Belege verloren, was tun? Wo die Kopie liegt und wann die Vorsteuer bleibt
Belege verloren, was tun? Wo du eine Kopie bekommst, was der Kontoauszug beweist, wann ein Eigenbeleg reicht und warum die Vorsteuer an der Rechnung hängt.
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- Thema
- Buchhaltung & Belege
- Für
- Selbstständige mit Rückstand
Das Wichtigste in Kürze
- Jeder Unternehmer muss ein Doppel seiner ausgestellten Rechnungen acht Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 UStG), deshalb lohnt die Bitte um eine Kopie auch für ältere Jahre.
- Für den Vorsteuerabzug brauchst du eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG (§ 15 Abs. 1 UStG), ein Eigenbeleg reicht nie; für eine verlorene Originalrechnung kann in Einzelfällen eine Zweitschrift genügen (UStAE 15.11 Abs. 1).
- Der Kontoauszug belegt Datum, Betrag und Empfänger einer Zahlung, aber nicht, was du gekauft hast und ob es betrieblich war.
- Kannst du Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorlegen, schätzt das Finanzamt (§ 162 Abs. 2 AO) und muss dabei alle Umstände berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Inhalt · 8 Abschnitte
- 01Zwei Fragen hinter jedem fehlenden Beleg
- 02Wo die Kopie meistens liegt
- 03Was der Kontoauszug beweist und was nicht
- 04Der Eigenbeleg kommt zuletzt
- 05Nils sucht sechs Belege
- 06Wenn die Betriebsprüfung nach Belegen fragt
- 07Belege sichern, solange sie noch da sind
- 08Von der Lückenliste zum letzten Eigenbeleg
Oft lässt sich ein verlorener Beleg ersetzen, und die Reihenfolge entscheidet, wie viel du rettest. Erst suchst du in Postfach und Kundenkonten, dann bittest du den Aussteller um eine Kopie, denn er muss sein Doppel acht Jahre aufheben. Zu jeder Zahlung legst du den Kontoauszug. Was danach noch offen ist, belegst du mit einem Eigenbeleg: Der kann die Betriebsausgabe tragen, die Vorsteuer nicht.
Zwei Fragen hinter jedem fehlenden Beleg
Ein Beleg erfüllt für dich bis zu zwei Aufgaben. Für die Einkommensteuer zeigt er, dass eine Ausgabe durch deinen Betrieb veranlasst war; nur dann ist sie eine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG). Für die Umsatzsteuer ist er die Rechnung, die du besitzen musst, um Vorsteuer abzuziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Betriebsausgabe | Vorsteuer | |
|---|---|---|
Was vorliegen muss | ein Beleg, der Zahlung und Anlass zeigt; gibt es keinen fremden Beleg, verlangen die GoBD einen Eigenbeleg (Rz. 61) | eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG |
Original verloren | Kopie, Kontoauszug, zuletzt Eigenbeleg | Kopie vom Aussteller oder ein anderer Nachweis (UStAE 15.11 Abs. 1) |
Nur ein Eigenbeleg | Notlösung, wenn nichts anderes zu bekommen ist | kein Abzug |
Als Kleinunternehmer | gilt für dich genauso | spielt keine Rolle, du ziehst ohnehin keine Vorsteuer ab (§ 19 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG) |
Bei der Vorsteuer kommt es darauf an, ob es die Rechnung je gab. Ist das Original verloren, darfst du mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln nachweisen, dass dir ein anderer Unternehmer Steuer in Rechnung gestellt hat. In Einzelfällen genügt eine Zweitschrift (UStAE 15.11 Abs. 1). Schätzen darf das Finanzamt die Vorsteuer nur, soweit davon auszugehen ist, dass vollständige Unterlagen vorhanden waren (UStAE 15.11 Abs. 6). Hattest du nie eine Rechnung, hilft dir keins von beidem.
Merke
Ein Eigenbeleg ist keine Rechnung. Je mehr Umsatzsteuer in einer Zahlung steckt, desto mehr ist dir die Mail an den Aussteller wert.
Wo die Kopie meistens liegt
Wie du bezahlt hast, zeigt dir, wo du zuerst suchst.
Bezahlt per | Hier suchst du zuerst |
|---|---|
Onlinekauf, Abo, Software | im Kundenkonto beim Anbieter, dort liegen Rechnungen oft zum Herunterladen |
Rechnung per Mail | im Postfach, gesucht nach Betrag, Absender oder Rechnungsnummer, auch im Archiv- und Spamordner |
Bestellung über einen Marktplatz | in der Bestellübersicht; fehlt die Rechnung dort, fragst du den Händler, der dir verkauft hat |
Karte im Laden | beim Laden selbst, angefragt mit Datum, Uhrzeit und Betrag |
Zahlungsdienst wie PayPal | in den Details der Zahlung, dort steht der Händler; bei ihm fragst du an |
Bargeld, Laden unbekannt | kaum ein Weg zurück, hier bleibt der Eigenbeleg |
Findest du nichts, schreib dem Aussteller. Jeder Unternehmer muss ein Doppel der Rechnungen, die er ausstellt, acht Jahre aufbewahren; die Frist startet mit dem Schluss des Ausstellungsjahres (§ 14b Abs. 1 UStG). Eine Rechnung aus 2019 muss er also noch bis Ende 2027 aufheben (§ 27 Abs. 40 UStG). In deine Anfrage gehören Datum und Betrag aus dem Kontoauszug, die Kunden- oder Bestellnummer, wenn du sie kennst, und die Bitte um eine Kopie der ursprünglichen Rechnung.
Bitte ausdrücklich um eine Kopie mit derselben Rechnungsnummer, gekennzeichnet als Kopie oder Duplikat. Das schützt deinen Lieferanten. Stellt er für dieselbe Leistung eine zweite Rechnung ohne diesen Vermerk aus, schuldet er die darin ausgewiesene Steuer ein zweites Mal; inhaltlich identische Mehrstücke derselben Rechnung sind dagegen unschädlich (UStAE 14c.1 Abs. 4). Lädst du eine PDF-Rechnung im Kundenkonto noch einmal herunter, bekommst du in der Regel genau so ein Mehrstück.
Die Anfrage an den Aussteller kann so lauten:
Betreff: Bitte um eine Kopie Ihrer Rechnung Sehr geehrte Damen und Herren, am [Datum der Zahlung] habe ich [Betrag] € an Sie gezahlt, per [Überweisung, Karte oder Zahlungsdienst]. Laut Kontoauszug lautet der Verwendungszweck [Verwendungszweck]. Meine Kunden- oder Bestellnummer: [Nummer, falls bekannt]. Bei Kartenzahlung im Geschäft: Uhrzeit [Uhrzeit]. Die Rechnung dazu liegt mir nicht mehr vor. Bitte schicken Sie mir eine Kopie der ursprünglichen Rechnung mit derselben Rechnungsnummer, gekennzeichnet als Kopie oder Duplikat. Vielen Dank und freundliche Grüße [Dein Name] [Deine Firma und Anschrift]
Eine allgemeine Vorlage, keine Beratung für deinen Einzelfall. Ersetze die Angaben in eckigen Klammern und prüfe, ob jeder Satz zu deinem Fall passt.
Liegt der Gesamtbetrag bei höchstens 250 Euro, ist der Kassenbon selbst eine Rechnung, wenn er Name und Anschrift des Ladens, das Ausstellungsdatum, die Ware sowie Bruttobetrag und Steuersatz nennt (§ 33 UStDV). Kann der Laden dir eine Kopie des Bons aus seinem System geben, kann sie die Vorsteuer retten.
Was der Kontoauszug beweist und was nicht
Betriebliche Kontoauszüge zählen nach den GoBD, den Buchführungsregeln der Finanzverwaltung, ausdrücklich zu den Belegarten (Rz. 62). Sie beantworten aber nur einen Teil der Fragen.
Der Kontoauszug zeigt | Der Kontoauszug zeigt nicht |
|---|---|
dass Geld geflossen ist, mit Datum und Betrag | was du gekauft hast |
an wen, bei Kartenzahlung den Händler | ob der Kauf betrieblich war |
den Verwendungszweck, oft mit Rechnungs- oder Bestellnummer | welcher Steuersatz galt und wie viel Umsatzsteuer darin steckt |
eine Rechnung, aus der du Vorsteuer ziehen könntest |
Wertvoll bleibt er trotzdem. Sein Datum zählt, denn in der EÜR gehört eine Ausgabe grundsätzlich in das Jahr ihrer Zahlung (§ 11 Abs. 2 EStG). Und er nennt den Empfänger. Verlangt das Finanzamt, dass du den Empfänger einer Ausgabe genau benennst, und kannst du das nicht, wird die Ausgabe steuerlich regelmäßig nicht berücksichtigt (§ 160 Abs. 1 AO). Bei einer Überweisung steht der Name schon da. Bei Bargeld fehlt er oft.
Zum Auszug gehört deshalb ein zweites Stück, das den Rest erklärt: die Bestellbestätigung, ein Angebot, der Chat mit dem Verkäufer, ein Foto der Ware.
Der Eigenbeleg kommt zuletzt
Gibt es keinen fremden Beleg, muss ein Eigenbeleg erstellt werden, so steht es in den GoBD (Rz. 61). Typische Fälle: ein Barkauf, dessen Bon weg ist und den der Laden nicht mehr zuordnen kann, eine Taxifahrt ohne Quittung, ein Parkautomat, ein Kauf von einer Privatperson. Beim Privatkauf verlierst du übrigens keine Vorsteuer, denn abziehbar ist nur Steuer auf Leistungen, die ein anderer Unternehmer ausgeführt hat (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Was auf einen Eigenbeleg gehört und wie du ihn aufbaust, steht im Beitrag Eigenbeleg erstellen. Nach einem Verlust kommt es vor allem auf den Empfänger an: Schreib ihn mit Namen drauf, wann immer du ihn kennst, und heft die Zeile vom Kontoauszug an.
Achtung
Hast du die Vorsteuer schon in einer Voranmeldung abgezogen und die Rechnung erst danach verloren, nimmt dir der Verlust allein den Anspruch nicht. Du musst aber nachweisen können, dass alle Voraussetzungen vorlagen (UStAE 14b.1 Abs. 10). Danach fragt womöglich erst Jahre später eine Prüfung, und dann ist eine Kopie schwerer zu bekommen als heute.
Nils sucht sechs Belege
BeispielNils, DJ in Hamburg
Nils ist kein Kleinunternehmer und zieht Vorsteuer ab. Im September 2026 holt er seine Buchhaltung für 2025 nach. Nach dem Abgleich mit dem Konto bleiben sechs Ausgaben ohne Beleg. Alle Beträge sind brutto. Für Taxifahrten innerhalb Hamburgs gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG), für alles andere 19 Prozent.
Ausgabe | Betrag | bezahlt per | Weg | Ergebnis | Vorsteuer |
|---|---|---|---|---|---|
DJ-Controller aus einem Onlineshop | 821,10 € | Überweisung | PDF im Kundenkonto neu geladen | Rechnung | 131,10 € |
Kopfhörer aus einem Laden in Hamburg | 238,00 € | Karte | Mail mit Datum und Betrag, der Laden schickt eine Kopie des Bons | Kopie einer Kleinbetragsrechnung | 38,00 € |
Musik-Downloads, eine Bestellung bei einem deutschen Portal | 178,50 € | PayPal | Postfach, Suche nach dem Absender | Rechnung | 28,50 € |
gebrauchte Boxen von privat | 400,00 € | Überweisung | Chat und Kontoauszug mit Namen des Verkäufers | Eigenbeleg | keine enthalten |
Kabel und Adapter im Elektronikmarkt | 59,50 € | bar | Bon weg, der Markt findet ihn nicht | Eigenbeleg | 9,50 € verloren |
drei Taxifahrten zu Gigs in Hamburg | 85,60 € | bar | keine Quittung verlangt | Eigenbeleg | 5,60 € verloren |
Die Vorsteuer rechnet er aus dem Nettobetrag: 690,00 € × 19 % = 131,10 €, 200,00 € × 19 % = 38,00 €, 150,00 € × 19 % = 28,50 €, 50,00 € × 19 % = 9,50 €. Die Taxifahrten kosteten netto 80,00 €, darauf 80,00 € × 7 % = 5,60 €.
Mit Rechnungen und Kopien belegt er 821,10 + 238,00 + 178,50 = 1.237,60 Euro. Für 131,10 + 38,00 + 28,50 = 197,60 Euro Vorsteuer hat er damit wieder eine Rechnung oder deren Kopie in der Hand. Mit Eigenbelegen belegt er 400,00 + 59,50 + 85,60 = 545,10 Euro. Zusammen sind das 1.237,60 + 545,10 = 1.782,70 Euro, und jede der sechs Zahlungen hat jetzt einen Beleg.
Verloren sind 9,50 + 5,60 = 15,10 Euro Vorsteuer aus dem Elektronikmarkt und den Taxifahrten. Bei den Boxen verliert er nichts, der Verkäufer war privat. Suchen und die zwei Anfragen an Läden kosteten ihn zusammen eine Stunde.
Wenn die Betriebsprüfung nach Belegen fragt
In einer Außenprüfung musst du Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorlegen und die nötigen Erläuterungen geben (§ 200 Abs. 1 AO). Fehlt ein einzelner Beleg, kann der Prüfer den betroffenen Posten streichen: eine Ausgabe, deren betrieblicher Anlass nicht erkennbar ist, oder Vorsteuer, für die keine Rechnung nachgewiesen ist.
Weiter reicht es, wenn die Buchführung selbst in Zweifel gerät. Bücher und Aufzeichnungen, die den §§ 140 bis 148 AO entsprechen, legt das Finanzamt der Besteuerung zugrunde; das gilt nicht, soweit im Einzelfall Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden (§ 158 AO). Dann schätzt es die Besteuerungsgrundlagen, ebenso wenn du die vorgeschriebenen Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorlegen kannst (§ 162 Abs. 2 AO). Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für sie von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 AO). Dazu können auch Kopien und Kontoauszüge gehören, die du nachreichst.
Sag dem Prüfer früh, welche Belege fehlen und wann die angeforderten Kopien kommen. Frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung kann das Finanzamt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen stellen (§ 200a AO). Das gilt für Steuern, die ab 2025 entstehen, und für jede Prüfung, deren Anordnung seit 2025 bekannt gegeben wurde.
Frist
Ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen musst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erfüllen; in begründeten Einzelfällen kann die Frist verlängert werden. Erfüllst du es nicht rechtzeitig, setzt das Finanzamt 75 Euro für jeden vollen Kalendertag der Verzögerung fest, höchstens für 150 Tage. Davon sieht es ab, wenn du glaubhaft machst, dass die Verzögerung entschuldbar ist (§ 200a Abs. 1 und 2 AO).
Liegt schon ein Schätzungsbescheid im Briefkasten, weil gar keine Erklärung kam, hast du für den Einspruch einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO). Wie du diesen Monat nutzt, steht unter Schätzungsbescheid erhalten. Fehlen ganze Monate statt einzelner Belege, hilft der Beitrag Buchhaltung nachholen.
Belege sichern, solange sie noch da sind
Die GoBD verlangen, Belege zeitnah, möglichst unmittelbar nach Eingang oder Entstehung, gegen Verlust zu sichern (Rz. 67). Praktisch heißt das:
- Fotografier oder scanne einen Papierbeleg am Tag, an dem du ihn bekommst. Als Bild darfst du Belege aufbewahren, wenn das Bild mit dem Original übereinstimmt und bis zum Ende der Frist lesbar bleibt (§ 147 Abs. 2 AO); die Einzelheiten stehen unter Belege digitalisieren.
- Bezahl Betriebsausgaben mit Karte oder Überweisung, wo es geht. Dann nennt der Kontoauszug den Empfänger, auch wenn der Bon verschwindet.
- Leite Rechnungen, die per Mail kommen, in einen festen Ordner. Aufbewahren musst du sie in dem Format, in dem sie gekommen sind (GoBD Rz. 131).
- Nimm dir einmal pro Woche die neuen Kontoumsätze vor und fordere fehlende Rechnungen gleich an, solange sich der Laden noch an dich erinnert.
Den Wochenabgleich musst du nicht von Hand machen. enno sortiert Bank und Belege jede Nacht und gleicht dabei Buchungen und Belege ab; welche Lücke du wie schließt, entscheidest du, und übermitteln tust du selbst.
Von der Lückenliste zum letzten Eigenbeleg
Wie eilig ein fehlender Beleg ist, hängt davon ab, was das Warten kostet:
- Dringend: Der Prüfer stellt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, innerhalb eines Monats erfüllen, sonst drohen 75 Euro je Kalendertag
- Zeitnah: Eine Rechnung mit Vorsteuer ist verloren, den Aussteller um eine Kopie mit derselben Rechnungsnummer bitten, solange er sich erinnert
- Ohne Eile: Gekauft von einer Privatperson, kein Beleg, Eigenbeleg mit Kontoauszug, Vorsteuer geht nicht verloren
- Schreib jede Zahlung ohne Beleg aus dem Kontoauszug in eine Liste: Datum, Betrag, Empfänger, Verwendungszweck.
- Ziehst du Vorsteuer ab, trag daneben ein, wie viel Umsatzsteuer vermutlich darin steckt, und sortiere absteigend. Oben steht, was die meiste Mühe lohnt. Als Kleinunternehmer sortierst du nach dem Betrag.
- Durchsuche Postfach, Kundenkonten und Zahlungsdienste.
- Schreib den übrigen Ausstellern und bitte um eine Kopie mit derselben Rechnungsnummer. Einmal nachfassen, wenn nichts kommt.
- Was danach offen bleibt, belegst du mit einem Eigenbeleg, den Kontoauszug angeheftet. Vorsteuer ziehst du daraus nicht.
- Läuft schon eine Prüfung oder fehlen Belege über größere Beträge, sprich mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, bevor du etwas einreichst. Wie weit ein Nachweis im Einzelfall trägt, beurteilt nur jemand, der deine Unterlagen kennt.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 22 Quellen, geprüft zum Stand .
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Gesetze und Verordnungen
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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