Innergemeinschaftliche Lieferung: wann sie steuerfrei ist und wie du sie abrechnest
Innergemeinschaftliche Lieferung an Firmen in der EU: die vier Bedingungen, der Nachweis beim Paketversand, die Rechnung, Kennzahl 41 und die ZM.
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- 10 Min
- Thema
- Umsatzsteuer
- Für
- Selbstständige im laufenden Betrieb
Das Wichtigste in Kürze
- Verkaufst du Ware an eine Firma im EU-Ausland, ist die Lieferung in Deutschland steuerfrei, wenn die Ware dort ankommt, der Kunde für sein Unternehmen kauft, sein Einkauf dort der Umsatzsteuer unterliegt und er dir eine gültige USt-IdNr. aus einem EU-Staat außer Deutschland nennt.
- Seit dem 1. Januar 2020 hängt die Befreiung auch an der Zusammenfassenden Meldung: Fehlt die Lieferung darin oder steht sie falsch drin, ist sie steuerpflichtig; rückwirkend steuerfrei wird sie erst mit der berichtigten Meldung für den ursprünglichen Zeitraum, solange die Festsetzung noch änderbar ist.
- Für ein Paket genügen als Nachweis der Versandauftrag und das Sendungsprotokoll bis zur Zustellung; die Gelangensbestätigung des Kunden ist nur einer von mehreren zulässigen Wegen.
- In der Voranmeldung 2026 steht der Nettobetrag in Zeile 19, Kennzahl 41, im Zeitraum der Rechnung, spätestens in dem, in dem der Monat nach der Lieferung endet.

Inhalt · 7 Abschnitte
- 01Vier Bedingungen und eine Meldung, die seit 2020 dazugehört
- 02Der Nachweis: welcher Beleg zu deinem Transportweg passt
- 03Die Rechnung: zwei Nummern und ein Satz zur Befreiung
- 04Kennzahl 41, Zusammenfassende Meldung, Jahreserklärung: welcher Zeitraum zählt
- 05Privatkunden in der EU: Fernverkauf statt Befreiung
- 06Reginas Pakete nach Linz: von der Bestellung bis zur Meldung
- 07Vor dem nächsten Firmenpaket ins EU-Ausland: fünf Handgriffe
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist der Verkauf einer Ware an eine Firma im EU-Ausland, bei dem die Ware Deutschland tatsächlich verlässt. Sind vier Bedingungen erfüllt, bleibt sie in Deutschland steuerfrei, und dein Kunde versteuert den Einkauf in seinem Land. Du schreibst eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, hebst einen Beleg über die Ankunft der Ware auf und meldest den Nettobetrag in der Voranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung. Fehlt er in der zweiten, entfällt die Befreiung.
Vier Bedingungen und eine Meldung, die seit 2020 dazugehört
§ 6a Abs. 1 UStG zählt vier Bedingungen auf. Im Onlinehandel mit Firmenkunden heißt das:
Bedingung | Im Alltag | Woran du es festmachst |
|---|---|---|
Die Ware gelangt in einen anderen EU-Staat | Du, dein Paketdienst oder der Kunde bringt sie über die Grenze | Beleg über die Ankunft, siehe unten |
Der Kunde ist Unternehmer und kauft für sein Unternehmen | Ein Café bestellt Becher für den Gastraum | Bestellung auf die Firma, Art und Menge passen zum Betrieb |
Der Einkauf unterliegt im Land des Kunden der Erwerbsbesteuerung | Dein Kunde muss ihn dort versteuern; ob er es tut, prüfst du nicht | gilt als erfüllt, wenn er mit gültiger USt-IdNr. aus einem anderen EU-Staat auftritt |
Der Kunde verwendet eine gültige USt-IdNr. eines anderen EU-Staats | gültig am Liefertag, eine bloß beantragte reicht nicht | Bestätigung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) |
Nennt dein Kunde eine deutsche Nummer, liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung vor, auch wenn die Ware ins Ausland geht. Eine nachgereichte Nummer, die am Liefertag schon gültig war, wirkt dagegen zurück (UStAE 6a.1 Abs. 19). Die Abfrage beim BZSt, beschrieben unter USt-IdNr. prüfen, gehört vor den Versand: Täuscht dich ein Kunde, schützt dich § 6a Abs. 4 UStG nur, wenn du das auch als sorgfältiger Kaufmann nicht erkennen konntest, und eine erst nach der Lieferung geprüfte Nummer genügt dafür nicht (UStAE 6a.8 Abs. 6).
Die fünfte Bedingung steht im zweiten Halbsatz von § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG: Gibst du die Zusammenfassende Meldung nicht ab oder steht die Lieferung darin falsch oder unvollständig, entfällt die Befreiung. Diese Regel gilt, wie die Nummer 4 in § 6a, seit dem 1. Januar 2020. Mit einer richtigen Nachmeldung lebt die Befreiung rückwirkend auf, solange die Steuerfestsetzung noch änderbar ist. Berichtigen musst du dafür die Meldung des ursprünglichen Zeitraums, ein Nachtrag in einer späteren hilft nicht (UStAE 4.1.2 Abs. 3).
Mit Kleinunternehmerregelung gibt es diese Befreiung nicht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Der Nachweis: welcher Beleg zu deinem Transportweg passt
Dass die Ware angekommen ist, musst du belegen (§ 6a Abs. 3 UStG), und die Gelangensbestätigung ist dafür nur ein Weg unter mehreren (UStAE 6a.2 Abs. 6). Welcher Beleg genügt, regeln § 17b UStDV und der UStAE:
So reist die Ware | Beleg, der genügt |
|---|---|
Paket, du beauftragst den Paketdienst | Einlieferungsliste oder Versandauftrag plus Sendungsprotokoll bis zur Zustellung, aus dem Monat und Ort der Ankunft hervorgehen; eine Unterschrift des Empfängers ist nicht nötig (UStAE 6a.5 Abs. 6) |
Sendung mit höchstens 500 € Warenwert | Versandauftrag plus Nachweis, dass der Kunde bezahlt hat (UStAE 6a.5 Abs. 5) |
Brief oder Päckchen ohne Protokoll bis zur Zustellung | Einlieferungsbeleg des Postdienstleisters plus Zahlungsnachweis |
Palette mit einer Spedition | Frachtbrief mit Unterschrift des Empfängers oder Bescheinigung des Spediteurs |
Kunde holt ab | Gelangensbestätigung; schon vor der Übergabe seine schriftliche Versicherung, die Ware in den anderen Staat zu bringen (UStAE 6a.8 Abs. 6) |
In der Gelangensbestätigung nennt dein Kunde Namen und Anschrift, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, Ort und Monat der Ankunft und das Datum der Bestätigung. Er unterschreibt sie oder mailt sie aus seinem Postfach, und er darf Lieferungen aus bis zu einem Quartal bündeln.
Daneben gibt es seit 2020 eine EU-weite Vermutung (Art. 45a der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung), die heute auch in § 17a UStDV steht. Verschickst du selbst oder über einen beauftragten Dienst, genügen zwei widerspruchsfreie Belege von zwei Stellen, die weder von dir noch von deinem Kunden noch voneinander abhängen. Mindestens einer muss ein Transportbeleg sein, der zweite darf auch eine Transportversicherung oder ein Bankbeleg über die bezahlten Versandkosten sein. Transportiert der Kunde, kommt seine Gelangensbestätigung bis zum 10. des Folgemonats dazu. Das Finanzamt kann die Vermutung widerlegen.
Dazu kommt der Buchnachweis nach § 17d UStDV: je Lieferung Name, Anschrift, ausländische USt-IdNr. und Gewerbezweig des Kunden, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, Liefertag, Entgelt, Transport und Bestimmungsort. Sammelbezeichnungen wie „Textilien“ reichen in der Regel nicht (UStAE 6a.7 Abs. 9), schreib also „Becher, 350 ml“ statt „Keramik“. Die Aufzeichnungen müssen stehen, wenn die Voranmeldung fällig ist; der Beleg über die Ankunft darf nachkommen (UStAE 6a.7 Abs. 8).
Merke
Für die Befreiung sorgst du an drei Stellen selbst: mit einer gültigen USt-IdNr., die du vor dem Versand prüfst, mit einem Beleg über die Ankunft und mit der richtigen Zeile in der Zusammenfassenden Meldung.
Die Rechnung: zwei Nummern und ein Satz zur Befreiung
Neben den üblichen Pflichtangaben braucht die Rechnung drei Dinge:
- Deine USt-IdNr. und die deines Kunden (§ 14a Abs. 3 Satz 2 UStG).
- Statt Steuersatz und Steuerbetrag einen Hinweis auf die Befreiung, möglichst mit Grund (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Eine Vorschrift musst du nicht nennen, „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ genügt (UStAE 14.5 Abs. 20).
- Ein Ausstellungsdatum bis zum 15. des Monats nach der Lieferung (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UStG). Diese Frist zu verpassen ist für sich keine Ordnungswidrigkeit (UStAE 14a.1 Abs. 3), schiebt die Meldung aber nicht hinaus.
Versand und Verpackung, die du extra berechnest, sind Nebenleistungen und bleiben ebenso steuerfrei (UStAE 3.10 Abs. 5, 14.5 Abs. 21). Ohne den Hinweis auf die Befreiung taugt die Rechnungskopie nicht als Nachweis zusammen mit der Gelangensbestätigung (UStAE 6a.3 Abs. 1).
Die Formel „steuerfrei gem. Art. 6 Abs. 1 UStG“ stammt aus Österreich: Sie zitiert den Anhang „Binnenmarkt“ des österreichischen Umsatzsteuergesetzes 1994, der die Befreiung in Art. 6 Abs. 1 regelt. Das deutsche UStG hat keine Artikel, sondern Paragrafen; die Befreiung steht in § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a UStG.
Kennzahl 41, Zusammenfassende Meldung, Jahreserklärung: welcher Zeitraum zählt
Bei Waren entscheidet das Rechnungsdatum mit. Du meldest den Nettobetrag im Zeitraum der Rechnung, spätestens in dem, in dem der Monat nach der Lieferung endet (§ 18b Satz 2 UStG, für die Zusammenfassende Meldung § 18a Abs. 8). Geliefert ist ein Paket, sobald du es dem Paketdienst übergibst (UStAE 13.1 Abs. 2). Bei Dienstleistungen zählt dagegen, wann du fertig warst.
Meldung | Was hineingehört | Frist |
|---|---|---|
Voranmeldung 2026 | Zeile 19, Kennzahl 41: Nettobeträge an Abnehmer mit USt-IdNr.; Anzahlungen erst mit dem Gesamtbetrag nach der Lieferung | 10. Tag nach Monats- oder Quartalsende, mit Dauerfristverlängerung ein Monat mehr |
Zusammenfassende Meldung an das BZSt | je Kunde Länderkennzeichen, USt-IdNr. und Summe; als Art der Leistung die Lieferung, nicht die sonstige Leistung | 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums, ohne Dauerfristverlängerung |
Umsatzsteuererklärung 2026 | Zeile 42, Kennzahl 741: die Summe des Jahres, nach derselben Zuordnung | ohne Kanzlei bis 2. August 2027 |
Für Waren ist der Meldezeitraum der Zusammenfassenden Meldung der Kalendermonat. Das Quartal darfst du nehmen, solange deine innergemeinschaftlichen Lieferungen weder im laufenden noch in einem der vier Quartale davor jeweils über 50.000 € lagen (§ 18a Abs. 1 UStG). Felder und Berichtigung erklärt der Beitrag zur Zusammenfassenden Meldung, geschrieben für Dienstleister, für Waren aber gleich.
Achtung
Fehlt eine Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung, wird sie steuerpflichtig, und die Steuer steckt im vereinbarten Preis: Entgelt ist, was der Kunde zahlt, abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 UStG). Aus einer Rechnung über 1.145 € werden 962,18 € Entgelt und 182,82 € Steuer zu 19 %, und die Lieferung wandert aus Kennzahl 41 zu den steuerpflichtigen Umsätzen.
Privatkunden in der EU: Fernverkauf statt Befreiung
Bestellt eine Privatperson in Salzburg, gibt es weder Befreiung noch Kennzahl 41 noch Zusammenfassende Meldung. Deutsche Umsatzsteuer berechnest du, solange deine Versandverkäufe an Privatleute in anderen EU-Staaten, zusammen mit elektronischen Leistungen an sie, 10.000 € netto weder im Vorjahr überschritten haben noch im laufenden Jahr überschreiten (§ 3c Abs. 4 UStG). Darüber gilt die Steuer des Landes, in dem das Paket ankommt, in Österreich im Normalfall 20 %. Statt dich dort zu registrieren, kannst du sie über das OSS-Verfahren beim BZSt erklären.
Reginas Pakete nach Linz: von der Bestellung bis zur Meldung
BeispielRegina, Onlinehändlerin für Keramik in Passau
Regina verkauft Geschirr aus ihrer Werkstatt online, regelbesteuert und ohne Dauerfristverlängerung. Ihre Voranmeldung gibt sie vierteljährlich ab, weil ihre Steuer für 2025 nicht über 9.000 € lag (§ 18 Abs. 2 UStG). Am Montag, 7. September 2026, bestellt ein Café in Linz per E-Mail, im Namen seiner GmbH und mit deren österreichischer UID-Nummer, die mit ATU beginnt.
Vor dem Versand lässt sie die Nummer beim BZSt qualifiziert bestätigen; Firmenname und Ort stimmen. Dann legt sie die Kundin mit Anschrift, UID-Nummer und Gewerbezweig Gastronomie an. Am Mittwoch, 9. September, übergibt sie drei Pakete dem Paketdienst und schreibt die Rechnung R-2026-118:
Angabe | Inhalt |
|---|---|
Von | Regina, Anschrift in Passau, USt-IdNr. DE… |
An | die GmbH des Cafés, Anschrift in Linz, UID-Nummer ATU… |
Rechnungs- und Lieferdatum | 9. September 2026 |
60 Becher „Innufer“, 350 ml, Glasur Schiefergrau | 60 × 14,00 € = 840,00 € |
40 Untertassen „Innufer“, Glasur Schiefergrau | 40 × 6,50 € = 260,00 € |
Verpackung und Versand, 3 Pakete, mit Sendungsnummern | 45,00 € |
Gesamtbetrag | 1.145,00 € |
Hinweis | Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung |
Weil die Sendungsnummern auf der Rechnung stehen, darf der Versandauftrag für Menge und Bezeichnung einfach die Rechnungsnummer nennen (UStAE 6a.5 Abs. 6). Am Freitag, 11. September 2026, meldet die Sendungsverfolgung alle drei Pakete als zugestellt in Linz. Im Ordner liegen Rechnungskopie, Einlieferungsliste, die Protokolle als PDF, Bestellmail und Bestätigung des BZSt. Eine Gelangensbestätigung braucht sie nicht.
Am Dienstag, 29. September 2026, geht ein zweites Paket nach Linz: 12 × 29,00 € für Vasen plus 18,00 € Versand, zusammen 366,00 €. Die Rechnung R-2026-131 schreibt sie am Freitag, 2. Oktober 2026. Der Warenwert von 348 € liegt unter 500 €, also genügen Versandauftrag und der Kontoauszug mit der Zahlung des Cafés vom 12. Oktober.
Meldung | Eintrag | Frist |
|---|---|---|
Voranmeldung drittes Quartal 2026 | Kennzahl 41: 1.145 | Montag, 12. Oktober 2026 |
Zusammenfassende Meldung drittes Quartal | AT, UID-Nummer des Cafés, 1.145, Lieferung | Montag, 26. Oktober 2026 |
Voranmeldung viertes Quartal 2026 | Kennzahl 41: 366 plus weitere Lieferungen bis Dezember | Montag, 11. Januar 2027 |
Zusammenfassende Meldung viertes Quartal | AT, dieselbe Nummer, 366 plus weitere Lieferungen an das Café | Montag, 25. Januar 2027 |
Drei der vier Termine rücken vom Wochenende auf den Montag danach (§ 108 Abs. 3 AO). Die Vasen verließen Passau im September und gehören doch ins vierte Quartal, denn Rechnung und Folgemonat fallen in den Oktober. Vierteljährlich melden darf Regina, weil ihre EU-Lieferungen weder in diesem noch in den vier Quartalen davor über 50.000 € lagen. In der Umsatzsteuererklärung 2026 landen beide Rechnungen in Kennzahl 741.
- Bestellung des Cafés mit UID-Nummer
- drei Pakete an den Paketdienst, Rechnung R-2026-118
- zugestellt in Linz
- zweites Paket mit Vasen geht raus
- Rechnung R-2026-131 für die Vasen, deshalb viertes Quartal
- Voranmeldung drittes Quartal, Kennzahl 41: 1.145
- Zusammenfassende Meldung drittes Quartal
- Voranmeldung viertes Quartal mit den Vasen
- Zusammenfassende Meldung viertes Quartal
Vor dem nächsten Firmenpaket ins EU-Ausland: fünf Handgriffe
- Nimm die Bestellung auf den Namen der Firma und mit einer USt-IdNr. aus einem anderen EU-Staat an und lass die Nummer vor dem Versand bestätigen.
- Sichere zum Versandweg gleich den passenden Beleg, beim Paket Einlieferungsliste und Protokoll bis zur Zustellung.
- Schreib die Rechnung bis zum 15. des Folgemonats, mit beiden Nummern und dem Satz „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“.
- Trag den Nettobetrag nach Rechnungsmonat in Kennzahl 41 ein, meld die Summe je Kunde bis zum 25. an das BZSt und prüf vorher, ob die Zeilen der Meldung zusammen Kennzahl 41 desselben Zeitraums ergeben.
- Verkaufst du auch an Privatleute in der EU, rechne jedes Jahr nach, ob diese Verkäufe über 10.000 € kommen.
enno übernimmt den Abgleich von Buchungen und Belegen und bereitet die Voranmeldung mit Quellen vor. Prüfen und abgeben musst du sie selbst, genau wie die Zusammenfassende Meldung. Holen Kunden selbst ab, verkaufst du über eine Händlerkette oder lagerst du Ware im Ausland ein, gelten zusätzliche Regeln; dann frag vor dem Versand eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 31 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 31 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
- § 108 AO
- § 17a UStDV
- § 17b UStDV
- § 17c UStDV
- § 17d UStDV
- § 1 UStG
- § 3 UStG
- § 3c UStG
- § 4 UStG
- § 6a UStG
- § 10 UStG
- § 12 UStG
- § 14 UStG
- § 14a UStG
- § 18 UStG
- § 18a UStG
- § 18b UStG
- § 19 UStG
- § 25b UStG
- § 26a UStG
- Österreich: Umsatzsteuergesetz 1994, Anhang (Binnenmarkt)
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 des Rates (Befreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen)
- Österreich: Umsatzsteuergesetz 1994
Finanzverwaltung
Behörden, Kammern und Portale
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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