Computer-Abschreibung in 1 Jahr: welche Geräte zählen und wo sie in der EÜR stehen

Computer Abschreibung in 1 Jahr: welche Hardware und Software das BMF erfasst, warum eine Lieferung im Dezember voll zählt und welche Zeilen der EÜR 2026 gelten.

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Selbstständige im laufenden Betrieb

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Computer, Notebooks, Tablets, Peripheriegeräte und Software darfst du eine Nutzungsdauer von einem Jahr ansetzen; die Anleitung zur Anlage EÜR 2026 verweist dafür auf das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022.
  • Die Finanzverwaltung beanstandet nicht, wenn du den vollen Preis im Jahr der Lieferung abschreibst, auch wenn das Gerät erst im Dezember kommt.
  • Es bleibt eine Abschreibung: Hardware und Software gehören in die Anlage AVEÜR, und ein Smartphone steht nicht auf der abschließenden Liste.
  • Kleinunternehmer setzen den Bruttopreis an; nutzt du einen Rechner auch privat, mindert am Ende nur der betriebliche Anteil deinen Gewinn.
Illustration: neues Notebook halb im geöffneten Versandkarton, daneben ein Grafiktablett mit Stift und ein gefalteter Lieferschein
Inhalt · 9 Abschnitte
  1. 01Ein Jahr Nutzungsdauer ist keine Sofortabschreibung
  2. 02Welche Geräte und Programme auf der Liste stehen
  3. 03Ein Angebot, keine Pflicht
  4. 04Computer-Regel oder GWG: was bei günstiger Technik gilt
  5. 05Privat mitgenutzt: welcher Anteil deinen Gewinn mindert
  6. 06Kleinunternehmer: brutto absetzen, netto nur für die GWG-Grenze
  7. 07Linus und sein Technikjahr 2026
  8. 08Wo alles in Anlage EÜR und AVEÜR 2026 steht
  9. 09Vor der EÜR 2026: Technikkäufe in fünf Schritten einordnen

Ja: Notebook, Rechner, Monitor, Drucker und gekaufte Software darfst du im Jahr der Anschaffung vollständig abschreiben, egal wie teuer sie waren und in welchem Monat sie geliefert wurden. Möglich macht das ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. Februar 2022, das für diese digitalen Wirtschaftsgüter eine Nutzungsdauer von einem Jahr zulässt; die Anleitung zur Anlage EÜR 2026 vom 1. September 2026 verweist weiter darauf. Das gilt für Freiberufler wie für Gewerbetreibende. Die Regel ist ein Angebot, keine Pflicht, und sie gilt nur für die Geräte und Programme, die das Schreiben beschreibt.

Ein Jahr Nutzungsdauer ist keine Sofortabschreibung

Das Schreiben erfindet keine neue Abschreibung. Es erlaubt nur, eine Nutzungsdauer von einem Jahr anzunehmen, und sagt ausdrücklich, dass es sich weder um eine Sofortabschreibung noch um eine eigene Methode handelt. Es bleibt bei der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG. Das hat drei Folgen:

  1. Die Abschreibung beginnt mit der Anschaffung, und Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung (§ 9a EStDV). In der Einnahmenüberschussrechnung zählt bei Anlagegütern deshalb nicht der Zahltag, denn § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG verweist auf die Abschreibungsregeln.
  2. Das Gerät kommt in die Anlage AVEÜR, das Anlageverzeichnis zur EÜR. Die Anleitung 2026 verlangt das ausdrücklich, obwohl danach nichts mehr abzuschreiben bleibt.
  3. Du darfst von dem einen Jahr abweichen und länger abschreiben.

Beim Kaufmonat kommt dir das BMF entgegen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG fällt im ersten Jahr für jeden vollen Monat vor dem Anschaffungsmonat ein Zwölftel weg. Ein im Dezember geliefertes Notebook brächte im Lieferjahr also nur ein Zwölftel. Die Finanzverwaltung beanstandet aber nicht, wenn du schon im Jahr der Anschaffung den vollen Betrag abschreibst (Rz. 1.4 des Schreibens).

Lieferung im
monatsgenau, im Lieferjahr
mit der Regel des BMF, im Lieferjahr
Januar
12/12
alles
Juli
6/12, Rest im Folgejahr
alles
Dezember
1/12, Rest im Folgejahr
alles

Achtung

Bestellt ist nicht geliefert. Kommt das Notebook erst am 4. Januar, gehört die Abschreibung ins neue Jahr, auch bei Vorkasse am 18. Dezember. Ein Rechner, der am 30. Dezember ankommt und erst im Januar bezahlt wird, zählt dagegen noch zum alten Jahr.

Welche Geräte und Programme auf der Liste stehen

Gruppe
im Schreiben genannt
Rechner
Computer, Desktop-Computer, Workstations und mobile Workstations, Notebooks, Desktop-Thin-Clients, Small-Scale-Server
Notebook-Unterarten
Tablets mit eingebauter Tastatur, Slates ohne Tastatur, mobile Thin-Clients, jeweils mit einem Bildschirm von mindestens 22,86 cm (9 Zoll) Diagonale
am Rechner
Dockingstation, externes Netzteil
Eingabe
Maus, Tastatur, Grafiktablett, Mikrofon, Kamera, Headset, Scanner
Speicher
externe Festplatte, USB-Stick, CD- oder DVD-Laufwerk, Bandlaufwerk
Ausgabe
Monitor, Drucker, Lautsprecher, Beamer, Plotter
Software
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme, von der Standardanwendung bis zur angepassten ERP- oder Warenwirtschaftssoftware

Die beiden Hälften der Liste sind unterschiedlich streng. Die Rechner zählt das Schreiben abschließend auf, und erfasst sind sie nur, wenn der Hersteller nach der EU-Verordnung Nr. 617/2013 den Produkttyp in den technischen Unterlagen angeben muss (Rz. 4). Bei der Peripherie ist die Aufzählung offen: Was Daten in den Rechner eingibt, für ihn speichert oder aus ihm ausgibt, kann dazugehören, solange es den genannten Geräten eng verwandt ist.

Ein Smartphone kommt nicht vor, und weil die Hardware-Liste abschließend ist, verlässt du dich beim Handy besser nicht auf das eine Jahr. In der amtlichen AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter stehen Mobilfunkendgeräte mit fünf Jahren. Kostet dein Handy ohne Umsatzsteuer höchstens 800 €, kannst du es als geringwertiges Wirtschaftsgut trotzdem im Lieferjahr voll abziehen. Tablets unter 9 Zoll Bildschirmdiagonale erfüllen die Notebook-Definition des Schreibens nicht.

Ein Angebot, keine Pflicht

Laut Schreiben darfst du von der Annahme eines Jahres abweichen und grundsätzlich auch andere Abschreibungsmethoden wählen. Eine Zahl für die längere Nutzungsdauer nennt es nicht. Die drei Jahre, die die AfA-Tabelle früher für Personalcomputer, Notebooks und ihre Peripherie vorsah, galten letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor 2021 endeten. Und falls du im Schreiben über den Satz stolperst, die kürzere Nutzungsdauer sei „kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG“: Der zielt auf Gewerbetreibende, die Bücher führen und bilanzieren, nicht auf deine EÜR.

Länger abzuschreiben kann sich lohnen, weil ein Abzug so viel wert ist, wie dein Steuersatz im jeweiligen Jahr hoch ist. Wer im Gründungsjahr kaum Gewinn macht und danach deutlich mehr erwartet, fährt mit einer Verteilung unter Umständen besser. Ob das für dich gilt, rechnet dir eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater mit deinen Zahlen durch.

Computer-Regel oder GWG: was bei günstiger Technik gilt

Für bewegliche Anschaffungen bis 800 € ohne Umsatzsteuer gibt es schon den Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut. Bei Technik greifen beide Regeln ineinander.

Ein Laptop für 700 € netto kann ein GWG sein oder mit einem Jahr abgeschrieben werden. Der Abzug ist gleich hoch und fällt ins Lieferjahr, nur die Zeile unterscheidet sich: GWG stehen in Zeile 37 der Anlage EÜR und nicht in der Anlage AVEÜR, die Computer-AfA läuft über die AVEÜR in Zeile 34. Auch Programme bis 800 € können GWG sein, denn die Finanzverwaltung behandelt sie wie bewegliche Wirtschaftsgüter (R 5.5 Abs. 1 EStR).

Monitor, Tastatur, Maus oder Grafiktablett gelten dagegen nicht als GWG, egal wie günstig. Die amtlichen Hinweise zu R 6.13 EStR führen Peripheriegeräte einer PC-Anlage als nicht selbständig nutzbar; ausgenommen sind Kombigeräte und externe Datenspeicher. Früher bedeutete das drei Jahre Abschreibung für einen Monitor, heute kann er im Lieferjahr voll zählen.

Heikel wird es mit dem Sammelposten. Bildest du ihn für ein Jahr, gilt er nach § 6 Abs. 2a Satz 5 EStG einheitlich für alle beweglichen, selbständig nutzbaren Anschaffungen dieses Jahres über 250 bis 1.000 € netto, und er wird fünf Jahre lang mit je einem Fünftel aufgelöst. Eine Ausnahme für Computer sehen weder das Gesetz noch das BMF-Schreiben vor, das den Sammelposten gar nicht erwähnt. Nach dem Wortlaut landet ein Notebook für 900 € netto in so einem Jahr also im Sammelposten und zählt im ersten Jahr nur mit einem Fünftel, 180 €. Ausdrücklich für Computer geklärt hat die Finanzverwaltung das nicht. Kaufst du in einem Jahr viel Technik in dieser Preisspanne, rechne vor der Entscheidung für den Sammelposten beide Wege durch, am besten zusammen mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.

Privat mitgenutzt: welcher Anteil deinen Gewinn mindert

Zuerst entscheidet der betriebliche Anteil, wohin ein Rechner gehört (R 4.2 Abs. 1 EStR):

betriebliche Nutzung
Zuordnung
mehr als 50 %
ganz zum Betriebsvermögen
10 bis 50 %
auf Wunsch ganz zum Betriebsvermögen
weniger als 10 %
Privatvermögen

Gehört er zum Betrieb, schreibst du ihn voll ab und setzt die private Nutzung als Entnahme wieder an, in Zeile 21 der Anlage EÜR („Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen“). Laut Anleitung zur Anlage EÜR bewertest du sie mit den Selbstkosten: dem privaten Anteil an dem, was das Gerät im Jahr gekostet hat, die Abschreibung eingeschlossen. Im Lieferjahr ist das bei einem Jahr Nutzungsdauer der ganze Preis. Schätzt du deine private Nutzung auf 20 %, setzt du also ein Fünftel des Preises an. Unterm Strich mindert so nur der betriebliche Teil deinen Gewinn.

Die 20 % sind kein amtlicher Satz, sondern eine Annahme für dieses Beispiel. Deinen eigenen Anteil schätzt du selbst, etwa nach Arbeits- und Freizeitstunden am Gerät, und hältst fest, wie du darauf gekommen bist.

Ziehst du Vorsteuer, wird die private Nutzung eines Geräts, das zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, außerdem wie eine bezahlte Leistung behandelt (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Die Umsatzsteuer dafür gehört in Zeile 17. Ihre Bemessungsgrundlage folgt eigenen Regeln (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG) und ist nicht einfach der Betrag aus Zeile 21.

Kleinunternehmer: brutto absetzen, netto nur für die GWG-Grenze

Mit der Kleinunternehmerregelung sind deine Umsätze steuerfrei, und für steuerfreie Umsätze gibt es keinen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Umsatzsteuer auf der Rechnung gehört damit zu den Anschaffungskosten (§ 9b Abs. 1 EStG), und die Anleitung zur EÜR 2026 verlangt von Kleinunternehmern ausdrücklich den Bruttobetrag. Weil die Ein-Jahres-Regel keine Preisgrenze kennt, musst du dort nichts umrechnen.

Rechnen musst du nur bei Technik ohne Listenplatz, die als GWG infrage kommt. Die 800-Euro-Grenze prüfst du ohne Umsatzsteuer, obwohl du sie nicht zurückbekommst (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG, R 9b Abs. 2 EStR).

Linus und sein Technikjahr 2026

BeispielLinus, Motion Designer in Hamburg

Linus animiert Erklärfilme und Social-Media-Clips für Agenturen. Als Kleinunternehmer rechnet er mit Bruttobeträgen. Seine Einkäufe im Jahr 2026:

Anschaffung
geliefert
Preis brutto
Einordnung
Abzug 2026
Notebook für Animation und Rendering
3. März
3.199 €
Notebook, ein Jahr
3.199 €
Grafiktablett
3. März
476 €
Peripherie, ein Jahr; kein GWG
476 €
3D-Software mit Dauerlizenz
20. April
1.428 €
Software über 800 €, ein Jahr
1.428 €
Diensthandy, nur beruflich genutzt
8. Juni
899 €
nicht auf der Liste; netto 755,46 €, also GWG
899 €
32-Zoll-Monitor
14. Dezember
1.299 €
Peripherie, ein Jahr, voll trotz Dezember
1.299 €
Summe
7.301 €
7.301 €

Die Summe: 3.199 + 476 + 1.428 + 899 + 1.299 = 7.301 €. Für das Handy rechnet er 899 € ÷ 1,19 = 755,46 € netto; das liegt unter 800 €, abziehen darf er trotzdem die vollen 899 €. Monatsgenau hätte der Monitor 2026 nur ein Zwölftel gebracht, 1.299 € ÷ 12 = 108,25 €, und die übrigen 1.190,75 € erst 2027.

Das Notebook nutzt Linus abends auch privat, nach seinen Notizen zu etwa 20 %. Bei 80 % betrieblicher Nutzung gehört es ganz zum Betriebsvermögen. Er schreibt die 3.199 € ab und setzt 3.199 € × 0,2 = 639,80 € als Nutzungsentnahme an. Seine Technik mindert den Gewinn 2026 damit um 7.301 € − 639,80 € = 6.661,20 €.

In den Formularen:

  • Anlage AVEÜR, bewegliche Wirtschaftsgüter: Zugänge 3.199 + 476 + 1.299 = 4.974 €, AfA 4.974 €, Buchwert am Jahresende 0 €; übertragen in Zeile 34 der Anlage EÜR.
  • Anlage AVEÜR, immaterielle Wirtschaftsgüter: Zugang und AfA je 1.428 €; übertragen in Zeile 33.
  • Anlage EÜR, Zeile 37: 899 € für das Handy. Zeile 21: 639,80 € Privatanteil.
VergleichLinus' Monitor, im Dezember geliefert: Abzug 2026
  • monatsgenau, ein Zwölftel108,25 €
  • mit der Regel des BMF, voller Preis1.299,00 €

Wo alles in Anlage EÜR und AVEÜR 2026 steht

Was
Anlage AVEÜR 2026
Anlage EÜR 2026
Hardware mit einem Jahr Nutzungsdauer
bewegliche Wirtschaftsgüter, Gruppe Büroausstattung (Zeilen 48 bis 54) oder Andere (Zeilen 55 bis 61)
Zeile 34, Übertrag aus Zeile 63 der AVEÜR
gekaufte Software über 800 €
immaterielle Wirtschaftsgüter, Zeilen 34 bis 39
Zeile 33, Übertrag aus Zeile 37 der AVEÜR
Gerät als GWG
kein Eintrag
Zeile 37
Vorsteuer, nur ohne Kleinunternehmerregelung
kein Eintrag
Zeile 58
Verkauf oder Entnahme eines abgeschriebenen Geräts
Restbuchwert 0 €
Erlös oder Teilwert in Zeile 19, ohne Umsatzsteuer; Restbuchwert 0 € in Zeile 39

Die Geräte einzeln mit Namen aufzuführen, ist in der AVEÜR freiwillig; laut Anleitung kann es Rückfragen des Finanzamts ersparen. Pflicht ist ein laufend geführtes Verzeichnis mit Anschaffungstag, Kosten und Abschreibungen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG, R 4.5 Abs. 3 EStR).

Merke

Ein Jahr Nutzungsdauer heißt: voller Abzug im Jahr der Lieferung und trotzdem ein Eintrag in der Anlage AVEÜR. Nur geringwertige Wirtschaftsgüter stehen dort nicht.

Ein abgeschriebenes Gerät taucht später wieder auf. Verkaufst du das alte Notebook, ist der Erlös eine Betriebseinnahme, und weil der Restbuchwert 0 € beträgt, steht ihm in Zeile 39 kein Abzug gegenüber. Nimmst du es ins Private mit, setzt du statt eines Erlöses in der Regel den Teilwert an. Die Grenzen der Kleinunternehmerregelung berührt das nicht, denn Umsätze mit Anlagevermögen bleiben beim Gesamtumsatz außer Ansatz (§ 19 Abs. 2 UStG).

Vor der EÜR 2026: Technikkäufe in fünf Schritten einordnen

Die Rechnungen musst du dafür nicht am Jahresende zusammensuchen, wenn enno jede Nacht Bank und Belege sortiert und Buchungen mit Belegen abgleicht. Welche Regel du wählst und was du übermittelst, entscheidest du selbst.

  1. Zieh alle Rechnungen für Hardware und Software des Jahres heraus und notier bei jeder das Lieferdatum, nicht das Zahldatum.
  2. Prüf jedes Stück gegen die Liste. Was dort fehlt, etwa ein Smartphone, kannst du bis 800 € netto als GWG abziehen; sonst schreibst du es über die Nutzungsdauer ab.
  3. Entscheide, ob du beim einen Jahr bleibst. Denk beim Sammelposten daran, dass nach dem Gesetzeswortlaut dann auch Rechner zwischen 250 und 1.000 € netto darin landen.
  4. Schätz für jedes privat mitgenutzte Gerät den betrieblichen Anteil und schreib auf, wie du ihn ermittelt hast.
  5. Trag Hardware und Software in die Anlage AVEÜR ein, GWG direkt in Zeile 37 und den privaten Anteil in Zeile 21.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 18 Quellen, geprüft zum Stand .

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Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

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