Ab wann muss ich ein Gewerbe anmelden? Ab dem ersten Tag, wenn es eins ist
Ab wann muss ich ein Gewerbe anmelden? Ab dem Starttag, ohne Umsatzgrenze. Welche vier Merkmale zählen, was Plattformen melden und was Verspätung kostet.
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- Gründung & Formalitäten
- Für
- Gründerinnen und Gründer im ersten Jahr
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Umsatz- oder Gewinngrenze für die Gewerbeanmeldung gibt es nicht: Die Anzeige ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs fällig (§ 14 Abs. 1 GewO).
- Steuerlich ist ein Gewerbe eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die weder Land- und Forstwirtschaft noch freier Beruf noch andere selbständige Arbeit ist; die Gewinnabsicht darf ein Nebenzweck sein (§ 15 Abs. 2 EStG).
- Eine Plattform meldet deine Warenverkäufe eines Jahres an die Finanzverwaltung, wenn es dort mindestens 30 Verkäufe oder mindestens 2.000 Euro Vergütung waren; ob du ein Gewerbe hast, sagt diese Meldung nicht.
- Eine verspätete Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 1.000 Euro Geldbuße geahndet werden kann, bei Fahrlässigkeit mit höchstens 500 Euro.

Inhalt · 7 Abschnitte
- 01Vier Merkmale entscheiden, keine Zahl
- 02Selbstständig ohne Gewerbe: wer nicht zum Gewerbeamt muss
- 03Hobby oder Gewerbe: woran die Gewinnabsicht hängt
- 04Privat verkaufen, Handel treiben und was die Plattform meldet
- 05Sieben Zahlen, die keine Anmeldegrenze sind
- 06Zu spät angezeigt: was das Gesetz dafür vorsieht
- 07Gewerbe ja oder nein: die Prüfung vor dem ersten Angebot
Ein Gewerbe meldest du an dem Tag an, an dem du es anfängst. Eine Umsatz- oder Gewinngrenze, unter der du warten dürftest, kennt die Gewerbeordnung nicht; § 14 Abs. 1 GewO verlangt die Anzeige gleichzeitig mit dem Beginn. Zu klären bleibt nur, ob das, was du tust, überhaupt ein Gewerbe ist. Wer selbst Unterricht gibt oder den eigenen Keller leert, betreibt in der Regel keins. Wer Ware einkauft und mit Aufschlag weiterverkauft, betreibt eins, auch im Kleinen.
Vier Merkmale entscheiden, keine Zahl
Was ein Gewerbebetrieb ist, steht in § 15 Abs. 2 EStG: eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Im Gewerberecht gilt ein fast gleicher Begriff. Die IHK Rhein-Neckar beschreibt Gewerbe als jede erlaubte, auf Gewinn gerichtete, auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit.
Merkmal | Trifft zu, wenn du … | Fehlt zum Beispiel, wenn du … |
|---|---|---|
selbständig | für eigene Kunden arbeitest statt für einen Arbeitgeber | angestellt bist, auch im Minijob |
nachhaltig, auf Dauer angelegt | etwas wiederholt anbieten willst | einmal etwas verkaufst, das du nicht mehr brauchst |
mit Gewinnabsicht | auf Dauer mehr einnehmen willst, als du ausgibst, und sei es nur nebenbei | Nachbarn aus Gefälligkeit gegen ein kleines Entgelt hilfst |
am Markt | Waren oder Leistungen anderen anbietest | nur für den eigenen Bedarf baust, nähst oder programmierst |
Treffen alle vier zu, ist es trotzdem kein Gewerbe, wenn die Tätigkeit ein freier Beruf, Land- und Forstwirtschaft oder andere selbständige Arbeit ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Über die Einordnung urteilen zwei Behörden, nicht immer gleich. Das Gewerbeamt bescheinigt innerhalb von drei Tagen den Empfang deiner Anzeige (§ 15 Abs. 1 GewO), eine Genehmigung ist das nicht. Das Finanzamt ordnet deine Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz ein. Laut IHK Rhein-Neckar kommt es vor, dass das Finanzamt eine Tätigkeit als freiberuflich ansieht und das Gewerbeamt trotzdem auf einer Anmeldung besteht.
Selbstständig ohne Gewerbe: wer nicht zum Gewerbeamt muss
Die IHK Rhein-Neckar zählt drei Bereiche auf, die keine gewerblichen sind und deshalb nicht angezeigt werden: die Urproduktion, die freien Berufe und die Verwaltung eigenen Vermögens. Dazu kommen die Bereiche, für die die Gewerbeordnung gar nicht gilt. Wer in einer dieser vier Gruppen arbeitet, ist selbstständig ohne Gewerbeanzeige:
- Freie Berufe. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nennt die selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit und eine Liste von Katalogberufen wie Ärzte, Architekten oder Journalisten. Wo die Linie im Einzelfall verläuft, zeigt der Beitrag Freiberufler oder Gewerbe.
- Urproduktion, vor allem Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau.
- Die Verwaltung eigenen Vermögens, etwa wer eine geerbte Wohnung vermietet. Steuerlich gilt dasselbe: Wer nur ein Grundstück, Kapital oder andere Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt, betreibt nach den Steuertipps des Finanzministeriums Baden-Württemberg regelmäßig kein Gewerbe. Kommen Zusatzleistungen wie Beratung oder Betreuung hinzu, kann sich das ändern.
- Bereiche, für die die Gewerbeordnung gar nicht gilt. § 6 Abs. 1 GewO nimmt unter anderem das Unterrichtswesen, die Fischerei und die Arbeit von Rechtsanwälten und Steuerberatern aus.
Um das Finanzamt kommen aber auch Freiberufler nicht herum. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, teilt das dem Finanzamt direkt mit (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO), und zwar mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Hobby oder Gewerbe: woran die Gewinnabsicht hängt
„Ich mache das eigentlich aus Spaß“ entscheidet die Frage nicht. Steuerlich liegt ein Gewerbebetrieb ausdrücklich auch dann vor, wenn die Gewinnabsicht nur ein Nebenzweck ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 EStG). Wer regelmäßig Selbstgemachtes verkauft und dabei mehr einnehmen will, als Material und Gebühren kosten, erfüllt das Merkmal, selbst wenn die Freude an der Sache überwiegt.
Das Gegenstück heißt im Steuerrecht Liebhaberei. Das Merkblatt der Oberfinanzdirektion Karlsruhe für Musiker beschreibt es so: Wer als Künstler auf Dauer Verlust macht, muss dem Finanzamt seine Gewinnabsicht nachweisen, und Verluste aus einer nur hobbymäßig betriebenen Tätigkeit erkennt es nicht an. Entschieden wird im Einzelfall, und eine Steuerersparnis zählt nicht als Gewinn (§ 15 Abs. 2 Satz 2 EStG). Bei Liebhaberei geht es also um die Anerkennung von Verlusten. Wer Gewinn machen will, spart sich mit dem Begriff keine Anzeige.
Für Hilfe unter Nachbarn gibt es eine eigene Regel. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nimmt Leistungen aus Gefälligkeit, als Nachbarschaftshilfe oder unter Angehörigen vom Begriff der Schwarzarbeit aus, soweit sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit gegen geringes Entgelt (§ 1 Abs. 4 SchwarzArbG).
Privat verkaufen, Handel treiben und was die Plattform meldet
Verkaufst du Dinge, die du für dich gekauft und selbst benutzt hast, bleibt das in der Regel privat. Steuerlich kann dann höchstens § 23 EStG greifen: Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt bei solchen Sachen nur vor, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt, und Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind ganz ausgenommen. Anders wird es, sobald du einkaufst, um weiterzuverkaufen, oder herstellst, um zu verkaufen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg nennt Handel, also An- und Verkauf, und Herstellung als erste Beispiele für Bereiche, in denen eine gewerbliche Tätigkeit in Frage kommt.
Solche Verkäufe sieht das Finanzamt inzwischen auch von außen. Nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz melden Plattformbetreiber ihre Verkäufer an das Bundeszentralamt für Steuern, zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden. Beim Verkauf von Waren bleibst du nur dann außen vor, wenn du auf derselben Plattform im Kalenderjahr weniger als 30 Verkäufe hattest und dafür insgesamt weniger als 2.000 Euro bekommen hast (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG). Gezählt wird die Vergütung nach Abzug der Gebühren, die die Plattform einbehält (§ 5 Abs. 2 PStTG). Die Meldung geht bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Bundeszentralamt, und bis zum selben Tag teilt die Plattform dir mit, was sie über dich meldet (§ 13 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 PStTG). Meldet eine Plattform stattdessen in einem anderen EU-Staat (§ 13 Abs. 2 PStTG), erreichen die Daten die deutschen Behörden über den automatischen Informationsaustausch der EU-Staaten, den dasselbe Gesetz regelt (§ 1 PStTG).
Merke
Die Plattformmeldung zählt Verkäufe und Euro, sonst nichts. Wer auf einer Plattform 40 alte Sachen aus dem Keller für 900 Euro verkauft, wird gemeldet, obwohl alles aus dem eigenen Haushalt stammt. Wer Ware einkauft und sie mit Aufschlag 20 Mal für zusammen 600 Euro weiterverkauft, wird nicht gemeldet und hat trotzdem ein Gewerbe.
BeispielBastian, Musiklehrer in Weimar
Bastian gibt seit 2025 freiberuflich Gitarrenunterricht. Beim Gewerbeamt war er dafür nie: Gitarrenunterricht ist eine unterrichtende Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, und auf das Unterrichtswesen ist die Gewerbeordnung nicht anzuwenden (§ 6 Abs. 1 GewO). Dem Finanzamt hat er den Start mit dem Fragebogen mitgeteilt. 2026 kommen zwei Dinge dazu, beide über denselben Online-Marktplatz.
Im März verkauft er drei Sachen aus seinem Haushalt, die er vor Jahren für sich gekauft hat: ein Rennrad, ein Sofa und einen Kinderwagen, zusammen 650 € nach Gebühren. Ein Gewerbe ist das nicht, und weil zwischen Kauf und Verkauf jeweils mehr als ein Jahr liegt, auch kein privates Veräußerungsgeschäft.
Ab Donnerstag, 1. Oktober 2026, verkauft er Saiten, Kapodaster und Stimmgeräte, die er beim Großhändler einkauft, an seine Schüler und über den Marktplatz. Er kauft, um mit Aufschlag weiterzuverkaufen: Das ist Handel und damit ein Gewerbe. Am 1. Oktober bestellt er den ersten Posten und stellt die ersten Angebote online. Am selben Tag schickt er die Gewerbeanzeige ab. Im Feld „Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit“ steht der 1. Oktober 2026, beim Nebenerwerb kreuzt er ja an.
Zubehör, Oktober bis Dezember 2026 | Betrag |
|---|---|
Verkäufe über den Marktplatz, 34 Bestellungen, nach Gebühren | 1.020 € |
Verkäufe direkt an Schüler | 480 € |
Einnahmen | 1.500 € |
Wareneinkauf | −900 € |
Gewinn | 600 € |
1.020 € + 480 € = 1.500 €, abzüglich 900 € Wareneinkauf bleiben 600 € Gewinn.
- Markiert: Bastians Verkäufe, 3 private und 34 mit Zubehör37 Verkäufe
- ab hier meldet die Plattform30 Verkäufe
- Plattformmeldung: Der Marktplatz zählt alle Warenverkäufe des Jahres, private wie gewerbliche. Das sind 3 + 34 = 37 Verkäufe, also mindestens 30, und Bastian wird für 2026 gemeldet. Dass die Vergütung mit 650 € + 1.020 € = 1.670 € unter 2.000 € bleibt, ändert daran nichts, denn ausgenommen ist nur, wer unter beiden Werten bleibt.
- Gegenprobe: Mit nur 20 Bestellungen für 600 € wären es 23 Verkäufe und 1.250 € gewesen, keine Meldung. Sein Gewerbe hätte trotzdem am 1. Oktober begonnen.
- Gewerbesteuer: Nach Abzug des Freibetrags von 24.500 € bleibt von 600 € Gewinn nichts übrig, also weder ein Messbetrag noch Gewerbesteuer.
- Steuererklärung 2026: Den Unterricht erklärt er in der Anlage S, das Zubehör in der Anlage G. Deshalb trennt er Einnahmen und Belege beider Bereiche vom 1. Oktober an.
Sieben Zahlen, die keine Anmeldegrenze sind
Wer nach einer Freigrenze für das Kleingewerbe sucht, findet viele Beträge. Jeder regelt etwas anderes, keiner die Anzeige beim Gewerbeamt.
Betrag | Vorschrift | Was er tatsächlich regelt |
|---|---|---|
256 € | § 22 Nr. 3 EStG | Einkünfte aus sonstigen Leistungen, etwa einer gelegentlichen Vermittlung, die zu keiner anderen Einkunftsart gehören, sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Jahr weniger als 256 € betragen; gewerbliche gehören nicht dazu |
410 € | § 46 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 EStG | nur für Arbeitnehmer mit Lohnsteuerabzug: Nebeneinkünfte bis 410 € lösen allein keine Pflichtveranlagung aus und werden bei einer Veranlagung vom Einkommen abgezogen |
1.000 € | § 23 Abs. 3 EStG | Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie im Jahr zusammen weniger als 1.000 € betragen |
30 Verkäufe, 2.000 € | § 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG | wer beim Warenverkauf auf derselben Plattform unter beiden Werten bleibt, wird von ihr nicht gemeldet |
12.348 € | § 32a Abs. 1 EStG | Grundfreibetrag 2026: bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an |
24.500 € | § 11 Abs. 1 GewStG | Freibetrag beim Gewerbeertrag für natürliche Personen und Personengesellschaften; er setzt ein Gewerbe voraus |
25.000 € und 100.000 € | § 19 Abs. 1 UStG | Kleinunternehmer: Umsatzgrenzen für Vorjahr und laufendes Jahr, gleich ob freiberuflich oder gewerblich |
Für den Grundfreibetrag 2027 nennt der Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 12.564 €; beschlossen ist er Stand 25. September 2026 nicht.
Wie die beiden Umsatzgrenzen zusammenwirken, erklärt der Beitrag zur Kleinunternehmerregelung.
Auch das Wort Kleingewerbe steht für keine Befreiung. In der Gewerbeordnung kommt es nicht vor. Gemeint ist meist ein Gewerbe, das nach Art oder Umfang keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert; das Handelsgesetzbuch nennt so etwas in der Überschrift von § 107 HGB kleingewerblich. Wer so ein Gewerbe betreibt, ist nach § 1 HGB kein Kaufmann, muss es aber genauso anzeigen.
Zu spät angezeigt: was das Gesetz dafür vorsieht
„Gleichzeitig“ heißt in § 14 GewO: zusammen mit dem Beginn, nicht danach. Eine Nachfrist kennt das Gesetz nicht, und wer den Tag verpasst hat, muss trotzdem anzeigen.
Verstoß | Vorschrift | Geldbuße bis |
|---|---|---|
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, vorsätzlich | § 146 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 GewO | 1.000 € |
derselbe Verstoß, fahrlässig | § 17 Abs. 2 OWiG | 500 € |
Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang, ohne dass die Anzeige erstattet ist | § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 5 SchwarzArbG | 50.000 € |
Die Halbierung bei Fahrlässigkeit folgt daraus, dass die Gewerbeordnung im Höchstmaß nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterscheidet. Das sind Obergrenzen. Grundlage für die Höhe sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der dich trifft; auch deine wirtschaftlichen Verhältnisse können eine Rolle spielen (§ 17 Abs. 3 OWiG). Ob die Behörde überhaupt ein Verfahren führt, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (§ 47 Abs. 1 OWiG).
Die Steuerpflicht hängt nicht an der Anzeige. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, und gemeint ist das gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 GewStG), nicht der Eintrag beim Amt. Einnahmen und Ausgaben ab dem Beginn gehören in die Steuererklärung für dieses Jahr.
Achtung
Der Vordruck GewA 1 fragt nach dem „Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit“. Wer spät anzeigt und dort den Tag der Anzeige einträgt statt des echten Beginns, erstattet eine nicht richtige Anzeige. Auch das ist nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO eine Ordnungswidrigkeit.
Gewerbe ja oder nein: die Prüfung vor dem ersten Angebot
- Schreib jede Tätigkeit einzeln auf, wie Bastian Unterricht und Zubehör. Oft ist nur ein Teil gewerblich.
- Prüf jeden Teil an den vier Merkmalen. Eine Umsatzzahl brauchst du dafür nicht, und eine Gewinnabsicht als Nebenzweck genügt.
- Prüf die Ausnahmen: freier Beruf, Land- und Forstwirtschaft, Vermögensverwaltung, die Bereiche aus § 6 GewO. Bist du unsicher, frag vor dem Start nach, und zwar beim Gewerbeamt und beim Finanzamt, weil beide nicht immer gleich urteilen. Hängt viel daran, lass es von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen.
- Ist ein Teil ein Gewerbe, zeig ihn an dem Tag an, an dem du anfängst, mit genau diesem Datum im Vordruck. Wie die Anzeige abläuft und wer dir danach schreibt, steht im Beitrag Gewerbe anmelden.
- Läuft das Gewerbe längst, warte nicht auf die Post der Plattform im Januar. Zeig es jetzt an, mit dem Tag, an dem es wirklich begonnen hat.
- Führ Einnahmen und Belege ab dem ersten Tag getrennt nach Bereichen, dann lässt sich auch die Mitteilung der Plattform im Januar mit deinen Zahlen abgleichen. enno sortiert nachts Bank und Belege und behält die Fristen im Blick; was du dem Finanzamt schickst, prüfst und übermittelst du selbst.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 35 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 35 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
- § 138 AO
- § 15 EStG
- § 18 EStG
- § 22 EStG
- § 23 EStG
- § 32a EStG
- § 46 EStG
- Anlage 1 GewAnzV: Vordruck Gewerbeanmeldung (GewA 1)
- Gewerbeordnung (GewO)
- § 6 GewO
- § 14 GewO
- § 15 GewO
- § 146 GewO
- § 2 GewStG
- § 11 GewStG
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- § 1 HGB
- § 17 OWiG
- § 47 OWiG
- § 1 PStTG
- § 4 PStTG
- § 5 PStTG
- § 6 PStTG
- § 13 PStTG
- § 22 PStTG
- § 1 SchwarzArbG
- § 8 SchwarzArbG
- § 2 UStG
- § 19 UStG
Finanzverwaltung
Behörden, Kammern und Portale
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
Alle Fristen im Blick, bevor sie zum Rückstand werden.
Belege, Bank und Fristen ab Tag 1 an einem Ort. Kleinunternehmerregelung? enno zeigt dir, was für dich gilt. enno bereitet vor, du prüfst und übermittelst selbst.
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