Nebenberuflich selbstständig: die Anmeldungen neben dem Job, Frist für Frist

Nebenberuflich selbstständig machen: was Arbeitsvertrag, Gewerbeamt, Finanzamt, Krankenkasse und Rentenversicherung verlangen, sortiert nach Fristen ab dem Starttag.

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Thema
Gründung & Formalitäten
Für
Gründerinnen und Gründer im ersten Jahr

Das Wichtigste in Kürze

  • Neben dem Job gelten dieselben Anmeldungen wie bei einer Gründung in Vollzeit: Ein Gewerbe zeigst du am Starttag an, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermittelst du innerhalb eines Monats.
  • Neben einer Stelle in der Privatwirtschaft brauchst du laut IHK keine besondere Genehmigung; melden musst du die Nebentätigkeit, wenn dein Vertrag es verlangt oder sie die Interessen deines Arbeitgebers berührt.
  • Gesetzlich krankenversichert bleibst du über den Job, solange die Selbstständigkeit nicht hauptberuflich ist; eine feste Stunden- oder Euro-Grenze dafür steht nicht im Gesetz.
  • Selbstständige Lehrkräfte ohne versicherungspflichtige Angestellte sind auch im Nebenberuf rentenversicherungspflichtig, wenn ihr Gewinn 2026 regelmäßig über 603 Euro im Monat liegt, und melden sich dann binnen drei Monaten bei der Rentenversicherung.
Illustration: geknotetes dunkelblaues Halstuch mit weißen Streifen, daneben ein Federhalter, Schreibfedern in einem Schälchen und ein Tintenfass
Inhalt · 8 Abschnitte
  1. 01Die Fristen ab dem Starttag auf einen Blick
  2. 02Vor dem ersten Auftrag: was dein Arbeitsvertrag sagt
  3. 03Gewerbeamt oder direkt zum Finanzamt
  4. 04Ein Formular fürs Finanzamt, eine Entscheidung zur Umsatzsteuer
  5. 05Krankenversicherung: wann der Nebenerwerb zum Hauptberuf wird
  6. 06Rentenversicherung: nur bestimmte Berufe, dort aber auch im Nebenberuf
  7. 07Lara startet am 2. November: ihr Kalender
  8. 08Neben dem Job starten: die Liste für die ersten drei Monate

Wer sich nebenberuflich selbstständig macht, erledigt dieselben Anmeldungen wie jemand, der in Vollzeit gründet: das Gewerbeamt, sofern es ein Gewerbe ist, und in jedem Fall den Fragebogen fürs Finanzamt. Wegen des Jobs kommen dein Arbeitgeber und deine Krankenkasse dazu. Wer etwa unterrichtet, meldet sich außerdem bei der Rentenversicherung, sobald der Gewinn regelmäßig über 603 Euro im Monat liegt. Welche Reihenfolge sinnvoll ist, geben die Fristen vor, und die zählen ab dem Tag, an dem du anfängst.

Die Fristen ab dem Starttag auf einen Blick

Schritt
Für wen
Frist
Grundlage
Nebentätigkeit beim Arbeitgeber melden
Angestellte, wenn der Vertrag es verlangt oder Interessen des Arbeitgebers berührt sind
vor dem ersten Auftrag
Arbeitsvertrag
Gewerbe anzeigen (Vordruck GewA 1)
nur Gewerbetreibende
am Starttag
§ 14 Abs. 1 GewO
Unternehmen der Berufsgenossenschaft mitteilen
alle; eine rechtzeitige Gewerbeanzeige erledigt das mit
binnen einer Woche
§ 192 Abs. 1 SGB VII
Krankenkasse informieren
gesetzlich Versicherte
unverzüglich
§ 206 Abs. 1 SGB V
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
alle
innerhalb eines Monats
§ 138 Abs. 1b und 4 AO
Meldung bei der Rentenversicherung
Versicherungspflichtige bestimmter Berufe, etwa selbstständige Lehrkräfte
innerhalb von drei Monaten
§ 190a SGB VI

Merke

Arbeitgeber und Gewerbeamt kommen vor oder mit dem ersten Tag dran, die Krankenkasse gleich danach. Berufsgenossenschaft, Finanzamt und Rentenversicherung folgen mit Fristen von einer Woche, einem Monat und drei Monaten.

Vor dem ersten Auftrag: was dein Arbeitsvertrag sagt

Arbeitest du in der Privatwirtschaft, brauchst du für eine Selbstständigkeit am Feierabend nach Auskunft der IHK Hannover keine besondere Genehmigung. Anzeigen musst du sie trotzdem, sobald sie Interessen deines Arbeitgebers berührt, etwa wenn du dasselbe anbietest wie er und damit zu seiner Konkurrenz wirst. Steht in deinem Vertrag eine Nebentätigkeitsklausel, kann sie außerdem verlangen, dass du die Tätigkeit meldest und die Zustimmung abwartest.

Laut IHK darf der Arbeitgeber die Nebentätigkeit unter anderem untersagen, wenn deine Leistung im Job darunter leidet, wenn du deinen Erholungsurlaub für das eigene Geschäft nutzt oder wenn du arbeitest, während du arbeitsunfähig geschrieben bist. Für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten eigene Nebentätigkeitsregeln. Die IHK rät, das Vorhaben offen anzusprechen und die Zustimmung schriftlich festzuhalten. Ob eine bestimmte Klausel in deinem Vertrag wirksam ist, beantwortet dir nur eine arbeitsrechtliche Beratung.

Gewerbeamt oder direkt zum Finanzamt

Ob du zum Gewerbeamt musst, entscheidet die Art der Tätigkeit, nicht ihr Umfang. Ein Gewerbe zeigst du gleichzeitig mit dem Beginn an (§ 14 Abs. 1 GewO), am Feierabend genauso wie in Vollzeit. Der Vordruck GewA 1 fragt sogar eigens, ob die Tätigkeit (vorerst) im Nebenerwerb betrieben wird. Eine Ausnahme von der Anzeige ist das Kreuz nicht. Welche Felder Folgen haben und wer nach der Anzeige schreibt, steht im Beitrag Gewerbe anmelden.

Freie Berufe gehen nicht zum Gewerbeamt. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählt dazu unter anderem wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische und unterrichtende Arbeit, und das Unterrichtswesen nimmt die Gewerbeordnung ausdrücklich aus (§ 6 Abs. 1 GewO). Als Freiberuflerin oder Freiberufler meldest du dich direkt beim Finanzamt, und dort fragst du auch nach, wenn du unsicher bist, wohin deine Arbeit gehört. Die Abgrenzung im Detail erklärt der Beitrag Freiberufler oder Gewerbe.

Dazu kommt die Unfallversicherung. Unternehmer müssen ihr Unternehmen binnen einer Woche nach Beginn dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitteilen, in der Regel einer Berufsgenossenschaft (§ 192 Abs. 1 SGB VII). Wer rechtzeitig ein Gewerbe angezeigt hat, hat das damit erledigt. Für freie Berufe gibt es diese Anzeige nicht, sie melden sich selbst.

Ein Formular fürs Finanzamt, eine Entscheidung zur Umsatzsteuer

Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermittelst du über ELSTER, unaufgefordert und spätestens einen Monat nach deinem Start (§ 138 Abs. 1b und 4 AO). Das gilt für Gewerbe und freie Berufe gleichermaßen; die Steuernummer schickt dir das Finanzamt nach der Prüfung per Post. Neben einem Job wichtig: ELSTER will alle voraussichtlichen Einkünfte für das Startjahr und das Jahr danach wissen, also auch dein Gehalt. Was jede Angabe auslöst, zeigt der Beitrag zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Frist

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit, elektronisch und ohne Aufforderung.

Im selben Bogen entscheidest du, ob du die Kleinunternehmerregelung nutzt. Im Gründungsjahr sind deine Umsätze steuerfrei, solange sie in diesem Jahr 25.000 Euro nicht überschreiten. Ab dem zweiten Jahr zählt beides: Der Umsatz des Vorjahres darf 25.000 Euro nicht übersteigen, der des laufenden Jahres 100.000 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 1 UStG). Angaben mit 22.000 Euro stammen aus der Zeit bis Ende 2024. Dein Gehalt gehört nicht dazu: Wer angestellt arbeitet, ist insoweit umsatzsteuerlich nicht selbstständig (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Verzichtest du auf die Regel, bindet dich das mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Wie die beiden Grenzen zusammenspielen, steht im Beitrag zur Kleinunternehmerregelung.

Krankenversicherung: wann der Nebenerwerb zum Hauptberuf wird

Bist du über deine Anstellung gesetzlich pflichtversichert, bleibt es dabei, solange die Selbstständigkeit nicht hauptberuflich ist. Wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, fällt aus der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer heraus (§ 5 Abs. 5 SGB V). Was hauptberuflich heißt, erklärt die Begründung zu dieser Vorschrift: Die Selbstständigkeit muss nach wirtschaftlicher Bedeutung und Zeitaufwand alle übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigen und den Mittelpunkt deiner Erwerbstätigkeit bilden.

Eine feste Stundenzahl oder Euro-Grenze nennt § 5 SGB V dafür nicht, auch nicht die 18 oder 20 Wochenstunden, die auf manchen Seiten stehen. Die IHK Hannover beruft sich auf den GKV-Spitzenverband: Eine eindeutige Rechtsprechung, ab wann das Übergewicht erreicht ist, gebe es nicht; einstufen müsse dich deine Krankenkasse im Einzelfall. Einen Fall regelt das Gesetz aber ausdrücklich: Beschäftigst du für dein Geschäft regelmäßig mindestens eine Person mehr als geringfügig, wird vermutet, dass du hauptberuflich selbstständig bist.

Informiere deine Krankenkasse, wenn du startest. Versicherte müssen Änderungen, die für ihre Versicherungspflicht erheblich sind, unverzüglich mitteilen (§ 206 Abs. 1 SGB V). Schreib dazu, was du machst, wie viele Stunden es im Monat sind und welchen Gewinn du erwartest.

Bei den Beiträgen rechnet die Krankenkasse für versicherungspflichtig Beschäftigte mit Arbeitsentgelt, Rente und Versorgungsbezügen. Arbeitseinkommen aus einer Selbstständigkeit kommt nur dazu, wenn es neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird (§ 226 Abs. 1 SGB V). Bist du angestellt pflichtversichert und beziehst weder Rente noch Versorgungsbezüge, erhöht der Gewinn aus dem Nebenerwerb deinen Krankenkassenbeitrag also nicht.

Für die Mitteilung an die Krankenkasse kannst du diese Vorlage anpassen; sie fragt auch nach Angestellten und Renten, weil beides nach den Absätzen oben für Einstufung und Beitrag zählt.

VorlageMitteilung an die Krankenkasse: nebenberufliche Selbstständigkeit
[Vorname Nachname]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]

[Name der Krankenkasse]
[Anschrift der Krankenkasse]

[Ort], [Datum]

Versichertennummer: [Nummer]

Mitteilung nach § 206 Abs. 1 SGB V: nebenberufliche selbstständige Tätigkeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich teile Ihnen mit, dass ich seit dem [Datum des Starts] neben meiner Beschäftigung bei [Arbeitgeber] selbstständig tätig bin.

Tätigkeit: [kurze Beschreibung]
Zeitaufwand: etwa [Stunden] Stunden im Monat
Erwarteter Gewinn: etwa [Betrag] Euro im Monat
Beschäftigung: [Wochenstunden] Stunden pro Woche
Angestellte in der Selbstständigkeit: [keine / Anzahl und Umfang]
Rente oder Versorgungsbezüge: [keine / welche]

Bitte teilen Sie mir mit, ob sich dadurch an meiner Versicherung etwas ändert und ob Sie weitere Unterlagen benötigen.

Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname]

Eine allgemeine Vorlage, keine Beratung für deinen Einzelfall. Ersetze die Angaben in eckigen Klammern und prüfe, ob jeder Satz zu deinem Fall passt.

Rentenversicherung: nur bestimmte Berufe, dort aber auch im Nebenberuf

Pflichtversichert in der Rentenversicherung sind nur bestimmte Selbstständige, alle anderen können die Pflicht auf Antrag wählen. § 2 SGB VI nennt unter anderem selbstständige Lehrer und Erzieher ohne versicherungspflichtige Angestellte, bestimmte Pflegepersonen, Hebammen, Künstler und Publizisten, in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker sowie Selbstständige ohne versicherungspflichtige Angestellte, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten.

Für Lehrkräfte stellt die Deutsche Rentenversicherung klar, dass die Pflicht im Haupt- und im Nebenberuf gilt. Den Begriff legt sie weit aus: Nachhilfe zählt ebenso dazu wie Golf- oder Aerobicunterricht, und auch Coaches oder Trainer können als Lehrer gelten. Wer dagegen ein künstlerisches Fach unterrichtet, etwa Ballett, ist nach Auskunft der DRV über die Künstlersozialkasse versichert. Beschäftigung und Selbstständigkeit können nebeneinander versicherungspflichtig sein, gezahlt wird insgesamt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Die Untergrenze ist die Geringfügigkeit: Eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ist rentenversicherungsfrei (§ 5 Abs. 2 SGB VI). 2026 liegt die Grenze bei 603 Euro im Monat, gemessen am Arbeitseinkommen. Das ist der steuerliche Gewinn, nicht der Umsatz (§ 15 SGB IV), und dein Gehalt zählt dabei nicht mit. Ab 1. Januar 2027 steigt die Grenze auf 633 Euro. Bist du versicherungspflichtig, läuft eine Frist: Selbstständige Lehrkräfte und Erzieher, die genannten Pflegepersonen, Hebammen und Selbstständige mit nur einem Auftraggeber melden sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger (§ 190a SGB VI). Handwerker meldet die Handwerkskammer, Künstler und Publizisten melden sich bei der Künstlersozialkasse. Dort beginnt die Versicherungspflicht erst über 3.900 Euro Arbeitseinkommen im Jahr, in den ersten drei Jahren nach dem Start auch darunter (§ 3 KSVG).

Achtung

Wer als selbstständige Lehrkraft die Drei-Monats-Frist verpasst, riskiert laut DRV, dass Beiträge nachgefordert werden, im Einzelfall auch ein Bußgeld. Rechne deshalb vor dem Start aus, ob dein Gewinn regelmäßig über 603 Euro im Monat liegen wird.

Lara startet am 2. November: ihr Kalender

BeispielLara, Bankkauffrau mit Handlettering-Workshops in Paderborn

Lara arbeitet in Vollzeit bei einer Privatbank und ist darüber gesetzlich pflichtversichert. Ab Montag, dem 2. November 2026, nimmt sie Buchungen für Handlettering-Workshops an; der erste findet am Samstag, dem 14. November 2026, statt. Geplant sind zwei Workshops im Monat mit je 8 Teilnehmenden zu 49 Euro. Material rechnet sie mit 6 Euro pro Person, der Raum kostet 60 Euro je Termin.

Posten pro Monat
Rechnung
Betrag
Einnahmen
2 × 8 × 49 €
784 €
Material
2 × 8 × 6 €
96 €
Raummiete
2 × 60 €
120 €
Gewinn
784 € − 96 € − 120 €
568 €

So arbeitet sie die Stellen ab:

  1. Im Oktober: Ihr Vertrag enthält eine Nebentätigkeitsklausel. Lara beschreibt der Personalabteilung ihr Vorhaben und bekommt die Zustimmung per E-Mail. Konkurrenz für die Bank sind Schreibkurse nicht.
  2. Kein Gewerbeamt: Ihre Workshops sind Unterricht, und unterrichtende Tätigkeit ist ein freier Beruf. Die endgültige Einordnung trifft das Finanzamt.
  3. Bis Montag, 9. November 2026: Sie meldet ihr Unternehmen der Berufsgenossenschaft, weil keine Gewerbeanzeige das für sie erledigt.
  4. In der ersten Woche: Sie schreibt ihrer Krankenkasse: zwei Kurse im Monat, rund zehn Stunden mit Vorbereitung, erwarteter Gewinn 568 Euro, daneben 39 Wochenstunden in der Bank. Die Kasse bestätigt, dass sie über die Anstellung versichert bleibt. Weil Lara weder Rente noch Versorgungsbezüge bekommt, kostet der Gewinn sie dort keinen Beitrag.
  5. Bis Mittwoch, 2. Dezember 2026: Fragebogen in ELSTER, mit Kreuz bei der Kleinunternehmerregelung. Ihr Umsatz 2026 beträgt 2 × 784 € = 1.568 €, weit unter 25.000 Euro.
  6. Rentenversicherung: Weil die DRV den Lehrbegriff weit fasst, rechnet Lara ihre Kurse dazu. Mit 568 Euro Gewinn liegt sie 35 Euro unter 603 Euro und wäre als Lehrerin versicherungsfrei.

An Punkt 6 hängen zwei Fragen. Die erste ist die Einordnung: Handlettering lässt sich auch als Unterricht in bildender Kunst sehen, und dann wäre die Künstlersozialkasse zuständig. Dort zählt eine andere Grenze, 3.900 Euro Arbeitseinkommen im Jahr, und Laras 568 Euro im Monat ergäben 6.816 Euro. Rentenversichert wäre sie dann zusätzlich über die KSK, solange ihr Gehalt 2026 unter 50.700 Euro im Jahr bleibt (§ 4 Nr. 2 KSVG); die Krankenversicherung bliebe beim Job. Für 2027 läge diese Grenze nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung bei 53.100 Euro; beschlossen ist er Stand 25. September 2026 nicht. Ob sie unter das Künstlersozialversicherungsgesetz fällt, entscheidet auf Antrag die KSK. Lara fragt deshalb vor dem ersten Workshop dort nach.

Die zweite Frage ist der Umfang. Hätte sie von Anfang an drei Workshops im Monat geplant, kämen 3 × 8 × 49 € = 1.176 € Einnahmen und 3 × (8 × 6 € + 60 €) = 324 € Kosten zusammen, also 852 Euro Gewinn und 249 Euro über der Grenze. Als Lehrerin wäre sie dann versicherungspflichtig und müsste sich bis Dienstag, 2. Februar 2027, bei der DRV melden. Als Einsteigerin könnte sie 2026 den halben Regelbeitrag von 367,82 Euro im Monat zahlen oder einen einkommensgerechten Beitrag, für den sie ihren Gewinn schätzen darf, solange kein Steuerbescheid dazu vorliegt: 852 € × 18,6 % = 158,47 Euro. Wie hoch der halbe Regelbeitrag 2027 ist, hängt von diesem Entwurf und vom Beitragssatz 2027 ab; beides steht Stand 25. September 2026 noch nicht fest.

ZeitleisteLaras Kalender ab dem Start am 2. November
  1. Start: Lara nimmt Buchungen an
  2. Meldung an die Berufsgenossenschaft
  3. erster Workshop
  4. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in ELSTER
  5. Meldung bei der DRV, nur in der Variante mit drei Workshops

Neben dem Job starten: die Liste für die ersten drei Monate

  1. Lies den Abschnitt zur Nebentätigkeit in deinem Arbeitsvertrag. Verlangt er eine Meldung oder berührt dein Vorhaben die Interessen deines Arbeitgebers, meldest du es vor dem ersten Auftrag und lässt dir die Zustimmung schriftlich geben.
  2. Ordne deine Tätigkeit ein: Gewerbe oder freier Beruf. Im Zweifel fragst du beim Finanzamt.
  3. Gewerbe: Anzeige mit dem GewA 1 am Starttag, Kreuz beim Nebenerwerb. Freier Beruf: Meldung an die Berufsgenossenschaft binnen einer Woche.
  4. Informiere deine Krankenkasse mit Tätigkeit, Stunden und erwartetem Gewinn.
  5. Übermittle innerhalb eines Monats den Fragebogen und entscheide dort über die Kleinunternehmerregelung.
  6. Prüfe, ob dein Beruf in § 2 SGB VI steht, etwa weil du unterrichtest. Wenn ja, klär mit der DRV, bei künstlerischem Unterricht mit der Künstlersozialkasse, ob du versicherungspflichtig bist. Liegt dein Gewinn als Lehrkraft regelmäßig über 603 Euro im Monat, gilt die Meldefrist von drei Monaten.
  7. Halte Einnahmen und Ausgaben vom ersten Tag an getrennt fest. Ist der Feierabend dafür zu knapp, sortiert enno nachts Bank und Belege und hat die Fristen im Blick; du prüfst und übermittelst danach selbst.

Für deinen konkreten Fall fragst du Krankenkasse, DRV oder Künstlersozialkasse, zur steuerlichen Einordnung eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 37 Quellen, geprüft zum Stand .

Alle 37 Quellen anzeigen

Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Behörden, Kammern und Portale

Gesetzgebung

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

Alle Fristen im Blick, bevor sie zum Rückstand werden.

Belege, Bank und Fristen ab Tag 1 an einem Ort. Kleinunternehmerregelung? enno zeigt dir, was für dich gilt. enno bereitet vor, du prüfst und übermittelst selbst.

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