Steuerschulden erlassen: wann das Finanzamt verzichtet und worüber du verhandeln kannst
Kann das Finanzamt Steuerschulden erlassen? Sechs Instrumente im Überblick, was Erlassbedürftigkeit heißt und warum es keinen Vergleich wie mit der Bank gibt.
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- Finanzamt & Nachholen
- Für
- Selbstständige mit Rückstand
Das Wichtigste in Kürze
- Das Finanzamt kann Steuerschulden ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Einziehung im Einzelfall sachlich oder persönlich unbillig wäre (§ 227 AO); mit dem Erlass erlischt die Schuld.
- Ein Erlass aus persönlichen Gründen setzt Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus; bei Überschuldung kommt er grundsätzlich nur in Betracht, wenn er an deiner Lage tatsächlich etwas ändert.
- Einen Vergleich über Steueransprüche gibt es nicht; verhandeln lassen sich Raten, ein Vollstreckungsaufschub und ein Schuldenbereinigungsplan, dem das Finanzamt nur nach den Regeln der AO zustimmt.
- Über den Erlass der Gewerbesteuer entscheidet in Mecklenburg-Vorpommern die Gemeinde; gegen die Ablehnung eines Erlasses durch das Finanzamt ist innerhalb eines Monats der Einspruch statthaft.

Inhalt · 8 Abschnitte
- 01Sechs Instrumente: was jedes bewirkt und was es voraussetzt
- 02Sachlich unbillig: wenn das Gesetz im Einzelfall übers Ziel hinausschießt
- 03Persönlich unbillig: bedürftig und würdig zugleich
- 04Verhandeln mit dem Finanzamt: warum es anders läuft als mit der Bank
- 05Säumniszuschläge und Gewerbesteuer: andere Maßstäbe, andere Stelle
- 06Kaspars Rückstände nach dem letzten Service
- 07Abgelehnt: Einspruch, Klage und was das Gericht nachprüft
- 08Bevor du den Erlass beantragst: sechs Schritte in dieser Reihenfolge
Ja, das Finanzamt kann Steuerschulden ganz oder teilweise erlassen. Es darf das aber nur, wenn die Einziehung im Einzelfall unbillig wäre (§ 227 AO), und ob sie das ist, misst es an Gesetz und Rechtsprechung, nicht an deinem Verhandlungsgeschick. Einen Vergleich, bei dem beide Seiten nachgeben, kennt das Steuerrecht nicht. Reden lässt sich über Zeit und Raten und, in einem Plan mit allen Gläubigern, auch über einen Teilverzicht, den das Finanzamt wieder nach festen Regeln beurteilt.
Sechs Instrumente: was jedes bewirkt und was es voraussetzt
Instrument | Was es bewirkt | Was es voraussetzt |
|---|---|---|
Erlass (§ 227 AO) | Die Schuld erlischt ganz oder zum Teil (§ 47 AO); schon Gezahltes kann erstattet werden. | Die Einziehung wäre im Einzelfall sachlich oder persönlich unbillig. |
Abweichende Festsetzung (§ 163 AO) | Die Steuer wird gleich niedriger festgesetzt, oder einzelne steuererhöhende Besteuerungsgrundlagen bleiben außen vor. | Dieselbe Unbilligkeit, bezogen auf die Festsetzung. |
Stundung (§ 222 AO) | Der Zahltag rückt nach hinten, auch in Raten; Zinsen: 0,5 % für jeden vollen Monat (§§ 234, 238 AO). | Zahlen bei Fälligkeit wäre eine erhebliche Härte, und der Anspruch erscheint nicht gefährdet. |
Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) | Die Vollstreckung wird einstweilen eingestellt oder beschränkt. Säumniszuschläge laufen grundsätzlich weiter. | Die Vollstreckung brächte dir einen unangemessenen Nachteil, den kurzes Abwarten vermeiden könnte. |
Erlass von Säumniszuschlägen (§ 227 AO) | Ein Teil der Zuschläge oder alle fallen weg. | Der Druck zum pünktlichen Zahlen hat seinen Sinn verloren, etwa wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. |
Niederschlagung (§ 261 AO) | Das Finanzamt treibt vorerst nicht weiter ein. Die Forderung erlischt nicht. | Eintreiben verspricht keinen Erfolg oder kostet unverhältnismäßig viel. |
Von diesen sechs lassen nur Erlass und abweichende Festsetzung eine Schuld erlöschen (§ 47 AO); Stundung und Aufschub verschaffen dir Zeit. Wie ein Ratenantrag aussieht und was er kostet, zeigt Ratenzahlung beim Finanzamt beantragen.
Die Niederschlagung taugt nicht als Antrag. Nach der Vollstreckungsanweisung ist sie eine verwaltungsinterne Maßnahme: Die Forderung bleibt bestehen, kann bis zu ihrem Erlöschen jederzeit wieder verfolgt werden und soll dir nicht einmal mitgeteilt werden (Abschnitt 14 VollstrA). Wann sie erlischt, erklärt der Beitrag zur Verjährung von Steuerschulden.
Sachlich unbillig: wenn das Gesetz im Einzelfall übers Ziel hinausschießt
Sachlich unbillig ist eine Forderung, die zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, sich mit deren Zweck aber nicht mehr rechtfertigen lässt oder ihren Wertungen zuwiderläuft. Der BFH nennt das einen Gesetzesüberhang (Urteil vom 5. Februar 2026, III R 21/23). Was der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigt keinen Erlass. Einem Erben, der wegen einer ungeklärten Erbfolge jahrelang weder schätzen noch vorauszahlen konnte, blieben deshalb die Nachzahlungszinsen: Sie entsprachen den Wertungen des Gesetzes (BFH, Urteil vom 9. April 2025, X R 12/21).
Ein Erlass ist auch kein zweiter Einspruch: Das Erlassverfahren repariert keine Fehler einer Festsetzung. Bei einem bestandskräftigen Bescheid kommt ein Erlass nur in Betracht, wenn er offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dir nicht möglich und nicht zumutbar war, dich rechtzeitig zu wehren (BFH, Beschluss vom 8. April 2010, V B 20/08). Fehlende Rechtskenntnisse zählen dabei nicht, auch unverschuldete nicht (BFH, Beschluss vom 7. September 2017, X B 52/17). Was nach Fristablauf bleibt, zeigt der Beitrag Einspruchsfrist verpasst.
Persönlich unbillig: bedürftig und würdig zugleich
Für einen Erlass aus persönlichen Gründen verlangt der BFH beides zugleich: Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit (III R 21/23).
Erlassbedürftig bist du, wenn das Bezahlen deine wirtschaftliche oder persönliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde. Das ist der Fall, wenn du ohne Erlass deinen notwendigen Lebensunterhalt vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr bestreiten könntest (BFH, Urteil vom 26. Oktober 2011, VII R 50/10).
Erlasswürdig bist du, wenn du deine fehlende Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt hast und dein Verhalten nicht eindeutig gegen die Interessen der Allgemeinheit verstößt. Einen solchen Verstoß sieht der BFH etwa darin, dass jemand beim Entstehen der Forderung seine steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat.
Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit kommt ein Erlass aus persönlichen Gründen grundsätzlich nicht in Betracht, weil er an der wirtschaftlichen Lage nichts ändern würde. Lebst du unabhängig von der Steuerschuld von so wenig, dass der Pfändungsschutz jede Vollstreckung ausschließt, brächte er dir keinen wirtschaftlichen Vorteil. Anders liegt es, wenn gerade die Steuerschuld die Überschuldung verursacht hat und ihr Erlass sie beseitigen würde. Aber auch dann rechtfertigt die Aussicht auf eine deutlich bessere Lage allein den Erlass noch nicht (X B 52/17).
Merke
Ein Erlass wegen deiner Lage setzt eine Not voraus, die du nicht selbst herbeigeführt hast. Bei Überschuldung muss er außerdem tatsächlich etwas ändern.
Verhandeln mit dem Finanzamt: warum es anders läuft als mit der Bank
Mit einer Bank oder einem Lieferanten kannst du über die Höhe reden. Sie können dir die Schuld per Vertrag erlassen (§ 397 BGB), und ihr könnt euch vergleichen, indem beide Seiten nachgeben (§ 779 BGB). Das Finanzamt kann das nicht. Es muss die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festsetzen und erheben (§ 85 AO), und das BMF hält deshalb fest, dass Vergleiche über Steueransprüche nicht möglich sind (BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008).
Worüber du sprechen kannst, ist der Weg: Raten als Stundung oder, wenn schon vollstreckt wird, einen Vollstreckungsaufschub. Über einen Teilverzicht verhandeln kannst du nur auf einem dritten Weg, bei dem die Finanzverwaltung die persönliche Unbilligkeit anders auslegt als sonst: dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan mit allen Gläubigern.
Der Schuldenbereinigungsplan: Verzicht nach Regeln
Wer ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen will, braucht die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auf Grundlage eines Plans in den letzten sechs Monaten gescheitert ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Wer selbstständig war, kommt in dieses Verfahren nur mit weniger als 20 Gläubigern und ohne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (§ 304 InsO); dazu zählt das BMF auch offene Lohnsteuer und Forderungen der Sozialversicherung.
Den Plan verhandelt ihr frei. Ob das Finanzamt zustimmt, entscheidet es aber nach den Vorschriften der AO über abweichende Festsetzung, Stundung, Vollstreckungsaufschub und Erlass, ergänzt um das Ziel der Insolvenzordnung, redlichen Schuldnern einen Neuanfang zu ermöglichen (BMF-Schreiben vom 27. Januar 2021). Dass wegen des Pfändungsschutzes ohnehin nichts zu holen ist oder die Steuer die Notlage nicht verursacht hat, schließt den Verzicht hier nicht aus. Erlasswürdig ist, wem eine Restschuldbefreiung zu erteilen wäre. Alle Gläubiger sollen dieselbe Quote bekommen, soweit keine werthaltigen Sicherheiten bestehen, und selbst ein Plan ohne Zahlungen ist nicht von vornherein ausgeschlossen.
Säumniszuschläge und Gewerbesteuer: andere Maßstäbe, andere Stelle
Auch Säumniszuschläge lassen sich nach § 227 AO erlassen. Sachlich unbillig ist ihre Erhebung vor allem, wenn du wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nicht rechtzeitig zahlen konntest und der Druck zum Zahlen deshalb seinen Sinn verliert (BFH, Urteil vom 14. Dezember 2021, VII R 14/19). Erlassen wird dann nach dem Anwendungserlass zur AO grundsätzlich nur die Hälfte, weil du nicht besser dastehen sollst als jemand mit verzinster Stundung; ganz nur, soweit das Finanzamt schon die Steuer selbst hätte erlassen oder zinslos stunden müssen (AEAO zu § 240, Nr. 5).
Bei der Gewerbesteuer setzt das Finanzamt nur den Messbetrag fest (§ 184 AO). Hat das Land den Gemeinden Festsetzung und Erhebung übertragen, entscheiden sie auch über Stundung, Niederschlagung und Erlass, mit § 222 und § 227 AO als Maßstab (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 AO, R 1.6 GewStR). Mecklenburg-Vorpommern hat das getan, schreibt das Finanzministerium in Schwerin; in Rostock ist das Finanzverwaltungsamt der Stadt zuständig. Den Einspruch nach der AO überträgt § 1 Abs. 2 AO nicht auf die Gemeinden. Gegen ihre Gewerbesteuerbescheide nennt das Ministerium den Widerspruch, danach das Verwaltungsgericht. Was gegen die Ablehnung eines Erlasses gilt und bis wann, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Kaspars Rückstände nach dem letzten Service
BeispielKaspar, Gastronom in Rostock nach der Betriebsaufgabe
Kaspar hat sein Restaurant in Rostock Ende Juni 2026 aufgegeben. Weniger Gäste, eine höhere Pacht, der Betriebsmittelkredit ausgeschöpft. Löhne, Lohnsteuer und Sozialabgaben für seine Aushilfen hat er bis zum Schluss bezahlt, Erklärungen und Voranmeldungen pünktlich abgegeben. Seit August kocht er angestellt in einem Hotel, für 2.150 € netto im Monat. Vermögen hat er keins mehr, auf dem Girokonto liegen 400 €.
Am 23. September 2026 sieht seine Liste so aus:
Forderung | Betrag | Wer entscheidet |
|---|---|---|
Einkommensteuer 2025, fällig seit 8. Mai | 6.400 € | Finanzamt |
Umsatzsteuer Mai, fällig seit 10. Juni | 1.450 € | Finanzamt |
Umsatzsteuer Juni, fällig seit 10. Juli | 1.300 € | Finanzamt |
Säumniszuschläge auf diese drei Beträge | 417 € | Finanzamt |
Gewerbesteuer 2025, ohne Zuschläge der Stadt | 1.850 € | Stadt Rostock, Finanzverwaltungsamt |
Restschuld Betriebsmittelkredit | 21.000 € | Bank |
Rechnungen des Getränkelieferanten | 3.600 € | Lieferant |
Summe | 36.017 € |
Die 417 € folgen aus § 240 AO: je angefangenem Monat 1 % des Rückstands, vorher auf volle 50 € abgerundet. Die Einkommensteuer kostet 64 € mal fünf Monate seit dem 9. Mai, also 320 €. Die Umsatzsteuer für Mai kostet 14,50 € mal vier Monate, also 58 €, die für Juni 13 € mal drei, also 39 €. Zusammen 320 + 58 + 39 = 417 €, und jeder weitere angefangene Monat bringt 64 + 14,50 + 13 = 91,50 € dazu.
- Einkommensteuer 2025: 64 € mal fünf Monate320,00 €
- plus Umsatzsteuer Mai: 14,50 € mal vier Monate58,00 €
- plus Umsatzsteuer Juni: 13 € mal drei Monate39,00 €
- ergibt Säumniszuschläge zusammen417,00 €
Verzichtete das Finanzamt auf alle 9.567 €, bliebe Kaspar mit 1.850 + 21.000 + 3.600 = 26.450 € überschuldet; seine Überschuldung beruht also nicht auf den Steuern des Finanzamts. Ein persönlicher Erlass nur bei Einkommen- und Umsatzsteuer stößt damit auf die Frage, ob er daran etwas ändern würde.
Ein Plan für alle Gläubiger ist der andere Weg. Mit vier Gläubigern und ohne offene Forderungen aus Arbeitsverhältnissen erfüllt Kaspar nach diesen Zahlen die Zugangsvoraussetzungen des § 304 InsO. Bei gleicher Quote gingen von jedem angebotenen Euro rund 26,6 Cent an das Finanzamt (9.567 von 36.017 €), 5,1 Cent an die Stadt, 58,3 Cent an die Bank und 10,0 Cent an den Lieferanten. Über ihren Anteil entscheiden Finanzamt und Stadt jeweils selbst.
- Bank, Betriebsmittelkredit21.000 €
- Finanzamt, Steuern und Säumniszuschläge9.567 €
- Getränkelieferant3.600 €
- Stadt Rostock, Gewerbesteuer1.850 €
Bei den Säumniszuschlägen ginge es um die Hälfte von 417 €, also 208,50 €, wenn Kaspar belegt, dass er wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nicht rechtzeitig zahlen konnte. Für die Gewerbesteuer schreibt er getrennt an das Finanzverwaltungsamt.
Welcher Weg für Kaspar richtig ist und ob einer davon Erfolg hat, entscheidet dieses Beispiel nicht.
Abgelehnt: Einspruch, Klage und was das Gericht nachprüft
Gegen die Ablehnung durch das Finanzamt bleibt dir ab Bekanntgabe ein Monat für den Einspruch (§ 347 Abs. 1, § 355 Abs. 1 AO). Das Finanzamt muss die Sache dann in vollem Umfang erneut prüfen (§ 367 Abs. 2 AO), auch mit Unterlagen, die du erst jetzt nachreichst. Entscheidet es über deinen Antrag ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist, ist ein Untätigkeitseinspruch möglich, für den keine Frist gilt (§ 347 Abs. 1 Satz 2, § 355 Abs. 2 AO).
Gegen die Einspruchsentscheidung kannst du binnen eines Monats beim Finanzgericht klagen (§ 47 Abs. 1 FGO). Weil der Erlass im Ermessen des Finanzamts liegt, prüft das Gericht nur, ob die Behörde die Grenzen dieses Ermessens eingehalten hat (§ 102 FGO, III R 21/23). Zum Erlass verpflichten kann das Gericht sie nur, wenn allein der Erlass ermessensgerecht wäre (X R 12/21); sonst verpflichtet es sie höchstens, neu zu entscheiden (§ 101 FGO).
Bevor du den Erlass beantragst: sechs Schritte in dieser Reihenfolge
- Alle Forderungen auflisten, mit Betrag, Steuerart und Fälligkeit, getrennt nach Finanzamt, Gemeinde und privaten Gläubigern.
- Prüfen, ob die Bescheide stimmen. Hältst du einen für falsch und läuft die Monatsfrist noch, ist der Einspruch der Weg, nicht der Erlass.
- Fehlende Erklärungen abgeben, denn verletzte Mitwirkungspflichten sprechen gegen die Erlasswürdigkeit.
- Unterlagen sammeln: Kontoauszüge, Lohnabrechnungen oder Gewinnzahlen, feste Ausgaben, Vermögen, die Gläubigerliste und eine kurze Chronik, wie die Schulden entstanden sind.
- Den passenden Antrag stellen: den Erlass formlos, in Mein ELSTER geht das als „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“; Raten mit dem „Antrag auf Stundung“; die Gewerbesteuer getrennt bei der Gemeinde.
- Eine Ablehnung des Finanzamts innerhalb eines Monats mit Einspruch beantworten und fehlende Nachweise nachreichen. Bei der Gemeinde gilt, was die Rechtsbehelfsbelehrung nennt.
Hast du weitere Gläubiger, sprich vor dem ersten Antrag mit einer Schuldnerberatungsstelle über einen Plan für alle; ob deine Bescheide stimmen und sachliche Gründe tragen, klärt eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater. Einen Erfolg kann dir niemand zusagen, denn das Finanzamt entscheidet nach Ermessen, Fall für Fall.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 48 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 48 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
Finanzverwaltung
- BMF-Schreiben vom 27.01.2021 (Einigungsversuch zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung, § 305 InsO) (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025, Anhang 19: Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025, Anhang 41: Einigungsversuch zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung (§ 305 InsO) (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025, Anhang 8: Vollstreckungsanweisung (VollstrA) (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 240 (archiviert)
- Amtliches Gewerbesteuer-Handbuch 2024: § 1 GewStG mit GewStR und GewStH (archiviert)
- Finanzverwaltung NRW: Zahlungsschwierigkeiten
Rechtsprechung
- BFH, Urteil vom 05.02.2026, III R 21/23
- BFH, Urteil vom 09.04.2025, X R 12/21
- BFH, Urteil vom 25.02.2025, VIII R 2/23
- BFH, Urteil vom 15.11.2022, VII R 55/20
- BFH, Urteil vom 14.12.2021, VII R 14/19
- BFH, Beschluss vom 07.09.2017, X B 52/17
- BFH, Urteil vom 26.10.2011, VII R 50/10
- BFH, Beschluss vom 08.04.2010, V B 20/08
Behörden, Kammern und Portale
- ELSTER: Antrag auf Stundung
- ELSTER: Sonstige Nachricht an das Finanzamt
- Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern: Steuertipps für Existenzgründerinnen und Existenzgründer
- Hanse- und Universitätsstadt Rostock: Finanzverwaltungsamt
- Hanse- und Universitätsstadt Rostock: Gewerbesteuer
- Hanse- und Universitätsstadt Rostock: Stundung der Gewerbesteuer möglich
- Service Berlin: Steueransprüche – Erlass
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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