Buchführungspflicht: die Grenzen 2026 und ab wann die EÜR nicht mehr reicht
Buchführungspflicht und ihre Grenzen 2026: 800.000 € Umsatz, 80.000 € Gewinn, die Mitteilung des Finanzamts, das Jahr des Wechsels und wen es nie trifft.
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- 9 Min
- Thema
- Buchhaltung & Belege
- Für
- Selbstständige im laufenden Betrieb
Das Wichtigste in Kürze
- Ein gewerbliches Einzelunternehmen wird nach § 141 AO buchführungspflichtig, wenn es in einem Kalenderjahr mehr als 800.000 € Umsatz oder in einem Wirtschaftsjahr mehr als 80.000 € Gewinn hat; beide Grenzen gelten seit 2024.
- Aus § 141 AO folgt die Bilanz erst ab dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung des Finanzamts folgt; bis dahin bleibt die EÜR.
- Freiberufler fallen nie unter § 141 AO, GmbH und UG führen immer Bücher und stellen eine Bilanz auf.
- Einzelkaufleute brauchen zusätzlich die Befreiung des § 241a HGB: jeweils höchstens 800.000 € Umsatzerlöse und 80.000 € Jahresüberschuss an zwei Abschlussstichtagen hintereinander, nach einer Neugründung reicht der erste.

Inhalt · 7 Abschnitte
- 01§ 141 AO und § 241a HGB: gleiche Beträge, andere Regeln
- 02Entscheidungstabelle: EÜR oder Bilanz
- 03Was in Umsatz und Gewinn zählt
- 04Die Mitteilung vom Finanzamt und ihr Stichtag
- 05Ivanas Großhandel: vom Rekordjahr zur ersten Bilanz
- 06Von der EÜR zur Bilanz: was sich im ersten Jahr ändert
- 07Vor dem nächsten Bescheid: fünf Prüfungen an der Bilanzgrenze
Die EÜR darfst du nutzen, bis dich das Steuer- oder das Handelsrecht zu Büchern und Bilanz verpflichtet. Für ein gewerbliches Einzelunternehmen zieht § 141 AO die Linie: ein Umsatz über 800.000 € in einem Kalenderjahr oder ein Gewinn über 80.000 € in einem Wirtschaftsjahr. Selbst dann bilanzierst du erst ab dem Wirtschaftsjahr, das auf eine Mitteilung des Finanzamts folgt. Freiberufler erfasst die Vorschrift gar nicht, GmbH und UG bilanzieren immer, und für Kaufleute gilt zusätzlich das Handelsgesetzbuch, das auf keine Mitteilung wartet.
§ 141 AO und § 241a HGB: gleiche Beträge, andere Regeln
Die Grenzen stehen an zwei Stellen: im Steuerrecht in § 141 AO, im Handelsrecht in § 241a HGB. Die Beträge sind gleich, die Mechanik nicht. Stand 2026:
§ 141 AO (Steuerrecht) | § 241a HGB (Handelsrecht) | |
|---|---|---|
Betrifft | gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte | Einzelkaufleute |
Umsatz | Pflicht bei mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Kalenderjahr | befreit nur mit höchstens 800.000 € Umsatzerlösen |
Gewinn | Pflicht bei mehr als 80.000 € Gewinn im Wirtschaftsjahr | befreit nur mit höchstens 80.000 € Jahresüberschuss |
Was reicht | eine der beiden Grenzen, in einem einzigen Jahr | für die Befreiung beide Werte, an zwei Abschlussstichtagen hintereinander |
Auslöser | Mitteilung des Finanzamts | das Gesetz selbst |
Zurück zur EÜR | erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Finanzamt feststellt, dass keine Grenze mehr überschritten ist | wenn beide Werte wieder an zwei Stichtagen hintereinander eingehalten sind |
Beide Beträge gelten seit 2024: Das Wachstumschancengesetz hat sie im Steuerrecht wie im Handelsrecht angehoben, vorher lagen sie bei 600.000 € und 60.000 €.
Kaufmann ist, wessen Gewerbe nach Art oder Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder wessen Firma im Handelsregister steht (§ 1 Abs. 2, § 2 HGB). Für Kaufleute laufen beide Prüfungen nebeneinander. Die Befreiung des § 241a HGB schützt nicht vor § 141 AO, das stellt der Anwendungserlass zur Abgabenordnung klar. Umgekehrt übernimmt das Steuerrecht eine Pflicht aus dem HGB über § 140 AO, ohne dass das Finanzamt dir etwas schreiben muss.
Entscheidungstabelle: EÜR oder Bilanz
Deine Lage | Gewinnermittlung | Ab wann Bücher und Bilanz | Grundlage |
|---|---|---|---|
Freiberuflich nach § 18 EStG | EÜR bei jedem Umsatz und jedem Gewinn | nur freiwillig | § 141 AO nennt Freiberufler nicht, § 4 Abs. 3 EStG |
Gewerbe, kein Kaufmann, keine Grenze überschritten | EÜR | gar nicht | § 4 Abs. 3 EStG |
Gewerbe, kein Kaufmann, eine Grenze überschritten | EÜR bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, in dem dir die Mitteilung bekannt gegeben wird | ab dem folgenden Wirtschaftsjahr | § 141 Abs. 2 AO |
Einzelkaufmann oder Einzelkauffrau, an zwei Stichtagen in Folge bei keinem Wert darüber | EÜR, solange auch § 141 AO nicht greift | wenn die Befreiung entfällt, oder ab dem Wirtschaftsjahr nach einer Mitteilung | § 241a HGB, § 141 AO |
Einzelkaufmann oder Einzelkauffrau, am letzten Stichtag über einem der Werte | die Befreiung entfällt, weil die zwei Stichtage in Folge fehlen | ohne Mitteilung, steuerlich über § 140 AO; für welches Geschäftsjahr zuerst, sagt § 241a HGB nicht ausdrücklich | § 238, § 241a HGB |
Neugründung als Einzelkaufmann oder Einzelkauffrau | EÜR, wenn am ersten Abschlussstichtag beide Werte eingehalten sind | sonst gelten die Pflichten des HGB ohne Befreiung | § 241a Satz 2 HGB |
GmbH oder UG | nie EÜR | immer | § 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 und § 238 HGB |
Die erste Zeile hilft nur bei einer wirklich freiberuflichen Tätigkeit. Stuft das Finanzamt sie als gewerblich ein, gilt § 141 AO wie für jeden anderen Gewerbebetrieb; wo die Linie verläuft, steht unter Freiberufler oder Gewerbe. Wie die EÜR selbst funktioniert und weshalb in ihr das Datum der Zahlung zählt, steht im Beitrag zur Einnahmenüberschussrechnung.
Was in Umsatz und Gewinn zählt
Beim Umsatz meint § 141 AO seit 2025 den Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG. Das sind deine steuerbaren Umsätze, berechnet nach den Entgelten, die im Kalenderjahr tatsächlich eingegangen sind, und ohne Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 UStG). Bestimmte steuerfreie Umsätze ziehst du ab, zum Beispiel aus der steuerfreien Vermietung von Grundstücken. Eine Lieferung vom Dezember, die der Kunde erst im Januar bezahlt, landet damit im neuen Jahr.
Beim Gewinn zählt der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Wirtschaftsjahres, solange du die EÜR machst, also deren Ergebnis. Mit einer Korrektur: Sonderabschreibungen, etwa nach § 7g EStG, rechnest du für die Prüfung wieder hinzu, erhöhte Absetzungen mit dem Teil, der über die normale Abschreibung hinausgeht (§ 7a Abs. 6 EStG).
Außerdem gilt:
- Die Grenzen gelten je Betrieb. Führst du zwei getrennte Gewerbebetriebe, wird jeder für sich geprüft.
- Ein Jahr über einer Grenze genügt. Eine Zweijahresregel wie im HGB kennt § 141 AO nicht. War es ein Ausreißer, etwa ein einmaliger Großauftrag, kannst du nach § 148 AO eine Befreiung beantragen. Laut Anwendungserlass soll sie bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass du die Grenze später wieder überschreitest.
- Für § 241a HGB zählen die handelsrechtlichen Umsatzerlöse und der Jahresüberschuss. Einen Jahresabschluss musst du nicht aufstellen, nur um zu zeigen, dass du darunter liegst: Nach der Gesetzesbegründung reicht eine überschlägige Rechnung, die du laufend im Blick behältst.
Die Mitteilung vom Finanzamt und ihr Stichtag
Das Finanzamt sieht deine Zahlen mit der Steuererklärung. Die Feststellung, dass du über einer Grenze liegst, kann im Steuerbescheid stehen, in einem eigenen Bescheid oder direkt in der Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht. Erst mit der Mitteilung steht fest, wann du umstellst: Die Pflicht beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, das auf ihre Bekanntgabe folgt (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO). Nach dem Anwendungserlass soll sie dir mindestens einen Monat vor diesem Wirtschaftsjahr bekannt gegeben werden.
Maßgeblich ist der Tag der Bekanntgabe, nicht das Datum auf dem Schreiben. Bei einem Brief ist es der vierte Tag, nachdem das Finanzamt ihn abgeschickt hat (§ 122 Abs. 2 AO). Legt es dir die Mitteilung in ELSTER zum Abruf bereit, gilt sie am vierten Tag danach als bekannt gegeben (§ 122a Abs. 4 AO). Liegt dieser Tag schon im neuen Wirtschaftsjahr, beginnt die Pflicht erst mit dem nächsten. Bis dahin bleibt es bei den Aufzeichnungen, die du für die EÜR ohnehin führst; welche das sind und in welchem Takt, steht unter Buchhaltung für Selbstständige.
Die Mitteilung ist ein Verwaltungsakt. Hältst du die Zahlen für falsch, etwa weil zwei getrennte Betriebe zusammengerechnet wurden, kannst du Einspruch einlegen.
Frist
Für den Einspruch gegen die Mitteilung hast du einen Monat ab Bekanntgabe (§ 347 und § 355 AO). Landet der letzte Tag des Monats auf einem Wochenende oder gesetzlichen Feiertag, genügt der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Sinken deine Zahlen später wieder, endet die Pflicht nicht von selbst. Erst wenn das Finanzamt feststellt, dass keine Grenze mehr überschritten ist, läuft sie noch bis zum Ende des darauffolgenden Wirtschaftsjahres (§ 141 Abs. 2 Satz 2 AO). Stellt es vorher erneut eine Überschreitung fest, bleibt sie bestehen. Und wer einen buchführungspflichtigen Betrieb im Ganzen übernimmt, als Käufer, Erbe oder Pächter, übernimmt auch die Pflicht, ohne neue Mitteilung (§ 141 Abs. 3 AO).
Ivanas Großhandel: vom Rekordjahr zur ersten Bilanz
BeispielIvana, Großhandel für Naturkosmetik in Stuttgart
Ivana beliefert seit 2019 Bioläden, Friseursalons und Onlineshops mit Naturkosmetik. Sie führt den Großhandel als Einzelunternehmen, steht nicht im Handelsregister, ihr Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr, und ihren Gewinn ermittelt sie bisher mit der EÜR. Im Februar 2025 hat sie einen Lieferwagen für 24.000 € netto gekauft, den sie nur für Auslieferungen nutzt, und neben der normalen Abschreibung die volle Sonderabschreibung nach § 7g EStG genutzt: 24.000 € × 40 % = 9.600 €.
Prüfgröße | 2024 | 2025 | Grenze |
|---|---|---|---|
Umsatz, netto und nach Zahlungseingang | 712.000 € | 836.000 € | 800.000 € |
Gewinn laut EÜR | 63.400 € | 71.500 € | |
plus Sonderabschreibung | 0 € | 9.600 € | |
Gewinn für § 141 AO | 63.400 € | 81.100 € | 80.000 € |
2024 liegt Ivana unter beiden Grenzen. 2025 liegt sie über beiden: beim Umsatz um 36.000 €, beim Gewinn um 1.100 €, denn für die Prüfung zählen nicht die 71.500 € aus der EÜR, sondern 71.500 € + 9.600 € = 81.100 €. Eine der beiden Überschreitungen hätte schon gereicht.
Datum | Was passiert |
|---|---|
Donnerstag, 18. Juni 2026 | Ivana übermittelt die Einkommensteuererklärung 2025 mit Anlage EÜR |
Dienstag, 15. September 2026 | der Einkommensteuerbescheid 2025 kommt |
Montag, 2. November 2026 | das Finanzamt gibt die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht zur Post |
Freitag, 6. November 2026 | die Mitteilung gilt als bekannt gegeben, am vierten Tag |
Montag, 7. Dezember 2026 | die Einspruchsfrist endet; der Monat liefe am Sonntag, 6. Dezember, ab |
Donnerstag, 31. Dezember 2026 | letzter Tag des letzten EÜR-Jahres |
Freitag, 1. Januar 2027 | erstes Wirtschaftsjahr mit Büchern, Stichtag für Bestandsaufnahme und Eröffnungsbilanz |
Zwischen Bekanntgabe und erstem Bilanzjahr liegen 56 Tage, mehr als der Monat Vorlauf, den der Anwendungserlass vorsieht. Einen Antrag nach § 148 AO stellt sie nicht: Für 2026 rechnet sie mit rund 900.000 € Umsatz, ein Ausreißer war 2025 also nicht.
Offen bleibt eine zweite Frage, die Ivana mit ihrer Kanzlei klärt. Braucht ihr Großhandel nach Art und Umfang schon einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist sie Kauffrau, auch ohne Eintrag im Handelsregister. Dann hängt der Beginn ihrer Bücher nicht an der Mitteilung, sondern an § 241a HGB, und über § 140 AO gilt das auch steuerlich.
Von der EÜR zur Bilanz: was sich im ersten Jahr ändert
Mit der Pflicht aus § 141 AO gelten die Regeln des HGB für Bücher, Inventar und Bilanz sinngemäß (§ 141 Abs. 1 Satz 2 AO). Im Alltag heißt das:
- Zum ersten Tag des Wirtschaftsjahres hältst du fest, was dem Betrieb gehört und was er schuldet: Waren, Forderungen, Bankguthaben, Anlagen, Verbindlichkeiten. Daraus entsteht die Eröffnungsbilanz (§ 240 und § 242 Abs. 1 HGB).
- Du führst laufend Bücher, in der Praxis als doppelte Buchführung mit Konten. Aufwendungen und Erträge gehören dann in das Jahr, in das sie wirtschaftlich fallen, gleich wann bezahlt wird (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB): Eine Lieferung im Dezember ist Ertrag des alten Jahres, auch wenn das Geld im Januar kommt.
- Zu jedem Abschlussstichtag nimmst du den Bestand erneut auf und stellst die Bilanz auf.
- Statt der Anlage EÜR übermittelst du Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlichem Datensatz an das Finanzamt, die sogenannte E-Bilanz (§ 5b EStG).
Beim Übergang wird der Gewinn des ersten Bilanzjahres einmal berichtigt, damit kein Vorgang doppelt oder gar nicht versteuert wird: Warenbestand und offene Forderungen kommen hinzu, offene Warenschulden gehen ab (R 4.6 EStR mit Anlage). Den Saldo, den Übergangsgewinn, kannst du auf Antrag gleichmäßig auf zwei oder drei Jahre verteilen.
Achtung
Kommt die Mitteilung und du gibst für das neue Jahr trotzdem nur eine EÜR ab, fehlen die Bücher, die du nach den Steuergesetzen führen musst. Für diesen Fall sieht § 162 Abs. 2 AO eine Schätzung vor.
Eröffnungsbilanz, Bewertung des Lagers und die Frage, ob du den Übergangsgewinn verteilst, hängen vom Einzelfall ab. Darüber entscheidest du mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater. Wann eine Kanzlei auch sonst nötig ist und wann nicht, klärt Brauche ich einen Steuerberater? Belege sammelst du weiter wie bisher. enno sortiert sie nachts zusammen mit der Bank und liefert der Kanzlei einen DATEV-Export.
Vor dem nächsten Bescheid: fünf Prüfungen an der Bilanzgrenze
- Ordne dich in die Entscheidungstabelle ein. Als GmbH oder UG bist du hier fertig, du bilanzierst ohnehin.
- Prüfe, ob du Kaufmann bist: Steht deine Firma im Handelsregister oder braucht dein Betrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung? Dann rechne zu jedem Abschlussstichtag auch die Werte des § 241a HGB überschlägig nach.
- Nimm deine letzte EÜR und bilde die beiden Werte für § 141 AO: Umsatz netto nach Zahlungseingang, Gewinn plus Sonderabschreibungen. Liegt einer über 800.000 € oder 80.000 €, rechne nach dem nächsten Bescheid mit einer Mitteilung.
- Kommt sie, notiere den Tag der Bekanntgabe und das Ende der Einspruchsfrist. War das Jahr ein Ausreißer, kommt ein Antrag nach § 148 AO in Frage.
- Plane vor dem ersten Bilanzjahr: den Stichtag für Bestandsaufnahme und Eröffnungsbilanz, eine Kanzlei für den ersten Abschluss und die Entscheidung, ob der Übergangsgewinn verteilt wird.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 36 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 36 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
- § 108 AO
- § 122 AO
- § 122a AO
- § 140 AO
- § 141 AO
- § 148 AO
- § 162 AO
- § 347 AO
- § 355 AO
- Art. 97 § 19 EGAO
- Art. 92 EGHGB
- § 60 EStDV 1955
- § 4 EStG
- § 5b EStG
- § 7a EStG
- § 7g EStG
- § 52 EStG
- § 5a GmbHG
- § 13 GmbHG
- § 1 HGB
- § 2 HGB
- § 6 HGB
- § 238 HGB
- § 240 HGB
- § 241a HGB
- § 242 HGB
- § 252 HGB
- § 4 UStG
- § 10 UStG
- § 19 UStG
- BGBl. 2024 I Nr. 387 (JStG 2024)
- BGBl. 2024 I Nr. 108 (Wachstumschancengesetz)
Finanzverwaltung
Gesetzgebung
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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