Verlust in der Selbstständigkeit: wohin das Minus bei der Steuer wandert
Verlust in der Selbstständigkeit: wie das Minus dein Gehalt mindert, wann es in die zwei Vorjahre oder in spätere Jahre geht und warum du trotzdem abgibst.
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- 10 Min
- Thema
- Steuern & Fristen
- Für
- Gründerinnen und Gründer im ersten Jahr
Das Wichtigste in Kürze
- Ein negativer Gewinn aus der EÜR senkt zuerst deine übrigen Einkünfte desselben Jahres, etwa ein Gehalt, weil die Einkommensteuer die Einkünfte eines Jahres zum Gesamtbetrag zusammenzählt (§ 2 Abs. 3 EStG).
- Den Rest eines Verlusts aus 2026 zieht das Finanzamt bis 1 Million Euro automatisch vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2025 und danach 2024 ab; verzichtest du auf diesen Rücktrag, dann nur ganz, und der Betrag wird vorgetragen (§ 10d EStG).
- Der Vortrag wirkt ohne zeitliche Grenze, bis 1 Million Euro Gesamtbetrag der Einkünfte voll, darüber in den Abzugsjahren 2024 bis 2027 mit höchstens 70 Prozent des übersteigenden Teils, ab 2028 mit 60 Prozent.
- Rücktrag und Vortrag gibt es nur mit Einkommensteuererklärung, den Vortrag zusätzlich nur per Verlustfeststellungsbescheid; bei der Gewerbesteuer wird ein Verlust nur vorgetragen, die Umsatzsteuer fragt nicht nach dem Gewinn.

Inhalt · 7 Abschnitte
- 01Was ein negativer Gewinn in der EÜR steuerlich ist
- 02Zuerst wird das Minus mit dem Gehalt verrechnet
- 03Der Rest geht zwei Jahre zurück oder in die Zukunft
- 04Silas' erstes Studiojahr: 17.400 Euro Verlust, 2.988 Euro zurück
- 05Der Verlustfeststellungsbescheid und warum du trotz Verlust abgibst
- 06Gewerbesteuer und Umsatzsteuer rechnen für sich
- 07Vor der Erklärung für 2026: den Verlust in sechs Schritten sichern
Machst du mit deiner Selbstständigkeit Verlust, senkt das Minus zuerst deine anderen Einkünfte im selben Jahr, zum Beispiel das Gehalt aus dem Job vor der Gründung. Was danach noch übrig ist, zieht das Finanzamt von den Einkünften der zwei Vorjahre ab und erstattet dort Steuer, oder es stellt den Betrag als Verlustvortrag für spätere Gewinne fest. Beides passiert nur, wenn du eine Einkommensteuererklärung abgibst, auch wenn am Ende keine Steuer herauskommt. Bei der Umsatzsteuer ändert der Verlust nichts.
Was ein negativer Gewinn in der EÜR steuerlich ist
Ohne Buchführungspflicht ermittelst du den Gewinn meist mit der Einnahmenüberschussrechnung: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG). Sind die Ausgaben höher als die Einnahmen, steht dort ein negativer Gewinn. In der Anlage EÜR 2026 heißt die Ergebniszeile 98 „Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust“.
Für die Einkommensteuer ist dieser Gewinn deine Einkunft aus Gewerbebetrieb, als Freiberufler deine Einkunft aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Ein Minus in der EÜR wird so zu negativen Einkünften in der Anlage G oder Anlage S.
Jede Ausgabe, die in der EÜR fehlt, fehlt später auch im Verlust. Im ersten Jahr, in dem vieles zum ersten Mal gekauft wird, lohnt es sich deshalb besonders, jeden Beleg beisammenzuhaben. enno gleicht dafür jede Buchung mit ihrem Beleg ab, benennt jede Lücke und bereitet die EÜR mit Quellen vor. Du prüfst und übermittelst selbst.
Zuerst wird das Minus mit dem Gehalt verrechnet
Die Einkommensteuer rechnet nicht jede Einkunftsart für sich ab. Sie zählt die Einkünfte eines Jahres zusammen, und aus dieser Summe entsteht der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). Ein Verlust aus dem Betrieb drückt deshalb im selben Jahr deine übrigen Einkünfte, etwa den Lohn aus einer Anstellung oder eine Miete, die du einnimmst. Dieser Verlustausgleich passiert von selbst, einen Antrag dafür gibt es nicht. Kapitalerträge, für die die Abgeltungsteuer gilt, bleiben dabei in der Regel außen vor (§ 2 Abs. 5b EStG).
Wählt ihr als Ehepaar die Zusammenveranlagung, werden eure Einkünfte zusammengerechnet (§ 26b EStG). Dein Verlust mindert dann auch das Gehalt der anderen Person.
Achtung
Übersteigt der Verlust alle übrigen Einkünfte, bleibt in diesem Jahr nichts, wovon deine Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abgehen könnten. Diese Beiträge wandern auch nicht in ein anderes Jahr. Zurück- und vorgetragen werden nur die negativen Einkünfte, die nicht ausgeglichen wurden (§ 10d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG).
Der Rest geht zwei Jahre zurück oder in die Zukunft
Was im Verlustjahr nach dem Ausgleich übrig bleibt, behandelt § 10d EStG. Für einen Verlust aus 2026 sieht das so aus:
Verlustrücktrag | Verlustvortrag | |
|---|---|---|
Wohin | zuerst nach 2025, was dort nicht aufgeht, nach 2024 | 2027 und jedes folgende Jahr, ohne zeitliche Grenze |
Wie viel | bis 1 Million €, bei Zusammenveranlagung bis 2 Millionen € | bis 1 Million € Gesamtbetrag der Einkünfte voll, vom übersteigenden Teil höchstens 70 %, ab 2028 höchstens 60 %; bei Zusammenveranlagung 2 statt 1 Million € |
Wovon | vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vor den Sonderausgaben | ebenso |
Wie | automatisch; auch bestandskräftige Bescheide werden geändert | per Feststellungsbescheid für alles, was nicht zurückgetragen wurde, nach einem Verzicht für den ganzen Rest |
Vorschrift | § 10d Abs. 1 EStG | § 10d Abs. 2 EStG |
Um den Rücktrag kümmert sich das Finanzamt selbst, laut ELSTER-Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025 musst du dafür nicht tätig werden. Willst du ihn nicht, setzt du in der Anlage Sonstiges das Häkchen für den Verzicht, im Vordruck 2025 in Zeile 18. Der Verzicht gilt nur für den Rücktrag insgesamt (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG). Einen Teil zurückzutragen und den Rest aufzuheben, sieht das Gesetz nicht vor.
Die Kappung beim Vortrag heißt Mindestbesteuerung. Das Wachstumschancengesetz hat den Satz für die Jahre 2024 bis 2027 von 60 auf 70 % angehoben, ab 2028 gelten wieder 60 %. Es zählt das Jahr, in dem der Vortrag abgezogen wird. Für eine Gründung mit fünfstelligen Beträgen spielt die Kappung keine Rolle.
Welcher Weg mehr bringt, hängt an den Steuersätzen der betroffenen Jahre. Der Rücktrag passt meist, wenn du in den Vorjahren gut verdient hast und das Geld jetzt brauchst. Ein Verzicht kann sich rechnen, wenn dein Einkommen in beiden Vorjahren nahe am Grundfreibetrag lag. Dann verbraucht der Rücktrag den Verlust und erstattet fast nichts. Aufsparen lässt sich der Vortrag allerdings nicht: Er wird im nächsten Jahr mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, auch wenn dort ohnehin wenig Steuer anfiele. Diese Abwägung rechnest du für deinen Fall am besten mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater durch.
Steuerlich zählt der Verlust nur, wenn du mit dem Betrieb Gewinn erzielen willst; für das Gewerbe steht das in § 15 Abs. 2 EStG. Schreibt ein Betrieb über viele Jahre nur rote Zahlen, kann das Finanzamt prüfen, ob es sich um Liebhaberei handelt.
Silas' erstes Studiojahr: 17.400 Euro Verlust, 2.988 Euro zurück
BeispielSilas, Gründer eines Spieleentwicklungs-Studios in Berlin
Silas war bis Ende Februar 2026 Entwickler bei einem Berliner Spielestudio. Am 1. März 2026 hat er sein eigenes Studio als Einzelunternehmen gegründet und ein Gewerbe angemeldet. Er ist ledig und in keiner Kirche. Für 2025 hat er eine Einkommensteuererklärung abgegeben, laut Bescheid lag sein zu versteuerndes Einkommen bei 44.000 €.
Seine EÜR für März bis Dezember 2026, alle Beträge netto:
Posten | Betrag |
|---|---|
Einnahmen aus der Portierung eines Spiels für ein anderes Studio | 9.000 € |
Pixel-Art einer freien Grafikerin | −12.000 € |
Musik und Sounddesign | −3.000 € |
Engine- und Softwarelizenzen | −1.600 € |
Coworking-Platz, zehn Monate zu 315 € | −3.150 € |
Stand auf einer Spielemesse samt Anfahrt und Hotel | −2.850 € |
Abschreibung auf Rechner und Testgeräte | −2.400 € |
Versicherung, Telefon, Porto | −1.400 € |
Gewinn/Verlust | −17.400 € |
Die Ausgaben summieren sich auf 26.400 €, also 9.000 € − 26.400 € = −17.400 €.
Im Januar und Februar hat Silas noch 2 × 4.600 € = 9.200 € Lohn bezogen. Davon geht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € ab (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG):
- Lohn Januar und Februar9.200 €
- minus Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 €
- minus Verlust aus dem Studio, Einkünfte aus Gewerbebetrieb17.400 €
- ergibt Summe der Einkünfte 2026, Rest für den Rücktrag−9.430 €
Das Gehalt ist damit vollständig ausgeglichen, für 2026 fällt keine Einkommensteuer an. Die Lohnsteuer, die sein Arbeitgeber im Januar und Februar einbehalten hat, wird angerechnet und nach dem Bescheid für 2026 erstattet (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG). Seine Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aus 2026 bleiben dagegen ohne Wirkung.
Die restlichen 9.430 € trägt das Finanzamt nach 2025 zurück und ändert den Bescheid:
2025 | vorher | nach dem Rücktrag |
|---|---|---|
zu versteuerndes Einkommen | 44.000 € | 34.570 € |
Einkommensteuer nach dem Tarif 2025 | 8.626 € | 5.638 € |
44.000 € − 9.430 € = 34.570 €. Die Steuer sinkt um 8.626 € − 5.638 € = 2.988 €. Solidaritätszuschlag fiel 2025 bei ihm nicht an, seine Einkommensteuer lag unter der Freigrenze von 19.950 €. Silas bekommt also 2.988 € zurück, und nach 2024 geht nichts mehr, weil 2025 den Rest vollständig aufnimmt.
Hätte Silas auf den Rücktrag verzichtet, stünde zum 31. Dezember 2026 ein verbleibender Verlustvortrag von 9.430 € im Feststellungsbescheid. Weil sein Studio auch 2027 voraussichtlich Geld kostet und er die Erstattung jetzt gebrauchen kann, lässt er das Häkchen weg.
Der Verlustfeststellungsbescheid und warum du trotz Verlust abgibst
Einen Verlustvortrag gibt es erst, wenn das Finanzamt ihn gesondert feststellt (§ 10d Abs. 4 Satz 1 EStG), mit Stichtag 31. Dezember des Verlustjahres. Dafür nimmt es die Besteuerungsgrundlagen, die es der Einkommensteuerfestsetzung dieses Jahres zugrunde gelegt hat (§ 10d Abs. 4 Satz 4 EStG). Ein eigenes Formular brauchst du dafür nicht. Die ELSTER-Anleitung zur Einkommensteuererklärung gilt laut ihrem Titel auch für die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.
Vier Gründe, warum du auch mit einem Minus abgibst:
- Ohne Veranlagung keine Erstattung, und mit einem Verlust bist du oft gar nicht zur Abgabe verpflichtet. Neben Arbeitslohn erfasst § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur eine positive Summe der übrigen Einkünfte über 410 €, ohne Arbeitslohn beginnt die Pflicht erst bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag (§ 56 Satz 1 EStDV). Veranlagt wirst du dann nur, wenn du selbst abgibst; mit Arbeitslohn gilt deine Erklärung als Antrag (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).
- Ohne Feststellung kein Vortrag. Im Folgejahr fragt die Anlage Sonstiges, ob zum 31. Dezember ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt wurde, im Vordruck 2025 in Zeile 17. Ohne Bescheid gibt es dort nichts anzukreuzen.
- Der Rücktrag braucht die Zahlen des Verlustjahres. Bei Silas ändert erst die Erklärung für 2026 den Bescheid für 2025.
- Fordert dich das Finanzamt zur Erklärung auf, bist du ohnehin verpflichtet, ob Gewinn oder Verlust herauskommt (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO).
Frist
Musst du nicht abgeben, hast du für die Erklärung bis zum Ende der Festsetzungsfrist Zeit, vier Jahre ab dem Ende des Verlustjahres (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO). Für 2025 nennt ELSTER den 31. Dezember 2029, für ein Verlustjahr 2026 ist es der 31. Dezember 2030. Bist du zur Abgabe verpflichtet, gilt die normale Frist. Ihre sieben Monate enden für ein Verlustjahr 2026 an einem Samstag, dem 31. Juli 2027; ohne Kanzlei reicht deshalb der Montag danach, der 2. August 2027 (§ 108 Abs. 3, § 149 Abs. 2 AO). Ist zum Jahresende ein Verlustvortrag festgestellt, musst du für das Folgejahr eine Erklärung abgeben (§ 56 Satz 2 EStDV).
- Stichtag, zu dem der Verlustvortrag festgestellt wird
- Abgabefrist, wenn du abgeben musst: ein Samstag
- ohne Kanzlei reicht deshalb der Montag
- Ende der Festsetzungsfrist, wenn du nicht abgeben musst
Wenn die Bescheide kommen, vergleich den festgestellten Betrag mit deiner eigenen Rechnung. Einspruch ist binnen eines Monats möglich, gerechnet ab der Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids (§ 355 Abs. 1 AO). Weil die Feststellung die Zahlen des Einkommensteuerbescheids übernimmt, kann es sein, dass ein Fehler im Verlust dort angefochten werden muss und nicht im Feststellungsbescheid (§ 10d Abs. 4 Satz 4 EStG). Lass das im Zweifel klären, bevor der Monat um ist.
Merke
Einen Verlust, von dem das Finanzamt nichts weiß, gibt es steuerlich nicht. Erst deine Erklärung macht aus dem Minus eine Erstattung oder einen Vortrag.
Gewerbesteuer und Umsatzsteuer rechnen für sich
Die Gewerbesteuer kennt keinen Rücktrag. Ein negativer Gewerbeertrag wird nur in spätere Jahre vorgetragen und kürzt dort den Gewerbeertrag bis 1 Million € voll, vom Teil darüber höchstens 60 % (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG). Die Anhebung auf 70 % gilt nur bei der Einkommensteuer. Die vortragsfähigen Fehlbeträge stellt das Finanzamt gesondert fest (§ 10a Satz 6 GewStG).
Gerechnet wird allein mit dem Betrieb: Silas' Gewerbeverlust 2026 beträgt die vollen 17.400 €, denn sein Gehalt gehört nicht zum Gewerbeertrag (§ 7 GewStG), und Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG beginnen erst jenseits von 200.000 €, weit über seiner Coworking-Miete und seinen Lizenzkosten. Abgezogen wird der Vortrag vor dem Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 GewStG), er wird also auch in Jahren verbraucht, in denen ohnehin keine Gewerbesteuer anfiele. Ob sich dafür eine freiwillige Gewerbesteuererklärung lohnt und warum die Feststellung dich im Folgejahr zur Abgabe verpflichtet, steht im Beitrag Gewerbesteuererklärung: wer abgeben muss. Freiberufler betrifft das alles nicht, ein freier Beruf ist kein Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Die Umsatzsteuer hängt nicht am Gewinn. Unternehmer bist du, sobald du nachhaltig Einnahmen erzielen willst, auch ohne Absicht, Gewinn zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Rechnest du wie Silas mit Umsatzsteuer ab, laufen Voranmeldungen und Jahreserklärung im Verlustjahr weiter, und eine Zahllast kann trotz Minus entstehen. Warum das so ist, rechnet der Beitrag Umsatzsteuer zahlen trotz Verlust an einem Café nach.
Vor der Erklärung für 2026: den Verlust in sechs Schritten sichern
- Mach die EÜR vollständig, mit jedem Beleg ab dem ersten Tag. Auch Kosten aus der Zeit vor der Gründung können zählen, siehe vorweggenommene Betriebsausgaben.
- Rechne die Summe deiner Einkünfte: Arbeitslohn minus Pauschbetrag oder höhere Werbungskosten, dazu der Gewinn oder Verlust aus dem Betrieb. Ist sie negativ, bleibt ein Rest für Rücktrag oder Vortrag.
- Hol die Bescheide der zwei Vorjahre heraus und schau auf das zu versteuernde Einkommen. Daran siehst du, was ein Rücktrag ungefähr bringt.
- Entscheide vor dem Absenden, ob du auf den Rücktrag verzichtest. Das Häkchen in der Anlage Sonstiges gilt für den ganzen Rücktrag.
- Übermittle die Einkommensteuererklärung mit Anlage EÜR und Anlage G oder S. Hat dein Gewerbe Verlust gemacht, entscheide, ob du zusätzlich eine Gewerbesteuererklärung abgibst, damit der Gewerbeverlust festgestellt wird.
- Prüf Einkommensteuer- und Verlustfeststellungsbescheid gleich nach dem Eingang, solange die Einspruchsfrist läuft. Dauert die Verlustphase länger, besprich mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, wie du deine Gewinnabsicht belegst.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 29 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 29 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
- § 149 AO
- § 169 AO
- § 170 AO
- § 355 AO
- § 56 EStDV 1955
- § 60 EStDV 1955
- § 2 EStG
- § 4 EStG
- § 9a EStG
- § 10 EStG
- § 10d EStG
- § 15 EStG
- § 26b EStG
- § 32a EStG
- § 36 EStG
- § 46 EStG
- § 52 EStG
- § 2 GewStG
- § 7 GewStG
- § 8 GewStG
- § 10a GewStG
- § 11 GewStG
- § 36 GewStG
- § 3 SolzG 1995
- § 2 UStG
- BGBl. 2024 I Nr. 449 (Steuerfortentwicklungsgesetz)
- BGBl. 2024 I Nr. 108 (Wachstumschancengesetz)
Finanzverwaltung
Behörden, Kammern und Portale
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
Alle Fristen im Blick, bevor sie zum Rückstand werden.
Belege, Bank und Fristen ab Tag 1 an einem Ort. Kleinunternehmerregelung? enno zeigt dir, was für dich gilt. enno bereitet vor, du prüfst und übermittelst selbst.
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