotzdem mit der Einkommensteuererklärung, damit der Verlust festgestellt wird. Das Finanzamt setzt den Messbetrag auf 0 € fest und stellt 3.850 € Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2025 fest.

Im September 2026 rechnet er hoch:

Posten 2026, hochgerechnet
Betrag
Einnahmen
61.200 €
Wareneinkauf
−30.500 €
Versand und Verpackung
−4.300 €
Shopsystem, Zahlungsanbieter, Gebühren
−2.700 €
Lagerraum, 12 × 190 €
−2.280 €
Werbung, Produktfotos, Sonstiges
−1.900 €
Gewinn
19.520 €

Mit 41.680 € Kosten: 61.200 € − 41.680 € = 19.520 €. Ohne Hinzurechnungen ist das auch sein Gewerbeertrag. Nr. 1 greift damit nicht, wohl aber Nr. 6, denn zum 31. Dezember 2025 ist ein Verlust festgestellt. Till muss für 2026 eine Gewerbesteuererklärung abgeben, obwohl er unter dem Freibetrag bleibt und Kleinunternehmer ist, und zwar bis zum 2. August 2027.

Der Verlust geht 2026 ab, bevor der Freibetrag kommt: 19.520 € − 3.850 € = 15.670 €. Gewerbesteuer fällt keine an, ohne den Verlust aber auch nicht. Er ist verbraucht, gespart hat er nichts.

Kommt Till dank des Weihnachtsgeschäfts auf 27.000 € Gewinn, sieht es anders aus. Ohne Verlust läge er über dem Freibetrag, mit Verlust bei 27.000 € − 3.850 € = 23.150 € darunter. Dann hat die freiwillige Erklärung für 2025 Gewerbesteuer gespart.

In beiden Fällen ist der Verlust Ende 2026 aufgebraucht, für 2027 zählen dann wieder nur Grenze und Aufforderung.

Frist und Übermittlung: dieselben Termine wie bei der Einkommensteuer

Bis wann die Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt sein muss, legen die obersten Finanzbehörden der Länder fest (§ 25 Abs. 2 GewStDV). Sie nehmen dafür die Frist der übrigen Jahreserklärungen, sieben Monate ab Jahresende (§ 149 Abs. 2 AO); die Finanzverwaltung Baden-Württemberg etwa führt die Gewerbesteuer in derselben Fristentabelle wie die Einkommensteuer. Die längere Kanzlei-Frist gilt ebenfalls, § 149 Abs. 3 Nr. 3 AO nennt sie ausdrücklich.

Erklärung für
ohne Kanzlei
mit Kanzlei
2025
31. Juli 2026, vorbei
Mo., 1. März 2027
2026
Mo., 2. August 2027
Di., 29. Februar 2028

Warum 2027 der 1. März und der 2. August gelten, steht im Beitrag zur Steuererklärung Frist 2026.

Frist

Gewerbesteuererklärung 2026 ohne Kanzlei: bis Montag, 2. August 2027. Mit Kanzlei: bis Dienstag, 29. Februar 2028.

In Mein ELSTER liegt die „Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)“ unter „Formulare und Leistungen“ bei „Alle Formulare“, die Verlustfeststellung ist darin enthalten. Für eine Zerlegung übermittelst du zusätzlich die „Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages (GewSt 1 D)“. Auf Papier geht es nur mit Antrag bei unbilliger Härte und eigenhändiger Unterschrift (§ 14a GewStG).

Der Verspätungszuschlag folgt hier einer eigenen Regel: 25 € je angefangenem Monat, egal wie hoch der Messbetrag ist (§ 152 Abs. 6 AO). Gibst du innerhalb von 14 Monaten nach Jahresende ab, kann das Finanzamt ihn festsetzen, danach muss es, außer es hat die Frist verlängert. Bei der Einkommensteuer entfällt dieses Muss, wenn die Steuer auf 0 € festgesetzt wird (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 AO). Absatz 6 übernimmt von den Ausnahmen aber nur die Fristverlängerung, ein Messbetrag von 0 € schützt dich also nicht. Eine freiwillige Erklärung wie Tills für 2025 kostet keinen Zuschlag, weil § 152 Abs. 1 AO eine Pflicht zur Abgabe voraussetzt. Gibst du trotz Pflicht nichts ab, kann das Finanzamt den Gewerbeertrag schätzen (§ 162 AO).

Achtung

Ist ein Gewerbeverlust festgestellt, bist du für das Jahr danach erklärungspflichtig. Vergisst du diese Erklärung, kann das 25 € je angefangenem Monat kosten, nach 14 Monaten zwingend, auch wenn am Ende kein Cent Gewerbesteuer herauskommt.

Messbescheid vom Finanzamt, Steuerbescheid von der Gemeinde

Nach der Erklärung kommt Post von zwei Absendern. Zuerst legt das Finanzamt den Messbetrag fest und entscheidet damit auch, ob du gewerbesteuerpflichtig bist (§ 184 Abs. 1 AO). Den Inhalt stellt es der Gemeinde zum Abruf bereit (§ 184 Abs. 3 AO), und die setzt mit ihrem Hebesatz die Gewerbesteuer fest (§ 16 GewStG).

Bescheid
Absender
Was darin entschieden wird
Gewerbesteuermessbescheid
Finanzamt
Gewerbeertrag, Messbetrag, Steuerpflicht
Verlustfeststellungsbescheid
Finanzamt
vortragsfähiger Gewerbeverlust zum 31. Dezember
Gewerbesteuerbescheid
Gemeinde
Steuer nach dem Hebesatz

Hältst du den Gewerbeertrag für falsch, hilft ein Brief an die Stadt nicht. Was im Messbescheid steht, greifst du nur mit einem Einspruch gegen diesen Bescheid an (§ 351 Abs. 2 AO), beim Finanzamt und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO). Ändert das Finanzamt den Messbescheid, muss die Gemeinde ihren Bescheid anpassen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, über § 1 Abs. 2 AO auch für sie). Und ändert sich im Einkommensteuerbescheid dein Gewinn aus Gewerbebetrieb, zieht das Finanzamt den Messbescheid von sich aus nach (§ 35b Abs. 1 GewStG).

Die Gewerbesteuererklärung 2026 einordnen, bevor das Jahr endet

  1. Sieh in deine Post vom Finanzamt: Verlangt ein Schreiben die Gewerbesteuererklärung, oder stellt ein Bescheid einen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2025 fest? Dann steht die Pflicht für 2026 fest.
  2. Rechne den Gewinn 2026 bis Dezember hoch und prüfe, ob Hinzurechnungen oder Kosten vor dem Start den Gewerbeertrag verschieben. Die Hochrechnung taugt nur so viel wie dein Buchungsstand. enno sortiert dafür jede Nacht Bank und Belege und behält deine Fristen im Blick. Prüfen und übermitteln musst du selbst.
  3. Liegst du über 24.500 € oder greift ein anderer Auslöser, trag den 2. August 2027 ein (mit Kanzlei den 29. Februar 2028) und plane die Erklärung mit Einkommensteuer und EÜR zusammen.
  4. Bleibt dein Einzelunternehmen oder deine Personengesellschaft darunter, ohne festgestellten Verlust und ohne Schreiben, entfällt sie für 2026. Deine Einkommensteuererklärung mit Anlage G hängt nicht daran.
  5. Zeichnet sich ein Verlust ab, entscheide bewusst, ob du für 2026 freiwillig eine Gewerbesteuererklärung abgibst. Stellt das Finanzamt den Verlust daraufhin fest, bist du für 2027 erklärungspflichtig, und Steuer spart der Verlust nur, wenn du ohne ihn über dem Freibetrag lägst. Rechnest du mit mehreren Verlustjahren, frag vorher eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 29 Quellen, geprüft zum Stand .

Alle 29 Quellen anzeigen

Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Behörden, Kammern und Portale

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

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