Scheinselbstständigkeit: was die Rentenversicherung abwägt und wer entscheidet

Scheinselbstständigkeit: welche Kriterien die Rentenversicherung abwägt, wie die Statusfeststellung seit 2022 läuft und was ein einziger Hauptkunde bedeutet.

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Thema
Gründung & Formalitäten
Für
Selbstständige im laufenden Betrieb

Das Wichtigste in Kürze

  • Ob du scheinselbstständig bist, entscheidet keine Checkliste: Abgewogen werden Weisungen, Eingliederung, Unternehmerrisiko und eigene Struktur, und der gelebte Alltag wiegt schwerer als der Vertragstitel.
  • Verbindlich klärt das die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im kostenfreien Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, auf Antrag von dir oder deinem Auftraggeber und vorerst bis Juni 2027 auch schon vor dem Start.
  • Stellt eine Prüfung später eine Beschäftigung fest, schuldet der Auftraggeber die Beiträge bis vier Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres, bei Vorsatz bis dreißig Jahre (§ 25, § 28e SGB IV).
  • Wer niemanden versicherungspflichtig beschäftigt und auf Dauer im Wesentlichen für einen Auftraggeber arbeitet, ist als echter Selbstständiger rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI); die DRV nimmt das ab fünf Sechsteln der Betriebseinnahmen an.
Illustration: leere Zugangskarte an einem aufgerollten Schlüsselband auf einem Ledernotizbuch, daneben eine kleine Topfpflanze
Inhalt · 8 Abschnitte
  1. 01Die Abwägung nach § 7 SGB IV
  2. 02Was allein nichts entscheidet
  3. 03Die Statusfeststellung und warum der Zeitpunkt zählt
  4. 04Wenn die Betriebsprüfung die Frage stellt
  5. 05Das Finanzamt prüft nach eigenen Regeln
  6. 06Ein Hauptkunde: Rentenpflicht als echte Selbstständige
  7. 07Jolanda und ihr Großkunde, Kriterium für Kriterium
  8. 08Vor dem nächsten großen Auftrag: den Status in fünf Schritten klären

Scheinselbstständig bist du, wenn du als Freelancer Rechnungen schreibst, die Sozialversicherung deine Arbeit aber als Beschäftigung einordnet. Eine Checkliste gibt es nicht: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und im Streit die Sozialgerichte wägen ab, ob in deinem Alltag die Merkmale einer Anstellung oder die eines eigenen Unternehmens überwiegen. Verbindlich klärt das für einen konkreten Auftrag die Clearingstelle der DRV Bund auf Antrag. Wie dein Fall liegt und wie ein Vertrag aussehen sollte, besprichst du mit einer Kanzlei, etwa einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Sozialrecht.

Die Abwägung nach § 7 SGB IV

Als Anhaltspunkte für eine Beschäftigung nennt § 7 Abs. 1 SGB IV Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation dessen, der sie erteilt. Das Bundessozialgericht (BSG) nutzt seit Jahren dieselbe Formel, etwa im Urteil zu Honorarärzten vom 4. Juni 2019 (B 12 R 11/18 R): Beschäftigt ist, wer in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht über Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit unterliegt. Für Selbstständigkeit sprechen vor allem Unternehmerrisiko, eigene Betriebsstätte, freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft und weitgehend frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.

Kriterium
zieht Richtung Beschäftigung
zieht Richtung Selbstständigkeit
Weisungen
Der Auftraggeber bestimmt laufend, was du wann und wo tust, auch über den Auftrag hinaus.
Vereinbart ist ein Ergebnis; den Weg dorthin bestimmst du.
Eingliederung
Du arbeitest mit Rolle, Rahmenzeitplan und Arbeitsmitteln des Auftraggebers in seinem Team.
Du lieferst von außen zu und hängst nur an Übergabepunkten in seinen Abläufen.
Unternehmerrisiko
Bezahlt wird Zeit, und Leerlauf kostet dich nichts.
Geld gibt es erst für die Leistung, und ohne Aufträge laufen Kosten für Investitionen oder Personal weiter.
eigene Struktur
Du musst persönlich leisten und trittst im Namen des Auftraggebers auf.
Du kannst Personal einsetzen, kalkulierst selbst und akquirierst unter eigenem Namen.

Weisungen und Eingliederung müssen nicht beide vorliegen (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022, B 12 R 3/20 R). Bei Spezialisten, denen fachlich niemand hineinredet, kann die Einbindung in fremde Abläufe allein genügen. Das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 1. April 2022 ergänzt: Fehlende Investitionen sprechen bei reiner Wissensarbeit kaum für eine Beschäftigung. Und Projektarbeit in agilen Teams deutet eher auf Beschäftigung, ohne sie festzulegen.

Was allein nichts entscheidet

Heißt der Vertrag „Honorarvertrag“ und steht darin, ein Arbeitsverhältnis werde nicht begründet, bindet das die Sozialversicherung nicht, so das BSG 2022 im Fall einer Musikschullehrerin. Der Wille der Parteien kann erst den Ausschlag geben, wenn sich alle anderen Indizien die Waage halten.

Auch mehrere Auftraggeber schützen nicht. Geprüft wird jeder Auftrag für sich; bei einem Kunden kannst du beschäftigt sein, bei den anderen selbstständig. Laut Honorarärzte-Urteil bekommt die Arbeit für andere erst Gewicht, wenn weitere unternehmerische Merkmale dazukommen, etwa ein werbender Auftritt am Markt. Umgekehrt macht dich ein einziger Kunde nicht zum Beschäftigten, denn wirtschaftliche Abhängigkeit ist keine persönliche.

Ein hohes Honorar ist ein Indiz unter vielen; freikaufen kann sich ein Auftraggeber damit nicht, so das BSG 2019. Gewerbeschein und Handelsregistereintrag haben nach dem Rundschreiben nur schwache Indizwirkung.

Die Statusfeststellung und warum der Zeitpunkt zählt

Den Antrag nach § 7a SGB IV stellst du, dein Auftraggeber oder ihr beide bei der DRV Bund. Das geht auch für beendete Aufträge, aber nicht mehr, sobald eine Krankenkasse oder ein Rentenversicherungsträger selbst ein Verfahren eingeleitet hat, etwa durch die Ankündigung einer Betriebsprüfung. Das Verfahren ist kostenfrei und dauert laut DRV im Schnitt drei Monate. Zum Antrag V0027 gehören die Auftragsbeschreibung auf der Anlage C0031 und Kopien von Vertrag, AGB, Aufgabenbeschreibungen und Rechnungen. Arbeitest du über eine Agentur beim Endkunden und spricht einiges dafür, dass du in dessen Betrieb eingebunden bist und seinen Weisungen folgst, darf auch er den Antrag stellen.

Antrag
Grundlage
Wirkung
vor dem ersten Arbeitstag, mit unterschriebenem Vertrag
Prognoseentscheidung, § 7a Abs. 4a SGB IV
Entschieden wird nach Vertrag und geplanter Durchführung; Änderungen im ersten Monat meldet ihr unverzüglich. Beginnt die Arbeit vor der Entscheidung, wird daraus eine normale Statusfeststellung.
innerhalb eines Monats nach Arbeitsbeginn
§ 7a Abs. 5 SGB IV
Eine festgestellte Beschäftigung beginnt erst mit der Bekanntgabe, wenn du zustimmst und bis dahin gegen Krankheit und fürs Alter der Art nach wie gesetzlich abgesichert warst. Beiträge werden erst fällig, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist.
später
§ 7a Abs. 1 SGB IV
Eine festgestellte Beschäftigung gilt ab dem ersten Tag.

Gegen den Bescheid legst du binnen eines Monats Widerspruch ein (§ 84 SGG); er hat, wie eine Klage, aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 6 SGB IV). Nach schriftlicher Begründung kannst du eine mündliche Anhörung beantragen.

Frist

Prognoseentscheidung, Antragsrecht Dritter, mündliche Anhörung und die Gruppenfeststellung für gleiche Aufträge treten nach § 7a Abs. 7 SGB IV mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Eine Verlängerung steht nicht im Gesetz (Stand September 2026). Wer für einen Start im ersten Halbjahr 2027 eine Prognose will, rechnet die im Schnitt drei Monate Bearbeitung ein.

Wenn die Betriebsprüfung die Frage stellt

Stellt niemand einen Antrag, kann die Frage bei der Betriebsprüfung deines Auftraggebers aufkommen, die die Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre durchführt (§ 28p Abs. 1 SGB IV). Stellt sie eine Beschäftigung fest, schuldet der Auftraggeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, deinen Anteil eingeschlossen (§ 28e Abs. 1 SGB IV). Diesen Anteil darf er nur vom Lohn abziehen, einen versäumten Abzug nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachholen, danach bloß ohne eigenes Verschulden (§ 28g SGB IV). Für zurückliegende Jahre bleibt die Nachforderung damit weitgehend bei ihm, außer du hast ihm gegenüber deine Auskunftspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

Frage
Regel
Vorschrift
Wie weit zurück?
vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig wurden; Beiträge für April 2025 also bis Ende 2029. Während einer Prüfung ist die Verjährung gehemmt.
§ 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB IV
bei Vorsatz
dreißig Jahre ab demselben Zeitpunkt
§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV

Das Finanzamt prüft nach eigenen Regeln

Umsatzsteuerlich ist nicht selbstständig, wer so in ein Unternehmen eingegliedert ist, dass er dessen Weisungen folgen muss (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Sieht das Finanzamt einen Auftrag so, schuldest du die auf deinen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer trotzdem (§ 14c Abs. 2 UStG). Berichtigen lässt sie sich auf Antrag erst, wenn dein Kunde daraus keine Vorsteuer abgezogen oder sie zurückgezahlt hat. Lohnsteuer kann anfallen, wenn du unter der Leitung des Auftraggebers stehst oder in seinem Betrieb weisungsgebunden bist (§ 1 Abs. 2 LStDV). Fragen kann jeder Beteiligte beim Betriebsstättenfinanzamt des Auftraggebers per Anrufungsauskunft (§ 42e EStG). Was das für deine Erklärungen heißt, klärst du mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater; wie das Finanzamt sonst einordnet, zeigt Freiberufler oder Gewerbe.

Ein Hauptkunde: Rentenpflicht als echte Selbstständige

Die oft zitierten fünf Sechstel gehören zu einer anderen Regel. Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind auch echte Selbstständige rentenversicherungspflichtig, wenn beides zutrifft:

  1. Du beschäftigst regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Minijobber zählen nicht, außer mehrere verdienen zusammen mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von 2026 monatlich 603 €; so rechnet die DRV. Ab 1. Januar 2027 liegt die Grenze bei 633 €.
  2. Du bist auf Dauer und im Wesentlichen für einen einzigen Auftraggeber tätig.

Eine Quote nennt das Gesetz nicht. Sie steht in den Erläuterungen V0021 der DRV zum Fragebogen V0020: „Im Wesentlichen“ heißt dort eine vertragliche Ausschließlichkeitsbindung oder mindestens fünf Sechstel deiner gesamten Betriebseinnahmen von einem Auftraggeber; Konzernunternehmen zählen als einer. „Auf Dauer“ meint Dauer- oder regelmäßig wiederkehrende Aufträge, kein im Voraus begrenztes Projekt.

Merke

Scheinselbstständigkeit und die Rentenpflicht mit einem Auftraggeber sind getrennte Prüfungen. Stuft die Clearingstelle einen Auftrag als selbstständig ein, kannst du trotzdem rentenversicherungspflichtig sein; das prüft der Rentenversicherungsträger im Anschluss.

Scheinselbstständigkeit
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
dein Status
beschäftigt
selbstständig
versicherungspflichtig
wie Angestellte
nur in der Rentenversicherung
Beiträge zahlt
der Auftraggeber, dein Anteil kommt aus dem Lohn
du allein, Beitragssatz 18,6 %
Meldung
durch den Arbeitgeber
durch dich, binnen drei Monaten nach dem Start (§ 190a SGB VI)

2026 beträgt der Regelbeitrag 735,63 € im Monat; im Startjahr und den drei Kalenderjahren danach kannst du die Hälfte zahlen, 367,82 €. Befreien lassen kannst du dich für drei Jahre nach dem ersten Start einer solchen Tätigkeit, bei einer zweiten Gründung erneut (§ 6 Abs. 1a SGB VI). Beantragt innerhalb von drei Monaten, wirkt die Befreiung von Anfang an, sonst ab Eingang des Antrags (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Wie die Meldung läuft, steht im Beitrag Freiberufler anmelden.

Jolanda und ihr Großkunde, Kriterium für Kriterium

BeispielJolanda, freie Projektmanagerin

Jolanda ist seit April 2025 selbstständig. Für einen Konzern in München leitet sie mit einem zweimal verlängerten Dienstvertrag die Einführung eines Ticketsystems. 2026 rechnet sie dort 160 Tage zu je 850 € ab, dazu Workshops für zwei kleinere Kunden. Ab dem 1. Januar 2027 soll ein neuer Vertrag die zweite Projektphase regeln.

Kriterium
Jolandas Alltag
Tendenz
Weisungen
Ziel und Meilensteine stehen im Vertrag, den Weg plant sie; im Jour fixe kommen aber auch projektfremde Aufgaben dazu.
gemischt
Eingliederung
drei Tage pro Woche im Büro des Konzerns, dessen Laptop und E-Mail-Adresse; sie führt ein Team aus Angestellten
Richtung Beschäftigung
Unternehmerrisiko
Tagessatz nach Stundennachweis, kein Erfolgsrisiko; ihre Kosten für Versicherungen und Technik laufen weiter
eher Richtung Beschäftigung
eigene Struktur
eigene Website, Berufshaftpflicht, zwei weitere Kunden; der Vertrag verlangt persönliche Leistung
gemischt

Ein Urteil ist die Tabelle nicht; sie zeigt, wo die Clearingstelle beim Gewichten genauer hinsehen wird. Die Rentenpflicht mit einem Hauptkunden ist dagegen zum Teil Rechnen:

  1. Einnahmen vom Konzern 2026: 160 × 850 € = 136.000 €.
  2. Betriebseinnahmen gesamt: 136.000 € + 20.000 € von den anderen Kunden = 156.000 €.
  3. Fünf Sechstel davon: 156.000 € × 5 ÷ 6 = 130.000 €.
  4. Anteil des Konzerns: 136.000 € ÷ 156.000 € = 87,2 %, also über fünf Sechsteln (rund 83,3 %).
SchwellenwerteJolandas Hauptkunde und die Fünf-Sechstel-Grenze 2026
  • Betriebseinnahmen gesamt156.000 €
  • Markiert: Einnahmen vom Konzern136.000 €
  • fünf Sechstel der Betriebseinnahmen130.000 €

Ob das auf Dauer so ist, beurteilt ihr Rentenversicherungsträger. Wäre sie pflichtig, könnte sie als Einsteigerin 2026 den halben Regelbeitrag zahlen, 367,82 € × 12 = 4.413,84 € im Jahr, oder die Befreiung beantragen. Bestand die Pflicht schon seit ihrem Start, sind die drei Monate für Meldung und rückwirkende Befreiung verstrichen, und die DRV kann Beiträge nachfordern.

Für den laufenden Vertrag ist die Monatsfrist aus § 7a Abs. 5 SGB IV vorbei. Einen Antrag können Jolanda oder der Konzern trotzdem stellen, solange kein Versicherungsträger schon ein Verfahren eingeleitet hat; eine festgestellte Beschäftigung gälte ab Beginn des Auftrags. Den neuen Vertrag unterschreiben beide Anfang Oktober 2026 und beantragen mit V0027 eine Prognoseentscheidung.

Vor dem nächsten großen Auftrag: den Status in fünf Schritten klären

  1. Leg die vier Kriterien neben deinen Alltag, nicht neben den Vertrag. Der Selbstcheck Erwerbsstatus der DRV gibt dir anonym eine erste, unverbindliche Einschätzung.
  2. Rechne den Anteil jedes Kunden an deinen Betriebseinnahmen aus. Kommt einer auf Dauer auf fünf Sechstel oder mehr und beschäftigst du niemanden versicherungspflichtig, melde dich binnen drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit mit dem Fragebogen V0020 bei der DRV. Sortiert enno nachts Bank und Belege und gleicht die Buchungen mit den Rechnungen ab, liegen die Zahlungen jedes Kunden schon beisammen; die Summe rechnest du selbst nach.
  3. Beantragt vor einem neuen großen Auftrag eine Prognoseentscheidung, solange es sie gibt, sonst spätestens im ersten Monat nach dem Start.
  4. Sammle vom ersten Tag an Verträge, Aufgabenbeschreibungen, Rechnungen, deinen Kalender und Belege für eigene Akquise.
  5. Lass Vertrag und Einschätzung bei Zweifeln von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Sozialrecht prüfen, die steuerliche Seite von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 28 Quellen, geprüft zum Stand .

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Gesetze und Verordnungen

Rechtsprechung

Behörden, Kammern und Portale

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

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