UG-Verlustvortrag: drei Konten für jeden Verlust und der Anteilsverkauf, der zwei löscht

UG-Verlustvortrag: wie Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Bilanz Verluste getrennt führen, was das für die Rücklage heißt und wann § 8c KStG sie streicht.

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Thema
Steuern & Fristen
Für
UG und GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine UG oder GmbH führt jeden Verlust dreimal: für die Körperschaftsteuer nach § 10d EStG mit § 8 Abs. 1 KStG, für die Gewerbesteuer nach § 10a GewStG und in der Handelsbilanz; die beiden steuerlichen Vorträge stellt das Finanzamt per Bescheid fest.
  • Nur bei der Körperschaftsteuer geht ein Verlust bis 1 Million Euro in die zwei Vorjahre zurück; vorgetragen wird bei beiden Steuern bis 1 Million Euro voll, darüber bei der Körperschaftsteuer in den Abzugsjahren 2024 bis 2027 zu 70 % und ab 2028 zu 60 %, bei der Gewerbesteuer zu 60 %.
  • Die 25-%-Rücklage der UG rechnet mit dem Jahresüberschuss und dem Verlustvortrag der Handelsbilanz, der festgestellte steuerliche Vortrag spielt dafür keine Rolle (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
  • Gehen innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einen Erwerber, sind beide steuerlichen Vorträge nicht mehr abziehbar (§ 8c KStG, § 10a Satz 10 GewStG), außer eine Ausnahme wie der fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d KStG greift.
Illustration: drei verschiedenfarbige Notizbücher, eine kleine Schiefertafel mit Kreide und eine runde Holzscheibe, aus der ein Stück herausgeschoben ist
Inhalt · 7 Abschnitte
  1. 01Ein Verlust, drei Konten: die Regeln im Vergleich
  2. 02Körperschaftsteuer: zwei Jahre zurück, ohne Frist nach vorn
  3. 03Gewerbesteuer: kein Rücktrag, 60 % über der Million
  4. 04Der Verlustvortrag in der Bilanz rechnet für sich
  5. 05§ 8c KStG: wenn mehr als die Hälfte der Anteile wandert
  6. 06Bettinas Lern-Plattform: 74.000 € Anlaufverlust und ein Investor mit 51 %
  7. 07Vor dem Abschluss und vor jedem Anteilsverkauf: die Vorträge in fünf Schritten prüfen

Eine UG oder GmbH führt ihre Verluste auf drei getrennten Konten: einem Verlustvortrag für die Körperschaftsteuer, einem für die Gewerbesteuer und einem in der Handelsbilanz. Die beiden steuerlichen stellt das Finanzamt jedes Jahr per Bescheid fest und zieht sie von späteren Gewinnen ab, bei der Körperschaftsteuer darf ein Verlust außerdem zwei Jahre zurückwandern. Nach dem Vortrag in der Bilanz richtet sich dagegen die 25-%-Rücklage der UG. Beide steuerlichen Konten verfallen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einen Erwerber gehen und keine Ausnahme greift.

Ein Verlust, drei Konten: die Regeln im Vergleich

Die Körperschaftsteuer übernimmt den Verlustabzug aus dem Einkommensteuergesetz, denn nach dessen Vorschriften bestimmt sich auch das Einkommen einer Körperschaft (§ 8 Abs. 1 KStG). Die Gewerbesteuer hat mit § 10a GewStG eine eigene Regel. Und die Handelsbilanz kennt weder Rücktrag noch Kappung: Dort steht ein Verlust im Eigenkapital, bis Gewinne oder Rücklagen ihn ausgleichen.

Körperschaftsteuer
Gewerbesteuer
Handelsbilanz
Rücktrag
ja, zuerst ins Vorjahr, der Rest ins zweite Vorjahr; Grenze 1 Mio. €
nein
nein
Vortrag
ja, ohne zeitliche Grenze
ja, ohne zeitliche Grenze
ja, als Posten „Verlustvortrag“ im Eigenkapital
Sockel und Quote
1 Mio. € voll, darüber 70 % in den Abzugsjahren 2024 bis 2027, ab 2028 60 %
1 Mio. € voll, darüber 60 %
keine Kappung
Feststellung
Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag (§ 10d Abs. 4 EStG)
Bescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust (§ 10a Satz 6 GewStG)
kein Bescheid, nur der festgestellte Jahresabschluss
über 50 % der Anteile an einen Erwerber
nicht mehr abziehbar (§ 8c KStG)
nicht mehr abziehbar (§ 10a Satz 10 GewStG)
bleibt stehen
mindert
das zu versteuernde Einkommen
den Gewerbeertrag
die Grundlage der UG-Rücklage

Körperschaftsteuer: zwei Jahre zurück, ohne Frist nach vorn

Einen Verlust, den die Gesellschaft im selben Jahr nicht ausgleichen kann, zieht das Finanzamt vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres ab, was dort nicht aufgeht, vom zweiten Vorjahr (§ 10d Abs. 1 EStG). Die Grenze liegt seit dem Verlustjahr 2024 wieder bei 1 Million €, für 2022 und 2023 waren es 10 Millionen. Den Bescheid des Vorjahres ändert das Finanzamt dafür selbst dann, wenn er unanfechtbar ist. Der Rücktrag läuft ohne Antrag; beantragen lässt sich nur der Verzicht, und der gilt für den ganzen Rücktrag. Ab 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz jährlich um einen Punkt, bis auf 10 % ab 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG). Ein Verlust, der in ein Jahr mit 15 % zurückgeht, spart dann mehr als einer, der in ein Jahr mit 12 % vorgetragen wird.

Was nicht zurückgeht, wird vorgetragen, und zwar zwingend im nächsten Jahr mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 10d Abs. 2 EStG: „sind … abzuziehen“). Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million € geht der Vortrag unbegrenzt ab, vom Teil darüber höchstens 70 %. Diese Quote gilt seit 2024 und fällt ab 2028 auf 60 % zurück, so regeln es die Artikel 2 und 6 des Wachstumschancengesetzes. Maßgeblich ist das Abzugsjahr, nicht das Verlustjahr.

Den Stand am 31. Dezember stellt das Finanzamt gesondert fest, mit den Zahlen der Körperschaftsteuerfestsetzung desselben Jahres (§ 10d Abs. 4 EStG). Mit der Körperschaftsteuer sinkt auch der Solidaritätszuschlag von 5,5 %; eine Freigrenze gibt es dabei für Kapitalgesellschaften nicht (§ 3 Abs. 3, § 4 SolZG).

Gewerbesteuer: kein Rücktrag, 60 % über der Million

Ein negativer Gewerbeertrag heißt Fehlbetrag und kürzt nur die Erträge späterer Jahre (§ 10a GewStG): bis 1 Million € voll, vom Gewerbeertrag darüber zu höchstens 60 %. Das Wachstumschancengesetz hat an dieser Quote nichts geändert.

Bei einer kleinen Gesellschaft laufen die beiden Steuerkonten damit meist im Gleichschritt, zumal Zinsen, Mieten und Leasingraten erst hinzugerechnet werden, wenn die maßgebliche Summe nach § 8 Nr. 1 GewStG 200.000 € übersteigt. Auseinander laufen sie bei großen Zahlen, etwa bei einer GmbH mit je 3 Mio. € Vortrag und 2,5 Mio. € Gewinn 2026, als Einkommen wie als Gewerbeertrag:

2026
Körperschaftsteuer
Gewerbesteuer
voll abziehbar
1.000.000 €
1.000.000 €
Quote auf die 1.500.000 € darüber
70 % = 1.050.000 €
60 % = 900.000 €
trotz Vortrag zu versteuern
450.000 €
600.000 €
Vortrag zum 31.12.2026
950.000 €
1.100.000 €

Den Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG) bekommen nur natürliche Personen und Personengesellschaften. Bei einer UG senkt jeder Euro Fehlbetrag also direkt den Gewerbeertrag, auf den die Steuer anfällt. Festgestellt wird der Fehlbetrag gesondert (§ 10a Satz 6 GewStG), die Erklärung dazu steckt in ELSTER im Formular GewSt 1 A. Eine Kapitalgesellschaft gibt es jedes Jahr ab, auch mit Verlust (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 GewStDV); mehr dazu im Beitrag, wer eine Gewerbesteuererklärung abgeben muss.

Der Verlustvortrag in der Bilanz rechnet für sich

Im Jahresabschluss erscheint ein Verlust zuerst als Jahresfehlbetrag und im Folgejahr als Verlustvortrag im Eigenkapital (§ 266 Abs. 3 HGB), ohne Sockel, Quote oder Bescheid. Die Geschäftsführung legt den Abschluss vor, die Gesellschafter stellen ihn fest (§ 42a, § 46 Nr. 1 GmbHG), und damit steht auch der Vortrag fest.

Genau diesen Posten braucht eine UG für ihre Rücklage. Nach § 5a Abs. 3 GmbHG mindert sie den Jahresüberschuss um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und stellt ein Viertel davon in die Rücklage, und zwar in der Bilanz des handelsrechtlichen Abschlusses. Dort steht der Jahresüberschuss nach Körperschaft- und Gewerbesteuer (§ 275 Abs. 2 HGB). Was das Finanzamt als Vortrag festgestellt hat, zählt für die Rücklage nicht. Wie das Viertel gebucht und verwendet wird, erklärt der Beitrag zur UG-Rücklage.

Warum die Zahl in der Bilanz von den festgestellten abweicht:

  1. Manche Ausgaben mindern den Jahresüberschuss, aber nicht das Einkommen, etwa 30 % der Bewirtungskosten (§ 8 Abs. 1 KStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
  2. Körperschaftsteuer und Soli sind steuerlich nicht abziehbar (§ 10 Nr. 2 KStG), die Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG). In der Bilanz sind alle drei Aufwand.
  3. Selbst entwickelte Software darf die Gesellschaft in der Handelsbilanz aktivieren (§ 248 Abs. 2 HGB), steuerlich nicht (§ 5 Abs. 2 EStG).
  4. Rücktrag, Kappung und § 8c kennt nur das Steuerrecht.

Welche Abweichungen schon im Datensatz der E-Bilanz stehen und welche erst die Steuererklärung korrigiert, zeigt der Beitrag zur E-Bilanz.

§ 8c KStG: wenn mehr als die Hälfte der Anteile wandert

Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte an einen Erwerber übertragen, spricht das Gesetz von einem schädlichen Beteiligungserwerb. Alle bis dahin nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verluste sind danach nicht mehr abziehbar (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG), bei der Gewerbesteuer ebenso (§ 10a Satz 10 GewStG). Das trifft den festgestellten Vortrag und einen Verlust, der im laufenden Jahr bis zur Übertragung aufgelaufen ist.

  • Kauft derselbe Investor 2027 30 % und 2030 weitere 25 %, löst der zweite Kauf die Folge aus.
  • Als ein Erwerber gelten auch ihm nahestehende Personen und eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen.
  • Eine Kapitalerhöhung zählt wie eine Übertragung, soweit sie die Beteiligungsquoten verschiebt (§ 8c Abs. 1 Satz 3 KStG). Hält ein Investor nach der Erhöhung 51 %, ist der Vortrag weg.
  • Bis einschließlich 50 % passiert nichts. Die geltende Fassung kennt keine anteilige Kürzung ab 25 % und gilt für alle Übertragungen seit 2008 (§ 34 Abs. 6 KStG).

Ausnahmen, die den Vortrag retten können

Die sogenannte Konzernklausel nimmt Übertragungen aus, bei denen Veräußerer und Erwerber über Beteiligungen von jeweils 100 % verbunden sind (§ 8c Abs. 1 Satz 4 KStG). Überträgst du deine Anteile auf eine Holding-GmbH, die dir allein gehört, bleibt der Vortrag stehen.

Soweit der Verlust die stillen Reserven der Gesellschaft nicht übersteigt, bleibt er ebenfalls abziehbar (§ 8c Abs. 1 Satz 5 bis 8 KStG). Stille Reserven sind hier der Unterschied zwischen dem steuerlichen Eigenkapital und dem gemeinen Wert der Anteile, bei negativem Eigenkapital der Unterschied zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens. Zahlt ein Investor weit mehr, als das steuerliche Eigenkapital hergibt, etwa für eine selbst entwickelte Plattform, die steuerlich nicht in der Bilanz steht, kann das den Vortrag ganz oder teilweise decken.

Der fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d KStG hilft auf Antrag, wenn die Gesellschaft seit ihrer Gründung oder mindestens seit Beginn des dritten Jahres vor dem Erwerbsjahr ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält. Organträger oder an einer Mitunternehmerschaft beteiligt darf sie zu Beginn dieses Zeitraums nicht gewesen sein. Der Antrag steht in der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr des Erwerbs, danach wird der Betrag gesondert festgestellt und vor dem übrigen Vortrag abgezogen. Für den Gewerbeverlust gilt das mit, wenn diese Feststellung vorliegt (§ 10a Satz 11 GewStG).

Die Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) gilt dagegen nur für einen Erwerb, der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verhindern oder beseitigen soll und die wesentlichen Betriebsstrukturen erhält.

Achtung

Der fortführungsgebundene Vortrag geht später doch unter, wenn die Gesellschaft den Geschäftsbetrieb einstellt, ruhen lässt oder einem anderen Zweck zuführt, einen zusätzlichen aufnimmt, sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, Organträger wird oder Wirtschaftsgüter unter dem gemeinen Wert übernimmt (§ 8d Abs. 2 KStG). Übrig bleibt dann nur, was stille Reserven zum Ende des Vorjahres decken. Was ein Investor nach dem Einstieg vorhat, gehört deshalb vor der Unterschrift auf den Tisch.

Bettinas Lern-Plattform: 74.000 € Anlaufverlust und ein Investor mit 51 %

BeispielBettina, UG für eine Lern-Plattform in Jena

Bettina hat ihre UG im Januar 2024 in Jena gegründet und eintragen lassen. Auf der Plattform buchen Berufsschulen Übungskurse für ihre Klassen. Bettina hält alle Anteile und führt die Geschäfte, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, selbst entwickelte Software aktiviert die UG nicht. Alle Beträge sind Beispielzahlen.

2024 und 2025. Die GuV 2024 endet mit einem Jahresfehlbetrag von 46.000 €, die GuV 2025 mit 28.000 €. In 2025 stecken 1.400 € Bewirtung bei Workshops mit Lehrkräften, davon sind 30 % = 420 € steuerlich nicht abziehbar. Zurücktragen lässt sich nichts: Vor 2024 gab es die UG nicht, und 2024 war selbst ein Verlustjahr.

Stand 31.12.2025
Körperschaftsteuer
Gewerbesteuer
Handelsbilanz
Verlust 2024
46.000 €
46.000 €
46.000 €
Verlust 2025
27.580 €
27.580 €
28.000 €
Vortrag
73.580 €
73.580 €
74.000 €

28.000 € − 420 € = 27.580 €. Weil keine Hinzurechnungen anfallen, ist der Gewerbeverlust so hoch wie der körperschaftsteuerliche.

2026. Die Kanzlei rechnet mit 52.000 € Gewinn vor Steuern, ohne nicht abziehbare Ausgaben. Beide Vorträge gehen voll ab, zu versteuern bleiben 52.000 € − 52.000 € = 0 €, und auf beiden Konten stehen danach noch 73.580 € − 52.000 € = 21.580 €. Ohne Vortrag wären 7.800 € Körperschaftsteuer, 429 € Soli und in Jena, wo der Hebesatz seit 2015 bei 450 % liegt, 52.000 € × 3,5 % × 450 % = 8.190 € Gewerbesteuer fällig gewesen.

Weil keine Steuer anfällt, beträgt auch der Jahresüberschuss 52.000 €. Für die Rücklage zieht Bettina den Vortrag der Bilanz ab: 52.000 € − 74.000 € = −22.000 €. In die Rücklage kommt nichts, 22.000 € bleiben als Verlust in der Bilanz.

2027. Ein Investor will Anfang Januar 2027 von Bettina 51 % der Anteile kaufen. Die 21.580 € auf beiden Steuerkonten wären danach nicht mehr abziehbar, die 22.000 € in der Bilanz blieben. Für 2027 plant die Kanzlei 60.000 € Gewinn vor Steuern, alles nach dem Einstieg:

2027
§ 8c greift
Vortrag bleibt, etwa nach § 8d
zu versteuerndes Einkommen
60.000 €
60.000 € − 21.580 € = 38.420 €
Körperschaftsteuer 15 %
9.000,00 €
5.763,00 €
Soli 5,5 %
495,00 €
316,96 €
Gewerbeertrag, auf volle 100 € abgerundet
60.000 €
38.400 €
Gewerbesteuer: 3,5 % × 450 %
9.450,00 €
6.048,00 €
Steuern zusammen
18.945,00 €
12.127,96 €
Jahresüberschuss
41.055,00 €
47.872,04 €
abzüglich Verlustvortrag der Bilanz
22.000,00 €
22.000,00 €
ein Viertel in die Rücklage
4.763,75 €
6.468,01 €

Der Wegfall kostet die UG 18.945,00 € − 12.127,96 € = 6.817,04 € Steuern.

Die UG betreibt seit ihrer Gründung nur die Plattform und ist weder Organträger noch an einer Personengesellschaft beteiligt. Für § 8d darf bis Ende 2027 keines der oben genannten Ereignisse dazukommen. Bettina lässt die Kanzlei den Antrag für die Körperschaftsteuererklärung 2027 vormerken und aus dem Kaufpreis nachrechnen, ob stille Reserven den Vortrag ohnehin decken. Den Investor fragt sie, ob er ein zweites Geschäft in die UG holen will.

Merke

§ 8c KStG streicht nur die steuerlichen Vorträge. Der Verlustvortrag in der Bilanz bleibt, und bis er aufgebraucht ist, zieht die UG ihn vom Jahresüberschuss ab, bevor sie das Viertel für die Rücklage rechnet.

Vor dem Abschluss und vor jedem Anteilsverkauf: die Vorträge in fünf Schritten prüfen

  1. Leg die beiden Feststellungsbescheide zum letzten 31. Dezember neben den Verlustvortrag aus dem festgestellten Jahresabschluss und lass dir jede Abweichung erklären. Stimmt eine Zahl nicht, richtet sich der Einspruch in der Regel gegen den Körperschaftsteuerbescheid oder den Gewerbesteuermessbescheid desselben Jahres, denn deren Zahlen übernimmt die Feststellung (§ 10d Abs. 4 Satz 4 EStG, § 35b Abs. 2 GewStG). Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO).
  2. Rechne die Rücklage der UG mit dem Vortrag aus der Bilanz, nie mit dem Betrag aus dem Bescheid.
  3. Zähl alle Übertragungen der letzten fünf Jahre an denselben Erwerber und ihm nahestehende Personen zusammen, Kapitalerhöhungen eingeschlossen. Was über 50 % führt, löst § 8c aus.
  4. Lass vor der Unterschrift prüfen, ob eine Ausnahme greift: eine Holding, die dir zu 100 % gehört, stille Reserven laut Kaufpreis oder § 8d. Ob das in deinem Fall trägt, klärst du mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
  5. Setzt ihr auf § 8d, gehört der Antrag in die Körperschaftsteuererklärung des Erwerbsjahres. Haltet schriftlich fest, welche Pläne nach dem Einstieg den Vortrag noch kosten könnten, etwa ein zweites Geschäft oder eine Organschaft.

Vollständig sind die Anlaufverluste nur, wenn jede Ausgabe gebucht ist. Dafür sortiert enno nachts Bank und Belege, die Kanzlei bekommt einen DATEV-Export. Wie ein Verlust im Einzelunternehmen wandert und dort zuerst das Gehalt mindert, steht in Verlust in der Selbstständigkeit.

Quellen

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Behörden, Kammern und Portale

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