Rechnungsdatum und Leistungsdatum: was jedes Datum entscheidet und wie es draufsteht
Rechnungsdatum und Leistungsdatum: was jedes Datum für Umsatzsteuer und EÜR entscheidet, wie du Zeiträume angibst und was bei fehlendem Datum hilft.
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- Rechnungen
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- Selbstständige im laufenden Betrieb
Das Wichtigste in Kürze
- Rechnungsdatum und Leistungsdatum sind zwei getrennte Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 6 UStG; für die Leistung genügt auch der Kalendermonat.
- Fallen beide auf denselben Tag, reicht auf Papier oder im PDF der Vermerk „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“; in einer E-Rechnung muss die Angabe im strukturierten Datensatz stehen.
- Bei Sollversteuerung richtet sich deine Umsatzsteuer nach dem Leistungsdatum, bei Istversteuerung und in der EÜR nach dem Geldeingang; vom Rechnungsdatum hängt ab, wann die achtjährige Aufbewahrungsfrist beginnt.
- Fehlt das Leistungsdatum, lieferst du es mit einer Berichtigung nach, und für die Vorsteuer deines Kunden wirkt sie auf die ursprüngliche Rechnung zurück.

Inhalt · 7 Abschnitte
- 01Zwei Pflichtangaben mit getrennten Aufgaben
- 02Welcher Tag als Leistungsdatum gilt
- 03So steht das Leistungsdatum richtig auf dem Blatt
- 04Rechnungsdatum vor Leistungsdatum: die Vorausrechnung
- 05Kais Jahreswechsel mit drei Rechnungen durchgerechnet
- 06Fehlt das Leistungsdatum, berichtigst du die Rechnung
- 07Beide Daten sauber führen, vom Rechnungsformular bis zum Januar
Übersteigt eine Rechnung mit Umsatzsteuer 250 Euro, braucht sie zwei Daten: das Rechnungsdatum, also den Tag, an dem du sie ausstellst, und das Leistungsdatum, also den Tag, an dem du geliefert oder deine Arbeit abgeschlossen hast, oder den Zeitraum, in dem du gearbeitet hast. Für deine Umsatzsteuer zählt bei der üblichen Sollversteuerung das Leistungsdatum. Mit genehmigter Istversteuerung und in der Einnahmenüberschussrechnung zählt dagegen der Tag, an dem die Zahlung auf deinem Konto eingeht. Das Rechnungsdatum entscheidet steuerlich wenig. Vor allem bestimmt es, wann die Aufbewahrungsfrist beginnt.
Zwei Pflichtangaben mit getrennten Aufgaben
§ 14 Abs. 4 Satz 1 UStG verlangt beide Angaben einzeln, das Ausstellungsdatum in Nr. 3 und den Zeitpunkt der Leistung in Nr. 6. Laut Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE, Stand Juni 2026) gilt das auch, wenn beide auf denselben Tag fallen, und auch dann, wenn der Kunde bar bezahlt (Abschnitt 14.5 Abs. 16). Was die beiden Daten und der Zahltag jeweils steuern:
Frage | Was zählt | Grundlage |
|---|---|---|
In welchen Voranmeldungszeitraum gehört deine Umsatzsteuer bei Sollversteuerung? | Leistungsdatum | § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG |
Und bei genehmigter Istversteuerung? | Geldeingang auf deinem Konto | § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG |
Und bei einer Anzahlung vor der Leistung? | Geldeingang, bei beiden Methoden | § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 und Buchst. b UStG |
Welcher Steuersatz gilt, wenn sich das Gesetz ändert? | Leistungsdatum, auch wenn eine Anzahlung schon versteuert ist | § 27 Abs. 1 UStG |
In welches Jahr gehört die Einnahme in der EÜR? | Geldeingang, auch bei Sollversteuerung | § 11 Abs. 1 EStG |
Bis wann musst du einem Unternehmen die Rechnung ausstellen? | sechs Monate nach der Leistung | § 14 Abs. 2 UStG |
Darf die Rechnung an ein Unternehmen noch Papier oder PDF sein? | Leistungsdatum und Tag der Übermittlung | § 27 Abs. 38 UStG |
Ab wann läuft die Aufbewahrungsfrist von acht Jahren? | Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt ist | § 14b Abs. 1 UStG |
Eine Ausnahme kennt die EÜR für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen: Gehen sie kurz vor oder kurz nach dem Jahreswechsel ein, zählen sie in dem Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). Wer bilanziert, etwa als GmbH, rechnet ohnehin nicht nach dem Zahltag; § 11 EStG lässt die Bilanzvorschriften unberührt.
Wie die Voranmeldung Soll, Ist, Anzahlungen und Vorsteuer behandelt, erklärt der Beitrag Rechnungsdatum oder Zahlungseingang in der Umsatzsteuervoranmeldung.
Welcher Tag als Leistungsdatum gilt
Maßgeblich ist der Tag, an dem die Leistung ausgeführt ist, nicht der Auftrag oder dein Arbeitsbeginn (Abschnitt 13.1 Abs. 2 und 3 sowie 14.5 Abs. 16 UStAE):
- Verkaufst du Ware, trägst du den Tag ein, an dem dein Kunde über sie verfügen kann. Verschickst du sie, ist es bereits der Tag, an dem die Sendung auf den Weg geht.
- Bei Dienst- und Werkleistungen ist es grundsätzlich der Tag, an dem du fertig wirst.
- Dauert eine Arbeit mehrere Monate, reicht auf der Rechnung der gesamte Zeitraum, etwa „01.09.2026 bis 15.12.2026“. Auf die Monate verteilt wird die Steuer dadurch nicht: Ohne gesondert vereinbartes Entgelt für einzelne Teile ist das Projekt erst mit seiner Vollendung ausgeführt.
- Anders bei Teilleistungen. Ist für eine wiederkehrende Leistung ein eigener Betrag je Monat vereinbart, gilt jeder Monat für sich als ausgeführt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG). Eine einmalige Leistung in Raten zu bezahlen, macht aus ihr dagegen keine Teilleistungen (Abschnitt 13.4 UStAE).
Nicht genügt eine Angabe wie „Leistung bis zum heutigen Tag“, wenn der Beginn des Zeitraums fehlt (Abschnitt 14.5 Abs. 16 Nr. 4 UStAE).
So steht das Leistungsdatum richtig auf dem Blatt
Einen Tag musst du nicht nennen: Als Leistungszeitpunkt darf der Kalendermonat dastehen, in dem du geleistet hast (§ 31 Abs. 4 UStDV).
Fall | So sieht die Angabe aus |
|---|---|
Leistung an einem Tag | „Leistungsdatum: 22.12.2026“ |
mehrere Termine im selben Monat | „Leistungszeitraum: Dezember 2026“ |
Projekt über mehrere Monate | „Leistungszeitraum: 01.09.2026 bis 15.12.2026“ |
Monatspauschale | auf jeder Rechnung ihr Monat, etwa „November 2026“ |
Leistung am Tag der Rechnung, Papier oder PDF | „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ |
Leistung am Tag der Rechnung, E-Rechnung | das Datum selbst im strukturierten Datensatz |
Die Kurzformel erlaubt der Anwendungserlass nur für sonstige Rechnungen, also auf Papier oder als einfaches PDF ohne eingebetteten Datensatz. In einer E-Rechnung muss die Angabe im vorgegebenen strukturierten Format stehen (Abschnitt 14.5 Abs. 16 Sätze 3 und 4 UStAE).
Nicht vorgeschrieben ist das Leistungsdatum auf Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV) und auf Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV). Das Rechnungsdatum gehört auch dort drauf.
Merke
„Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ ist die Angabe in Kurzform, kein Verzicht auf sie. Steht auf einer Rechnung mit Steuerausweis über 250 Euro keins von beiden, fehlt eine Pflichtangabe.
Rechnungsdatum vor Leistungsdatum: die Vorausrechnung
Du darfst auch abrechnen, bevor du leistest. Die Rechnung muss dann zeigen, dass die Leistung noch aussteht, und statt des Leistungsdatums den voraussichtlichen Tag oder Monat nennen. Ist noch keiner vereinbart, genügt es, wenn sie genau das erkennen lässt (Abschnitt 14.8 Abs. 1 und 4 UStAE). In einer E-Rechnung geht die Kennzeichnung gegebenenfalls über den passenden Rechnungstyp (Abschnitt 14.5 Abs. 16 Nr. 5 UStAE).
Die Kennzeichnung schützt dich. Wer Umsatzsteuer für eine Leistung ausweist, die er nicht ausführt, schuldet sie nach § 14c Abs. 2 UStG. Eindeutig erkennbare Vorausrechnungen nimmt der Anwendungserlass davon aus, auch wenn der Auftrag später platzt, solange die Leistung beim Ausstellen noch beabsichtigt war (Abschnitt 14c.2 Abs. 2 Nr. 2 UStAE).
Kommt das Geld vor der Leistung, entsteht die Steuer darauf im Voranmeldungszeitraum des Zahlungseingangs. Ein Zahlungsdatum gehört nur dann auf die Vorausrechnung, wenn es beim Ausstellen schon feststeht und nicht auf das Rechnungsdatum fällt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG). Was sonst auf eine Rechnung vor der Leistung gehört und wie die Schlussrechnung sie verrechnet, steht im Beitrag zur Anzahlungsrechnung.
Kais Jahreswechsel mit drei Rechnungen durchgerechnet
BeispielKai, Fotograf für Firmenevents in Stuttgart
Kai versteuert nach vereinbarten Entgelten, gibt seine Voranmeldungen monatlich ab und hat keine Dauerfristverlängerung. Er übergibt seinen Kunden nur die bestellten Bilddateien. Nach dem Anwendungserlass ist das eine Lieferung, für die der ermäßigte Steuersatz nicht gilt (Abschnitt 12.7 Abs. 18 UStAE), also rechnet Kai mit 19 Prozent ab. Geschäftskunden schickt er schon jetzt E-Rechnungen.
Auftrag, netto | Rechnung vom | Leistungsdatum | Geld da | Umsatzsteuer gehört in | EÜR |
|---|---|---|---|---|---|
Mitarbeiterporträts für einen Maschinenbauer, Pauschale November, 600 € | 30.11.2026 | November 2026 | 9.12.2026 | November 2026 | 2026 |
Weihnachtsfeier einer Softwarefirma, 1.650 € | 7.1.2027 | 22.12.2026 | 25.1.2027 | Dezember 2026 | 2027 |
Kundentag eines Medizintechnikherstellers, 2.400 € | 15.12.2026 | voraussichtlich April 2027 | 22.12.2026 | Dezember 2026 | 2026 |
Die Porträts fotografiert Kai von September bis November in festen Terminen, und für jeden Monat ist ein eigener Preis vereinbart. Damit ist jeder Monat eine Teilleistung. Die Novemberrechnung über 600 € plus 114 € Umsatzsteuer, zusammen 714 €, macht keine Mühe: Leistung, Rechnung und Zahlung liegen im selben Jahr.
Bei der Weihnachtsfeier stand Kai am Freitag, dem 11. Dezember 2026, mit der Kamera im Saal. Bestellt hatte die Firma aber 180 bearbeitete Bilddateien, und den Download-Link dazu schickt er am Dienstag, dem 22. Dezember. Eine Lieferung ist ausgeführt, wenn der Kunde über das Gelieferte verfügen kann (Abschnitt 13.1 Abs. 2 UStAE). Daraus leitet Kai den 22. Dezember als Leistungsdatum ab, nicht den Tag der Feier. Für die Voranmeldung macht diese Wahl hier keinen Unterschied, beide Tage liegen im Dezember.
Die Rechnung schreibt er nach den Feiertagen am Donnerstag, dem 7. Januar 2027. Die Umsatzsteuer von 1.650 € × 19 % = 313,50 € gehört trotzdem in die Voranmeldung für Dezember 2026. Der Kunde überweist am 25. Januar 1.963,50 €, die samt Umsatzsteuer in Kais EÜR 2027 gehören. Weil die Rechnung aus dem Jahr 2027 stammt, beginnen die acht Jahre Aufbewahrung erst mit dem Ende von 2027: Kai hebt sie mindestens bis zum 31. Dezember 2035 auf.
- Kai fotografiert die Feier
- Download-Link verschickt: Leistungsdatum, die Umsatzsteuer gehört in den Dezember
- letzter Tag für Papier oder PDF bei einer Leistung aus 2026
- Rechnung ausgestellt: die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende von 2027
- Geld da: Einnahme in der EÜR 2027
Der Medizintechnikhersteller will Budget aus 2026 nutzen und bittet im Dezember um eine Rechnung für seinen Kundentag im April. Kai schreibt am 15. Dezember eine Rechnung mit der Überschrift „Vorausrechnung“ und dem Vermerk „Leistung voraussichtlich April 2027“: 2.400 € plus 456 € Umsatzsteuer, zusammen 2.856 €. Das Geld kommt am 22. Dezember. Weil es vor der Leistung eingeht, gehören die 456 € ebenfalls in die Voranmeldung für Dezember, und die 2.856 € zählen in der EÜR 2026, obwohl Kai erst im April fotografiert.
Die Voranmeldung für Dezember 2026 enthält aus diesen Aufträgen 313,50 € + 456,00 € = 769,50 € Umsatzsteuer. Als Einnahmen stehen in der EÜR 2026 714,00 € + 2.856,00 € = 3.570,00 €, in der EÜR 2027 die 1.963,50 € der Weihnachtsfeier. Nach dem Rechnungsdatum richtet sich keine dieser Summen. Es bestimmt nur, wie lange Kai die drei Rechnungen aufbewahrt.
Für die Weihnachtsfeier kommt Kai um die E-Rechnung ohnehin nicht herum. Rechnest du mit Umsatzsteuer ab, darf eine Rechnung über mehr als 250 Euro für eine Leistung aus 2026 an ein Unternehmen im Inland nur dann auf Papier oder, mit Zustimmung des Kunden, als PDF rausgehen, wenn du sie spätestens am 31. Dezember 2026 übermittelst (§ 27 Abs. 38 UStG). Für Leistungen aus 2027 geht das noch bis zum 31. Dezember 2027, aber nur, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 € betrug. Wann die Pflicht dich trifft, steht im Beitrag E-Rechnung Pflicht ab wann.
Fehlt das Leistungsdatum, berichtigst du die Rechnung
Ein fehlendes Leistungsdatum ändert an deiner eigenen Umsatzsteuer nichts. Bei Sollversteuerung entsteht sie unabhängig davon, was auf der Rechnung steht, und den Voranmeldungszeitraum bestimmt der tatsächliche Leistungszeitpunkt (Abschnitt 13.1 Abs. 1 UStAE). Ordnungswidrig ist eine Rechnung mit fehlender Pflichtangabe auch nicht (Abschnitt 14.5 Abs. 1 UStAE).
Das Problem hat dein Kunde, denn Vorsteuer darf er nur aus einer Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG ziehen. Ganz verloren ist sie für ihn nicht. Den Leistungszeitpunkt darf er aus eigenen Geschäftsunterlagen ergänzen, etwa aus einem Lieferschein, oder ihn anders zweifelsfrei nachweisen (Abschnitt 15.11 Abs. 3 UStAE). Auch aus dem Rechnungsdatum kann er sich im Einzelfall ergeben, aber nur, wenn kein Zweifel besteht, dass im Monat der Rechnung geleistet wurde. Zweifel sieht der Anwendungserlass unter anderem, wenn Rechnung und Leistung in der Branche nicht üblicherweise zusammenfallen oder der Aussteller nicht regelmäßig zeitnah abrechnet, und sie gehen zulasten des Kunden (Abschnitt 15.2a Abs. 1a UStAE). Hätte Kai auf seiner Rechnung vom 7. Januar das Leistungsdatum vergessen, hülfe das Rechnungsdatum also nicht, denn geliefert hat er im Dezember.
Nachholen lässt sich die Angabe mit einem eigenen Dokument. Es verweist eindeutig auf genau diese Rechnung, am einfachsten über ihre Nummer, und muss nur das fehlende Leistungsdatum enthalten (§ 31 Abs. 5 UStDV). Formal gilt für dieses Dokument dasselbe wie für eine Rechnung: Eine E-Rechnung berichtigst du wieder mit einer E-Rechnung, eine E-Mail mit dem Datum genügt dann nicht (Abschnitt 14.11 Abs. 1 UStAE).
Für deinen Kunden wirkt diese Berichtigung auf die ursprüngliche Rechnung zurück. Dafür müssen in der ersten Fassung Aussteller, Empfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gestanden haben; das Leistungsdatum gehört nicht zu diesen Angaben (Abschnitt 15.2a Abs. 7 UStAE). Wie du eine Berichtigung aufbaust, zeigt der Beitrag Rechnung korrigieren.
Achtung
Hast du wegen eines falschen Leistungsdatums die Umsatzsteuer im falschen Monat gemeldet, reicht die berichtigte Rechnung nicht. Die Steuer gehört in den Zeitraum der tatsächlichen Leistung, also korrigierst du auch die Voranmeldungen beider Zeiträume.
Beide Daten sauber führen, vom Rechnungsformular bis zum Januar
- Leg in deiner Rechnungsvorlage zwei getrennte Felder an: Rechnungsdatum sowie Leistungsdatum oder Leistungszeitraum. Als Rechnungsdatum gilt immer der Ausstellungstag. Im kostenlosen Rechnungsgenerator sind beide Felder schon getrennt, ein Leistungszeitraum mit Anfang und Ende eingeschlossen.
- Trag als Leistungsdatum den Tag ein, an dem du geliefert hast oder fertig warst, nicht den Beginn des Auftrags. Für Monatspauschalen nimmst du den Monat, für lange Projekte den Zeitraum mit Anfang und Ende.
- Schreibst du E-Rechnungen, prüf an einer Testrechnung, ob dein Programm Leistungsdatum oder Zeitraum in den Datensatz schreibt.
- Gib Rechnungen vor der Leistung die Überschrift „Vorausrechnung“ und nenne den geplanten Monat.
- Prüf im Dezember, welche Leistungen aus 2026 du erst im Januar abrechnen wirst. An Geschäftskunden muss so eine Rechnung eine E-Rechnung sein, auch wenn ihre Umsatzsteuer noch ins alte Jahr gehört.
- Merkst du, dass auf einer verschickten Rechnung das Leistungsdatum fehlt, reich es mit einem Dokument nach, das sich auf die Rechnungsnummer bezieht. War die Rechnung eine E-Rechnung, ist es auch dieses Dokument.
Nachts legt enno jede Buchung neben den passenden Beleg und bereitet daraus UStVA und EÜR samt Quellen vor, die du selbst kontrollierst und abschickst. Ob ein Vertrag Teilleistungen vereinbart oder ein Fotoauftrag doch unter den ermäßigten Steuersatz fällt, hängt am einzelnen Vertrag. Im Zweifel lässt du ihn von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater ansehen.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 16 Quellen, geprüft zum Stand .
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Gesetze und Verordnungen
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
Buchhaltung sollte nicht deine freien Abende kosten.
Bank, Belege und Fristen an einem Ort, jede Nacht abgeglichen. UStVA und EÜR vorbereitet, jede Zahl mit Quelle. enno bereitet vor, du prüfst und übermittelst selbst.
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