Als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausgewiesen: wann du sie schuldest und wie sie wegfällt

Kleinunternehmer weist Umsatzsteuer aus: was § 14c UStG seit 2025 bedeutet, wann bei Privatkunden keine Steuer entsteht und wie sie bei Firmen wegfällt.

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Rechnungen
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Selbstständige mit Rückstand

Das Wichtigste in Kürze

  • Weist du als Kleinunternehmer Umsatzsteuer aus, schuldest du sie für Leistungen ab 2025 nach § 14c Abs. 1 UStG, für ältere Leistungen nach § 14c Abs. 2.
  • Ging die Rechnung an Privatleute, entsteht nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass keine Steuer; das musst du für jede Rechnung glaubhaft machen können.
  • Bei Firmenkunden fällt die Steuer für Leistungen ab 2025 mit einer Berichtigung weg, die beim Kunden ankommt, und erst nach Rückzahlung, wenn er zu viel gezahlt hat.
  • Versteuerst du deshalb in einer Voranmeldung oder Jahreserklärung deinen ganzen Umsatz, wertet das Finanzamt das grundsätzlich als Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, der mindestens fünf Jahre bindet.
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Inhalt · 6 Abschnitte
  1. 01Seit 2025 greift ein anderer Absatz von § 14c
  2. 02Brautpaare und andere Privatkunden: keine Steuer, aber ein Nachweis
  3. 03Firmenkunden: wie die Steuer wieder verschwindet
  4. 04Was auf der Seite deines Kunden passiert
  5. 05Anmelden, ohne die Kleinunternehmerregelung zu verlieren
  6. 06Von der Fundliste bis zur letzten Berichtigung

Steht auf deiner Rechnung als Kleinunternehmer ein Umsatzsteuerbetrag, schuldest du ihn grundsätzlich dem Finanzamt, obwohl deine Umsätze steuerfrei bleiben. Ob daraus echte Kosten werden, hängt an zwei Fragen: Wer hat die Rechnung bekommen, und wann hast du die Leistung erbracht? Für Rechnungen an Privatleute entsteht nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Steuer. Bei Firmenkunden bleibt sie stehen, bis du berichtigst, für Leistungen vor 2025 sogar, bis das Finanzamt zustimmt. Kleinunternehmer bleibst du dabei, solange du nicht selbst etwas anderes erklärst.

Seit 2025 greift ein anderer Absatz von § 14c

Kleinunternehmer erbringen seit Januar 2025 steuerfreie Umsätze (§ 19 Abs. 1 UStG, die Grundlagen stehen im Beitrag zur Kleinunternehmerregelung). Daraus folgt nach dem Bundesfinanzministerium: Eine ausgewiesene Steuer ist seitdem kein unberechtigter Ausweis nach § 14c Abs. 2 UStG mehr, sondern ein unrichtiger nach § 14c Abs. 1, wie bei jeder anderen Rechnung über eine steuerfreie Leistung (BMF-Schreiben vom 18. März 2025, Rn. 5). So steht es auch im Anwendungserlass mit Stand vom 2. Juni 2026, Abschnitt 14c.1 Abs. 2. Das Schreiben gilt für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht wurden. Es kommt also darauf an, wann du die Leistung erbracht hast, nicht auf das Rechnungsdatum.

Leistung bis 31.12.2024
Leistung ab 1.1.2025
Rechtsgrundlage
§ 14c Abs. 2 UStG, unberechtigter Ausweis
§ 14c Abs. 1 UStG, unrichtiger Ausweis
Rechnung an Privatleute
keine Steuer, wenn du das glaubhaft machst
keine Steuer, wenn du das glaubhaft machst
Rechnung an ein Unternehmen
Steuer, bis das Finanzamt auf deinen Antrag zustimmt
Steuer, bis die Berichtigung beim Kunden ist; hat er zu viel gezahlt, erst nach der Rückzahlung
Berichtigt wird für
den Zeitraum, in dem die Steuer entstand, oder den, in dem der Kunde abgezogene Vorsteuer zurückzahlte
den Zeitraum, in dem der Kunde die Berichtigung erhält

Ausgewiesen ist die Steuer, sobald sie als Geldbetrag dasteht und als Steuer gekennzeichnet ist, etwa „zzgl. 19 % USt 266,00 €“; auf Rechnungen bis 250 € reicht schon der Steuersatz. Ein Gesamtpreis „einschließlich Umsatzsteuer“ in einem Betrag löst § 14c Abs. 1 dagegen nicht aus (Abschnitte 14c.1 Abs. 2 und 4 sowie 14c.2 Abs. 1 UStAE).

Brautpaare und andere Privatkunden: keine Steuer, aber ein Nachweis

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2022 legt die Finanzverwaltung § 14c Abs. 1 seit Februar 2024 enger aus. Hast du die Leistung tatsächlich erbracht und die Rechnung an einen Endverbraucher gestellt, entsteht keine Steuer, und berichtigen musst du auch nichts (Abschnitt 14c.1 Abs. 1a UStAE). Endverbraucher sind Privatleute und Unternehmer, die für ihren privaten Bereich einkaufen. Für Kleinunternehmer hat das BMF diese Regel für Leistungen ab 2025 ausdrücklich übernommen. Für ältere Leistungen galt sie schon nach dem Schreiben vom 27. Februar 2024, damals bezogen auf § 14c Abs. 2.

Den Nachweis führst du selbst: Dass eine Rechnung an einen Endverbraucher ging, musst du glaubhaft darlegen, und geschätzt wird dabei nichts, weder ein Anteil noch eine Wahrscheinlichkeit. Die Art der Leistung darf das Finanzamt berücksichtigen. Leg deshalb zu jeder dieser Rechnungen, was zeigt, wer gebucht hat, etwa das Angebot mit den Namen des Paars und seiner Privatanschrift.

Anders liegt es, wenn ein Hotel oder eine Agentur dich bucht und die Feier selbst mit dem Paar abrechnet. Dann ist ein Unternehmen dein Kunde, und die Ausnahme greift nicht. Das gilt sogar, wenn dieser Kunde selbst Kleinunternehmer ist und gar keine Vorsteuer abzieht (BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024, Rn. 10).

Firmenkunden: wie die Steuer wieder verschwindet

Bei einer Rechnung an ein Unternehmen entsteht die Steuer mit der Ausgabe der Rechnung, und Schuldner bist du (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Wie du sie loswirst, hängt am Leistungsdatum.

Leistung ab 2025: die Berichtigung an deinen Kunden

Berichtigst du den Steuerbetrag gegenüber deinem Kunden, gilt § 17 Abs. 1 UStG entsprechend (§ 14c Abs. 1 Satz 2 UStG). Dafür brauchst du:

  1. ein eigenes Dokument, das sich eindeutig auf die alte Rechnung bezieht, am besten über Nummer und Datum (§ 31 Abs. 5 mit § 34a Satz 3 UStDV),
  2. darin den Betrag in einer Summe ohne Steuerzeile, versehen mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 34a Satz 1 Nr. 5 UStDV); eine E-Rechnung musst du dafür nicht erzeugen (§ 34a Satz 4 UStDV),
  3. den Zugang: Die Berichtigung muss deinem Kunden schriftlich und tatsächlich zugehen (Abschnitt 14c.1 Abs. 7 UStAE).

Zurück wirkt sie nicht. Der Betrag fällt für den Besteuerungszeitraum weg, in dem dein Kunde die berichtigte Rechnung erhält (Abschnitt 14c.1 Abs. 5 UStAE). Hat er schon bezahlt, kommt es darauf an, was ihr vereinbart hattet:

  • Steht deinem Kunden das Zuviel zu, etwa weil ihr einen Preis ohne Steuer ausgemacht hattet und der Rechnungsbetrag deshalb sinkt, zählt die Berichtigung erst, wenn du es zurücküberwiesen hast.
  • Bleibt der Gesamtbetrag gleich, weil der vereinbarte Endpreis gelten soll, gibt es nichts zurückzuzahlen, und die Berichtigung wirkt auch so. Dein Kunde zahlt dann denselben Betrag, bekommt aber keine Vorsteuer. Ob er das hinnimmt, entscheidet euer Vertrag, nicht das Steuerrecht.

Ein Schreiben mit diesen Angaben kann so aussehen. Es gilt für Leistungen ab 2025; für ältere Leistungen reicht es allein nicht, dazu gleich mehr.

VorlageBerichtigung einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer (Kleinunternehmer, Leistung ab 2025)
[Dein Name]
[Deine Anschrift]

[Name des Kunden]
[Anschrift des Kunden]

[Ort], [Datum]

Berichtigung zu Rechnung [Rechnungsnummer] vom [Rechnungsdatum]

Guten Tag [Anrede und Name],

in meiner Rechnung [Rechnungsnummer] vom [Rechnungsdatum] habe ich Umsatzsteuer von [Steuerbetrag] ausgewiesen. Meine Leistung ist als Kleinunternehmer nach § 19 UStG steuerfrei. Ich berichtige die Rechnung deshalb wie folgt:

Leistung: [Leistung wie in der ursprünglichen Rechnung]
Betrag: [Betrag in einer Summe, ohne Steuerzeile]
Steuerfreie Leistung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG.

Die ausgewiesene Umsatzsteuer von [Steuerbetrag] entfällt.

Den zu viel gezahlten Betrag von [Betrag] habe ich am [Datum der Rücküberweisung] zurücküberwiesen. [Diesen Absatz streichen, wenn die Rechnung noch offen ist oder der vereinbarte Gesamtbetrag gleich bleibt.]

Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]

Eine allgemeine Vorlage, keine Beratung für deinen Einzelfall. Ersetze die Angaben in eckigen Klammern und prüfe, ob jeder Satz zu deinem Fall passt.

Warum eine zweite Rechnung ohne Hinweis auf die erste die Steuer verdoppelt, erklärt Rechnung korrigieren.

Leistung bis 2024: der Antrag beim Finanzamt

Für ältere Leistungen gilt der strengere § 14c Abs. 2, und eine berichtigte Rechnung allein reicht nicht:

  1. Erklär den Steuerausweis gegenüber deinem Kunden für ungültig, am einfachsten mit einer berichtigten Rechnung (Abschnitt 14c.2 Abs. 3 UStAE).
  2. Beantrag die Berichtigung gesondert und schriftlich bei deinem Finanzamt, mit Angaben, die deinen Kunden eindeutig bezeichnen (§ 14c Abs. 2 Satz 5 UStG, Abschnitt 14c.2 Abs. 5 UStAE).
  3. Dein Finanzamt klärt mit dem Finanzamt des Kunden, ob er Vorsteuer abgezogen und zurückgezahlt hat, und nennt dir dann Zeitraum und Betrag.

Wegfallen kann die Steuer erst, wenn beim Kunden kein Vorsteuerabzug mehr im Raum steht (§ 14c Abs. 2 Satz 4 UStG). Hat er nie abgezogen, wird für den Zeitraum berichtigt, in dem die Steuer entstanden ist; hat er abgezogen und zurückgezahlt, für den Zeitraum seiner Rückzahlung. Ob du ihm Geld erstattest, spielt für die Zustimmung des Finanzamts keine Rolle (Abschnitt 14c.2 Abs. 3 Satz 7 UStAE).

Was auf der Seite deines Kunden passiert

Ein Firmenkunde darf aus deiner Rechnung keine Vorsteuer ziehen. Abziehbar ist nur Steuer, die für die Leistung gesetzlich geschuldet ist, nicht solche, die du allein wegen § 14c schuldest (Abschnitt 15.2 Abs. 1 UStAE). Hat er sie trotzdem abgezogen, zahlt er sie für den Zeitraum zurück, in dem er sie abgezogen hat (Abschnitt 14c.1 Abs. 10 UStAE).

BeispielCan, Hochzeits-DJ in Dortmund

Can legt seit 2024 auf Hochzeiten auf. Sein Gesamtumsatz 2025 lag bei 21.800 €, damit ist er 2026 weiter Kleinunternehmer. In seinen Angeboten stehen Pauschalen ohne Umsatzsteuer. Im März 2026 steigt er auf ein neues Rechnungsprogramm um, in dem 19 % voreingestellt sind. Im August fragt die Buchhaltung einer Eventagentur, warum ein Kleinunternehmer Umsatzsteuer berechnet. Can findet vier Rechnungen mit Steuerzeile, alle bezahlt:

Rechnung
Kunde
Pauschale
+ 19 %
gezahlt
2026-021 vom 18. April
Brautpaar, Feier in Hörde
1.100,00 €
209,00 €
1.309,00 €
2026-024 vom 16. Mai
Brautpaar, Feier in Schwerte
950,00 €
180,50 €
1.130,50 €
2026-027 vom 12. Juni
Eventagentur, Sommerfeier eines Firmenkunden
1.400,00 €
266,00 €
1.666,00 €
2026-029 vom 27. Juni
Brautpaar, Feier in Lünen
1.250,00 €
237,50 €
1.487,50 €
Summe
4.700,00 €
893,00 €
5.593,00 €

Nachgerechnet: 1.100,00 € × 19 % = 209,00 €, 950,00 € × 19 % = 180,50 €, 1.400,00 € × 19 % = 266,00 €, 1.250,00 € × 19 % = 237,50 €. Zusammen 893,00 €, davon 209,00 € + 180,50 € + 237,50 € = 627,00 € auf Rechnungen an Brautpaare und 266,00 € auf der Rechnung an die Agentur.

  1. Die drei Paare haben ihn für ihre eigene Hochzeit gebucht, Angebot und Rechnung gingen an ihre Wohnanschrift. Für die 627,00 € entsteht keine Steuer, und Can heftet die unterschriebenen Angebote zu den Rechnungen. Weil er Pauschalen ohne Steuer angeboten hatte, überweist er jedem Paar das Zuviel zurück, auch wenn die Umsatzsteuer das nicht verlangt.
  2. Die 266,00 € der Agentur schuldet Can seit der Ausgabe der Rechnung am 12. Juni 2026. Vereinbart waren 1.400,00 €, das Zuviel steht also der Agentur zu. Am 22. September 2026 überweist er ihr 266,00 €.
  3. Am 23. September 2026 geht an die Agentur ein Schreiben „Berichtigung zu Rechnung 2026-027 vom 12. Juni 2026“: DJ-Leistung Sommerfeier, 1.400,00 €, „Steuerfrei als Kleinunternehmer nach § 19 UStG“, keine Steuerzeile. Mit dem Eingang fallen die 266,00 € weg. Entstanden sind sie im Juni 2026, berichtigt im September 2026, beides im Besteuerungszeitraum 2026. Rechnerisch bleibt damit für 2026 aus den vier Rechnungen keine Steuer übrig.

Hätte Can erst im Januar 2027 berichtigt, stünden die 266,00 € für 2026 offen und fielen erst für 2027 weg. Durchgerechnet ist so ein Fall weder im Gesetz noch im Anwendungserlass, deshalb lässt Can sich das Ergebnis von einer Steuerberaterin bestätigen, bevor er dem Finanzamt etwas meldet. Die Rücküberweisungen gleicht enno mit den Berichtigungen als Belegen ab.

RechenwegWas von Cans ausgewiesener Steuer bleibt
  1. ausgewiesene Steuer auf vier Rechnungen893,00 €
  2. minus Rechnungen an Brautpaare: es entsteht keine Steuer627,00 €
  3. ergibt geschuldet bis zur Berichtigung: Rechnung an die Agentur266,00 €
ZeitleisteDie Rechnung an die Agentur: erst zurückzahlen, dann berichtigen
  1. Rechnung 2026-027 mit 266,00 € Steuer: Can schuldet sie ab jetzt
  2. Can überweist der Agentur das Zuviel von 266,00 €
  3. Die Berichtigung geht der Agentur zu, die 266,00 € fallen weg

Anmelden, ohne die Kleinunternehmerregelung zu verlieren

Die Steuer aus § 14c schuldest du trotz der Befreiung. § 19 UStG ändert an ihr nichts (Abschnitt 19.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE), und sie gehört zur Steuer des Kalenderjahres (§ 16 Abs. 1 Satz 4 UStG). Wie du sie als Kleinunternehmer von dir aus anmeldest, regelt das Gesetz aber nicht ausdrücklich. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG nimmt dich aus den Erklärungspflichten des § 18 Abs. 1 bis 4 heraus, also aus Voranmeldung und Jahreserklärung, und § 14c gehört nicht zu den Ausnahmen in § 18 Abs. 4a. Das Finanzamt kann trotzdem jederzeit eine Erklärung anfordern (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO). Im Vordruck der Voranmeldung 2026 steht ein solcher Betrag in Zeile 47, Kennzahl 69, und dein steuerfreier Umsatz als Kleinunternehmer in Zeile 23. Ob und auf welchem Weg du einen offenen Betrag meldest, klärst du vorher mit einer Steuerberaterin oder deinem Finanzamt.

Heikel wird es, wenn du vor Schreck deinen ganzen Umsatz versteuerst, etwa in Zeile 13 mit 19 %. Berechnest du in einer Voranmeldung oder Jahreserklärung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften, sieht das Finanzamt darin grundsätzlich einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Abschnitt 19.3 Abs. 1 Nr. 2 UStAE). Dass du nicht verzichten wolltest, hilft nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 2013 grundsätzlich nicht (XI R 14/11). Einmal wirksam, gilt der Verzicht mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG). Ist deine Erklärung nicht eindeutig, muss das Finanzamt dich fragen, welche Besteuerung du willst. Erst wenn danach Zweifel bleiben, liegt kein Verzicht vor.

Merke

Eine Steuerzeile auf der Rechnung beendet die Kleinunternehmerregelung nicht. Der Anwendungserlass behandelt sie als Rechnung eines Kleinunternehmers mit zu hohem Steuerausweis. Riskant wird erst eine Erklärung, in der du deine Umsätze nach den allgemeinen Regeln versteuerst.

Wolltest du ohnehin wechseln, weil fast nur Firmen bei dir buchen, kannst du den Verzicht auch bewusst erklären, für 2026 noch bis zum 29. Februar 2028 (§ 19 Abs. 3 UStG). Dann wäre die ausgewiesene Steuer die reguläre. Der Verzicht wirkt aber ab dem 1. Januar für den ganzen Umsatz des Jahres, also auch für Hochzeiten, die du ohne Steuer abgerechnet hast. Ob sich das rechnet, zeigt Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung.

Von der Fundliste bis zur letzten Berichtigung

  1. Stell dein Rechnungsprogramm auf die Kleinunternehmerregelung um, bevor die nächste Rechnung rausgeht.
  2. Liste jede Rechnung mit Steuerzeile auf: Leistungsdatum, Kunde, Steuerbetrag, bezahlt oder offen.
  3. Trenn Privatkunden von Unternehmen. Zu den Privatkunden legst du die Nachweise, eine Berichtigung brauchst du dort nicht.
  4. Firmenkunden mit Leistung ab 2025: Kläre, ob dem Kunden etwas zusteht, zahl das Zuviel zurück und schick dann die Berichtigung, möglichst noch im Kalenderjahr der falschen Rechnung. Bei Leistungen bis 2024 gehört neben die Berichtigung der schriftliche Antrag an dein Finanzamt.
  5. Bleibt ein Betrag offen oder fordert das Finanzamt eine Erklärung an, lass dir von einer Steuerberaterin sagen, wie du ihn meldest, und die Erklärung vor dem Absenden prüfen, damit daraus kein Verzicht wird.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 15 Quellen, geprüft zum Stand .

Alle 15 Quellen anzeigen

Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Rechtsprechung

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

Alte Jahre sollten kein Lebensthema sein.

Rekonstruktion aus Bankdaten, auch wenn Belege fehlen. Am Ende weißt du, was wann fällig ist, und hast eine Akte für die Kanzlei. enno bereitet vor, du prüfst und übermittelst selbst.

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